Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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1,3 MB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 193/2003
18.06.2003
Az.: 60.13/622/-krö
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
08.07.2003
Kreisausschuss
16.07.2003
Kreistag
16.07.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel
Sachbearbeiter/in: Herr Poth / Frau Kröger
Tel.: 317 / 579
Abt.: 10.1 / 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum
Entwurf der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO).
Begründung:
€
€
Seite - 2 -
Mit Verfügung vom 22.05.2003 der Bezirksregierung Köln ist der Kreis Euskirchen am Verfahren zur Ausweisung des Nationalparks „Eifel“ im Auftrag des MUNLV – Erlass vom 02.04.2003 offiziell beteiligt worden.
Die Stellungnahme des Kreises ist mit der Frist 18.07.2003 der Bezirksregierung Köln zuzuleiten.
Parallel liegen der Verordnungstext und die entsprechenden Pläne in der Zeit vom 26.05.2003 bis zum
18.07.2003 bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen öffentlich aus.
Im Rahmen der kommunalen Arbeitskreise und der Lenkungsgruppe zur Verordnung des Nationalparks Eifel
haben Beratungen stattgefunden. Abschließend ist eine Beratung über den Arbeitskreis „Bündelung“ mit
Vorsitz der Stadt Schleiden erfolgt.
Der Entwurf der Stellungnahme (Anlage 1) – Veränderungen sind gegenüber der letzten Stellungnahme fett
gedruckt -, eine Synopse der Amtlichen Begründung sowie entsprechende Änderungsvorschläge (Anlage 2),
eine Gegenüberstellung der Änderungsvorschläge zum vorgelegten Entwurf der Verordnung (Anlage 3)
sowie die Abgrenzung des Bereiches der Burg Vogelsang (Anlage 4 a) und der Ortslage Wollseifen (Anlage
4 b), die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden sollen, sind beigefügt. Bestandteil der Stellungnahme zur Amtlichen Begründung ist der Wegebestand im Truppenübungsplatz Vogelsang (Anlage 5).
Hinsichtlich der strittigen Punkte ist auf das Schreiben des Kreises vom 24.06.2003 an das Ministerium für
Mittelstand und Wirtschaft, Energie und Verkehr des Landes NRW zu verweisen, welches ebenfalls zu Ihrer
Kenntnisnahme dieser Vorlage beifügt ist (Anlage 6).
Die Verwaltung empfiehlt dem Kreistag, die Stellungnahme in der Fassung der Anlagen 1 bis 5 zu beschließen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
Seite - 3 -
Anlage 1
Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Vorentwurf der Verordnung
„Nationalpark Eifel“
Der Kreis Euskirchen begrüßt und unterstützt ausdrücklich die Errichtung eines
Nationalparks Eifel. Der Nationalpark wird eine besonders schutzwürdige Naturausstattung
in Nordrhein-Westfalen dauerhaft sichern und einer natürlichen Entwicklung überlassen.
Die Bevölkerung erhält die Möglichkeit eines einzigartigen Naturerlebnisses und –lernens.
Darüber hinaus erhofft sich die Region starke Strukturimpulse und weitreichende
Entwicklungschancen sowie einen zusätzlichen Schub für den Tourismus.
Der Konversionsprozess der Burg Vogelsang darf durch die Einrichtung des Nationalparks
nicht behindert, sollte sogar gefördert werden. Im Konversionsprozess besteht Einigkeit
darüber, dass nur Nationalpark verträgliche Nutzungen angestrebt werden. Um diese
Nutzungen, die in einer Machbarkeitsstudie konkretisiert werden, zeitnah und flexibel
realisieren zu können, wird gefordert, den Bereich der Burg Vogelsang mit
Nebengebäuden und den Hauptzufahrten einschließlich eines Korridors bis zur B 266
sowie die Ortslage Wollseifen - wie in den beiliegenden Karten dargestellt (Anlage 4 a
und b) - vom Anwendungsbereich der Nationalparkverordnung auszunehmen. Der Kreis
Euskirchen erwartet die Unterstützung des Bundes und des Landes bei seinen
Bemühungen, die Burg einer tragfähigen zivilen Nutzung zuzuführen.
Das Nationalparkprojekt kann nur erfolgreich sein, wenn folgende in der Region
abgestimmte Rahmenbedingungen sichergestellt sind:
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•
•
•
Die
Entscheidungen
im
Zusammenhang
mit
der
Erarbeitung
der
Nationalparkverordnung und der Entwicklung des Nationalparks müssen im
Konsens mit der Bevölkerung der Region getroffen werden. Die kommunalen
Interessen sind ausreichend zu berücksichtigen. Dies setzt einen offenen Dialog mit
den Bürgern sowie den gewählten Vertretern in den Kreistagen und Räten sowie
die Ausstattung der in der Nationalparkverordnung vorgesehenen Gremien mit
entsprechenden Kompetenzen voraus.
Die Inhalte und Konsequenzen der Verordnung (z.B. angestrebte internationale
IUCN-Kriterien) sind ausführlich öffentlich zu diskutieren und in der Region zu
entscheiden.
Der Nationalpark muss in gleicher Weise den Zielen Schutz der Natur, Bildung,
Forschung, Naturerlebnis und Erholung gerecht werden. Dies muss auch in der
Nationalparkverordnung deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Das Nationalparkprojekt ist auf eine solide finanzielle Grundlage zu stellen. D.h. es
müssen ausreichende Mittel zum Errichten und Erlebbarmachen des Nationalparks
bereitgestellt werden. Die laufenden Kosten für die Verwaltung des Nationalparks
sowie den mit dem Nationalpark verbundenen Bildungs- und Forschungsauftrag
sind langfristig in den Landeshaushalt einzustellen.
Neben der inneren ist vor allem auch die äußere Erschließung finanziell
abzusichern. Dazu gehören u.a. die Eingangsportale und die ausreichende
verkehrliche Erreichbarkeit (SPNV, ÖPNV, MIV).
Der auch vom Land immer wieder betonte touristische Effekt setzt eine erhebliche
finanzielle Unterstützung auch für die umliegenden Städte und Gemeinden der
Seite - 4 -
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•
•
Region voraus. Dem Ziel der Strukturförderung im Umfeld des Nationalparks ist
Rechnung zu tragen.
Im Hinblick auf die Ziele Erholung und Naturerlebnis sind ausreichende
Zugangsmöglichkeiten auch im Bereich des Truppenübungsplatzes zu
gewährleisten. Schon bei Erlass der Nationalparkverordnung ist daher auch für
diesen Bereich des Nationalparks ein Wegenetz (vorhandenes Wegenetz des
Truppenübungsplatzes - Anlage 5) darzustellen, welches Basis der weiteren
Wegeplanung ist. Der in der Region abgestimmte Vorschlag für die Ausweisung von
Radwegen und der Vorschlag für Wanderwege sind in die Wegebestandskarte
integriert worden. Sollte dem Ansinnen des Kreises Euskirchen nicht gefolgt
werden, wird alternativ die Aufnahme des Wegeplans als Bestandteil der
Nationalparkverordnung gefordert.
Der Kreis Euskirchen geht davon aus, dass der Urftsee wie bisher von der
Verordnung ausgenommen bleibt. Sollten die laufenden Verhandlungen mit
dem Wasserverband Eifel-Rur zu einem anderen Ergebnis gelangen, ist die
touristische Inwertsetzung des Urftsees und der Urftseestaumauer
sicherzustellen.
Die aus den Weltkriegen und der Nutzung als Truppenübungsplatz resultierende
Kampfmittelbelastung darf nicht als Argument missbraucht werden, um die
Zugangsmöglichkeiten einzuschränken. Es wird erwartet, dass das Land sich an die
Zusage hält, in vertretbarem Umfang die für die wegemäßige Erschließung
notwendigen Sondierungen und Räumungen durchzuführen.
Die Voraussetzungen zur Bündelung von Zuständigkeiten für den Bereich des
Nationalparks sind innerhalb von zwei Jahren zu schaffen. Die
Nationalparkverordnung ist dann entsprechend anzupassen.
Die Verordnungstext ist durch die zahlreichen Verbote sehr restriktiv formuliert. Der
Verbotskatalog ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Stattdessen sollte eine
Positivformulierung über Gebote erfolgen.
Der Geltungsbereich der Nationalparkverordnung ist auf Bundes- und
Landeseigentum zu beschränken. Soweit darüber hinaus Flächen einbezogen
werden sollen, kann dies nur auf vertraglicher Basis mit dem Eigentümer erfolgen.
Die Bundes-, Land-, Kreis- und Gemeindestraßen, der Kreisradweg auf der K 7
sowie die Panzerstraße von der L 207 bei Kilometer 0+100 um Dreiborn bis zur L
207 bei Katzenbroich, einschließlich der Nebenanlagen sind aus dem
Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.
Soweit die hier benannten Punkte im Verordnungstext nicht entsprechend
aufgeführt sind, sollen diese in die Amtliche Begründung zur Verordnung des
Nationalparkes Eifel aufgenommen werden.
Die Änderungsvorschläge des Kreises Euskirchen zum Entwurf der Amtlichen Begründung
und zum Entwurf der Nationalparkverordnung sind den beigefügten Synopsen zu
entnehmen.
Inhalte der Amtlichen Begründung
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
A. Allgemeines
A. Allgemeines
Der NP liegt im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel und erstreckt sich
auf die Kreise Euskirchen, Aachen und Düren.
Der NP liegt im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel und erstreckt sich
auf Teile der Kreise Euskirchen, Aachen und Düren.
Seit dem 1.4.1950 benutzt das belgische Militär ein 4.300 ha großes Areal in der
Nordeifel, im Wesentlichen auf dem Gebiet der Stadt Schleiden, als Truppenübungsplatz Vogelsang. Die belgische Regierung hat erklärt, die Nutzung dieses Geländes
bis zum Jahre 2005 aufzugeben. Da auch die Bundeswehr den Truppenübungsplatz
nicht weiter verwenden möchte, wird er Ende 2005 für die zivile Nutzung zur Verfügung stehen. Das Gelände des Truppenübungsplatzes wird insbesondere im Norden
und Süden eingerahmt von Staatsforstflächen, die zum Teil seit 50 Jahren aus unterschiedlichen Gründen allenfalls extensiv forstwirtschaftlich genutzt werden und von
daher eine besondere Eignung für einen Nationalpark aufweisen. Das Gebiet des
Nationalparks steigt von Nord nach Süd deutlich an, die Niederschläge nehmen zu
und die Jahresmitteltemperatur nimmt ab. Damit verändert sich die Baumartenzusammensetzung von Eiche über Buche zu Fichte.
Unverändert
Im Norden des Nationalparks liegt das geschlossene Waldgebiet "Kermeter" mit einem hohen Laubwaldanteil (Rotbuche und Stileiche). Den zentralen Teil des Nationalparks nimmt der überwiegend waldfreie Bereich des Truppenübungsplatzes Vogelsang ein. Aus militärischen Gründen wurde dieser durch Schafbeweidung und Mahd
offengehalten. Diese großen offenen Flächen sind idealer Lebensraum für Rotwild,
das hier seinem natürlichen Verhalten entsprechend tagaktiv ist.
Unverändert
Der Nationalpark will die natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihrer Biotopvielfalt schützen, aber auch für das Naturerlebnis öffnen. Voraussetzung dafür ist jedoch,
dass die natürliche Dynamik der Entwicklungsprozesse des Nationalparks nicht gestört wird. Die Biotopverbindungen aus dem Nationalparkgebiet nach Rheinland-Pfalz
und aus Belgien, z.B. für die Rotwildwanderungen, lassen es naturschutzfachlich
sinnvoll erscheinen, den Nationalpark durch entsprechende Gebietsausweisungen
jenseits der nordrhein-westfälischen Grenzen in einer späteren Phase zu ergänzen.
Nordrhein-Westfalen wird dies bei den Grenznachbarn anregen. Durch die verwaltungsmäßige Aufteilung des Nationalparks bedingt sind drei untere Landschaftsbehörden im Nationalparkgebiet zuständig. Es wird daher angestrebt, die Verwaltungsstruktur innerhalb des Nationalparks durch Schaffung eines Nationalparkamts mit gebündelten Zuständigkeiten zu vereinheitlichen.
Der Nationalpark will gleichermaßen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit
ihrer Biotopvielfalt schützen, aber auch für das Naturerlebnis öffnen. Voraussetzung
dafür ist jedoch, dass die natürliche Dynamik der Entwicklungsprozesse des Nationalparks nicht gestört wird. Die Biotopverbindungen aus dem Nationalparkgebiet
nach Rheinland-Pfalz und aus Belgien, z.B. für die Rotwildwanderungen, lassen es
naturschutzfachlich sinnvoll erscheinen, den Nationalpark durch entsprechende Gebietsausweisungen jenseits der nordrhein-westfälischen Grenzen in einer späteren
Phase zu ergänzen. Nordrhein-Westfalen wird dies bei den Grenznachbarn anregen.
Durch die verwaltungsmäßige Aufteilung des Nationalparks bedingt sind drei untere
Landschaftsbehörden im Nationalparkgebiet zuständig. Es wird daher angestrebt, die
Verwaltungsstruktur innerhalb des Nationalparks innerhalb von zwei Jahren durch
Schaffung eines Nationalparkamts mit gebündelten Zuständigkeiten zu vereinheitlichen.
Der Nationalpark Eifel ist nicht nur von Bedeutung für die Natur und ihren
Schutz in NRW. Er ist auch zugleich wirtschaftliche Entwicklungschance für die
Unverändert
5
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Inhalte der Amtlichen Begründung
Region im Hinblick auf den Tourismus.
Zentral im Truppenübungsplatz Vogelsang liegt die Burg Vogelsang. Vorschläge zu deren Folgenutzung werden durch einen Arbeitskreis unter der
Leitung des Kreises Euskirchen erarbeitet. Aufgrund der Größe der Gebäudeanlage wird es nicht nur eine Folgenutzung geben können, sondern
mehrere werden nebeneinander erfolgen. Eine Möglichkeit kann ein Besucherinformationszentrum des Nationalparks sein.
Neben dem naturschutzorientierten Tourismus erhält auch der Kulturtourismus durch
den Nationalpark neue Impulse. Im Nationalparkgebiet befinden sich historische
Gebäude und Stätten. Diese sollen - soweit der Schutzzweck es zulässt - zugänglich
gemacht werden. Dabei sollte vor allem auch die geschichtliche Bedeutung der ehemaligen nationalsozialistischen Ordensburg Vogelsang als Schulungsstätte für den
NSDAP-Parteinachwuchs in ihren Zusammenhängen begreifbar gemacht werden.
Neben dem naturschutzorientierten Tourismus erhält auch der Kulturtourismus durch
den NP neue Impulse. Im Nationalparkgebiet befinden sich historische Gebäude und
Stätten. Diese sollen - soweit der Schutzzweck es zulässt - zugänglich gemacht werden. Dabei sollte vor allem auch die geschichtliche Bedeutung der ehemaligen nationalsozialistischen Ordensburg Vogelsang als Schulungsstätte für den NSDAPParteinachwuchs in ihren Zusammenhängen begreifbar gemacht werden.
Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt gemäß § 43 LG NRW nach Anhörung des
Landtagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit
den zuständigen Ministerien des Bundes (BMU und Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen - BMVBW).
Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt gemäß § 43 LG NRW nach Anhörung
des Landtagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den zuständigen Ministerien des Bundes (BMU und Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen - BMVBW).
Vor dem Hintergrund der touristischen, infrastrukturellen und kulturhistorischen Fragestellungen werden die dafür zuständigen Landtagsausschüsse am Verfahren beteiligt.
Sie soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die
erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des
Wildbestands enthalten.
Sie soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die
erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.
Inhalte der Amtlichen Begründung
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
Bei der Abgrenzung des Nationalparks wurde nach dem Grundsatz entschieden,
dass nur landeseigene und bundeseigene Flächen in die Abgrenzung einbezogen
6
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Inhalte der Amtlichen Begründung
werden. Ergänzungen von Privatwaldflächen einschließlich kommunaler Flächen
sind unter der Voraussetzung möglich, dass die Eigentümer dieses selbst vorschlagen.
Der Nationalpark hat in den in der Anlage 1 dargestellten Grenzen eine Größe
von ca. 9.500 Hektar.
Zu § 2:
Bezüglich der Zonierung verweist Abs. 3 auf die NP-Karte.
Da sich die Grenzen des Nationalparks verbal nur unzureichend beschreiben
lassen, wird auf eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte)
und im Einzelnen auf das Liegenschaftskataster verwiesen.
Zu § 3:
Der Schutzzweck vereint die von der IUCN empfohlenen Ziele für Nationalparke
mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes und den
Schutzbestimmungen der europäischen FFH- und Vogelschutzrichtlinie.
Nach den IUCN-Kriterien soll ein Nationalpark eine Mindestgröße von 10.000 ha
erreichen.
Zu § 3:
Der SchutzZweck vereint die von der IUCN empfohlenen Ziele für Nationalparke
mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes und den
Schutzbestimmungen der europäischen FFH- und Vogelschutzrichtlinie.
Nach den IUCN-Kriterien soll ein Nationalpark eine Mindestgröße von 10.000 ha
erreichen.
Zu § 4:
Für eine geordnete Nationalparkverwaltung ist es erforderlich - aufbauend auf
eine Analyse des Naturhaushaltes - die zur Erfüllung der Nationalparkziele erforderlichen Maßnahmen zur strukturieren und in einem Nationalparkplan zusammenzufassen.
Dieser entspricht der Gliederungsempfehlung der Föderation EUROPARC als
internationaler Dachorganisation der National- und Naturparke
Zu § 5:
Ein Nationalparkplan gem. § 4 muss sich auch mit der Besucherlenkung im zukünftigen Nationalpark auseinandersetzen. Da zur Frage der Erhaltung des bestehenden Wegenetzes bzw. dessen Ergänzung oder Reduzierung im Erarbeitungsverfahren der Nationalparkverordnung erheblicher Diskussionsbedarf bestand, wird zur Verdeutlichung in einen Wegeplan und eine Bestandkarte unterschieden. Die Wegebestandskarte stellt das bei In-Kraft-Treten der Verordnung
Zu § 5:
Ein Nationalparkplan gem. § 4 muss sich auch mit der Besucherlenkung im zukünftigen Nationalpark auseinandersetzen. Da zur Frage der Erhaltung des bestehenden Wegenetzes bzw. dessen Ergänzung oder Reduzierung im Erarbeitungsverfahren der Nationalparkverordnung erheblicher Diskussionsbedarf bestand, wird zur Verdeutlichung in einen Wegeplan und eine Bestandkarte unterschieden. Die Wegebestandskarte stellt das bei In-Kraft-Treten der Verordnung
7
Inhalte der Amtlichen Begründung
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
bestehende Wegenetz dar. Diese bleibt bis zur Genehmigung des Nationalparkplans erhalten. Wie mit den Wegen im Weiteren umzugehen ist, legt der von der
Nationalparkarbeitsgruppe zu erarbeitende Wegeplan fest. Eine Wegeführung auf
dem Truppenübungsplatz, wie in der Anlage zu dieser Begründung dargestellt,
wird nach fachlicher Überprüfung zum Ende der militärischen Nutzung angestrebt. Die Aufnahme von Wegen beschränkt sich dabei nicht nur auf die Wege
aus den Karten des Eifelvereins.
bestehende Wegenetz dar. Diese bleibt bis zur Genehmigung des Nationalparkplans erhalten. Wie mit den Wegen im Weiteren umzugehen ist, wird im Nationalparkplan im Einvernehmen mit dem Kommunalen Nationalparkausschuss festgelegt. legt der von der Nationalparkarbeitsgruppe zu erarbeitende
Wegeplan fest. Eine Wegeführung Der Wegebestand auf dem Truppenübungsplatz ist in der Anlage dargestellt. wie in der Anlage zu dieser Begründung
dargestellt, wird nach fachlicher Überprüfung zum Ende der militärischen Nutzung angestrebt. Dieser dient als Grundlage zur Wegeplanung. Die Aufnahme von Wegen beschränkt sich dabei nicht nur auf die Wege aus den Karten
des Eifelvereins.
Abs. 3:
Damit nicht mehr benötigte Forstwege schon vor Fertigstellung des Wegeplanes
unter bestimmten Voraussetzungen aufgegeben werden können, wurde eine
entsprechende Formulierung in den Absatz 3 aufgenommen.
Zu § 6:
Der Nationalpark ist von Anfang an in der Region erarbeitet worden. Um die Einbeziehung der kommunalen Interessen sicherzustellen, wird in § 6 festgelegt,
dass die Aufstellung des Nationalparkplanes in Zusammenarbeit mit einer Nationalparkarbeitsgruppe zu erfolgen hat. Die Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppe ist in § 20 festgelegt.
Zu § 7:
Da in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsplanung als Satzung der Kreise und
kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung, der behörden- und/oder
rechtsverbindlich die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für ihr Gebiet darstellt bzw. festsetzt (§ 16 LG), muss das Verhältnis
Nationalparkverordnung und Landschaftsplan in der Rechtsverordnung geregelt
werden.
Zu § 8:
Der Nationalparkplan enthält nur die Bestandsaufnahme des Naturhaushaltes
und Vorschläge und fachliche Ziele und Unterziele zur Erreichung dieser Ziele,
der technischen Umsetzung der aus dem Nationalparkplan abgeleiteten Maßnahmen dient. Mehrjährige Maßnahmenpläne setzen die Ziele des Nationalparkplans, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Investitionen um.
Zu § 9:
8
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Inhalte der Amtlichen Begründung
Trophäenjagd ist im Nationalpark nicht zulässig. Es muss aber möglich sein zur
Erfüllung des Schutzzwecks, auch jagdliche Maßnahmen - wie z.B. Schalenwildregulierung - durchzuführen. Gem. § 20 Bundesjagdgesetz und § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW müssen Einzelheiten der Jagd durch ordnungsbehördliche
Verordnung und können nicht in der Rechtsverordnung des Nationalparks geregelt werden. Ihre Inhalte sind zuvor im Nationalparkplan fachlich festzulegen .
Zu den §§ 10 bis 12:
Nach IUCN und § 24 BNatSchG sollen Nationalparke nicht nur der natürlichen
Dynamik dienen (§ 24 Abs. 1 BNatSchG), sondern auch der wissenschaftlichen
Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der
Bevölkerung (§ 24 Abs. 2 BNatSchG).
Zu § 13:
Zentral in dem Truppenübungsplatz Vogelsang liegt die Burg Vogelsang. Vorschläge zu deren Folgenutzung werden durch einen Arbeitskreis unter der Leitung des Kreises Euskirchen erarbeitet. Aufgrund der Größe der Gebäudeanlage
wird es nicht nur eine Folgenutzung geben können, sondern mehrere werden
nebeneinander erfolgen. Eine Möglichkeit kann ein Besucherinformationszentrum
des Nationalparks sein.
Zu § 13:
Zu § 14:
Für das Nationalparkgebiet sind im Hinblick auf generelle Schutzerfordernisse die
gleichen Schutzmaßnahmen wie für ein Naturschutzgebiet zu fordern. Eine
menschliche Nutzung findet außer in der Pflegezone allerdings nicht mehr statt.
Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten ist im Nationalpark jedoch eine gezielte
Besucherlenkung erforderlich. Für die dazu benötigten Hinweisschilder ist ein
Ausnahmetatbestand in Nr. 3 zu § 2 festgesetzt. Da es sich bei dem Höhenfeuerwerk anlässlich des Rurseefestes um eine Traditionsveranstaltung handelt,
wurde auch hierfür eine Ausnahme zugelassen.
Zu § 14:
Für das Nationalparkgebiet sind im Hinblick auf generelle Schutzerfordernisse
die gleichen Schutzmaßnahmen wie für ein Naturschutzgebiet zu fordern. Eine
menschliche Nutzung findet außer in der Pflegezone allerdings nicht mehr statt.
Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten ist im Nationalpark jedoch eine gezielte
Besucherlenkung erforderlich. Für die dazu benötigten Hinweisschilder ist ein
Ausnahmetatbestand in Nr. 3 zu § 2 Abs. 2 festgesetzt. Da es sich bei dem
Höhenfeuerwerk anlässlich des Rurseefestes um eine Traditionsveranstaltung
handelt, wurde auch hierfür eine Ausnahme zugelassen. Auch andere Traditionsveranstaltungen sind zuzulassen.
Erläuterung ist unter A. Allgemeines aufgenommen und kann daher gestrichen werden.
Zu § 15:
Die Regelung ist erforderlich, weil der zentrale Teil des Nationalparks auf einem
ehemaligen Truppenübungsplatz mit seinem besonderen Gefahrenpotenzial liegt.
Abs. 2 (Wegegebot) soll zum Schutz von Fauna und Flora sicherstellen, dass die
Wege nicht verlassen werden.
9
Inhalte der Amtlichen Begründung
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Zu § 16:
Korrespondierend zu § 14 statuiert § 16 eine Unberührtheitsklausel in Bezug auf
nicht betroffene Tätigkeiten. Für die in Nr. 2 genannten Nutzungen im Bereich der
Burg Vogelsang gilt die im GEP dargestellte Abgrenzung.
Zu § 16:
Korrespondierend zu § 14 statuiert § 16 eine Unberührtheitsklausel in Bezug auf
nicht betroffene Tätigkeiten. Für die in Nr. 2 genannten Nutzungen im Bereich
der Burg Vogelsang gilt die im GEP dargestellte Abgrenzung.
Zu § 17:
Über § 69 Landschaftsgesetz hinausgehend wird der Nationalparkverwaltung und
der Bezirksregierung Köln die Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer beabsichtigten Befreiungserteilung eingeräumt. Dient der Sicherstellung von einheitlichem
Verwaltungshandeln innerhalb des Nationalparkgebietes.
Zu § 17:
Über § 69 Landschaftsgesetz hinausgehend wird der Nationalparkverwaltung
und der Bezirksregierung Köln die Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer
beabsichtigten Befreiungserteilung eingeräumt. Dies dient der Sicherstellung
von einheitlichem Verwaltungshandeln innerhalb des Nationalparkgebietes.
Zu § 18:
Aus Kostengründen wird keine neue Nationalparkverwaltung geschaffen, sondern
auf die personellen Ressourcen der Landesforstverwaltung, insbesondere des
Staatlichen Forstamtes Schleiden, zurückgegriffen. Der organisatorische Zuschnitt der Forstämter in der Eifel wird entsprechend zum 01.01.2004 angepasst.
Die aufgezählten Schwerpunktbereiche sind durch die Ziele und den Schutzzweck des Nationalparks bedingt.
Zu § 19:
Mitglied des kommunalen Nationalparkausschusses sind die Kommunen, deren
Gemeindegebiet im Nationalpark liegt oder davon berührt wird. Ihnen wird ein
maßgebliches Mitgestaltungsrecht bei der Errichtung des Nationalparks eingeräumt (aufschiebendes Vetorecht in Grundsatzfragen und bei langfristigen Planungen).
Zu § 20:
Die Nationalparkarbeitsgruppe begleitet die Errichtung des Nationalparks naturschutzfachlich. Entsprechend breit ist ihre Zusammensetzung angelegt. Über den
kommunalen Nationalparkausschuss hat die Region auch hier ein entsprechendes Mitwirkungsrecht.
Zu § 20:
Die Nationalparkarbeitsgruppe begleitet die Errichtung und Weiterentwicklung
des Nationalparks naturschutzfachlich. Entsprechend breit ist ihre Zusammensetzung angelegt. Über den kommunalen Nationalparkausschuss hat die Region
auch hier ein entsprechendes Mitwirkungsrecht.
Zu § 21:
Hier ist die Möglichkeit, einen wissenschaftlichen Nationalparkbeirat einzurichten,
vorgesehen.
Zu § 22:
Zu § 22:
10
Inhalte der Amtlichen Begründung
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Um den an den Nationalpark angrenzenden und im NP-Gebiet liegenden Städten
und Gemeinden (bei entsprechendem Engagement für den Nationalpark) die
Möglichkeit zu geben, den Nationalpark für ihre touristischen Angebote zu vermarkten, wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, das Gütesiegel "Nationalparkort"
auf Antrag beim MUNLV zu erhalten.
Um den an den Nationalpark angrenzenden und im NP-Gebiet liegenden Städten und Gemeinden (bei entsprechendem Engagement für den Nationalpark) die
Möglichkeit zu geben, den Nationalpark für ihre touristischen Angebote zu vermarkten, wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, das Gütesiegel "Nationalparkort" auf Antrag beim MUNLV zu erhalten zu tragen.
Zu § 23:
Um den Vorschriften dieser Verordnung einen größeren Nachdruck zu verleihen
und ihre Einhaltung zu gewährleisten, ist es notwendig, Verstöße hiergegen als
Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
C.
Zum Verfahren
C.
Um einen möglichst breiten Konsens aller Beteiligten zu erreichen, hat das
MUNLV - ergänzend zu den Vorschriften nach § 43 LG - für den Erlass der Verordnung ein analoges Beteiligungsverfahren nach § 42a ff. LG veranlasst.
Für die Aufnahme von Anregungen und Bedenken (Gebietserweiterung, wesentliche Änderung des Verordnungsinhalts) wird jedoch nicht eine erneute Offenlegung erfolgen.
Die vom Verordnungsgeber – MUNLV – vielmehr beabsichtigten Änderungen an
der Nationalparkverordnung werden mit den Trägern öffentlicher Belange anschließend analog dem Verfahren bei der Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne erörtert.
Danach werden die gemäß § 43 LG vorgesehenen Verfahrensschritte (Anhörung
des zuständigen Landtagsausschusses, Benehmensherstellung mit den zuständigen Ministerien des Bundes - BMU und Bundesministerium für Verkehr-, Bauund Wohnungswesen - BMVBW) eingeleitet
11
Zum Verfahren
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
keine Änderung
Nationalpark Eifel
Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung
des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der
geltenden Fassung (SGV.NRW. 791) verordnet
das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein–Westfalen nach Anhörung
des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten
und Naturschutz des Landtags im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
keine Änderung
12
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Präambel
Präambel
Präambel
Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern,
Quellgebieten, Bachtälern und kleineren Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines
Nationalparks besonders geschützt werden.
Der Nationalpark Eifel präsentiert innerhalb der
kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontanmontan) auf überwiegend sauren Ausgangsgesteinen.
Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für
die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht.
Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das
Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln.
Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung
an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind zu berücksichtigen, soweit der
Schutzzweck des Nationalparks es erlaubt.
Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern,
Quellgebieten, Bachtälern und kleineren Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines
Nationalparks
der
Kategorie
II
(ZielNationalpark) nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature
and Natural Ressources) besonders geschützt
werden; diese Kriterien sollen nach spätestens
30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel
repräsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge
(kollin bis submontan-montan) auf überwiegend
sauren Ausgangsgesteinen.
Um die Einzigartigkeit dieser großräumigen
Mittelgebirgslandschaft durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen das Ziel,
langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu
entwickeln.
Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung
an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind zu berücksichtigen, soweit der
Schutzzweck des Nationalparks es erlaubt.
Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern,
Quellgebieten, Bachtälern und kleineren Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines
Nationalparks
der
Kategorie
II
(ZielNationalpark) nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature
and Natural Ressources) besonders geschützt
werden; diese Kriterien sollen nach spätestens
30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel
repräsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge
(kollin bis submontan-montan) auf überwiegend
sauren Ausgangsgesteinen.
Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für
die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht.
Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das
Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln.
13
Die Interessen der ortsansässigen
Bevölkerung an der Sicherung und
Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der Belange der regionalen Entwicklung
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
lange der regionalen Entwicklung
der gewerblichen Wirtschaft und
des nachhaltigen Tourismus sind
zu berücksichtigen, soweit der
Schutzzweck des Nationalparks es
erlaubt.
Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck
§1
keine Änderung
Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck
§1
Erklärung zum Nationalpark
Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck
§1
keine Änderung
Absatz 1
Die im südlichen Teil der Kreise Aachen und
Düren sowie im westlichen Teil des Kreises
Euskirchen gelegenen Staatswaldgebiete Wahlerscheid, Dedenborn, Kermeter, Hetzingen und
der Truppenübungsplatz Vogelsang werden in
den in § 2 näher bezeichneten Grenzen zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine Größe
von ca. 9.350 ha.
Absatz 2
§2
Geltungsbereich und Zonierung
Absatz 1
Der Nationalpark trägt den Namen „Nationalpark Eifel“.
§2
Geltungsbereich und Zonierung
Absatz 1
14
§2
Geltungsbereich und Zonierung
Absatz 1
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich
aus der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000
(Nationalparkkarte) und im Einzelnen aus der
Abgrenzung des Nationalparks in den Karten
der DGK 5 und des Liegenschaftskatasters
nach Absatz 2.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich
aus der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000
(Nationalparkkarte) und im Einzelnen aus der
Abgrenzung des Nationalparks in den Karten
des Liegenschaftskatasters nach Absatz 2.
Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich
aus der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000
(Nationalparkkarte) und im Einzelnen aus der
Abgrenzung des Nationalparks in den Karten
der DGK 5 und des Liegenschaftskatasters
nach Absatz 2.
Der Geltungsbereich erstreckt sich ausschließlich auf Flächen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und des Landes NRW. Auf
Grundlage vertraglicher Regelungen können
auch andere Flächen zum Geltungsbereich
hinzugezogen werden.
Vom Geltungsbereich ausgenommen bleiben
der Bereich der Burg Vogelsang mit Nebengebäuden, die Hauptzufahrten zur Burg mit einem
Korridor bis zur B 266 (siehe Anlage), die Ortslage Wollseifen (siehe Anlage) sowie die Bundes-, Land-, Kreis- und Gemeindestraßen, der
Kreisradweg K7 sowie die Panzerstraße von
der L 207 bei Kilometer 0+100 um Dreiborn bis
zur L 207 bei Katzenbroich und deren Nebenanlagen.
Ausgenommen bleiben der Bereich der Burg
Vogelsang mit Nebengebäuden, die Hauptzufahrten zur Burg mit einem Korridor bis zu B
266 (siehe Anlage), die Ortslage Wollseifen
(siehe Anlage) sowie Bund-, Land-, Kreis und
Gemeindestraßen, Kreisradweg K7 sowie die
Panzerstraße von der L 207 bei Kilometer
0+100 um Dreiborn bis zur L 207 bei Katzenbroich und deren Nebenanlagen.
Absatz 2
Absatz 2
Von der Nationalparkkarte ist eine Ausfertigung
beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes NRW hinterlegt. Weitere Ausfertigun-
Die Nationalparkkarte sowie Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks (einschließlich einer Auflistung der
Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind
Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit
15
Absatz 2
Die Nationalparkkarten sowie Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks (einschließlich einer Auflistung der
Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
gen befinden sich bei der Bezirksregierung
Köln, der Nationalparkverwaltung sowie den
Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen und den
Städten und Gemeinden Heimbach, Monschau,
Nideggen, Schleiden und Simmerath. Die Nationalparkkarte sowie Karten der DGK 5 und des
Liegenschaftskatasters mit der Grenze des
Nationalparks (einschließlich einer Auflistung
der Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind
Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit
dieser Verordnung bei den in Satz 2
bezeichneten Behörden während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
dieser bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung (§ 18) sowie den Kreisen
Aachen, Düren und Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Monschau,
Nideggen, Schleiden und Simmerath während
der Dienststunden zur Einsicht aus.
Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit
dieser bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung (§ 16) sowie den Kreisen
Aachen, Düren und Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Monschau,
Nideggen, Schleiden und Simmerath während
der Dienststunden zur Einsicht aus.
Absatz 3
Absatz 3
keine Änderung
Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert,
die in der in Absatz 1 genannten Karte ausgewiesen sind:
Zone I: Prozessschutzzone (grün dargestellt),
Zone II: Pflegezone (gelb dargestellt).
Zone I unterteilt sich in
Zone I a:
Wald- und Offenlandflächen, die ab sofort dem
Prozessschutz überlassen werden können.
Zone I b:
Waldflächen, die nach einer Umbauphase von
längstens 30 Jahren in den Prozessschutz entlassen werden können.
16
Absatz 3
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Zone I c:
Ein Umbau innerhalb der nächsten 30 Jahre
wird voraussichtlich nicht möglich sein; die Entlassung in den Prozessschutz bleibt erklärtes
Ziel.
Zone II unterteilt sich in
Zone II a:
Offenlandflächen, die der regelmäßigen Pflege
bedürfen; Funktionspflegezonen im Bereich der
denkmalgeschützten Gebäude wie der Burg
Vogelsang und der Kirche der WüstungWollseifen.
Absatz 4
In der Zone 1 (Naturschutz ohne Management
nach den Kriterien der International Union for
Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) sind Natur und Landschaft der
natürlichen Entwicklung zu überlassen. Diese
schließt in Waldbereichen vorbereitende Umbaumaßnahmen auf Teilflächen ein (grüne Flächen mit Punktur).
Zone II a:
Offenlandflächen, die der regelmäßigen Pflege
bedürfen; Funktionspflegezonen im Bereich der
denkmalgeschützten Gebäude wie der Burg
Vogelsang und der Kirche der WüstungWollseifen.
Zone II b:
Offenlandflächen, deren Verbleib in Zone II im
Rahmen des Nationalparkplanes in Form eines
Prüfauftrages durch die Nationalparkverwaltung zu klären ist.
Absatz 4
In der Zone I (Naturschutz ohne Management
nach den Kriterien der International Union for
Conservation of Nature and Natural Ressources - IUCN) sind Natur und Landschaft der Flächen der Zone I a (Waldflächen: dunkelgrün;
Offenlandflächen: dunkelgrün senkrecht gestreift) der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die Flächen in der Zone I b (mittelgrün)
17
Absatz 4
Keine Änderung
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
sind nach einer kurz- bis mittelfristigen Umbauphase von höchstens 30 Jahren dem Prozessschutz zu überlassen. Für Flächen der Zone I c
(hellgrün), auf denen ein Umbau innerhalb von
30 Jahren voraussichtlich nicht möglich erscheint, ist die dauerhafte Entlassung in den
Prozessschutz erklärtes Ziel.
Absatz 5
In der Zone 2 (Naturschutz mit Management
nach den IUCN – Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich besonders
wertvolle Kulturbiotope und Arten und kulturhistorisch wertvolle Objekte sowie zur Freihaltung
von Offenlandflächen durchzuführen. In den
grün schraffierten Teilflächen werden die Ziele
und Maßnahmen durch den Nationalparkplan
(§ 4) bestimmt.
In der Zone II (Naturschutz mit Management
nach den IUCN – Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich besonders
wertvolle Kulturbiotope und Arten und kulturhistorisch wertvolle Objekte durchzuführen.
Die Ziele und Maßnahmen werden durch den
Nationalparkplan (§ 4) bestimmt.
§3
SchutzZweck
§3
Schutzzweck
Absatz 5
Absatz 5
In der Zone II (Naturschutz mit Management
nach den IUCN – Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich besonders
wertvolle Kulturbiotope und Arten und kulturhistorisch wertvolle Objekte sowie zur Freihaltung
von Offenlandflächen durchzuführen.
Die Ziele und Maßnahmen werden durch den
Nationalparkplan (§ 4) bestimmt.
Absatz 6
Für die Flächen der Zone II b (gelb/grün schräg
gestreift) legt die Nationalparkverwaltung (§ 16)
die Zonierung sowie die Ziele und Maßnahmen
Absatz 6
Für die Flächen der Zone II b (gelb/grün schräg im Rahmen des Nationalparkplanes (§ 4) fest.
gestreift) legt die Nationalparkverwaltung (§ 18)
die Zonierung sowie die Ziele und Maßnahmen
im Rahmen des Nationalparkplanes (§ 4) fest.
§3
SchutzZweck
Absatz 1
keine Änderung
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 1
Der Nationalpark repräsentiert die für die nörd- keine Änderung
liche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften
18
Absatz 1
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
auf bodensauren Standorten von der kollinen
bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m
und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen.
Absatz 2
Schutzzweck ist:
1. die natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und
Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen
zu erhalten oder zu entwickeln und insbesondere einen von menschlichen
Eingreifen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten sowie die Voraussetzungen
dafür zu verbessern. Hierzu sind die
bisher forstwirtschaftlich geprägten
Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig
einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,
2. die Voraussetzungen für eine natürliche
Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus
dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu
schaffen,
Absatz 2
Absatz 2
Schutzzweck ist:
SchutzZweck ist:
1. die natürlichen oder naturnahen Öko1.
die natürlichen oder naturnahen
systeme einschließlich der Böden und
Ökosysteme einschließlich der Böden
Gesteine und der sich daraus ergebenund Gesteine und der sich daraus ergeden natürlichen Vielfalt an Lebensräubenden natürlichen Vielfalt an Lebensmen, Tieren und Pflanzen sowie georäumen, Tieren und Pflanzen sowie
morphologischen Erscheinungsformen
geomorphologischen Erscheinungsforzu erhalten oder zu entwickeln und insmen zu erhalten oder zu entwickeln und
besondere einen vom menschlichen
insbesondere einen von menschlichen
Eingreifen weitgehend ungestörten AbEingreifen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gelauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten sowie die Voraussetzungen
währleisten sowie die Voraussetzungen
dafür zu verbessern. Hierzu sind die
dafür zu verbessern. Hierzu sind die bisbisher forstwirtschaftlich geprägten
her forstwirtschaftlich geprägten Wälder
Wälder unter Anwendung wissenschaftunter Anwendung wissenschaftlicher Erlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig
kenntnisse kurz- bis mittelfristig einer naeiner natürlichen Entwicklung zuzufühtürlichen Entwicklung zuzuführen,
ren,
2.
die Voraussetzungen für eine
2. die Voraussetzungen für eine natürliche
natürliche Wiederbesiedlung zwischenWiederbesiedlung zwischenzeitlich aus
zeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitdem Gebiet ganz oder weitgehend vergehend verdrängter Pflanzen- und Tierdrängter Pflanzen- und Tierarten zu
arten zu schaffen,
schaffen,
3.
besonders schutzwürdige Offen-
19
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
3. besonders schutzwürdige Offenlandbiotope zu erhalten und zu pflegen,
4. die besondere Eigenart, landschaftliche
Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des
Gebietes zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen,
5. die Landschaft wegen ihrer besonderen
Bedeutung für naturnahe Erholung und
das Naturerlebnis zu erhalten und zu
entwickeln, soweit die übrigen Schutzzwecke nicht entgegenstehen,
6. wildlebende Tierarten für die Nationalparkbesucher erlebbar zu machen,
7. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich
wertvolle Flächen und Denkmäler zu
erhalten.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
3. die vorhandenen besonders schutzwürdigen Offenlandbiotope gemäß Nationalparkkarte (§ 2 Abs. 2) zu erhalten
und zu pflegen,
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
4.
5.
6.
7.
land-biotope zu erhalten und zu pflegen,
die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten,
zu entwickeln oder wiederherzustellen,
die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe
Erholung und das Naturerlebnis zu erhalten und zu entwickeln, soweit die
übrigen Schutzzwecke nicht entgegenstehen,
wildlebende Tierarten für die Nationalparkbesucher erlebbar zu machen,
kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und
Denkmäler zu erhalten.
Absatz 3
Der Nationalpark dient dem Naturerlebnis der
Bevölkerung, einer umweltschonenden naturnahen Erholung, der touristischen Entwicklung,
der wissenschaftlichen Naturbeobachtung und
der naturkundlichen Bildung.
Absatz 3
Absatz 3 wird Absatz 4
Absatz 3
Der Nationalpark soll auch
20
Der Nationalpark dient dem Naturerlebnis der
Bevölkerung, einer umweltschonenden naturnahen Erholung, der touristischen Entwicklung,
der wissenschaftlichen Naturbeobachtung und
der naturkundlichen Bildung.
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
1. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes erhalten,
entwickeln oder wiederherstellen,
2. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis erhalten und entwickeln,
3. wildlebende Tierarten für die Nationalparkbesucher erlebbar machen,
4. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und Denkmäler erhalten und erlebbar machen,
soweit der Schutzzweck gemäß Abs. 2
nicht entgegenstehen.
Absatz 4
Absatz 4 wird Absatz 5
Weiterer Schutzzweck ist auf der Grundlage
von § 48c Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 LG, einen
günstigen Erhaltungszustand der nachfolgend
aufgeführten und in der als Anlage 3 beigefügAbsatz 4
ten Karte dargestellten natürlichen LebensräuKeine Änderung
me und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zu bewahren oder wiederherzustellen:
1.
die prioritären Lebensraumtypen:
21
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Erlen-Eschen- und WeichholzAuenwälder (91E0),
Schlucht- und Hangmischwälder (9180),
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230);
2.
die weiteren Lebensraumtypen:
Hainsimsen-Buchenwald (9110),
Waldmeister-Buchenwald (9130),
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
(9170),
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260),
Feuchte Hochstaudenfluren (6430),
Glatthaferwiesen (6510),
Berg-Mähwiesen (6520),
Pfeifengraswiesen (6410),
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen (8150),
Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation
(8230),
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
(8220),
Trockene Heidegebiete (4030);
(In Klammern ist der FFH-Zifferncode
angegeben.)
3.
die Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH22
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Richtlinie, wie insbesondere Wildkatze,
Biber, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes
Langohr, Mauereidechse, Schlingnatter
und Prächtiger Dünnfarn.
Absatz 5
Absatz 5 wird Absatz 6
Schutzzweck ist darüber hinaus auf der Grundlage von § 48 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 LG,
für die unter die Richtlinie 79/409/EWG (EGVogelschutz-Richtlinie) fallenden Vogelarten
die Lebensstätten und Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen, insbesondere für:
Absatz 5
Keine Änderung
Uhu,
Wespenbussard,
Schwarzmilan,
Rotmilan,
Schwarzspecht,
Grauspecht,
Mittelspecht,
Neuntöter,
Eisvogel.
Absatz 6
Die natürliche Dynamik kann dazu führen, dass
auf Teilflächen Lebensraumtypen der Offenlandbiotope mittel- bis langfristig durch andere
23
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Lebensraumtypen ersetzt werden. Diese Entwicklung wird bewusst in Kauf genommen und
stellt keine Verletzung der Erhaltungsziele im
Sinne der FFH-Richtlinie dar.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 6
Die natürliche Dynamik kann dazu führen, dass
auf Teilflächen Lebensraumtypen der Offenlandbiotope mittel- bis langfristig durch andere
Lebensraumtypen ersetzt werden. Diese Entwicklung wird bewusst in Kauf genommen und
stellt keine Verletzung der Erhaltungsziele im
Sinne der FFH-Richtlinie dar.
Soweit in dem Verfahren nach Artikel 4 Abs. 2
der Richtlinie 92/43/EWG abweichende Flächen des Nationalparks als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt werden,
ist diese Festlegung für den Schutzzweck nach
Absatz 4 maßgeblich.
Soweit in dem Verfahren nach Artikel 4 Abs. 2
der Richtlinie 92/43/EWG abweichende Flächen des Nationalparks als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt werden,
ist diese Festlegung für den Schutzzweck nach
Absatz 4 maßgeblich.
Abschnitt II
Abschnitt II
Abschnitt II
Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Umsetzung der Schutzziele, Planungen und
Nutzungen
Nutzungen
Nutzungen
§4
§4
§4
Nationalparkplan
Nationalparkplan
Nationalparkplan
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Für das Gebiet des Nationalparks ist von der
Nationalparkverwaltung (§ 15) in Abstimmung Nationalparkverwaltung (§ 18) ein National- Nationalparkverwaltung (§ 16) ein Nationalparkplan zu erstellen.
mit der Arbeitsgruppe gemäß § 6 und dem parkplan zu erstellen.
Kommunalen Nationalparkausschuss gemäß §
16 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung ein Nationalparkplan zu
erstellen und bei Bedarf fortzuschreiben.
Absatz 2
Absatz 2
24
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und
Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3
dieser Verordnung genannten SchutzZwecke
erforderlich sind. Dazu enthält der Plan insbesondere:
- Leitbild für den Nationalpark
- Bestandsaufnahme (Gebietsbeschreibung)
- Pflege- und Waldbaumaßnahmen
- Wegeplan (§ 5)
- zur Wildbestandsregulierung und der
Fischerei notwendige Maßnahmen nach
Maßgabe des § 8 Abs. 1
- Konzept zur Besucherlenkung
- alle erforderlichen Einrichtungen und
Angebote zur Schaffung eines Naturund Kulturerlebnisses
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Der Nationalparkplan beinhaltet Maßnahmen,
die zur Umsetzung der in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzwecke erforderlich
sind. Dieser ist gemäß dem "Leitfaden zur Erarbeitung von Nationalparkplänen" der Föderation der europäischen Natur- und Nationalparke
(EUROPARC) zu erarbeiten. Der Plan enthält
insbesondere
die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele
sowie die Pflege- und Waldumbaumaßnahmen für die jeweiligen Waldflächen ,
den Wegeplan, der das gegenwärtig zu
erhaltende Wegenetz sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält
(§ 5),
die zur Wildbestandsregulierung notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe
des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung,
ein Konzept zur Besucherlenkung.
25
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 2
Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und
Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3
dieser Verordnung genannten SchutzZwecke
erforderlich sind. Dieser ist gemäß dem "Leitfaden zur Erarbeitung von Nationalparkplänen"
der Föderation der europäischen Natur- und
Nationalparke (EUROPARC) zu erarbeiten.
Dazu enthält der Plan insbesondere:
- Bestandsaufnahme (Gebietsbeschreibung)
die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele
sowie die Pflege- und Waldumbaumaßnahmen für die jeweiligen Waldflächen ,
den Wegeplan, der das gegenwärtig zu
erhaltende Wegenetz sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält
(§ 5),
die zur Wildbestandsregulierung und
der Fischerei notwendigen Maßnahmen
nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 dieser
Verordnung,
- Konzept zur Besucherlenkung (Perspektivenbuch Tourismus/ Masterplan
Tourismus)
- alle erforderlichen Einrichtungen und
Angebote zur Schaffung eines Naturund Kulturerlebnisses
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Nationalparkverordnung und Nationalparkplan
konkretisieren nach Maßgabe der überörtlichen
Aussagen des Landschaftsrahmenplans mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für
die Entwicklung des Nationalparks.
Nationalparkverordnung und Nationalparkplan
konkretisieren nach Maßgabe der überörtlichen
Aussagen des Landschaftsrahmenplans mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für
die Entwicklung des Nationalparks.
Absatz 3
Biotopschutz-, Artenschutz- und Renaturierungsmaßnahmen sollen die Voraussetzungen
für eine weitgehend natürliche Entwicklung der
Lebensräume schaffen.
Absatz 3
Biotopschutz-, Artenschutz- und Renaturierungsmaßnahmen sollen die Voraussetzungen
für eine weitgehend natürliche Entwicklung der
Lebensräume schaffen.
Absatz 4
Waldbestände sollen ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen
werden. Maßnahmen der Waldbehandlung sollen die Naturnähe der Waldbestände steigern,
soweit dies noch erforderlich ist. Dazu sind
flächendifferenziert Maßnahmen vorzusehen
und dem jeweils erreichten Stand der Waldentwicklung anzupassen. Der Nationalparkplan
trifft im Interesse der Walderhaltung auch Aussagen zur Bodenschutzkalkung und zur Kontrolle und Bekämpfung von Insekten, insbesondere der Fichtenborkenkäfer.
Absatz 4
Waldbestände sollen ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen
werden. Maßnahmen der Waldbehandlung sollen die Naturnähe der Waldbestände steigern,
soweit dies noch erforderlich ist. Dazu sind
flächendifferenziert Maßnahmen vorzusehen
und dem jeweils erreichten Stand der Waldentwicklung anzupassen. Der Nationalparkplan
trifft im Interesse der Walderhaltung auch Aussagen zur Bodenschutzkalkung und zur Kontrolle und Bekämpfung von Insekten, insbesondere der Fichtenborkenkäfer.
Absatz 5
Für das Gebiet des Nationalparks entfallen die
Bewirtschaftungsvorschriften des Landesforstgesetzes, soweit sie dem Nationalparkzweck
Absatz 5
Für das Gebiet des Nationalparks entfallen die
26
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Bewirtschaftungsvorschriften des Landesforstgesetzes, soweit sie dem Nationalparkzweck
entgegenstehen. Innerhalb eines mindestens
500m breiten Randbereichs plant die Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern die zum Schutz
des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen; die genaue Abgrenzung des
Randbereichs wird im Nationalparkplan festgelegt.
§5
Wegeplan und Wegebestandskarte
Absatz 1
Die gegenwärtige Lage und Nutzungsart der
Forstwege, Wander- und Radwege, Reitwege
und Loipen im Nationalpark wird in der Wegebestandskarte dargestellt. Die Wegebestandskarte ist Bestandteil der Verordnung (s. Anlage
2) und Grundlage für den Wegeplan. Die in ihr
enthaltenen Wege und Loipen genießen bis zur
Rechtskraft des Wegeplanes Bestandsschutz.
Absatz 2
Der Wegeplan legt die beabsichtigte Entwicklung der in der Wegebestandskarte dargestellten Wege und Loipen fest. Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit
zugänglich machen und den Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Na-
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einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
entgegenstehen. Innerhalb eines mindestens
500m breiten Randbereichs plant die Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern die zum Schutz
des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen; die genaue Abgrenzung des
Randbereichs wird im Nationalparkplan festgelegt.
§5
Wegeplan und Wegebestandskarte
Absatz 1
Das bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehende Wegenetz ist in einer Wegebestandskarte dargestellt, die als Anlage 2 Bestandteil der
Verordnung ist. Die Wegebestandskarte ist
eine Grundlage für den Wegeplan nach Absatz
2; die in ihr enthaltenen Wege genießen bis zur
Genehmigung des Nationalparkplans gem. § 6
Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz.
§5
Wegeplan und Wegebestandskarte
Absatz 1
Das bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehende Wegenetz (gegenwärtige Lage und Nutzungsart der Forst-, Wander- und Radwege,
sowie Reitwege und Loipen) ist in einer Wegebestandskarte dargestellt, die als Anlage 2 Bestandteil der Verordnung ist. Die Wegebestandskarte ist eine Grundlage für den Wegeplan nach Absatz 2; die in ihr enthaltenen Wege genießen bis zur Genehmigung des Nationalparkplans gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz.
Absatz 2
Der Wegeplan stellt als Teil des Nationalparkplanes das beabsichtigte Wegenetz Absatz 2
der Forstwege, Wanderwege, Loipen, Reit- Keine Änderung
und Radwege im Nationalpark als Teil eines
Konzeptes zur Besucherlenkung kartografisch dar.
27
Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf
chen
einer Verordnung über den Nationalpark
zum Gemeinsamen Vorentwurf
Eifel
(NP-VO)
einer Verordnung über den Nationalpark
Stand: 09.05.2003
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
turerlebnis und die Bildung erschließen, soweit fisch dar.
der Zweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung
und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des
Nationalparks zu berücksichtigen.
Absatz 3
Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene
Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Arten und Lebensgemeinschaften
ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde
Maßnahmen überlassen bleiben.
Die Nationalparkverwaltung kann Wege und
Loipen aufheben, wenn sie nicht mehr benötigt
werden
1. für die Waldbehandlung,
2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks, die anders nicht
oder nur auf unzumutbaren Umwegen
erreichbar sind,
3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr
oder
4. für die in den §§ 4, 7, 9, 10, und 11 genannten Zwecke.
nicht mehr
benötigt werden oder der Zweck dieses erfordert.
Absatz 3
Absatz 3
Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen
und den Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung und Bildung erschließen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind
die vorhandenen Einrichtungen und die
bisherige Erschließung des Nationalparks
zu berücksichtigen.
Der Wegeplan soll
auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen
Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung
ohne steuernde Maßnahmen überlassen
bleiben.
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 3
Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen
und den Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung und Bildung erschließen, soweit der SchutzZweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind
die vorhandenen Einrichtungen und die
bisherige Erschließung des Nationalparks
zu berücksichtigen.
Der Wegeplan soll
auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen
Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung
ohne steuernde Maßnahmen überlassen
bleiben.
Die Nationalparkverwaltung kann Forstwege Die Nationalparkverwaltung kann Forstwege
aufgeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden aufgeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden
1. für die Waldbehandlung,
2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks die anders nicht
28
1. für die Waldbehandlung,
2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks die anders nicht
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Grundlage für den Wegeplan ist die Wegebestandskarte. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung (s. Anlage2).
Absatz 4
Änderungen
sowie Aufhebungen
des Wegeplans gelten als Änderung
des Nationalparkplanes. Hierfür gilt
das in § 6 vorgeschriebene Verfahren.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
halb des Nationalparks, die anders nicht
oder nur auf unzumutbaren Umwegen
erreichbar sind,
3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr
oder
4. für in den §§ 4 und 9 genannte Zwecke.
halb des Nationalparks, die anders nicht
oder nur auf unzumutbaren Umwegen
erreichbar sind,
3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr
oder
4. für in den §§ 4 und 9 genannte Zwecke.
Absatz 4
Änderungen sowie Aufhebungen des Wegeplans gelten als Änderung des Nationalparkplanes. Hierfür gilt das in § 6 vorgeschriebene
Verfahren.
§6
§6
Verfahren zur Aufstellung des National- Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans
parkplanes
Absatz 1
Die Erarbeitung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) sowie des Maßnahmen- und
Bewirtschaftungsplanes (§ 7) erfolgt in Abstimmung mit einer Arbeitsgruppe, die von der
Nationalparkverwaltung einberufen wird.
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 1
Die Erarbeitung des Nationalparkplanes wird
durch die Nationalpark-Arbeitsgruppe gemäß §
20 begleitet. Diese wird von der Nationalparkverwaltung einberufen.
Sie besteht aus
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
der Bezirksregierung Köln als höhere
Landschaftsbehörde,
• je einem Vertreter oder einer Vertreterin
der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen als untere Landschaftsbehörden,
29
§6
Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans
Absatz 1
Die Erarbeitung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) erfolgt im Einvernehmen mit
dem Kommunalen Nationalparkausschuss (§
17) unter Beteiligung der NationalparkArbeitsgruppe (§18).
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
chen als untere Landschaftsbehörden,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
der LÖBF,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
des LEJ als obere Jagdbehörde,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
der höheren Forstbehörde
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
der biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in der Region für die Kreise Euskirchen, Düren und Aachen,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
des Fördervereins Nationalpark,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
des Nationalpark-Beirates (§ 17),
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
der zuständigen Dienst-stelle der Bundesforstverwaltung oder der Bundesvermögens-verwaltung,
• dem Geschäftsführer oder der Geschäftführerin des Deutsch-Belgischen
Naturparks Hohes Venn-Eifel,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
des Eifelvereins e. V.,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
des Wasserverbandes Eifel-Rur
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
30
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
der Eifel-Tourismus GmbH
• einem Vertreter oder einer Vertreterin
der Lenkungsgruppe Konversion
• je ein Vertreter oder eine Vertreterin der
Städte und Gemeinden Schleiden,
Heimbach, Nideggen, Monschau und
Simmerath
• und den Mitgliedern des Kommunalen
Nationalparkausschusses (§ 19).
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Die Arbeitsgruppe kann beratende Mitglieder in
die Arbeitsgruppe berufen.
Absatz 2
Der Entwurf des Nationalparkplans wird von
der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 DVO-LG den danach zu
beteiligenden Trägern öffentlicher Belange,
Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese
Stellungnahmen, erarbeitet einen Vorschlag
zum Ausgleich der Meinungen, der mit der Arbeitsgruppe (Abs. 1), dem Kommunalen Nationalparkausschuss (§ 16) und den verbleibenden Trägern öffentlicher Belange mit dem Ziel,
Einvernehmen herzustellen, erörtert wird. Die
Nationalparkverwaltung legt den abgestimmten
Entwurf des Nationalparkplans dem MUNLV
zur Genehmigung vor. Die Genehmigung ist
Absatz 2
Der Entwurf des Nationalparkplanes wird von
der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 DVO-LG den danach zu
beteiligenden Trägern öffentlicher Belange,
Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Keine Änderung
Stellungnahmen und legt den geprüften Entwurf dem MUNLV zur Genehmigung vor.
31
Absatz 2
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
zur Genehmigung vor. Die Genehmigung ist
öffentlich bekannt zu machen.
Absatz 3
Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für
Flächen, die nicht im Eigentum des Landes
stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundeigentümern abzuschließen.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Absatz 3
Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für
Flächen, die nicht im Eigentum des Landes
stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundeigentümern anzustreben.
Absatz 4
keine Änderung
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 4
Absatz 3
Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für
Flächen, die nicht im Eigentum des Landes
stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundeigentümern abzuschließen.
§7
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung
Der Nationalparkplan ist innerhalb von zwei
Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung zu erstellen. Eine Fortschreibung erfolgt, soweit Sachanlässe es erfordern, jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung des Nationalparkplanes gelten auch für
dessen Änderung und Fortschreibung.
§7
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung
Absatz 1
Die Landschaftsplanung der Kreise Aachen,
Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach,
Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden
Die Landschaftsplanung der Kreise Aachen, Keine Änderung
Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach,
Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden
Absatz 4
keine Änderung
§7
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung
Absatz 1
32
Absatz 1
Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf
chen
einer Verordnung über den Nationalpark
zum Gemeinsamen Vorentwurf
Eifel
(NP-VO)
einer Verordnung über den Nationalpark
Stand: 09.05.2003
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Plänen der Nationalparkverordnung nicht wi- Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.
dersprechen.
Absatz 2
Absatz 2
Die Abgrenzung des Nationalparks ist nach- Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen richtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen
der Kreise darzustellen.
der Kreise darzustellen.
§7
Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan
Absatz 1
Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplanes in einem Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan jährlich die
erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest,
die zur Entwicklung des Nationalparks im Sinne
des § 3 (Zweck) durchgeführt werden sollen
und stimmt diese rechtzeitig mit der Arbeitsgruppe (§ 6 Abs.1) und dem Kommunalen Nationalparkausschuss (§ 16 Abs. 1) ab.
Absatz 2
Soweit durch Maßnahmen auf der Grundlage
des Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplans
die Schutzvorschriften des § 62 LG berührt
werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Landschaftsbehörde herzustellen. Im Rahmen der
jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Landschaftsbehörde die nach
§ 62 Abs. 2 LG erforderlichen Ausnahmen.
§8
Maßnahmenplan
Absatz 1
Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplanes in einem Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung
des Nationalparks durchgeführt werden sollen
und stellt diese der Nationalpark-Arbeitsgruppe
(§ 20 ) so rechtzeitig vor, dass entsprechende
Anregungen und Wünsche in dem jährlichen
Maßnahmenplan berücksichtigt werden können.
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 2
Keine Änderung
§8
Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan
Absatz 1
Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplanes in einem Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan jährlich die
erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest,
die zur Entwicklung des Nationalparks im Sinne
des § 3 (Zweck) durchgeführt werden sollen.
Die Beschlussfassung erfolgt im Einvernehmen
mit dem Kommunalen Nationalparkausschuss
unter
Beteiligung
der
NationalparkArbeitsgruppe.
Absatz 2
Soweit durch Maßnahmen auf der Grundlage
des Maßnahmen plans die Schutzvorschriften Keine Änderung.
des § 62 LG berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Landschaftsbehörde herzustellen.
Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung
erteilt die zuständige untere Landschaftsbehörde die nach § 62 Abs. 2 LG erforderlichen Aus33
Absatz 2
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Einer Verpflichtung die nach § 62 Abs. 2 Satz 2
LG bedarf es nur, wenn die Funktionen des
Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden.
Absatz 3
Sofern der Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan Maßnahmen für Flächen, die
nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung
abzuschließen.
§8
Wildbestandregulierung und Fischerei
Absatz 1
Der SchalenWildbestand kann gemäß dem
Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden. Falls die Einhaltung des Schutzzwecks
dieser Verordnung es erfordert, kann auch der
Bestand an anderen jagdbaren Tierarten reguliert werden.
Absatz 2
Einzelheiten der Wildbestandsregulierung im
Nationalpark werden gemäß § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW durch die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mir der höheren Landschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche
Verordnung geregelt.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
nahmen. Einer Verpflichtung nach § 62 Abs. 2
Satz 2 LG bedarf es nur, wenn die Funktionen
des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden.
Absatz 3
Absatz 3
Sofern der Maßnahmenplan Maßnahmen für
Sofern
der
Maßnahmenund
BewirtschaftungsFlächen, die nicht im Eigentum des Landes
stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Ver- plan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine
einbarung anzustreben.
vertragliche Vereinbarung abzuschließen.
§9
§9
Wildbestandsregulierung und Fischerei
Jagd und Wildbestandsregulierung
Absatz 1
Absatz 1
Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark
Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark.
Der SchalenWildbestand kann gemäß dem
Der Schalenwildbestand kann gemäß
Schutzzweck des Nationalparks reguliert werdem Schutzzweck des Nationalparks reguliert
den. Falls die Einhaltung des Schutzzwecks
werden.
dieser Verordnung es erfordert, kann auch der
Bestand an anderen jagdbaren Tierarten reguliert werden.
Absatz 2
Einzelheiten der Ausübung der Jagd im NatioAbsatz 2
nalpark werden gemäß § 20 Abs. 2 Landes- Einzelheiten der Wildbestandsregulierung im
jagdgesetz NRW durch die obere Jagdbehörde Nationalpark werden gemäß § 20 Abs. 2 Lanim Einvernehmen mit der höheren Land- desjagdgesetz NRW durch die obere Jagdbeschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche hörde im Einvernehmen mit der höheren LandVerordnung geregelt.
schaftsbehörde durch ordnungsbehördliche
Verordnung geregelt.
Absatz 3
34
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Die Nationalparkverwaltung erfasst und überwacht die Entwicklung des Fischbestands im
Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen
und gemäß den Maßgaben des Landesfischereirechts.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 3
§ 10 wird § 9
§ 10
Naturerleben und Erholung
Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen
die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden,
soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht.
Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung
hierfür soll der Lenkung der Besucher dienen.
§ 11 wird § 10
§ 11
Wissenschaft und Forschung
Die Nationalparkverwaltung erfasst und überwacht die Entwicklung des Fischbestands im
Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen
und gemäß den Maßgaben des Landesfischereirechts.
§ 10
Naturerleben und Erholung
Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen
die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden,
soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht.
Bestehende touristische Potentiale wie beispielweise die Heilsteinquelle sollen für eine
touristische Entwicklung erschlossen werden.
Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung
hierfür soll der Lenkung der Besucher dienen.
§ 11
Wissenschaft und Forschung
Absatz 1
Wissenschaftliche Untersuchungen werden von Keine Änderung
der Nationalparkverwaltung- koordiniert und
beinhalten insbesondere
1. den Aufbau und die Entwicklung
35
Absatz 1
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
der natürlichen und naturnahen
Lebensgemeinschaften
auf
großer Fläche zu erkunden und
Grundlagen für die internationale
Dokumentation von Umweltveränderungen zu liefern,
2. Erkenntnisse für den Naturschutz, den Prozessschutz und
über menschliche Eingriffe in natürlichen Bereichen und über die
Entwicklung von Offenlandbiotopen zu liefern,
3. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern,
Unberührt bleibt das durch die LÖBF koordinierte Monitoring im Rahmen europäischer Berichtspflichten aufgrund der FFH- und EGVogelschutz-Richtlinie.
Absatz 2
Absatz 2
Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung
durch die Nationalparkverwaltung. Befugnisse
aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen
bleiben unberührt.
Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung
Absatz 2
durch die zuständige untere Landschaftsbehörde. Auf § 18 Abs. 2 Satz 2 wird hingewie- Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftsen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher licher Untersuchungen bedürfen der Zulassung
durch die zuständige untere LandschaftsbeRegelungen bleiben unberührt.
hörde. Auf § 16 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher
Regelungen bleiben unberührt.
36
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
§ 11
Bildungsund Öffentlichkeitsarbeit
Absatz 1
Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, soweit dies mit den
Schutzzwecken nach § 3 vereinbar ist. Sie unterhält hierfür entsprechende Einrichtungen.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
§ 12
Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 12
Bildungsund ÖffentlichZiel der Bildungsarbeit ist es insbesondere,
keitsarbeit
Verständnis für die Aufgaben und das Anliegen
Absatz 1
des Nationalparks zu schaffen und einen all- Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere,
gemeinen Beitrag zur Bildung zu leisten.
Verständnis für die Aufgaben und das Anliegen
des Nationalparks zu schaffen und einen allgemeinen Beitrag zur Bildung zu leisten.
Sie unterhält hierfür entsprechende EinrichtunAbsatz 2
gen.
Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu
beitragen, den Zweck des Nationalparks zu
Absatz 2
verwirklichen, Verständnis für ökologische Zu- Keine Änderung
sammenhänge zu schaffen und der Allgemeinheit die Ziele des Naturschutzes zu vermitteln.
Die Arbeiten im Nationalpark, einschließlich der
wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben, sollen in die Öffentlichkeitsarbeit einfließen.
Absatz 1
Absatz 2
Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu
beitragen, den Zweck des Nationalparks zu
verwirklichen und Verständnis für ökologische
Zusammenhänge zu schaffen. Sie hat die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Nationalpark aufzuzeigen und der Allgemeinheit die Ziele des Nationalparks nahe zu
bringen. Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sollen erläutert werden.
§ 13
§ 13
Besucher- und Informationszentrum
BesucherIm Bereich der Burg
Vogelsang soll ein Besucherund Informationszentrum eingerichtet werden.
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
§ 13
Besucher- und Informationszentrum
und InformationsIm Bereich der Burg Vogelsang soll ein Besuzentrum
cher- und Informationszentrum eingerichtet
Im Bereich der Burg Vogelsang soll ein Besu- werden.
cher- und Informationszentrum errichtet werden.
37
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Abschnitt III
Schutzvorschriften
Abschnitt III
Schutzvorschriften
Abschnitt III
Schutzvorschriften
§ 12
Verbote und Gebote
Absatz 1
In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des
Absatzes 2, soweit in § 13 dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können oder dem
Zweck (§ 3) des Nationalparks zuwider laufen.
Absatz 2
Insbesondere ist im geschützten Gebiet verboten:
1. Veränderungen der Boden- oder
Ufergestalt vorzunehmen,
2. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
3. die Ruhe des Schutzgebietes durch
Lärm oder andere Weise zu beeinträchtigen,
4. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände – einschließlich Munitionsteile – zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledi-
§ 13
Verbote und Gebote
§ 14
Verbote
Absatz 1
In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des
Absatzes 2, soweit in § 16 dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Absatz 2
Absatz 1
In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des
Absatzes 2, soweit in § 14 dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können oder dem
Zweck (§ 3) des Nationalparks zuwider laufen.
Absatz 2
In dem geschützten Gebiet ist es verboten:
Insbesondere ist im geschützten Gebiet verbo1. bauliche Anlagen im Sinne des § ten:
2 Abs. 1 der Landesbauordnung,
1. Veränderungen der Boden- oder
Straßen, Wege, Reitwege, LoiUfergestalt vorzunehmen,
pen oder sonstige Verkehrsan2. Feuer anzuzünden oder zu unterlagen – auch wenn sie keiner
halten,
baurechtlichen
Genehmigung
3. die Ruhe des Schutzgebietes durch
oder Anzeige bedürfen - zu erLärm oder andere Weise zu beeinrichten, zu ändern oder deren
trächtigen,
Nutzung zu ändern ,
4. feste oder flüssige Stoffe oder Ge2. Warenautomaten, Verkaufswagenstände – einschließlich Munitigen oder andere mobile Veronsteile – zu entnehmen, einzukaufsstände aufzustellen oder
bringen, abzuleiten, zu lagern oder
abzustellen,
sich ihrer in sonstiger Weise zu
38
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,
5. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder
Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden,
6. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu
beunruhigen, ihnen nachzustellen
oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre
Brut- und Lebensstätten, Puppen,
Larven Eier oder sonstigen Entwicklungsformen
fortzunehmen,
zu
sammeln, zu beschädigen oder zu
entfernen,
7. Pflanzen, deren vermehrungsfähige
Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln,
8. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen oder abzuschießen.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
3. Werbeanlagen oder Schilder,
Symbole oder Beschriftungen zu
errichten, anzubringen oder zu
ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, der Besucherinformation gemäß Nationalparkplan dienen oder gesetzlich vorgeschrieben sind,
4. Veränderungen der Boden- oder
Ufergestalt vorzunehmen,
5. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
6. Hunde unangeleint mit sich zu
führen sowie Katzen oder andere Haustiere frei laufen zu lassen,
7. zu zelten, zu campen, zu nächtigen oder zu lagern,
8. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Straßen und Wege
zu betreten, zu reiten oder mit
Fahrzeugen oder Gespannen aller Art zu befahren oder an Felsen zu klettern,
9. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen,
10. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzustellen oder zu ändern,
39
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
entledigen,
5. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder
Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand
zu gefährden,
6. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu
beunruhigen, ihnen nachzustellen
oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre
Brut- und Lebensstätten, Puppen,
Larven Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu
sammeln, zu beschädigen oder zu
entfernen,
7. Pflanzen, deren vermehrungsfähige
Teile sowie Tiere einzubringen,
auszusetzen oder anzusiedeln,
8. Feuerwerkskörper,
Sprengmittel
oder Munition abzubrennen oder
abzuschießen, mit Ausnahme des
jährlichen Höhenfeuerwerkes des
Rurseefestes.
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
11. Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und
Anhänger anzulegen, zu erweitern,
12. Veranstaltungen durchzuführen,
die nicht einem in den §§ 10 bis
12 beschriebenen Zweck dienen
oder dem in § 3 aufgeführten
Schutzzweck zuwider laufen,
13. die Ruhe des Schutzgebietes
durch Lärm oder auf eine andere
Weise zu beeinträchtigen,
14. Übungen ziviler Hilfs- und
Schutzdienste durchzuführen,
15. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und
Paragleitern zu starten oder zu
landen sowie das Gebiet mit einer geringeren Überflugshöhe
als 300 m zu überfliegen,
16. an allen oberirdischen Gewässern zu angeln oder fischereiliche Nutzung zu betreiben,
17. Wassersport jeglicher Art zu
betreiben, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen,
den Eissport zu betreiben oder
mit Booten im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß § 33
Landeswassergesetz NRW zu
fahren,
40
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
18. feste oder flüssige Stoffe oder
Gegenstände - einschließlich
Munitionsteile - zu entnehmen,
einzubringen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger
Weise zu entledigen,
19. Pflanzen aller Art sowie Pilze
oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in
ihrem Bestand zu gefährden,
20. wildlebende Tiere zu fangen, zu
töten, zu verletzen oder mutwillig
zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven,
Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu
sammeln, zu beschädigen oder
zu entfernen,
21. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln,
22. Feuerwerkskörper, Sprengmittel
oder Munition abzubrennen oder
abzuschießen mit Ausnahme
des Höhenfeuerwerks des jährli41
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
chen Rurseefestes.
Absatz 3
Darüber hinaus ist jede weitere Nutzung oder
andere menschliche Einflussnahme, insbesondere durch sonstige Eingriffe in Natur und
Landschaft, Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahme untersagt, sofern und soweit sich aus
Absatz 3
dem Nationalparkplan (§ 4) nichts anderes erFolgende Gebote sind zu beachten:
Absatz 3
1. Hunde, Katzen und andere Haustiere gibt.
Folgende Gebote sind zu beachten:
sind anzuleinen
1. Hunde, Katzen und andere Haustiere
2. Zelten, Campen, Nächtigen oder Lasind anzuleinen
gern ist nur auf den dafür vorgesehenen
2. Zelten, Campen, Nächtigen oder Lagern
Flächen zugelassen
ist nur auf den dafür vorgesehenen Flä3. Das Begehen, Befahren und Bereiten
chen zugelassen
ist nur auf den dafür gekennzeichneten
3. Das Begehen, Befahren und Bereiten
Wegen und Straßen erlaubt
ist nur auf den dafür gekennzeichneten
4. Veranstaltungen, die dem Zweck des
Wegen und Straßen erlaubt
Nationalparks nicht entgegen stehen,
4. Veranstaltungen, die dem Zweck des
sind erlaubt, soweit sie der NationalNationalparks nicht entgegen stehen,
parkverwaltung im Vorfeld angezeigt
sind erlaubt, soweit sie der Nationalwerden.
parkverwaltung im Vorfeld angezeigt
5. Übungen von Maßnahmen zum Schutz
werden.
der Besucher und der Beschäftigten
5. Übungen von Maßnahmen zum Schutz
des Nationalparks durch zivile Hilfs- und
der Besucher und der Beschäftigten
Schutzdienste sind mit der Nationaldes Nationalparks durch zivile Hilfs- und
parkverwaltung abzustimmen.
Schutzdienste sind mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen.
Absatz 3
42
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
wird Absatz 4
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 3 wird Absatz 4
§ 14
Betretungsrecht, Gefahren
§ 13
Betretungsrecht, Gefahren
§ 15
Betretungsrecht, Gefahren
Absatz 1
Das Betreten und Befahren des Nationalparks
erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahren
können sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln
ergeben.
Das Betreten und Befahren des Nationalparks
erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahren
können sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln
ergeben.
Absatz 1
Absatz 1
Das Betreten und Befahren des Nationalparks
erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahren
können sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln
ergeben.
Absatz 2
Absatz 2
Absatz 2
Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen
Straßen und den gekennzeichneten Wegen Straßen und auf den gekennzeichneten Wegen Straßen und den gekennzeichneten Wegen
und Plätzen betreten oder befahren werden.
betreten oder befahren werden.
betreten oder befahren werden.
Absatz 3
Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des
militärisch genutzten Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten
Zweck nur mit Zustimmung der belgischen
Streitkräfte und gegebenenfalls unter Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden.
§ 13
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen
Unberührt von den Verbots- und Gebotsvorschriften des § 12 bleiben:
Absatz 3
Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des
militärisch genutzten Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten
Zweck nur mit Zustimmung der belgischen
Streitkräfte und gegebenenfalls unter Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden.
§ 16
§ 14
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige HandNicht betroffene Tätigkeiten, zulässige
lungen
Handlungen
Unberührt von den Verbotsvorschriften des § Unberührt von den Verbots- und Gebotsvorschriften des § 13 bleiben:
14 bleiben:
43
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
1. die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung bis zum Abschluss
des Konversionsverfahrens,
2. zukünftig geplante Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang, die mit dem
Schutzzweck vereinbar sind,
3. die rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder
aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang – hierzu zählen
auch bestehende recht-mäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
4. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach §
9 dieser Verordnung in Verbindung mit
§ 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie
die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Jagdausübung auf den verpachteten
oder ausgegliederten Flächen im Sinne
des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum
Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23
Bundesjagdgesetz in Verbindung mit §
25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme
des Verbotes unter § 10 Abs. 2 Nr. 22,
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
1.
die
maximal
bis
zum
31.12.2005 bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung einschließlich der damit verbundenen forstlichen
und
landwirtschaftlichen
Geländebetreuung sowie die Ausübung sonstiger Rechte bis zur förmlichen Rückgabe
und völkerrechtlichen Überlassung des
Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen nach Art. 48 ZA NTS (dies
gilt auch für Maßnahmen zur Beräumung und Beseitigung von Gefahrenstellen),
2.
zukünftig geplante Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang, die
mit dem Schutzzweck vereinbar sind
und denen die Nationalparkverwaltung
und die Bezirksregierung Köln zugestimmt haben,
3.
die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang –
hierzu zählen auch bestehende rechtmäßige Zulassungen aufgrund des
Wasserhaushaltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß §
63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzge44
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
1.
die maximal bis zum 31.12.2005
bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung einschließlich der damit
verbundenen forstlichen und landwirtschaftlichen Geländebetreuung sowie
die Ausübung sonstiger Rechte bis zur
förmlichen Rückgabe und völkerrechtlichen Überlassung des Geländes an
die zuständigen Bundesdienststellen
nach Art. 48 ZA NTS (dies gilt auch für
Maßnahmen zur Beräumung und Beseitigung von Gefahrenstellen),
2.
zukünftig geplante Nutzungen im
Bereich der Burg Vogelsang, die mit
dem Schutzzweck vereinbar sind und
denen die Nationalparkverwaltung und
die Bezirksregierung Köln zugestimmt
haben,
2.
die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang –
hierzu zählen auch bestehende rechtmäßige Zulassungen aufgrund des
Wasserhaushaltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß §
63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
5. die rechtmäßige und ordnungsgemäße
fischereiliche Nutzung im Sinne des
Landesfischereigesetzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf
dem Uferarm des Obersees und auf
dem Urftsee von der Urftstaumauer bis
zum Abzweig „Kermeterhochstraße“ bis
zum Auslaufen der Verträge mit Ausnahme des Verbotes unter § 14 Abs. 2
Nr. 17; Hegemaßnahmen sind im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen
festzulegen,
6. die für den Betrieb und die Unterhaltung
der Talsperren (Urfttalsperre, des Oberund des Rursees) und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen, hierunter fallen auch Maßnahmen der fischereilichen Hege
7. die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von
der Unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu
genehmigenden Pflegeplans,
8. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen
sind der zuständigen Fachbehörde
nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
9. die von den zuständigen Landschafts-
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
setz (BNatSchG) ,
die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in
Verbindung mit § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie die rechtmäßige und
ordnungsgemäße Jagdausübung auf
den verpachteten oder abgegliederten
Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge
sowie Maßnahmen des Jagdschutzes
gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz,
5.
die für den Betrieb und die
Unterhaltung der Talsperren (, des Ober- und des Rursees) und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen,
6.
die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, sowie die
Fließgewässerunterhaltung auf der
Grundlage eines von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den
zuständigen Stellen zu genehmigenden
Pflegeplanes,
7.
unaufschiebbare
Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die
Maßnahmen sind der zuständigen
Fachbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen,
4.
45
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
3.
die Jagdausübung im Rahmen
der ordnungsbehördlichen Verordnung
nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf den
verpachteten oder ausgegliederten
Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge
sowie Maßnahmen des Jagdschutzes
gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz
4.
die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren (des Oberund des Rursees) und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen. Hierunter fallen auch Maßnahmen der fischereilichen Hege,
5.
die Unterhaltung und Wartung
bestehender rechtmäßiger Anlagen
und Verkehrswege, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage
eines von der unteren Wasserbehörde
im Einvernehmen mit den zuständigen
Stellen zu genehmigenden Pflegeplanes,
6.
unaufschiebbare
Maßnahmen
der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzu-
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
behörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-,
Waldumbau- oder Optimierungsmaßnahmen,
10. das Betreten des Nationalparks auch
außerhalb der gekennzeichneten Wege
durch Mitarbeiter/innen der zuständigen
Stellen sowie von diesen ermächtigten
Personen.
§ 14
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Landschaftsbehörde
auf Antrag Befreiung nach § 69 LG und von
den Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung
nach § 62 BNatSchG erteilen. §§ 57 Abs. 3 und
62 Abs. 2 LG bleiben unberührt.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
8.
die von den Unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder im
Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau- Optimierungs- oder
Erschließungsmaßnahmen,
9.
das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie
von diesen ermächtigte Personen.
§ 17
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf
Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den
Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung nach
§ 62 BNatSchG erteilen. §§ 57 Abs. 3 und 62
Abs. 2 LG bleiben unberührt. Bezüglich einer
beabsichtigten Befreiungserteilung sind der
Nationalparkverwaltung und der Bezirksregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abschnitt IV
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
zeigen,
die von den Unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder im
Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau- oder Optimierungsmaßnahmen,
8.
das Betreten des Nationalparks
auch außerhalb der gekennzeichneten
Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen
ermächtigten Personen.
7.
§ 15
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf
Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den
Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung nach
§ 62 BNatSchG erteilen. §§ 57 Abs. 3 und 62
Abs. 2 LG bleiben unberührt. Bezüglich einer
beabsichtigten Befreiungserteilung ist der Nationalparkverwaltung und der Bezirksregierung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abschnitt IV
Abschnitt IV
Organisation
Organisation
Organisation
§ 15
Nationalparkverwaltung
§ 18
Nationalparkverwaltung
Absatz 1
§ 16
Nationalparkverwaltung
Absatz 1
46
Absatz 1
Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
chen
einer Verordnung über den Nationalpark
zum Entwurf
zum Gemeinsamen Vorentwurf
Eifel
einer Verordnung über den Nationalpark
(NP-VO)
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 09.05.2003
Stand: 27.06.2003
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Die Nationalparkverwaltung obliegt dem
Die Nationalparkverwaltung obliegt dem
Die Nationalparkverwaltung obliegt dem
Forstamt Schleiden.
Forstamt Schleiden.
Forstamt Schleiden.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung und Aufstellung des Nati1. Erarbeitung, Aufstellung und Fort1. Erarbeitung, Aufstellung und
onalparkplans (§ 4), des Wegeplans (§
schreibung des Nationalparkplans (§ 4),
Fortschreibung des National5) und des jährlichen Maßnahmen- und
des Wegeplans (§ 5) und des jährlichen
parkplans (§ 4), des WegeBewirtschaftungsplans (§ 7) unter BeMaßnahmenplans (§ 8), unter Beachplans (§ 5) und des jährlichen
achtung der §§ 6 und 16
tung der §§ 6 und 17
Maßnahmenplans (§ 8),
2. Betrieb und Unterhaltung des National2. Betrieb , Verwaltung und Unterhalt des
2. Betrieb und Unterhaltung des
parks,
Nationalparks,
Nationalparks,
3.
Durchführung und Betreuung aller
3. Durchführung und Betreuung aller
3. Durchführung und Betreuung
Maßnahmen
des Naturschutzes, insbeMaßnahmen des Naturschutzes, insbealler Maßnahmen des Natursondere
Schutz
und Pflege der gesamsondere Schutz und Pflege der gesamschutzes, insbesondere
ten
Pflanzenund
Tierwelt,
ten Pflanzen- und Tierwelt,
Schutz und Pflege der gesam4. wissenschaftliche Beobachtung, Anre4. wissenschaftliche Beobachtung, Anreten Pflanzen- und Tierwelt,
gung, Vergabe und Koordinierung von
gung, Vergabe und Koordinierung von
4. wissenschaftliche Beobachwissenschaftlichen
Untersuchungen
wissenschaftlichen
Untersuchungen
tung, Anregung, Vergabe und
und
Forschungsvorhaben
(§ 11),
und Forschungsvorhaben, einschl. der
Koordinierung von wissenÜberwachung der für den Biotop- und
einschl.
der
Überwachung
der
für den
schaftlichen Untersuchungen
Artenschutz relevanten EU-Richtlinien
Biotopund
Artenschutz
relevanten
EUund Forschungsvorhaben (§
5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben
Richtlinien
11),
des Nationalparks einschließlich der Öf5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben
5. Wahrnehmung der Bildungsfentlichkeitsarbeit,
des Nationalparks einschließlich der Öfaufgaben des Nationalparks
6. Regelung des Besucher- und Erhofentlichkeitsarbeit (§12),
einschließlich der Öffentlich6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs und Schaffung der dafür
keitsarbeit (§ 12),
notwendigen Einrichtungen
lungsverkehrs und Schaffung der dafür
6. Regelung des Besucher- und
7. Kommunikation mit regionalen strukturnotwendigen Einrichtungen
Erholungsverkehrs.
fördernden Einrichtungen
7. Kommunikation mit regionalen struktur8. Mitwirkung an Planungen und Maßfördernden Einrichtungen
nahmen außerhalb des Nationalparks,
8. Mitwirkung an Planungen und Maßsoweit diese Auswirkungen auf das
nahmen außerhalb des Nationalparks,
47
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Schutzgebiet haben können
9. Beschilderung der Wege und Errichtung
von Hinweisen auf die beim Verlassen
ausgewiesener Wege bestehenden Gefahren
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
soweit diese Auswirkungen auf das
Schutzgebiet haben können
9. Beschilderung der Wege und Errichtung
von Hinweisen auf die beim Verlassen
ausgewiesener Wege bestehenden Gefahren
Absatz 2
Die Zuständigkeiten anderer Behörden auf dem
Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt.
Absatz 2
Die Zuständigkeiten anderer Behörden auf
dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Unabhängig davon ist die Nationalparkverwaltung über alle öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange
des Nationalparks betreffen, zu unterrichten, soweit nicht eine weitergehende Form
der Beteiligung vorgeschrieben ist. Die Nationalparkverwaltung ihrerseits unterstützt
die zuständigen Behörden bei der Erfüllung
Absatz 3
ihrer Aufgaben.
Die Bezirksregierung koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks
zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im
Absatz 3
Hinblick auf die besonderen Belange des NatiDie Bezirksregierung Köln koordiniert die
onalparks.
Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten
Absatz 4
Die Nationalparkverwaltung ist im Rahmen der Behörden im Hinblick auf die besonderen
gesetzlichen Bestimmungen als Träger öffentli- Belange des Nationalparks.
cher Belange (Absatz 1 Satz 2) bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im
48
Absatz 2
Keine Änderung
Absatz 3
Die Bezirksregierung Köln koordiniert die
Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten
Behörden im Hinblick auf die besonderen
Belange des Nationalparks.
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Sinn des Raumordnungsgesetzes im Nationalpark und seinem Vorfeld sowie bei sonstigen
Planungen zu beteiligen.
§ 16
Kommunaler Nationalparkausschuss
Absatz 1
Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus
folgenden Mitgliedern besteht:
• dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln
• Vertretern/Vertreterinnen der Kreise
Aachen, Düren und Euskirchen
• Vertretern/Vertreterinnen der Städte
und Gemeinden Heimbach, Nideggen,
Monschau, Simmerath und Schleiden
• dem/der Vorsitzenden des DeutschBelgischen Naturparks Hohes VennEifel, als Repräsentant/in der Region
• Vertreter/Vertreterinnen der Sonderkommission „Nationalpark Eifel“ bzw.
des Regionalrates der Bezirksregierung
Köln
Für jedes Mitglied wird eine/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
§ 19
Kommunaler Nationalparkausschuss
Absatz 1
Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus
folgenden Mitgliedern besteht:
§ 17
Kommunaler Nationalparkausschuss
Absatz 1
Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus
folgenden Mitgliedern besteht:
• dem/der Regierungspräsidenten
dem/der Regierungspräsiden/Regierungspräsidentin der Bezirksten/Regierungspräsidentin der Bezirksregieregierung Köln
rung Köln,
• Vertretern/Vertreterinnen der Kreise
Aachen, Düren und Euskirchen
je einem/einer Vertreter/Vertreterin der Kreise
• Vertretern/Vertreterinnen der Städte
Euskirchen, Düren und Aachen, die von den
und Gemeinden Heimbach, Nideggen,
jeweiligen Kreistagen gewählt werden,
Monschau, Simmerath und Schleiden
• dem/der Vorsitzenden des Deutschje einem/einer Vertreter/Vertreterin, der Städte
Belgischen Naturparks Hohes Vennund Gemeinden Heimbach, Nideggen, MonEifel, als Repräsentant/in der Region
schau, Simmerath und Schleiden, die von den
• Vertreter/Vertreterinnen der Sonderjeweiligen Stadt- und Gemeinderäten gewählt
kommission „Nationalpark Eifel“ bzw.
werden.
des Regionalrates der Bezirksregierung
Für jedes Mitglied wird ein/eine StellvertreKöln
ter/Stellvertreterin bestellt.
Für jedes Mitglied wird eine/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt.
Absatz 2
Absatz 2
Absatz 2
Den
Vorsitz
führt
der/die
Regierungspräsi- Der Ausschuss wählt den Vorsitzenden aus
Den Vorsitz führen in zweijährigem Turnus die
dent/Regierungspräsidentin der Bezirksregie
49
Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
chen
einer Verordnung über den Nationalpark
zum Entwurf
zum Gemeinsamen Vorentwurf
Eifel
einer Verordnung über den Nationalpark
(NP-VO)
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 09.05.2003
Stand: 27.06.2003
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Bürgermeister/innen der Städte und Gemein- dent/Regierungspräsidentin der Bezirksregie- seiner Mitte. Näheres regelt die Geschäftsordden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simme- rung Köln.
nung.
rath und Schleiden sowie die Landräte/Landrätinnen der Kreise Aachen, Düren und
Euskirchen. Die Geschäftsführung obliegt der
Nationalparkverwaltung.
Absatz 3
Absatz 3
Die Nationalparkverwaltung hat in GrundsatzAbsatz 3
Der Ausschuss wirkt an dem Nationalparkplan Die Nationalparkverwaltung hat in Grundsatz- fragen, das sind insbesondere alle Fragen, die
(§ 4) und dem Wegeplan (§ 5) sowie dem jähr- fragen und langfristigen Planungen einver- den Nationalparkplan betreffen und langfristilichen Maßnahmenplan- und Bewirtschaf- nehmlich mit dem Ausschuss zu entscheiden. gen Planungen, das sind insbesondere Natiotungsplan (§ 7) mit. Die Nationalparkverwaltung Soweit keine Übereinstimmung hergestellt wer- nalparkplan, Wegeplan sowie der jährliche
hat in Grundsatzfragen und langfristigen Pla- den kann, entscheidet unter Beachtung des Maßnahmenplan einvernehmlich mit dem Ausnungen einvernehmlich mit dem Ausschuss zu Schutzzwecks (§ 3) das MUNLV nach pflicht- schuss zu entscheiden. Soweit keine Übereinstimmung hergestellt werden kann, entscheidet
entscheiden. Soweit keine Übereinstimmung gemäßem Ermessen.
unter Beachtung des SchutzZwecks (§ 3) das
nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 hergestellt werMUNLV nach pflichtgemäßem Ermessen.
den kann, entscheidet unter Beachtung des
SchutzZwecks (§ 3) das MUNLV nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf § 6 Abs. 2 und § 7
wird verwiesen.
Absatz 4
Absatz
4
Absatz 4
Der AusDer Ausschuss soll neben den MitwirkungsDer Ausschuss soll neben
rechten nach Abs. 3 an dem touristischen Entschuss soll neben
den Mitwirkungswicklungskonzept im Zusammenhang mit dem
den Mitwirkungsrechten nach Abs. 3
rechten nach Abs. 3 Nationalpark Eifel (Masterplan) des Deutschan dem touristiBelgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel beraan dem touristischen Entwicktend
mitwirken.
schen Entwicklungskonzept im Zulungskonzept im Zusammenhang mit
sammenhang mit
dem Nationalpark
dem Nationalpark
Eifel (Masterplan)
50
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Eifel (Masterplan)
des DeutschBelgischen Naturparks Hohes VennEifel beratend mitwirken.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Eifel (Masterplan)
des DeutschBelgischen Naturparks Hohes VennEifel beratend mitwirken.
Absatz 4
Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens
aber einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 20
Nationalpark-Arbeitsgruppe
Absatz 1
Die Nationalpark-Arbeitsgruppe besteht aus
den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19).sowie aus je einem
Vertreter oder einer Vertreterin
§ 18
Nationalpark-Arbeitsgruppe
Absatz 1
Die Mitglieder der Nationalpark-Arbeitsgruppe
werden auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit dem Kommunalen Nationalparkausschuss berufen. Zur
Gewährleistung der Handlungsfähigkeit ist die
der Bezirksregierung Köln als höhere Land- Mitgliederzahl zu beschränken. Hierbei sind die
schaftsbehörde,
Interessensvertretungen von Naturschutz und
der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen als Naturerlebnis paritätisch zu besetzen.
untere Landschaftsbehörden,
der LÖBF,
des LEJ als obere Jagdbehörde,
der höheren Forstbehörde,
der biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen,
51
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände BUND,
NABU und LNU in der Region für die Kreise
Euskirchen, Düren und Aachen,
des Fördervereins Nationalpark,
des Nationalpark-Beirates (§ 20),
der Lenkungsgruppe Konversion (befristet bis
zum Abschluss der Konversion),
der zuständigen Dienststelle der Bundesforstverwaltung oder der der Bundesvermögensverwaltung,
der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz,
Heimat- und Kulturpflege,
des Vereins Naturpark Nordeifel im DeutschBelgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel, der
regionalen touristischen Organisationen,
der regionalen Sport-Organisationen,
des Eifelvereins e.V. und
des Wasserverbandes Eifel-Rur
Absatz 2
Die Nationalparkverwaltung kann mit ZustimAbsatz 2
mung des MUNLV weitere Mitglieder in die Die Nationalparkverwaltung kann mit ZustimArbeitsgruppe berufen.
mung des MUNLV weitere Mitglieder in die
Arbeitsgruppe berufen.
§ 17
Nationalpark-Beirat
§ 21
Nationalpark-Beirat
§ 19
Nationalpark-Beirat
52
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Absatz 1
Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung
kann zur fachlichen Beratung in Fragen des
Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat
vom MUNLV berufen werden. Den Vorsitz
des Beirates führt das MUNLV oder ein/eine
von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 1
Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung Keine Änderung
kann zur fachlichen Beratung in Fragen des
Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat
vom MUNLV berufen werden. Den Vorsitz
des Beirates führt das MUNLV oder ein/eine
von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin.
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 2
Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist Keine Änderung
ehrenamtlich.
§ 18
Nationalparkort
Absatz 1
Die Städte und Gemeinden, deren Gebiet sich
auf den Nationalpark erstreckt oder unmittelbar
an den Nationalpark grenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkort“ tragen.
§ 22
Nationalparkort
Absatz 1
Das MUNLV kann auf Antrag Städten und Gemeinden, deren Gebiet sich auf den Nationalpark erstreckt oder unmittelbar an den Nationalpark grenzt, das Gütesiegel „Nationalparkort“ verleihen.
53
§ 20
Nationalparkort
Absatz 1
Die Städte und Gemeinden, deren Gebiet sich
auf den Nationalpark erstreckt oder unmittelbar
an den Nationalpark grenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkort“ tragen.
Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf
chen
einer Verordnung über den Nationalpark
zum Gemeinsamen Vorentwurf
Eifel
(NP-VO)
einer Verordnung über den Nationalpark
Stand: 09.05.2003
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
Absatz 2
Absatz 2
Das
Nähere,
insbesondere
die
VoraussetzunDas Nähere, insbesondere die Vorraussetzungen der Verleihung sowie die Möglichkeit der gen der Verleihung sowie die Möglichkeit der
Aufhebung, regelt ein Erlass des Ministeriums
Aufhebung, regelt ein Erlass.
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen.
Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen
§ 22 wird § 19
Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem
Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Absatz 2
Nach § 71 LG können Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet
werden.
Absatz 3
Unberührt bleiben die Regelungen über die
Ordnungswidrigkeiten im Landesforstgesetz.
54
Stellung des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
Absatz 2
Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Verleihung sowie die Möglichkeit der
Aufhebung, regelt ein Erlass des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen.
Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
Keine Änderung
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum Gemeinsamen Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel vom 30.01.2003
Stand: 16.04.2003
VI. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
(NP-VO)
Stand: 09.05.2003
Stellung des Kreises Euskirchen
zum Entwurf
einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Stand: 27.06.2003
VI. Abschnitt
Schlussvorschriften
VI. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1.1.2004 in Kraft.
55
§ 22
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft
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