Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
03.11.2009
Erstellt
02.11.09, 17:57
Aktualisiert
02.11.09, 17:57
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP88/2009
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
03.11.2009
Betreff:
Bildung von Ausschüssen sowie deren Zusammensetzung
a) Festlegung der zu bildenden Ausschüsse
b) Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse
c) Festlegung der Stellvertreterregelung
Beschlussvorschlag:
zu a): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für seine 8. Wahlperiode nachfolgend
aufgeführte Ausschüsse zu bilden:
(Vorschlag der Verwaltung)
(Beschluss des Rates)
- Haupt- und Finanzausschuss
_________________________
- Ordnungs-, Bildungs- und Sozialausschuss
_________________________
- Stadtentwicklungsausschuss
_________________________
- Bauausschuss
_________________________
- Rechnungsprüfungsausschuss
_________________________
- Wahlprüfungsausschuss
_________________________
- Wahlausschuss
_________________________
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
zu b): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für die unter a) gebildeten Ausschüsse
folgende Mitgliederzahlen festzulegen:
Ausschuss
(siehe Beschluss zu a)
Haupt- und Finanzausschuss
Ordnungs-,
Bildungsund Sozialausschuss
Stadtentwicklungsausschuss
Bauausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
insgesamt
Mitgliederzahlen
davon
davon
Ratsmitglieder
sachkundige
Bürger
zusätzliche
sachkundige
Einwohner
keine
keine
(Auflistung der Ausschüsse vorbehaltlich des Beschlusses des Rates unter a)
zu c): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der
Ausschussmitglieder nach der in der Sitzungsvorlage aufgeführten Alternative ____ zu
verfahren.
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Begründung:
zu a): Festlegung der zu bildenden Ausschüsse
Der Rat kann gemäß § 57 Absatz 1 GO Ausschüsse bilden. Gemäß § 57 Absatz 2 GO
müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzauschuss und ein Rechnungsprüfungs-ausschuss
gebildet werden. Der Rat kann dabei beschließen, dass die Aufgaben des
Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.
Darüber hinaus ist auch die Bildung eines Wahlausschusses sowie eines
Wahlprüfungsausschusses
durch
das
Kommunalwahlgesetz
NRW
gesetzlich
vorgeschrieben. Es wird zudem bereits heute darauf hingewiesen, dass im Zuge der
geplanten Übernahme des Jugendamtes durch den Rhein-Erft-Kreis sodann aufgrund
spezialgesetzlicher Vorschriften auch ein Jugendhilfeausschuss eingerichtet werden muss.
Vor dem Hintergrund der Aufgabenübernahme von Jugendamt und Bauaufsichtsbehörde
wird im übrigen derzeit ein neues Personalkonzept beziehungsweise eine neue
Organisationsstruktur erarbeitet; dieses wurde den Fraktionsvorsitzenden sowie Herrn
Zöphel bereits in seinen Grundzügen kommuniziert. Das entsprechende Organigramm
wird zur Sitzung nachgereicht. Die Verwaltung schlägt auf dieser Basis die Bildung der im
Beschlussvorschlag genannten Ausschüsse vor. Hiernach ist den Fachbereichen nach der
jeweiligen Aufgabenverantwortung weiterhin ein Fachausschuss zugeordnet. Der
Hauptausschuss und der Finanzausschuss sollten zukünftig wieder in einem Ausschuss
zusammengelegt werden.
Die daraus resultierende Anpassung der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die
Ausschüsse der Stadt Bedburg wird zu einem späteren Zeitpunkt, in der zweiten oder
dritten Sitzung des Rates, zur Beschlussfassung vorgelegt.
Æ Bei der Festlegung der zu bildenden Ausschüsse hat der Bürgermeister Stimmrecht.
zu b): Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse
Gemäß § 58 Absatz 1 GO regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder
die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Insbesondere beinhaltet die
Regelungsbefugnis die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze, die Festlegung, ob und
wie viele sachkundige Bürger beziehungsweise sachkundige Einwohner einem Ausschuss
angehören sollen, sowie die Regelung der Frage, ob für die Ausschussmitglieder Vertreter
gewählt werden sollen und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vertretung (persönliche
Stellvertreter oder Listenvertreter; siehe unter c).
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach § 58 Absatz 3 Satz 1 GO dem
Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss ausschließlich
Ratsmitglieder angehören können. Bei allen anderen Ausschüssen ist es grundsätzlich
möglich, auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können müssen, zu
Mitgliedern der Ausschüsse zu bestellen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf. Es
sollte daher eine Höchstzahl sachkundiger Bürger festgelegt werden.
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Sitzungsvorlage
Weiterhin wird empfohlen, eine ungerade Zahl für die Ausschussmitglieder zu wählen, da
dann zumindest bei kompletter Anwesenheit im jeweiligen Ausschuss grundsätzlich eine
Stimmengleichheit vermieden werden kann; der Hauptausschuss ist von dieser
Empfehlung ausgenommen, da der Bürgermeister gemäß § 57 Absatz 3 GO automatisch
den Vorsitz im Hauptausschuss führt und zur Anzahl der Ausschussmitglieder
hinzukommt.
Auch wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Absatz 4 GO als Mitglieder mit
beratender Stimme auch volljährige sachkundige Einwohner den Ausschüssen
angehören können. Sie werden in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 GO
gewählt.
Diesbezüglich wird auf das als Anlage beigefügte Schreiben des Naturschutzbundes
Rhein-Erft e.V. vom 15.09.2009 verwiesen, wonach beantragt wird, einen sachkundigen
Einwohner im Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung zuzulassen. Da es diesen
Ausschuss in der neuen Wahlperiode in der alten Form nicht mehr geben wird, schlägt die
Verwaltung vor, stattdessen im nachfolgenden Stadtentwicklungsausschuss einen
entsprechenden sachkundigen Einwohner vorzusehen.
Auch sei darauf verwiesen, dass Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind,
berechtigt sind, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger
als Mitglied mit beratender Stimme zu benennen. Ein einzelnes Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme
anzugehören. (siehe § 58 Absatz 1, Sätze 7 bis 12 GO)
Die Mitglieder mit beratender
Ausschussmitglieder nicht mit.
Stimme
zählen
aber
bei
der
Festlegung
der
Æ Bei der Festlegung der Mitgliederzahlen der Ausschüsse hat der Bürgermeister kein
Stimmrecht.
zu c): Festlegung der Stellvertreterregelung
Gemäß § 58 Absatz 1, Satz 2 GO hat der Rat die Möglichkeit, stellvertretende
Ausschussmitglieder zu bestellen. Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist
die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.
In diesem Zusammenhang gibt es folgende Alternativen:
Alternative 1:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder
jeweils persönliche Stellvertreter für die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen.
Alternative 2:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder
einen sogenannten Vertreterpool zu wählen, wonach die dort genannten Personen in der
Reihenfolge ihrer Auflistung zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind
(„Listenvertretung“).
Æ Bei der Festlegung der Stellvertreterregelung hat der Bürgermeister kein Stimmrecht.
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Hinweis
Allgemeine Ausführungen zur personellen Besetzung der Ausschüsse:
Auch wenn die konkrete personelle Besetzung der Ausschüsse erst in der zweiten
Ratssitzung am 24.11.2009 erfolgen wird, sollen bereits heute einige grundlegende
Informationen gegeben werden.
Maßgeblich für die personelle Besetzung der Ausschüsse ist § 50 Absatz 3 GO. Nach
Satz 1 ist per einstimmigem Beschluss die Einigung auf einen sogenannten einheitlichen
Wahlvorschlag möglich. Nach Satz 2 wird – soweit ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande kommt – nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
abgestimmt.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem
Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Anwendung findet hierbei das Zählverfahren nach Hare/Niemeyer.
Grundlage der Abstimmung über die Besetzung der Ausschüsse sind die Wahlvorschläge
der Fraktionen und Gruppen des Rates. Diese haben die Möglichkeit, auch gemeinsame
Wahlvorschläge ohne Rücksicht auf ihre Parteizugehörigkeit einzubringen.
Kommt also wie bereits oben angesprochen ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so
erübrigt sich die zuvor erläuterte, äußerst komplizierte Abstimmung. Ein einstimmiger
Ratsbeschluss über den einheitlichen Wahlvorschlag liegt allerdings nur dann vor, wenn er
mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei unerheblich.
Kommt der einheitliche Wahlvorschlag hingegen nicht zustande, so muss über die
Besetzung der einzelnen Ausschüsse jeweils in einem separaten Wahlgang abgestimmt
werden. Beim dann anzuwendenden Zählverfahren nach Hare/Niemeyer kann es je nach
Ausgestaltung der verschiedenen Wahlvorschläge insbesondere dann zu Problemen
kommen, wenn sowohl Ratsmitglieder als auch sachkundige Bürger in den Ausschuss
gewählt werden sollen.
Zur Vereinfachung sollte daher zunächst die vom Rat festgelegte Anzahl der
Ratsmitglieder im Ausschuss berücksichtigt werden und danach erst die Anzahl der
sachkundigen Bürger. Zur Vermeidung von rechnerischen Schwierigkeiten sollte jede
Fraktion auf ihrem Wahlvorschlag zunächst einen Block von Ratsmitgliedern und dann
einen Block von sachkundigen Bürgern aufführen.
Es wird im übrigen bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister bei der
personellen Besetzung kein Stimmrecht hat.
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 26.10.2009
----------------------------------Koehl
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Stv. Leiter Ratsbüro
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister
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