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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP7-536/2006
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 40 10 03
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
21.02.2006
Betreff:
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
hier: Bericht der Verwaltung
Inhalt der Mitteilung:
In der Regierungserklärung von Herrn Ministerpräsident Dr. Jürgen Rüttgers vom 13. Juli 2005 ist
angekündigt worden, eine grundlegende Schulreform in Nordrhein-Westfalen durchzuführen.
Mit Stand vom 24.01.2006 liegt nunmehr der Referentenentwurf eines Schulrechtsänderungsgesetzes vor. Der Referentenentwurf stellt die Grundlage für das Anhörungsverfahren
der Verbände und die Beratung in 3 Lesungen im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.
Insbesondere sollen mit dem Schulrechtsänderungsgesetz folgende Vorhaben umgesetzt werden:
-
-
Die Eigenverantwortlichkeit der Schulen wird ausgeweitet.
Kinder werden zwei Jahre vor der Einschulung auf ihre Sprachfertigkeiten hin getestet; im
Bedarfsfall erhalten sie eine Förderung.
Der Stichtag für das Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 in
Monatsschritten vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt.
Die Verbindlichkeit des Grundschulgutachtens wird erhöht; zugleich wird der "Aufstieg"
geeigneter Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I stärker als bisher ermöglicht und
gefördert.
Der Bildungsgang im Gymnasium und die gymnasiale Oberstufe werden grundlegend
reformiert.
Das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler sowie ihr außerunterrichtliches
Engagement werden in den Zeugnissen dokumentiert.
Die disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer werden gestärkt.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt und in ein
Zeitbeamtenverhältnis berufen.
Die durch das Schulgesetz eingeführte Drittelparität in der Schulkonferenz wird wieder
rückgängig gemacht.
Die Schulbezirke für Grundschulen und für Berufsschulen werden abgeschafft.
ALG II-Empfängerinnen und -empfänger werden bei der Lernmittelfreiheit den Empfängerinnen
und Empfängern von Sozialhilfe gleichgestellt.
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Die Änderungen des Schulgesetzes NRW sollen grundsätzlich am 1.
bereits zum Beginn des Schuljahres 2006/2007 in Kraft treten. Später
Regelungen zur Feststellung der Sprachkenntnisse bei Vierjährigen
Sprachförderung (1. Januar 2007), zum Schrittweisen Vorziehen
(Schuljahr 2007/2008) und zur Reform der gymnasialen Oberstufe
August 2006 und damit
in Kraft treten sollen die
und zur vorschulischen
des Einschulungsalters
Der Referentenentwurf (einschließlich einer Synopse zwischen Schulgesetz und
Schulrechtsänderungsgesetz) kann unter http://www.bildungsportal.nrw.de/ eingesehen werden.
Originäre Schulträgerangelegenheiten sind durch folgende Vorhaben berührt:
Kinder werden zwei Jahre vor der Einschulung auf ihre Sprachfertigkeiten hin getestet; im
Bedarfsfall erhalten sie eine Förderung
Der Test sichert eine frühzeitige Sprachförderung ab. Entsprechende Sprachförderangebote
werden zurzeit vollständig durch das Land finanziell getragen. Solange die genannte Praxis nicht
geändert wird (Konnexitätsprinzip) stellt diese Änderung keinen zusätzlichen Aufwand für den
Schulträger dar.
Der Stichtag für das Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 in
Monatsschritten vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt
Das MSW prognostiziert eine Abnahme der Schülerzahlen an Grundschulen von 18 v. H. innerhalb
der nächsten Jahre. Durch die Verlegung des Einschulungsalters in Monatsschritten werden keine
Folgen für die Schullandschaft in Bedburg erwartet.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt und in ein
Zeitbeamtenverhältnis berufen
Die Schulträger werden an den Verfahren der Schulleiterbestellungen auch weiterhin beteiligt sein.
Zur Wahl wird die Zustimmung des Schulträgers eingeholt. Dieser kann die Zustimmung mit einer
Zweidrittelmehrheit des Rates verweigern.
Die Schulbezirke für Grundschulen werden abgeschafft.
Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren werden in der Verordnung über den Bildungsgang in der
Grundschule und der Schülerfahrtkostenverordnung geregelt. Inhaltlich ist durch den
Referentenentwurf bekannt, dass
-
die Eltern im Rahmen freier Kapazitäten wählen können, an welcher Grundschule sie ihr Kind
anmelden.
Eltern haben einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes an der wohnortnächsten Schule.
Schülerfahrtkosten werden künftig nur für die nächstgelegene Schule erstattet
Der Schulträger ist am entsprechenden Verfahren im übrigen nicht mehr beteiligt, da die Schule
ablehnende Bescheid zu erstellen hat.
Auch wird im `neuen´ Schulgesetz erstmalig der Fortbestand kleiner wohnortnaher Grundschulen
bei zurückgehenden Schülerzahlen dadurch gesichert, dass sie als Teilstandort zukunftssicherer
Stammschulen geführt werden können. Ein solcher Grundschulverband soll zu einem besseren
Ressourceneinsatz führen und die pädagogischen Möglichkeiten an kleinen Grundschulstandorten
verbessern.
Unter Berücksichtigung der genannten Aufnahmebedingungen und Komponenten einer
Standortsicherung wird für Bedburg weder eine substanziell bedeutsame Erhöhung der
Anmeldezahlen für einzelne Grundschulen, noch eine negative Auswirkung auf die wohnortnahe
Grundschulversorgung erwartet.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
ALG II-Empfängerinnen und -empfänger werden bei der Lernmittelfreiheit den Empfängerinnen
und Empfängern von Sozialhilfe gleichgestellt
Die Ausweitung des bei den Lernmitteln vom Eigenanteil befreiten Personenkreises
(Arbeitslosengeld
II,
Sozialgeld
nach
dem
SGB
II,
Leistungen
nach
dem
Asylbewerberleistungsgesetz) führt zu Mehraufwendungen des Schulträgers. Die Landesregierung
führt dazu im Gesetzesentwurf aus, dass im Gesetzgebungsverfahren die Frage, wie diese
Mehraufwendungen ausgeglichen werden, unter Beachtung des Konnexitätsausführungsgesetzes
entschieden wird.
50181 Bedburg, den 9. Februar 2006
----------------------------------Stolzenberger
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister