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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Weilerswist a) Beschluss über die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Weilerswist
a) Beschluss über die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken
b) Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Weilerswist
a) Beschluss über die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken
b) Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Weilerswist
a) Beschluss über die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken
b) Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 217/2003 01.09.2003 Az.: 60.3/323-23-40 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 18.09.2003 Kreisausschuss 24.09.2003 Kreistag 08.10.2003 Landschaftsplan Weilerswist a) Beschluss über die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs Sachbearbeiter/in: Frau Bialas Tel.: 431 Abt.: 60.3 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, 1. über die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken gemäß der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung 2. den aufgrund der o.a. Anregungen und Bedenken überarbeiteten Entwurf, Stand September 2003 (Anlage 2) gemäß § 27 c Abs. 2 LG NW erneut öffentlich auszulegen. Seite - 2 Begründung: 1) Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 02.04.2003 zur Vorlage 132/2003 wurde der Entwurf des Landschaftsplanes Weilerswist in der Zeit vom 28.04 bis einschließlich zum 27.05.2003 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Alle daraufhin von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) bzw. von betroffenen Bürgern eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken wurden -soweit erforderlich- vor Ort geprüft, fachlich bewertet und abgewogen (Anlage 1, pdf-Datei, 2.084 KB). Als Ergebnis wurden – soweit geboten- auf der Grundlage des Entwurfes, Stand 01/2003, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in den jetzt vorliegenden Entwurf, Stand 09/2003, (Anlage 2,pdfDatei, 689 KB) übernommen. Die textlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf sind durch graue Hinterlegungen bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt: a) Festsetzungen (allg.) Auf Grundlage der Anregungen und Bedenken wurde als zentrale Änderung innerhalb der Festsetzungen der Ge- und Verbotskatalog und die dazugehörige „Unberührtheitsklausel“, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der wesentlichen Landnutzer (Land-, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) freistellt, grundlegend überarbeitet. Ziel der Neustrukturierung ist es, die Verständlichkeit des Satzungstextes zu erhöhen. Die „Unberührtheitsklausel“ wurde differenziert nach den Ausweisungen der Naturschutzgebiete (Kapitel 2.1.0), der Landschaftsschutzgebiete (Kapitel 2.2.0), der Naturdenkmale (Kapitel 2.3.0) und der Geschützten Landschaftsbestandteile (Kapitel 2.4.0). Fachlich wurde in Landschaftsschutzgebieten eine im wesentlichen uneingeschränkte Bewirtschaftung für alle wesentlichen Landnutzer (s.o.) eingeführt. Der auf die aktuelle Bewirtschaftung zielende und die Entwicklungsfreiheit einschränkende Passus „in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang“ wurde gestrichen. Gleichzeitig erfolgte zur Klarstellung eine Auflistung der von der Unberührtheitsklausel erfassten Regelungen, die auf die jeweiligen Nutzungen (Landwirtschaft, Forst u.a.) bezogen wurden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde zudem der Verbotskatalog entsprechend der jeweiligen Betroffenheit der Land- und der Forstwirtschaft, der Jagd sowie anderer Rechtsgebiete neu geordnet. b) NSG 2.1-1 „Villewälder“ Das Naturschutzgebiet 2.1-1 soll auf die Grenze des Vorentwurfs, Stand 10/2002, ausgedehnt werden. Diese Grenze orientiert sich am Böschungsverlauf der Abgrabung der Rhein. Baustoffwerke GmbH und stellt die nördlich gelegenen Waldflächen wieder unter Schutz. Die Festsetzungen im Vorentwurf, Stand 10/2002, entstanden aus der Auswertung von Luftbildaufnahmen. Danach lässt sich die fragliche Fläche nicht von der Umgebung abgrenzen; es handelt sich um einen geschlossenen Waldbestand. Die Fläche wurde daher über die FFH-Grenze hinaus in das NSG aufgenommen. Im Rahmen der Trägerbeteiligung erfolgte eine Einwendung des Abgrabungsunternehmens, das aufgrund von Erweiterungsabsichten eine Rücknahme der NSG-Grenze zumindest auf die FFHGrenze forderte. Die Verwaltung ging bei der Abwägung von der Annahme aus, dass eine naturschutzfachliche Abwägung der Erweiterungsabsichten dem Grenzverlauf des FFH-Gebietes zugrunde lag. Im Entwurf, Stand 01/2003, erfolgte daraufhin die Rücknahme der fraglichen Fläche aus dem NSG. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung dieses Entwurfs forderte der Einwender darüber hinaus die Zurücknahme des gesamten NSG 2.1-1. In Folge dessen vereinbarte die Verwaltung einen Termin bei der Bezirksregierung Köln. Es stellte sich heraus, dass bereits die Rücknahme des FFH-Gebietes zu Unrecht erfolgt war. Es wurden seit mehreren Jahren zwischen der Bezirksregierung und dem Abgrabungsunternehmen Verhandlungen aufgrund geplanter Erweiterungsflächen geführt; der Abbau wurde seinerzeit nicht für ver- Seite - 3 tretbar gehalten. Daraufhin wurde die fragliche Fläche vor Ort begutachtet. Auch die Begehung ergab, dass die Fläche FFH- und somit ebenfalls NSG-würdig ist, denn dort ist ein gut ausgebildeter FFH-Lebensraumtyp (alter Eichen-Hainbuchen-Bestand) anzutreffen. Der GEP weist für die betr. Teilfläche ebenfalls Gebiete zum Schutz der Natur aus. c) LSG 2.2-1 „Swistbachniederung“ Die Grenze des LSG 2.2-1 im Bereich Swister Bogen wird auf die im Gelände erkennbare Höhenprofilierung zurückgenommen. In diesem Bereich ist ein Gefälle zum Bach hin gut auszumachen. Die oberen Flächen liegen außerhalb des klassischen Niederungsbereichs. Da es in diesem Bereich - anders als bei der Mehrzahl der Festsetzungen - noch keine Unterschutzstellung über eine Verordnung gab und einzelne Landwirte flächenmäßig stark betroffen sind, soll die Grenze des Landschaftsschutzgebietes an die Höhenstufung im Gelände angepasst werden. d) LSG 2.2-2 „Erftniederung“ Die Parzelle Lommersum Flur 11, Flurstück 119, soll – wie im Vorentwurf, Stand 10/2002- wieder in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden. Nach erneuter Prüfung und einer Vielzahl an Einwendungen bezüglich dieser Parzelle kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass eine Rücknahme der fraglichen Parzelle aufgrund der ökologischen Funktion ins LSG erfolgen soll. Es handelt sich um eine Fläche am Rande der Erftniederung, die als Auffangfläche für Stauwasser im Falle starker Niederschläge dient. Eine Dorfentwicklung Richtung Niederung soll nicht befürwortet werden. Die Verwaltung sieht Entwicklungsmöglichkeiten für Lommersum auch außerhalb der Niederung. Außerdem befindet sich in der Nähe ein Steinkauz-Brutvorkommen, das zur ökologischen Wertigkeit dieser Grünlandfläche beiträgt. Zu 2. Da durch die o.a. Änderungen der allgemeinen Festsetzungen (Punkt a) die Grundzüge der Planung berührt wurden, ist gem. § 27 c Abs. 2 LG NW eine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs erforderlich. Aus Kostengründen wird die Anlage 2 zu dieser Vorlage (Entwurf des Landschaftsplans Weilerswist, Stand 09/2003) sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungskarte und Festsetzungskarte) nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich werden den Kreistagsfraktionen bzw. fraktionslosen Kreistagsmitgliedern weitere Text- und Kartensätze zur Verfügung gestellt. Eine Einsichtnahme ist außerdem im Kreishaus in den Räumen der Unteren Landschaftsbehörde möglich. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: _________________ (Unterschrift) __________________ (Unterschrift) _________________ (Unterschrift) _________________ (Unterschrift)