Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 187/2003
13.06.2003
Az.:51/436-01/Fir/Sn
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
24.07.2003
Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege
Sachbearbeiter/in:
Herr Firmenich
Tel.:
624
Abt.: 51
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die "Richtlinien über die Förderung von Kindern in
Tagespflege" in der als Anlage beigefügten Fassung.
Gleichzeitig werden die in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.03.1995 beschlossenen
"Richtlinien über die Förderung von Kinder in Tagespflege" mit Wirkung ab
dem 01.08.2003 aufgehoben.
Seite - 2 Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 28.03.1995 Richtlinien über die Unterbringung
von Kindern in Tagespflege beschlossen. Bei der Erstellung der Richtlinien wurden die durch den
Landkreistag Nordrhein-Westfalen erarbeiteten Empfehlungen zur Ausgestaltung der Tagesbetreuung in Familien nach § 23 SGB VIII (Tagespflege) berücksichtigt.
Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtssprechung sowie den praktischen Erfahrungen
der Abt. 51 - Jugend u. Familie - sind die Richtlinien an den aktuellen Rechtsstand anzupassen.
Im Gegensatz zu den noch geltenden Richtlinien sind folgende Änderungen hervorzuheben:
•
in begründeten Einzelfällen ist eine Betreuung von unter 20 Stunden pro Woche
möglich (Ziffer 4.1.1.)
•
Bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub, Krankheit) findet eine Anrechnung erst bei Fehlzeiten
von 4 Wochen statt (4.1.2.).
Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Euskirchen ist für die Aufstellung
der Richtlinien der Jugendhilfeausschuss zuständig.
Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügten Richtlinien zu beschließen.
Anlage
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
Anlage
Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege
Seite - 3 -
1.
Aufgabenstellung
1.1
Tagespflege als Angebot der Jugendhilfe
1.2
Zielgruppe
1.3
Abgrenzung der Tagespflege von Tageseinrichtungen
1.3.1
Kindergarten und Hort
1.3.2
Angebote für unter drei Jahre alte Kinder
1.3.3
Wunsch- und Wahlrecht
2.
Formen der Tagespflege
2.1
Tagespflege ohne Aufwendungsersatz
2.2
Tagespflege mit Aufwendungsersatz
2.2.1
Eignung der Pflegeperson
2.2.2
Vermittlung durch das Jugendamt
2.2.3
Eignung und Erforderlichkeit der Tagespflege
3.
Erlaubnis
4.
Kosten
4.1
Aufwendungsersatz
4.1.1.
Betreuungszeit unter 20 Stunden pro Woche
4.1.2.
Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub; Krankheit)
4.2
Kostenbeitrag
5.
Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen
und Unterstützung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen
6.
Inkrafttreten
Anlage 1
Aufwendungsersatztabelle (Ableitung von Vollzeitpflege)
Anlage 2
Pflegegeldtabelle (Stand: 01.01.2002)
1.
Aufgabenstellung
zurück
1.1
Tagespflege als Angebot der Jugendhilfe
zurück
Seite - 4 Die Vermittlung von Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der Jugendhilfe (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 KJHG). Nach § 23 Abs. 1
KJHG kann zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten
Lebensjahren, eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages
oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson)1.
Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege über Nacht möglich (Schichtdienst).
Bei der Prüfung, ob Tagespflege im Einzelfall für das Wohl des Kindes erforderlich ist, wird auch zu beachten sein, dass die Pflege und Erziehung der
Kinder das natürliche Recht der Eltern sind und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 KJHG).
Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes
in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person auf
Antrag die entsprechenden Aufwendungen einschl. der Kosten der Erziehung ersetzt werden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 KJHG). Dies gilt auch, wenn das Jugendamt die
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die
Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Person feststellt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 KJHG).
Zu beachten ist, dass auch bei Vorliegen der "Geeignetheit und Erforderlichkeit der
Tagespflege" kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer Tagespflegeperson
besteht, sondern lediglich ein Anspruch auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung
dieser Kriterien.
1.2
Zielgruppe
zurück
Nach § 23 Abs. 1 KJHG kann zur Förderung der Entwicklung des Kindes
insbesondere in den ersten Lebensjahren eine Tagespflegeperson vermittelt
werden. Diese Zielgruppenvorgabe richtet sich im wesentlichen auf Kinder
unter drei Jahren und solche Kinder, die aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes die Angebote einer Tageseinrichtung noch nicht oder nicht in
Anspruch nehmen können.
1.3
Abgrenzung der Tagespflege von Tageseinrichtungen
zurück
1.3.1
Kindergarten und Hort
zurück
Eine Vermittlung in Tagespflege soll in der Regel nicht für solche Kinder stattfinden,
für die ein entsprechendes Angebot in einer Tageseinrichtung für Kinder im Alter
von drei Jahren zum Schuleintritt oder für schulpflichtige Kinder zur Verfügung
steht.
Die Förderung von Kinder dieser Altersgruppen in Tageseinrichtungen wird wegen
der erforderlichen Entwicklung, insbesondere des Sozialverhaltens, als notwendig
angesehen. Die Tagespflege wird in der Regel die Situation der altersgemischten
Gruppe, welche die Sozialisationsbedingungen der Tageseinrichtung prägt, nicht
ersetzen können.
1
Im Rahmen der Erziehung nach §§ 27, 32 KJHG in Verbindung mit § 36 KJHG kann im Einzelfall Tagespflege als besondere Form familiärer Betreuung gewährt werden. Sie setzt voraus, dass das Kind
eine bedarfsgerechte Hilfe zur Erziehung durch die Tagespflegeperson erhält. Diese Form der Tagespflege als Hilfe zur Erziehung ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Seite - 5 -
Kinder im schulpflichtigen Alter werden häufig keinen Betreuungs- und Förderbedarf
haben, der Tagespflege erfordert. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine
geeignete Tagespflegeperson auch für ältere Kinder vermittelt wird, wenn die Förderung des Kindes in einer Tagespflegestelle für sein Wohl geeignet und erforderlich ist.
Tagesbetreuung in Familien kann im Einzelfall auch ergänzend zu Tagesbetreuung
in Einrichtungen erforderlich sein. Die Verbindung unterschiedlicher Betreuungsformen muss stets der Förderung des Kindes dienen. Deshalb ist insbesondere darauf
zu achten, dass die Betreuung des Kindes nicht in unzumutbar verschiedenen und
häufig wechselnden Formen erfolgt.
1.3.2
Angebote für unter drei Jahre alte Kinder
zurück
Ein Vorrang der institutionellen Förderung gegenüber der Tagespflege besteht nicht für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Entscheidend für das Angebot an institutioneller Förderung und an Tagespflege ist für
diese Altersgruppe der individuelle Bedarf.
Bei der Bedarfsplanung ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung
-
in der Familie ggf. im Rahmen des Erziehungsurlaubs durch einen Personensorgeberechtigten,
-
durch Förderung in einer Tagespflegestelle oder
-
durch eine Tageseinrichtung für Kinder
erfolgen kann.
Seite - 6 1.3.3
Wunsch- und Wahlrecht
zurück
Steht die Vermittlung einer Tagespflegeperson in Konkurrenz zu einem institutionellen Tageseinrichtungsangebot, wird dieser Gesichtspunkt im Einzelfall zu prüfen
sein. Er hat jedoch zurückzutreten hinter der Prüfung, ob die Tagespflege für das
Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist.
2.
Formen der Tagespflege
zurück
§ 23 Abs. 1 KJHG nennt als Formen der Betreuung die Tagespflege im eigenen oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten. Beide Betreuungsformen sind
qualitativ gleichwertig. Welche Form für das Kind die geeignete ist, ist im Rahmen
der Beratung zu entscheiden.
2.1
Tagespflege ohne Aufwendungsersatz
zurück
Das Jugendamt kann geeignete Tagespflegepersonen vermitteln, für die es
nicht zugleich die Kosten übernimmt.
Selbstorganisierte Tagespflege wird und soll es in Zukunft geben wie bisher. Das
Jugendamt ist an selbstorganisierten Tagespflegeverhältnissen nicht beteiligt, es
sei denn, die Tagespflegeperson und/oder der Personensorgeberechtigte wünschen eine Beratung (§ 23 Abs. 2 Satz 2 KJHG). Die Beratung kann auch in der
Form von Gruppenberatung (§ 23 Abs. 4 KJHG) erfolgen. Sie soll die Empfehlung
beinhalten, Inhalt und Umfang der Tagespflege sowie die wechselseitigen Verpflichtungen festzulegen.
2.2
Tagespflege mit Aufwendungsersatz
zurück
Der Ersatz von Aufwendungen an die Pflegepersonen einschl. der Kosten
der Erziehung ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
1.
Die Pflegeperson muss geeignet sein.
2.
Sie muss vermittelt worden bzw. die Geeignetheit der von den Eltern gesuchten Person muss durch das Jugendamt festgestellt worden sein.
3.
Die Förderung durch Tagespflege muss für das Wohl des Kindes geeignet
und erforderlich sein.
4.
Wird eine Pflegeperson von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen,
können die Aufwendungen und Kosten der Erziehung ab Feststellung der
Ziffern 1 und 3 erfolgen; frühestens ab Antragstellung.
Aufwendungsersatz wird grundsätzlich nicht an Familienangehörige und
Verwandte sowie Verschwägerte bis zum 3.Grad geleistet.
Entsprechende Anträge sind mit den Teamkoordinatoren abzustimmen.
2.2.1
Eignung der Pflegeperson
zurück
Seite - 7 Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KJHG bedarf eine Tagespflegeperson der Erlaubnis,
wenn sie während des Tages ein Kind betreut und im selben Haushalt mehr als
zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden (Erlaubnispflicht ab dem vierten Kind). Das vermittelnde Jugendamt soll die Eignung
der Tagespflegeperson jedoch grundsätzlich vorab prüfen. Dies kann zum Beispiel
durch Hausbesuche und Familiengespräche geschehen.
Wichtigste Voraussetzung für die Eignung der Tagespflegeperson ist die Fähigkeit,
verantwortungsbewusst auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes einzugehen.
Körperliche und seelische Belastbarkeit sind notwendig, um die überwiegend ganztägige Betreuung der Kinder leisten zu können.
Tagespflegepersonen müssen bereit und in der Lage sein, mit den Eltern zusammenzuarbeiten.
Bestandteil der Geeignetheit ist auch, dass geeignete Räumlichkeiten vorhanden
sind, die den Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Dies bezieht sich zum Beispiel
auf die Lage und Größe der Räume. Es ist unerlässlich, dass die Wohnverhältnisse
der Tagespflegeperson ausreichend Raum für Bewegung, Spiel und Beschäftigung
der Kinder bieten. Dazu gehören auch Schlafmöglichkeiten. Für Hygiene und Nahrungszubereitung sind funktionsgerechte sanitäre Anlagen, Koch- und Waschgelegenheiten erforderlich.
Erweist sich die Tagespflegeperson als nicht geeignet, darf eine Vermittlung durch
das Jugendamt nicht stattfinden. Eine "Nichtgeeignetheit" kann zum Beispiel gegeben sein, wenn Tagespflegepersonen
-
sich mit dem Kind nicht beschäftigen (Verwahrung statt Förderung),
-
sich weigern, mit den Eltern oder der vermittelnden Stelle zusammenzuarbeiten,
-
die ihnen anvertrauten Kinder unzureichend beaufsichtigen,
-
die von ihnen erwartete Verschwiegenheit nicht einhalten.
Seite - 8 -
Das Fortbestehen der "Geeignetheit" ist regelmäßig zu prüfen. Stellt sich im Laufe
eines Tagespflegeverhältnisses heraus, dass die Tagespflegeperson nicht mehr
geeignet ist, zieht dies die Einstellung der Leistungen nach § 23 Abs. 3 KJHG nach
sich, auch wenn die Eltern das Kind weiterhin in der Tagespflegestelle belassen.
Das Jugendamt hat in diesen Fällen die Eltern über seine Bedenken zu informieren
und ggf. eine alternative Tagespflegestelle anzubieten. Folgen die Eltern der Empfehlung, das Kind aus der bisherigen Tagespflegestelle herauszunehmen, nicht, ist
bei einer Gefährdung des Kindeswohls das Familiengericht anzurufen.
2.2.2
Vermittlung durch das Jugendamt
zurück
Vermittlung in Tagespflege ist eine fachliche Tätigkeit des Jugendamtes,
durch die ein Kind, Eltern und eine Pflegeperson zusammengeführt werden
mit dem Ziel, eine regelmäßige familienergänzende Betreuung sicherzustellen.
Die Vermittlung schließt die individuelle Beratung der Beteiligten ein. Für den Fall,
dass Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträger bestehen, sind die Eltern
aufzufordern, entsprechende Anträge zu stellen.
Dies sind z.B. die Übernahme von Kinderbetreuungskosten vom Arbeitsamt bei
Umschulungen oder Sprachkursen, es können aber auch Schulungen im Bereich
von "Arbeit statt Sozialhilfe" betroffen sein.
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum Umfang der Tagespflege sollen in "Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten
getroffen werden. Hierbei soll insbesondere festgehalten werden der Betreuungsumfang, die Dauer der Tagespflege sowie der Ort, an dem die Tagespflege stattfinden soll.
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten ist auf Fälle begrenzt, in denen die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich ist.
Seite - 9 -
2.2.3
Eignung und Erforderlichkeit der Tagespflege
zurück
Das Jugendamt hat zu entscheiden, in welchen Fällen die Förderung des
Kindes in Tagespflege für dessen Wohl geeignet und erforderlich ist. Es
handelt sich um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall.
Die Tagespflege muss für das Wohl des Kindes geeignet sein. Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit können entsprechend den individuellen Bedürfnissen sein:
-
Der soziale, körperliche und seelische Entwicklungsstand des Kindes (ggf.
Gutachten),
-
der zeitliche Aufwand der Betreuung,
-
die Anzahl und das Alter der bereits in der Tagespflegestelle betreuten Kinder, einschließlich der eignen,
-
die Übereinstimmung von Erziehungsvorstellungen der Personensorgeberechtigten mit denen der Tagespflegeperson und deren Familie,
-
gesundheitliche Bedingungen,
-
die räumlichen Bedingungen.
Bei der Abwägung sind u. a. auch die Auswirkungen hinsichtlich der sozialen Kontakte des Kindes, der Familie und der Pflegeperson zu bedeuten. Bei einem Tagespflegeverhältnis ist insbesondere zu beachten, dass sich bei Kleinstkindern zwischen dem Kind und der Tagespflegeperson in der Regel eine Beziehung aufbaut,
die sich auf das Verhältnis des Kindes zu seiner Familie auswirken kann. Da die
Tagespflegestelle in der Regel individuell abgestimmte Betreuungszeiten ermöglicht, ist bei der Auswahl der Betreuungsformen auch zu berücksichtigen, wenn die
Eltern auf eine zeitliche Flexibilität der Betreuungsleistung angewiesen sind.
Hinsichtlich der Entscheidung, inwieweit die Tagespflege für das Wohl des Kinder
"erforderlich" ist, ist Ausgangspunkt die Frage, ob die Personenberechtigten bei der
Erziehung bzw. Betreuung des Kindes "Hilfe brauchen". Das ist – erstens – dann
nicht der Fall, wenn das Kind von anderen Personen betreut wird, ohne dass den
Personensorgeberechtigten ein finanzieller Aufwand entsteht. Hilfe brauchen sie
ferner nicht, wenn es – zweitens – ihnen zuzumuten ist, die Betreuung in Erfüllung
ihres Erziehungsauftrags nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG selbst zu übernehmen.
Seite - 10 -
Kriterien für die Entscheidung, ob die Betreuung in Tagespflege zur Förderung des
Kindes "erforderlich" ist, können insbesondere folgende familiäre Situationen sein:
3.
-
alleinerziehend in schulischer, beruflicher Ausbildung oder studierend,
-
alleinerziehend in Berufstätigkeit oder Arbeit suchend,
-
berufliche Ausbildung oder Studium beider Elternteile,
-
Berufstätigkeit beider Eltern,
-
besondere Konfliktlagen der Personensorgeberechtigten und/oder besondere Belastungssituationen, soweit Hilfe zur Erziehung noch nicht erforderlich
ist.
Erlaubnis
zurück
Tagespflege bedarf grundsätzlich keiner Erlaubnis. Erlaubnispflichtig ist sie
dann, wenn eine Tagespflegeperson ein Kind während des Tages betreut
und im selben Haushalt mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder
über Tag und Nacht betreut werden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KJHG - Erlaubnispflicht ab dem vierten Kind).
4.
Kosten
zurück
4.1
Aufwendungsersatz
zurück
Die finanziellen Leistungen werden entsprechend dem Betreuungs- und Kostenaufwand der Pflegepersonen, dem Alter des Kindes und der täglichen bzw. wöchentlichen Betreuungsdauer bemessen.
Die Sätze für Tagesbetreuung in Familien werden aus den durch das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW für die Vollzeitpflege vorgegebenen Beträgen abgeleitet (Anlagen 1 und 2).
Vorrangige Ansprüche der Eltern gegenüber anderen Leistungsträgern (s. Ziffer
2.2.2) werden i.d.R. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind
von den Eltern an die Pflegeperson auszuzahlen.
Voraussetzung für die Gewährung von Tagespflege und den Ersatz der entstehenden Aufwendungen ist die Stellung eines entsprechenden Antrages, der sowohl von
dem Personensorgeberechtigten als auch von der Pflegeperson zu unterschreiben
ist.
Eine rückwirkende Übernahme von vor Antragstellung entstandenen Aufwendungen
ist grundsätzlich nicht möglich (BTDruck 11/5948 v. 01.12.1989, S. 42 i.V.m.
BVerwGE, 109 155/167). Gleiches gilt für die nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung des Betreuungsaufwandes.
4.1.1.
Betreuungszeit unter 20 Stunden pro Woche
zurück
Seite - 11 -
Eine Betreuungszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche kann in der Regel nicht als "Förderung in Tagespflege" anerkannt werden. Eine Tagespflege, die für das Wohl des Kindes geeignet ist, setzt eine Mindestbetreuungszeit (ohne Wegezeiten etc.) voraus, die eine Förderung des Kindes ermöglicht.
In begründeten Einzelfällen sind Leistungen im Rahmen der Tagespflege auch bei
einer Betreuungszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich zu gewähren, sofern
es sich hierbei um die Ergänzung einer Betreuung in einer Einrichtung handelt. Der
Mindestbetrag des Aufwendungsersatzes laut Anlage 2 der Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege reduziert sich in diesen Fällen entsprechend.
Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen
Stundensatz berücksichtigt, sondern lediglich zur Hälfte.
Ein Besuch von Abendschulen kann nur in besonderen Ausnahmesituationen genehmigt werden. Als Beurteilungskriterium kann hier z.B. gelten, dass aufgrund der
zusätzlichen Qualifizierung eine bessere Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt erreicht
wird. In solchen Fällen ist vor Hilfebeginn eine Schulbescheinigung vorzulegen. Die
Hilfe ist immer auf das laufende Schuljahr zu befristen und kann bei Vorlage einer
weiteren Schulbescheinigung verlängert werden.
4.1.2.
Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub; Krankheit) zurück
Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder Urlaub sind bei einer Tagespflege unvermeidlich und im – ohnehin nur geringen – Aufwendungsersatz mit berücksichtigt.
Eine Anrechnung auf den Aufwendungsersatz sowie den Kostenbeitrag erfolgt daher nur bei Fehlzeiten von 4 Wochen.
Sofern einer Ausfallzeit unmittelbar die Einstellung der Hilfe folgt, gilt als Ende der
Hilfe der erste Ausfalltag.
Seite - 12 -
4.2
Kostenbeitrag
zurück
Gemäß § 91 Abs. 2 KJHG haben die Eltern bzw. der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil (§ 91 Abs. 2 Satz 2 KJHG) und das Kind zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege beizutragen.
Die Kostenbeteiligung ist gemäß § 92 Abs. 1 KJHG vorrangig. Die Jugendhilfeleistung in Form der Tagespflege tritt nur in dem Umfang ein, in dem die Eltern die Kosten nicht selbst tragen können. Lediglich in begründeten Einzelfällen kann der Jugendhilfeträger die Kosten vorfinanzieren und im Rahmen der Forderung eines Kostenbeitrages die Eltern entsprechend zur Zahlung auffordern (§ 92 Abs. 2 KJHG).
Dies bedeutend, dass die Eltern bereits bei Antragstellung aufzufordern sind, Ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, damit bei voller Leistungsfähigkeit eine "unnötige" Hilfegewährung vermieden werden kann.
Der Umfang des Kostenbeitrages der Eltern bestimmt sich nach § 93 Abs. 1 KJHG,
in dem auf die Bestimmung der §§ 76 bis 79, 84, 85, 88 und 89 BSHG verwiesen
wird. Das Kind soll nach § 93 Abs. 3 KJHG nur mit seinem Einkommen herangezogen werden.
Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird (§ 93 Abs. 6 KJHG).
In der Regel ist auch der Einsatz des Vermögens der Eltern vorrangig vor der Kostentragung durch den Jugendhilfeträger. Vorhandenes Vermögen ist gemäß §§
88,89 BSHG bis zu einer Freigrenze von z. Zt. 2.301,00 € für den Haushaltsvorstand und 256,00 € für jeden überwiegend unterhaltenen Haushaltsangehörigen in
voller Höhe einzusetzen.
Erst danach tritt der öffentliche Träger der Jugendhilfe ein. Wenn es sich bei dem
verwertbaren Vermögen um Grund- und Hausbesitz handelt, ist es zweckmäßig, die
Jugendhilfe gemäß § 92 Abs. 2 KJHG zu gewähren und gleichzeitig zu prüfen, ob
und in welchem Umfang ein Einsatz des Vermögens unter Berücksichtigung der
Vorschriften des KJHG und BSHG gefordert werden kann.
5.
Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und
von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen
zurück Unterstützung
Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Tagespflege ist die
Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Zur Weiterqualifizierung von Tagespflegepersonen werden geeignete Fortbildungsangebote gemacht.
Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen, Tagespflegevereine und entsprechende Gruppierungen innerhalb der freien Wohlfahrtspflege sollen entsprechend
beraten und unterstützt werden (§ 23 Abs. 4 KJHG).
6.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. August 2003 in Kraft.
Seite - 13 Anlage 1
zu den Richtlinien "Tagespflege"
zurück
Aufwendungsersatz
Tagespflege
Vollzeitpflege
0 - 3 Jahre 60 % des Satzes für die Altersgruppe
0 bis zum vollendeten 7. Jahr
3 - 7 Jahre 50 % des Satzes für die Altersgruppe
0 bis zum vollendeten 7. Jahr
7 - 14 Jahre 40 % des Satzes für die Altersgruppe
7 bis zum vollendeten 14. Jahr
Als Regelbetreuungszeit ist die Ganztagsbetreuung an 5 Tagen zu je 8 bis 10 Stunden täglich anzunehmen (= 100 %). Analog hierzu umfasst eine 2/3 Betreuung 6 bis 8 Stunden täglich (= 80 %)
und eine Halbtagsbetreuung 4 bis 6 Stunden täglich (= 60 %).
Seite - 14 Anlage 2 (Stand: 01.01.2002)
zu den Richtlinien "Tagespflege"
zurück
Als Berechnungsgrundlage wird eine wöchentliche Betreuungszeit von mehr als
40 Std./Woche angesetzt:
037-
3 J. 60 % von 590,00 € = 354,00 €
7 J. 50 % von 590,00 € = 295,00 €
14 J. 40 % von 648,00 € = 260,00 €
Die monatliche Pflegegeldzahlung wird in Abhängigkeit von der täglichen/wöchentlichen
Betreuungszeit bemessen.
Als Regelbetreuungszeit gilt:
-
die Ganztagsbetreuung zu je
8 - 10 Std./tgl. (= 100 %) *
-
eine 2/3 Betreuung
6-8
"
(= 80 %) *
-
eine Halbtagsbetreuung
4-6
"
(= 60 %) *
* an 5 Tagen in der Woche
Somit ergibt sich folgendes Schema für die Höhe des monatlichen Pflegegeldes:
Std.
Gesamt
AufwenKosten der
wöchent.
dungen
Erziehung **
________________________________________________________________
0 - 3 Jahre
20 - 29
213,00 €
144,00 €
69,00 €
30 - 39
284,00 €
192,00 €
92,00 €
ab 40
354,00 €
240,00 €
114,00 €
_________________________________________________________________
e
20 - 29
177,00 €
120,00 €
57,00 €
30 - 39
236,00
160,00 €
76,00 €
ab 40
295,00
200,00 €
95,00 €
________________________________________________________________
7 - 14 Jahre
20 - 29
156,00 €
110,00 €
46,00 €
30 - 39
208,00 €
146,00 €
62,00 €
ab 40
260,00 €
183,00 €
77,00 €