Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 217/2003
01.09.2003
Az.: 60.3/323-23-40
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
18.09.2003
Kreisausschuss
24.09.2003
Kreistag
08.10.2003
Landschaftsplan Weilerswist
a) Beschluss über die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen
und Bedenken
b) Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs
Sachbearbeiter/in: Frau Bialas
Tel.: 431
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt,
1. über die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken gemäß der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung
2. den aufgrund der o.a. Anregungen und Bedenken überarbeiteten Entwurf, Stand September
2003 (Anlage 2) gemäß § 27 c Abs. 2 LG NW erneut öffentlich auszulegen.
Seite - 2 Begründung:
1) Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 02.04.2003 zur Vorlage 132/2003 wurde der Entwurf
des Landschaftsplanes Weilerswist in der Zeit vom 28.04 bis einschließlich zum 27.05.2003 nach
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
Alle daraufhin von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) bzw. von betroffenen Bürgern eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken wurden -soweit erforderlich- vor Ort geprüft, fachlich bewertet und abgewogen (Anlage 1, pdf-Datei, 2.084 KB).
Als Ergebnis wurden – soweit geboten- auf der Grundlage des Entwurfes, Stand 01/2003, sowohl
in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen
Änderungen vorgenommen und in den jetzt vorliegenden Entwurf, Stand 09/2003, (Anlage 2,pdfDatei, 689 KB) übernommen. Die textlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf sind
durch graue Hinterlegungen bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert.
Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:
a) Festsetzungen (allg.)
Auf Grundlage der Anregungen und Bedenken wurde als zentrale Änderung innerhalb der Festsetzungen der Ge- und Verbotskatalog und die dazugehörige „Unberührtheitsklausel“, die eine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung der wesentlichen Landnutzer (Land-, Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei) freistellt, grundlegend überarbeitet.
Ziel der Neustrukturierung ist es, die Verständlichkeit des Satzungstextes zu erhöhen. Die „Unberührtheitsklausel“ wurde differenziert nach den Ausweisungen der Naturschutzgebiete (Kapitel
2.1.0), der Landschaftsschutzgebiete (Kapitel 2.2.0), der Naturdenkmale (Kapitel 2.3.0) und der
Geschützten Landschaftsbestandteile (Kapitel 2.4.0).
Fachlich wurde in Landschaftsschutzgebieten eine im wesentlichen uneingeschränkte Bewirtschaftung für alle wesentlichen Landnutzer (s.o.) eingeführt. Der auf die aktuelle Bewirtschaftung zielende und die Entwicklungsfreiheit einschränkende Passus „in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang“ wurde gestrichen.
Gleichzeitig erfolgte zur Klarstellung eine Auflistung der von der Unberührtheitsklausel erfassten
Regelungen, die auf die jeweiligen Nutzungen (Landwirtschaft, Forst u.a.) bezogen wurden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde zudem der Verbotskatalog entsprechend der jeweiligen
Betroffenheit der Land- und der Forstwirtschaft, der Jagd sowie anderer Rechtsgebiete neu geordnet.
b) NSG 2.1-1 „Villewälder“
Das Naturschutzgebiet 2.1-1 soll auf die Grenze des Vorentwurfs, Stand 10/2002, ausgedehnt
werden. Diese Grenze orientiert sich am Böschungsverlauf der Abgrabung der Rhein. Baustoffwerke GmbH und stellt die nördlich gelegenen Waldflächen wieder unter Schutz.
Die Festsetzungen im Vorentwurf, Stand 10/2002, entstanden aus der Auswertung von Luftbildaufnahmen. Danach lässt sich die fragliche Fläche nicht von der Umgebung abgrenzen; es handelt
sich um einen geschlossenen Waldbestand. Die Fläche wurde daher über die FFH-Grenze hinaus
in das NSG aufgenommen.
Im Rahmen der Trägerbeteiligung erfolgte eine Einwendung des Abgrabungsunternehmens, das
aufgrund von Erweiterungsabsichten eine Rücknahme der NSG-Grenze zumindest auf die FFHGrenze forderte. Die Verwaltung ging bei der Abwägung von der Annahme aus, dass eine naturschutzfachliche Abwägung der Erweiterungsabsichten dem Grenzverlauf des FFH-Gebietes
zugrunde lag. Im Entwurf, Stand 01/2003, erfolgte daraufhin die Rücknahme der fraglichen Fläche
aus dem NSG.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung dieses Entwurfs forderte der Einwender darüber hinaus die
Zurücknahme des gesamten NSG 2.1-1.
In Folge dessen vereinbarte die Verwaltung einen Termin bei der Bezirksregierung Köln. Es stellte
sich heraus, dass bereits die Rücknahme des FFH-Gebietes zu Unrecht erfolgt war. Es wurden
seit mehreren Jahren zwischen der Bezirksregierung und dem Abgrabungsunternehmen Verhandlungen aufgrund geplanter Erweiterungsflächen geführt; der Abbau wurde seinerzeit nicht für ver-
Seite - 3 tretbar gehalten. Daraufhin wurde die fragliche Fläche vor Ort begutachtet. Auch die Begehung
ergab, dass die Fläche FFH- und somit ebenfalls NSG-würdig ist, denn dort ist ein gut ausgebildeter FFH-Lebensraumtyp (alter Eichen-Hainbuchen-Bestand) anzutreffen.
Der GEP weist für die betr. Teilfläche ebenfalls Gebiete zum Schutz der Natur aus.
c) LSG 2.2-1 „Swistbachniederung“
Die Grenze des LSG 2.2-1 im Bereich Swister Bogen wird auf die im Gelände erkennbare Höhenprofilierung zurückgenommen.
In diesem Bereich ist ein Gefälle zum Bach hin gut auszumachen. Die oberen Flächen liegen außerhalb des klassischen Niederungsbereichs. Da es in diesem Bereich - anders als bei der Mehrzahl der Festsetzungen - noch keine Unterschutzstellung über eine Verordnung gab und einzelne
Landwirte flächenmäßig stark betroffen sind, soll die Grenze des Landschaftsschutzgebietes an
die Höhenstufung im Gelände angepasst werden.
d) LSG 2.2-2 „Erftniederung“
Die Parzelle Lommersum Flur 11, Flurstück 119, soll – wie im Vorentwurf, Stand 10/2002- wieder
in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden.
Nach erneuter Prüfung und einer Vielzahl an Einwendungen bezüglich dieser Parzelle kommt die
Verwaltung zu dem Schluss, dass eine Rücknahme der fraglichen Parzelle aufgrund der ökologischen Funktion ins LSG erfolgen soll. Es handelt sich um eine Fläche am Rande der Erftniederung, die als Auffangfläche für Stauwasser im Falle starker Niederschläge dient. Eine Dorfentwicklung Richtung Niederung soll nicht befürwortet werden. Die Verwaltung sieht Entwicklungsmöglichkeiten für Lommersum auch außerhalb der Niederung.
Außerdem befindet sich in der Nähe ein Steinkauz-Brutvorkommen, das zur ökologischen Wertigkeit dieser Grünlandfläche beiträgt.
Zu 2.
Da durch die o.a. Änderungen der allgemeinen Festsetzungen (Punkt a) die Grundzüge der Planung berührt wurden, ist gem. § 27 c Abs. 2 LG NW eine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs erforderlich.
Aus Kostengründen wird die Anlage 2 zu dieser Vorlage (Entwurf des Landschaftsplans Weilerswist, Stand 09/2003) sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungskarte und Festsetzungskarte)
nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich werden
den Kreistagsfraktionen bzw. fraktionslosen Kreistagsmitgliedern weitere Text- und Kartensätze
zur Verfügung gestellt. Eine Einsichtnahme ist außerdem im Kreishaus in den Räumen der Unteren Landschaftsbehörde möglich.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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