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Beschlussvorlage GB (Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,3 MB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 193/2003 18.06.2003 Az.: 60.13/622/-krö X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Wirtschaftsförderung 08.07.2003 Kreisausschuss 16.07.2003 Kreistag 16.07.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Sachbearbeiter/in: Herr Poth / Frau Kröger Tel.: 317 / 579 Abt.: 10.1 / 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO). Begründung: € € Seite - 2 - Mit Verfügung vom 22.05.2003 der Bezirksregierung Köln ist der Kreis Euskirchen am Verfahren zur Ausweisung des Nationalparks „Eifel“ im Auftrag des MUNLV – Erlass vom 02.04.2003 offiziell beteiligt worden. Die Stellungnahme des Kreises ist mit der Frist 18.07.2003 der Bezirksregierung Köln zuzuleiten. Parallel liegen der Verordnungstext und die entsprechenden Pläne in der Zeit vom 26.05.2003 bis zum 18.07.2003 bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen öffentlich aus. Im Rahmen der kommunalen Arbeitskreise und der Lenkungsgruppe zur Verordnung des Nationalparks Eifel haben Beratungen stattgefunden. Abschließend ist eine Beratung über den Arbeitskreis „Bündelung“ mit Vorsitz der Stadt Schleiden erfolgt. Der Entwurf der Stellungnahme (Anlage 1) – Veränderungen sind gegenüber der letzten Stellungnahme fett gedruckt -, eine Synopse der Amtlichen Begründung sowie entsprechende Änderungsvorschläge (Anlage 2), eine Gegenüberstellung der Änderungsvorschläge zum vorgelegten Entwurf der Verordnung (Anlage 3) sowie die Abgrenzung des Bereiches der Burg Vogelsang (Anlage 4 a) und der Ortslage Wollseifen (Anlage 4 b), die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden sollen, sind beigefügt. Bestandteil der Stellungnahme zur Amtlichen Begründung ist der Wegebestand im Truppenübungsplatz Vogelsang (Anlage 5). Hinsichtlich der strittigen Punkte ist auf das Schreiben des Kreises vom 24.06.2003 an das Ministerium für Mittelstand und Wirtschaft, Energie und Verkehr des Landes NRW zu verweisen, welches ebenfalls zu Ihrer Kenntnisnahme dieser Vorlage beifügt ist (Anlage 6). Die Verwaltung empfiehlt dem Kreistag, die Stellungnahme in der Fassung der Anlagen 1 bis 5 zu beschließen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) Seite - 3 - Anlage 1 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Vorentwurf der Verordnung „Nationalpark Eifel“ Der Kreis Euskirchen begrüßt und unterstützt ausdrücklich die Errichtung eines Nationalparks Eifel. Der Nationalpark wird eine besonders schutzwürdige Naturausstattung in Nordrhein-Westfalen dauerhaft sichern und einer natürlichen Entwicklung überlassen. Die Bevölkerung erhält die Möglichkeit eines einzigartigen Naturerlebnisses und –lernens. Darüber hinaus erhofft sich die Region starke Strukturimpulse und weitreichende Entwicklungschancen sowie einen zusätzlichen Schub für den Tourismus. Der Konversionsprozess der Burg Vogelsang darf durch die Einrichtung des Nationalparks nicht behindert, sollte sogar gefördert werden. Im Konversionsprozess besteht Einigkeit darüber, dass nur Nationalpark verträgliche Nutzungen angestrebt werden. Um diese Nutzungen, die in einer Machbarkeitsstudie konkretisiert werden, zeitnah und flexibel realisieren zu können, wird gefordert, den Bereich der Burg Vogelsang mit Nebengebäuden und den Hauptzufahrten einschließlich eines Korridors bis zur B 266 sowie die Ortslage Wollseifen - wie in den beiliegenden Karten dargestellt (Anlage 4 a und b) - vom Anwendungsbereich der Nationalparkverordnung auszunehmen. Der Kreis Euskirchen erwartet die Unterstützung des Bundes und des Landes bei seinen Bemühungen, die Burg einer tragfähigen zivilen Nutzung zuzuführen. Das Nationalparkprojekt kann nur erfolgreich sein, wenn folgende in der Region abgestimmte Rahmenbedingungen sichergestellt sind: • • • • • • Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Nationalparkverordnung und der Entwicklung des Nationalparks müssen im Konsens mit der Bevölkerung der Region getroffen werden. Die kommunalen Interessen sind ausreichend zu berücksichtigen. Dies setzt einen offenen Dialog mit den Bürgern sowie den gewählten Vertretern in den Kreistagen und Räten sowie die Ausstattung der in der Nationalparkverordnung vorgesehenen Gremien mit entsprechenden Kompetenzen voraus. Die Inhalte und Konsequenzen der Verordnung (z.B. angestrebte internationale IUCN-Kriterien) sind ausführlich öffentlich zu diskutieren und in der Region zu entscheiden. Der Nationalpark muss in gleicher Weise den Zielen Schutz der Natur, Bildung, Forschung, Naturerlebnis und Erholung gerecht werden. Dies muss auch in der Nationalparkverordnung deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Das Nationalparkprojekt ist auf eine solide finanzielle Grundlage zu stellen. D.h. es müssen ausreichende Mittel zum Errichten und Erlebbarmachen des Nationalparks bereitgestellt werden. Die laufenden Kosten für die Verwaltung des Nationalparks sowie den mit dem Nationalpark verbundenen Bildungs- und Forschungsauftrag sind langfristig in den Landeshaushalt einzustellen. Neben der inneren ist vor allem auch die äußere Erschließung finanziell abzusichern. Dazu gehören u.a. die Eingangsportale und die ausreichende verkehrliche Erreichbarkeit (SPNV, ÖPNV, MIV). Der auch vom Land immer wieder betonte touristische Effekt setzt eine erhebliche finanzielle Unterstützung auch für die umliegenden Städte und Gemeinden der Seite - 4 - • • • • • • Region voraus. Dem Ziel der Strukturförderung im Umfeld des Nationalparks ist Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Ziele Erholung und Naturerlebnis sind ausreichende Zugangsmöglichkeiten auch im Bereich des Truppenübungsplatzes zu gewährleisten. Schon bei Erlass der Nationalparkverordnung ist daher auch für diesen Bereich des Nationalparks ein Wegenetz (vorhandenes Wegenetz des Truppenübungsplatzes - Anlage 5) darzustellen, welches Basis der weiteren Wegeplanung ist. Der in der Region abgestimmte Vorschlag für die Ausweisung von Radwegen und der Vorschlag für Wanderwege sind in die Wegebestandskarte integriert worden. Sollte dem Ansinnen des Kreises Euskirchen nicht gefolgt werden, wird alternativ die Aufnahme des Wegeplans als Bestandteil der Nationalparkverordnung gefordert. Der Kreis Euskirchen geht davon aus, dass der Urftsee wie bisher von der Verordnung ausgenommen bleibt. Sollten die laufenden Verhandlungen mit dem Wasserverband Eifel-Rur zu einem anderen Ergebnis gelangen, ist die touristische Inwertsetzung des Urftsees und der Urftseestaumauer sicherzustellen. Die aus den Weltkriegen und der Nutzung als Truppenübungsplatz resultierende Kampfmittelbelastung darf nicht als Argument missbraucht werden, um die Zugangsmöglichkeiten einzuschränken. Es wird erwartet, dass das Land sich an die Zusage hält, in vertretbarem Umfang die für die wegemäßige Erschließung notwendigen Sondierungen und Räumungen durchzuführen. Die Voraussetzungen zur Bündelung von Zuständigkeiten für den Bereich des Nationalparks sind innerhalb von zwei Jahren zu schaffen. Die Nationalparkverordnung ist dann entsprechend anzupassen. Die Verordnungstext ist durch die zahlreichen Verbote sehr restriktiv formuliert. Der Verbotskatalog ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Stattdessen sollte eine Positivformulierung über Gebote erfolgen. Der Geltungsbereich der Nationalparkverordnung ist auf Bundes- und Landeseigentum zu beschränken. Soweit darüber hinaus Flächen einbezogen werden sollen, kann dies nur auf vertraglicher Basis mit dem Eigentümer erfolgen. Die Bundes-, Land-, Kreis- und Gemeindestraßen, der Kreisradweg auf der K 7 sowie die Panzerstraße von der L 207 bei Kilometer 0+100 um Dreiborn bis zur L 207 bei Katzenbroich, einschließlich der Nebenanlagen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Soweit die hier benannten Punkte im Verordnungstext nicht entsprechend aufgeführt sind, sollen diese in die Amtliche Begründung zur Verordnung des Nationalparkes Eifel aufgenommen werden. Die Änderungsvorschläge des Kreises Euskirchen zum Entwurf der Amtlichen Begründung und zum Entwurf der Nationalparkverordnung sind den beigefügten Synopsen zu entnehmen. Inhalte der Amtlichen Begründung Stellungnahme des Kreises Euskirchen A. Allgemeines A. Allgemeines Der NP liegt im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel und erstreckt sich auf die Kreise Euskirchen, Aachen und Düren. Der NP liegt im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel und erstreckt sich auf Teile der Kreise Euskirchen, Aachen und Düren. Seit dem 1.4.1950 benutzt das belgische Militär ein 4.300 ha großes Areal in der Nordeifel, im Wesentlichen auf dem Gebiet der Stadt Schleiden, als Truppenübungsplatz Vogelsang. Die belgische Regierung hat erklärt, die Nutzung dieses Geländes bis zum Jahre 2005 aufzugeben. Da auch die Bundeswehr den Truppenübungsplatz nicht weiter verwenden möchte, wird er Ende 2005 für die zivile Nutzung zur Verfügung stehen. Das Gelände des Truppenübungsplatzes wird insbesondere im Norden und Süden eingerahmt von Staatsforstflächen, die zum Teil seit 50 Jahren aus unterschiedlichen Gründen allenfalls extensiv forstwirtschaftlich genutzt werden und von daher eine besondere Eignung für einen Nationalpark aufweisen. Das Gebiet des Nationalparks steigt von Nord nach Süd deutlich an, die Niederschläge nehmen zu und die Jahresmitteltemperatur nimmt ab. Damit verändert sich die Baumartenzusammensetzung von Eiche über Buche zu Fichte. Unverändert Im Norden des Nationalparks liegt das geschlossene Waldgebiet "Kermeter" mit einem hohen Laubwaldanteil (Rotbuche und Stileiche). Den zentralen Teil des Nationalparks nimmt der überwiegend waldfreie Bereich des Truppenübungsplatzes Vogelsang ein. Aus militärischen Gründen wurde dieser durch Schafbeweidung und Mahd offengehalten. Diese großen offenen Flächen sind idealer Lebensraum für Rotwild, das hier seinem natürlichen Verhalten entsprechend tagaktiv ist. Unverändert Der Nationalpark will die natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihrer Biotopvielfalt schützen, aber auch für das Naturerlebnis öffnen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die natürliche Dynamik der Entwicklungsprozesse des Nationalparks nicht gestört wird. Die Biotopverbindungen aus dem Nationalparkgebiet nach Rheinland-Pfalz und aus Belgien, z.B. für die Rotwildwanderungen, lassen es naturschutzfachlich sinnvoll erscheinen, den Nationalpark durch entsprechende Gebietsausweisungen jenseits der nordrhein-westfälischen Grenzen in einer späteren Phase zu ergänzen. Nordrhein-Westfalen wird dies bei den Grenznachbarn anregen. Durch die verwaltungsmäßige Aufteilung des Nationalparks bedingt sind drei untere Landschaftsbehörden im Nationalparkgebiet zuständig. Es wird daher angestrebt, die Verwaltungsstruktur innerhalb des Nationalparks durch Schaffung eines Nationalparkamts mit gebündelten Zuständigkeiten zu vereinheitlichen. Der Nationalpark will gleichermaßen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihrer Biotopvielfalt schützen, aber auch für das Naturerlebnis öffnen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die natürliche Dynamik der Entwicklungsprozesse des Nationalparks nicht gestört wird. Die Biotopverbindungen aus dem Nationalparkgebiet nach Rheinland-Pfalz und aus Belgien, z.B. für die Rotwildwanderungen, lassen es naturschutzfachlich sinnvoll erscheinen, den Nationalpark durch entsprechende Gebietsausweisungen jenseits der nordrhein-westfälischen Grenzen in einer späteren Phase zu ergänzen. Nordrhein-Westfalen wird dies bei den Grenznachbarn anregen. Durch die verwaltungsmäßige Aufteilung des Nationalparks bedingt sind drei untere Landschaftsbehörden im Nationalparkgebiet zuständig. Es wird daher angestrebt, die Verwaltungsstruktur innerhalb des Nationalparks innerhalb von zwei Jahren durch Schaffung eines Nationalparkamts mit gebündelten Zuständigkeiten zu vereinheitlichen. Der Nationalpark Eifel ist nicht nur von Bedeutung für die Natur und ihren Schutz in NRW. Er ist auch zugleich wirtschaftliche Entwicklungschance für die Unverändert 5 Stellungnahme des Kreises Euskirchen Inhalte der Amtlichen Begründung Region im Hinblick auf den Tourismus. Zentral im Truppenübungsplatz Vogelsang liegt die Burg Vogelsang. Vorschläge zu deren Folgenutzung werden durch einen Arbeitskreis unter der Leitung des Kreises Euskirchen erarbeitet. Aufgrund der Größe der Gebäudeanlage wird es nicht nur eine Folgenutzung geben können, sondern mehrere werden nebeneinander erfolgen. Eine Möglichkeit kann ein Besucherinformationszentrum des Nationalparks sein. Neben dem naturschutzorientierten Tourismus erhält auch der Kulturtourismus durch den Nationalpark neue Impulse. Im Nationalparkgebiet befinden sich historische Gebäude und Stätten. Diese sollen - soweit der Schutzzweck es zulässt - zugänglich gemacht werden. Dabei sollte vor allem auch die geschichtliche Bedeutung der ehemaligen nationalsozialistischen Ordensburg Vogelsang als Schulungsstätte für den NSDAP-Parteinachwuchs in ihren Zusammenhängen begreifbar gemacht werden. Neben dem naturschutzorientierten Tourismus erhält auch der Kulturtourismus durch den NP neue Impulse. Im Nationalparkgebiet befinden sich historische Gebäude und Stätten. Diese sollen - soweit der Schutzzweck es zulässt - zugänglich gemacht werden. Dabei sollte vor allem auch die geschichtliche Bedeutung der ehemaligen nationalsozialistischen Ordensburg Vogelsang als Schulungsstätte für den NSDAPParteinachwuchs in ihren Zusammenhängen begreifbar gemacht werden. Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt gemäß § 43 LG NRW nach Anhörung des Landtagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den zuständigen Ministerien des Bundes (BMU und Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen - BMVBW). Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt gemäß § 43 LG NRW nach Anhörung des Landtagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den zuständigen Ministerien des Bundes (BMU und Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen - BMVBW). Vor dem Hintergrund der touristischen, infrastrukturellen und kulturhistorischen Fragestellungen werden die dafür zuständigen Landtagsausschüsse am Verfahren beteiligt. Sie soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten. Sie soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten. Inhalte der Amtlichen Begründung Stellungnahme des Kreises Euskirchen B. Zu den einzelnen Bestimmungen B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu § 1: Bei der Abgrenzung des Nationalparks wurde nach dem Grundsatz entschieden, dass nur landeseigene und bundeseigene Flächen in die Abgrenzung einbezogen 6 Stellungnahme des Kreises Euskirchen Inhalte der Amtlichen Begründung werden. Ergänzungen von Privatwaldflächen einschließlich kommunaler Flächen sind unter der Voraussetzung möglich, dass die Eigentümer dieses selbst vorschlagen. Der Nationalpark hat in den in der Anlage 1 dargestellten Grenzen eine Größe von ca. 9.500 Hektar. Zu § 2: Bezüglich der Zonierung verweist Abs. 3 auf die NP-Karte. Da sich die Grenzen des Nationalparks verbal nur unzureichend beschreiben lassen, wird auf eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte) und im Einzelnen auf das Liegenschaftskataster verwiesen. Zu § 3: Der Schutzzweck vereint die von der IUCN empfohlenen Ziele für Nationalparke mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes und den Schutzbestimmungen der europäischen FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Nach den IUCN-Kriterien soll ein Nationalpark eine Mindestgröße von 10.000 ha erreichen. Zu § 3: Der SchutzZweck vereint die von der IUCN empfohlenen Ziele für Nationalparke mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes und den Schutzbestimmungen der europäischen FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Nach den IUCN-Kriterien soll ein Nationalpark eine Mindestgröße von 10.000 ha erreichen. Zu § 4: Für eine geordnete Nationalparkverwaltung ist es erforderlich - aufbauend auf eine Analyse des Naturhaushaltes - die zur Erfüllung der Nationalparkziele erforderlichen Maßnahmen zur strukturieren und in einem Nationalparkplan zusammenzufassen. Dieser entspricht der Gliederungsempfehlung der Föderation EUROPARC als internationaler Dachorganisation der National- und Naturparke Zu § 5: Ein Nationalparkplan gem. § 4 muss sich auch mit der Besucherlenkung im zukünftigen Nationalpark auseinandersetzen. Da zur Frage der Erhaltung des bestehenden Wegenetzes bzw. dessen Ergänzung oder Reduzierung im Erarbeitungsverfahren der Nationalparkverordnung erheblicher Diskussionsbedarf bestand, wird zur Verdeutlichung in einen Wegeplan und eine Bestandkarte unterschieden. Die Wegebestandskarte stellt das bei In-Kraft-Treten der Verordnung Zu § 5: Ein Nationalparkplan gem. § 4 muss sich auch mit der Besucherlenkung im zukünftigen Nationalpark auseinandersetzen. Da zur Frage der Erhaltung des bestehenden Wegenetzes bzw. dessen Ergänzung oder Reduzierung im Erarbeitungsverfahren der Nationalparkverordnung erheblicher Diskussionsbedarf bestand, wird zur Verdeutlichung in einen Wegeplan und eine Bestandkarte unterschieden. Die Wegebestandskarte stellt das bei In-Kraft-Treten der Verordnung 7 Inhalte der Amtlichen Begründung Stellungnahme des Kreises Euskirchen bestehende Wegenetz dar. Diese bleibt bis zur Genehmigung des Nationalparkplans erhalten. Wie mit den Wegen im Weiteren umzugehen ist, legt der von der Nationalparkarbeitsgruppe zu erarbeitende Wegeplan fest. Eine Wegeführung auf dem Truppenübungsplatz, wie in der Anlage zu dieser Begründung dargestellt, wird nach fachlicher Überprüfung zum Ende der militärischen Nutzung angestrebt. Die Aufnahme von Wegen beschränkt sich dabei nicht nur auf die Wege aus den Karten des Eifelvereins. bestehende Wegenetz dar. Diese bleibt bis zur Genehmigung des Nationalparkplans erhalten. Wie mit den Wegen im Weiteren umzugehen ist, wird im Nationalparkplan im Einvernehmen mit dem Kommunalen Nationalparkausschuss festgelegt. legt der von der Nationalparkarbeitsgruppe zu erarbeitende Wegeplan fest. Eine Wegeführung Der Wegebestand auf dem Truppenübungsplatz ist in der Anlage dargestellt. wie in der Anlage zu dieser Begründung dargestellt, wird nach fachlicher Überprüfung zum Ende der militärischen Nutzung angestrebt. Dieser dient als Grundlage zur Wegeplanung. Die Aufnahme von Wegen beschränkt sich dabei nicht nur auf die Wege aus den Karten des Eifelvereins. Abs. 3: Damit nicht mehr benötigte Forstwege schon vor Fertigstellung des Wegeplanes unter bestimmten Voraussetzungen aufgegeben werden können, wurde eine entsprechende Formulierung in den Absatz 3 aufgenommen. Zu § 6: Der Nationalpark ist von Anfang an in der Region erarbeitet worden. Um die Einbeziehung der kommunalen Interessen sicherzustellen, wird in § 6 festgelegt, dass die Aufstellung des Nationalparkplanes in Zusammenarbeit mit einer Nationalparkarbeitsgruppe zu erfolgen hat. Die Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppe ist in § 20 festgelegt. Zu § 7: Da in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsplanung als Satzung der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung, der behörden- und/oder rechtsverbindlich die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für ihr Gebiet darstellt bzw. festsetzt (§ 16 LG), muss das Verhältnis Nationalparkverordnung und Landschaftsplan in der Rechtsverordnung geregelt werden. Zu § 8: Der Nationalparkplan enthält nur die Bestandsaufnahme des Naturhaushaltes und Vorschläge und fachliche Ziele und Unterziele zur Erreichung dieser Ziele, der technischen Umsetzung der aus dem Nationalparkplan abgeleiteten Maßnahmen dient. Mehrjährige Maßnahmenpläne setzen die Ziele des Nationalparkplans, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Investitionen um. Zu § 9: 8 Stellungnahme des Kreises Euskirchen Inhalte der Amtlichen Begründung Trophäenjagd ist im Nationalpark nicht zulässig. Es muss aber möglich sein zur Erfüllung des Schutzzwecks, auch jagdliche Maßnahmen - wie z.B. Schalenwildregulierung - durchzuführen. Gem. § 20 Bundesjagdgesetz und § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW müssen Einzelheiten der Jagd durch ordnungsbehördliche Verordnung und können nicht in der Rechtsverordnung des Nationalparks geregelt werden. Ihre Inhalte sind zuvor im Nationalparkplan fachlich festzulegen . Zu den §§ 10 bis 12: Nach IUCN und § 24 BNatSchG sollen Nationalparke nicht nur der natürlichen Dynamik dienen (§ 24 Abs. 1 BNatSchG), sondern auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung (§ 24 Abs. 2 BNatSchG). Zu § 13: Zentral in dem Truppenübungsplatz Vogelsang liegt die Burg Vogelsang. Vorschläge zu deren Folgenutzung werden durch einen Arbeitskreis unter der Leitung des Kreises Euskirchen erarbeitet. Aufgrund der Größe der Gebäudeanlage wird es nicht nur eine Folgenutzung geben können, sondern mehrere werden nebeneinander erfolgen. Eine Möglichkeit kann ein Besucherinformationszentrum des Nationalparks sein. Zu § 13: Zu § 14: Für das Nationalparkgebiet sind im Hinblick auf generelle Schutzerfordernisse die gleichen Schutzmaßnahmen wie für ein Naturschutzgebiet zu fordern. Eine menschliche Nutzung findet außer in der Pflegezone allerdings nicht mehr statt. Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten ist im Nationalpark jedoch eine gezielte Besucherlenkung erforderlich. Für die dazu benötigten Hinweisschilder ist ein Ausnahmetatbestand in Nr. 3 zu § 2 festgesetzt. Da es sich bei dem Höhenfeuerwerk anlässlich des Rurseefestes um eine Traditionsveranstaltung handelt, wurde auch hierfür eine Ausnahme zugelassen. Zu § 14: Für das Nationalparkgebiet sind im Hinblick auf generelle Schutzerfordernisse die gleichen Schutzmaßnahmen wie für ein Naturschutzgebiet zu fordern. Eine menschliche Nutzung findet außer in der Pflegezone allerdings nicht mehr statt. Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten ist im Nationalpark jedoch eine gezielte Besucherlenkung erforderlich. Für die dazu benötigten Hinweisschilder ist ein Ausnahmetatbestand in Nr. 3 zu § 2 Abs. 2 festgesetzt. Da es sich bei dem Höhenfeuerwerk anlässlich des Rurseefestes um eine Traditionsveranstaltung handelt, wurde auch hierfür eine Ausnahme zugelassen. Auch andere Traditionsveranstaltungen sind zuzulassen. Erläuterung ist unter A. Allgemeines aufgenommen und kann daher gestrichen werden. Zu § 15: Die Regelung ist erforderlich, weil der zentrale Teil des Nationalparks auf einem ehemaligen Truppenübungsplatz mit seinem besonderen Gefahrenpotenzial liegt. Abs. 2 (Wegegebot) soll zum Schutz von Fauna und Flora sicherstellen, dass die Wege nicht verlassen werden. 9 Inhalte der Amtlichen Begründung Stellungnahme des Kreises Euskirchen Zu § 16: Korrespondierend zu § 14 statuiert § 16 eine Unberührtheitsklausel in Bezug auf nicht betroffene Tätigkeiten. Für die in Nr. 2 genannten Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang gilt die im GEP dargestellte Abgrenzung. Zu § 16: Korrespondierend zu § 14 statuiert § 16 eine Unberührtheitsklausel in Bezug auf nicht betroffene Tätigkeiten. Für die in Nr. 2 genannten Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang gilt die im GEP dargestellte Abgrenzung. Zu § 17: Über § 69 Landschaftsgesetz hinausgehend wird der Nationalparkverwaltung und der Bezirksregierung Köln die Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer beabsichtigten Befreiungserteilung eingeräumt. Dient der Sicherstellung von einheitlichem Verwaltungshandeln innerhalb des Nationalparkgebietes. Zu § 17: Über § 69 Landschaftsgesetz hinausgehend wird der Nationalparkverwaltung und der Bezirksregierung Köln die Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer beabsichtigten Befreiungserteilung eingeräumt. Dies dient der Sicherstellung von einheitlichem Verwaltungshandeln innerhalb des Nationalparkgebietes. Zu § 18: Aus Kostengründen wird keine neue Nationalparkverwaltung geschaffen, sondern auf die personellen Ressourcen der Landesforstverwaltung, insbesondere des Staatlichen Forstamtes Schleiden, zurückgegriffen. Der organisatorische Zuschnitt der Forstämter in der Eifel wird entsprechend zum 01.01.2004 angepasst. Die aufgezählten Schwerpunktbereiche sind durch die Ziele und den Schutzzweck des Nationalparks bedingt. Zu § 19: Mitglied des kommunalen Nationalparkausschusses sind die Kommunen, deren Gemeindegebiet im Nationalpark liegt oder davon berührt wird. Ihnen wird ein maßgebliches Mitgestaltungsrecht bei der Errichtung des Nationalparks eingeräumt (aufschiebendes Vetorecht in Grundsatzfragen und bei langfristigen Planungen). Zu § 20: Die Nationalparkarbeitsgruppe begleitet die Errichtung des Nationalparks naturschutzfachlich. Entsprechend breit ist ihre Zusammensetzung angelegt. Über den kommunalen Nationalparkausschuss hat die Region auch hier ein entsprechendes Mitwirkungsrecht. Zu § 20: Die Nationalparkarbeitsgruppe begleitet die Errichtung und Weiterentwicklung des Nationalparks naturschutzfachlich. Entsprechend breit ist ihre Zusammensetzung angelegt. Über den kommunalen Nationalparkausschuss hat die Region auch hier ein entsprechendes Mitwirkungsrecht. Zu § 21: Hier ist die Möglichkeit, einen wissenschaftlichen Nationalparkbeirat einzurichten, vorgesehen. Zu § 22: Zu § 22: 10 Inhalte der Amtlichen Begründung Stellungnahme des Kreises Euskirchen Um den an den Nationalpark angrenzenden und im NP-Gebiet liegenden Städten und Gemeinden (bei entsprechendem Engagement für den Nationalpark) die Möglichkeit zu geben, den Nationalpark für ihre touristischen Angebote zu vermarkten, wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, das Gütesiegel "Nationalparkort" auf Antrag beim MUNLV zu erhalten. Um den an den Nationalpark angrenzenden und im NP-Gebiet liegenden Städten und Gemeinden (bei entsprechendem Engagement für den Nationalpark) die Möglichkeit zu geben, den Nationalpark für ihre touristischen Angebote zu vermarkten, wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, das Gütesiegel "Nationalparkort" auf Antrag beim MUNLV zu erhalten zu tragen. Zu § 23: Um den Vorschriften dieser Verordnung einen größeren Nachdruck zu verleihen und ihre Einhaltung zu gewährleisten, ist es notwendig, Verstöße hiergegen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. C. Zum Verfahren C. Um einen möglichst breiten Konsens aller Beteiligten zu erreichen, hat das MUNLV - ergänzend zu den Vorschriften nach § 43 LG - für den Erlass der Verordnung ein analoges Beteiligungsverfahren nach § 42a ff. LG veranlasst. Für die Aufnahme von Anregungen und Bedenken (Gebietserweiterung, wesentliche Änderung des Verordnungsinhalts) wird jedoch nicht eine erneute Offenlegung erfolgen. Die vom Verordnungsgeber – MUNLV – vielmehr beabsichtigten Änderungen an der Nationalparkverordnung werden mit den Trägern öffentlicher Belange anschließend analog dem Verfahren bei der Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne erörtert. Danach werden die gemäß § 43 LG vorgesehenen Verfahrensschritte (Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, Benehmensherstellung mit den zuständigen Ministerien des Bundes - BMU und Bundesministerium für Verkehr-, Bauund Wohnungswesen - BMVBW) eingeleitet 11 Zum Verfahren Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 keine Änderung Nationalpark Eifel Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der geltenden Fassung (SGV.NRW. 791) verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein–Westfalen nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: keine Änderung 12 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Präambel Präambel Präambel Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und kleineren Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks besonders geschützt werden. Der Nationalpark Eifel präsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontanmontan) auf überwiegend sauren Ausgangsgesteinen. Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht. Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln. Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck des Nationalparks es erlaubt. Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und kleineren Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks der Kategorie II (ZielNationalpark) nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources) besonders geschützt werden; diese Kriterien sollen nach spätestens 30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel repräsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontan-montan) auf überwiegend sauren Ausgangsgesteinen. Um die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln. Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck des Nationalparks es erlaubt. Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und kleineren Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks der Kategorie II (ZielNationalpark) nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources) besonders geschützt werden; diese Kriterien sollen nach spätestens 30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel repräsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontan-montan) auf überwiegend sauren Ausgangsgesteinen. Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht. Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln. 13 Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der Belange der regionalen Entwicklung Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 lange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck des Nationalparks es erlaubt. Abschnitt I Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck §1 keine Änderung Abschnitt I Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck §1 Erklärung zum Nationalpark Abschnitt I Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck §1 keine Änderung Absatz 1 Die im südlichen Teil der Kreise Aachen und Düren sowie im westlichen Teil des Kreises Euskirchen gelegenen Staatswaldgebiete Wahlerscheid, Dedenborn, Kermeter, Hetzingen und der Truppenübungsplatz Vogelsang werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 9.350 ha. Absatz 2 §2 Geltungsbereich und Zonierung Absatz 1 Der Nationalpark trägt den Namen „Nationalpark Eifel“. §2 Geltungsbereich und Zonierung Absatz 1 14 §2 Geltungsbereich und Zonierung Absatz 1 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte) und im Einzelnen aus der Abgrenzung des Nationalparks in den Karten der DGK 5 und des Liegenschaftskatasters nach Absatz 2. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 (Nationalparkkarte) und im Einzelnen aus der Abgrenzung des Nationalparks in den Karten des Liegenschaftskatasters nach Absatz 2. Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte) und im Einzelnen aus der Abgrenzung des Nationalparks in den Karten der DGK 5 und des Liegenschaftskatasters nach Absatz 2. Der Geltungsbereich erstreckt sich ausschließlich auf Flächen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und des Landes NRW. Auf Grundlage vertraglicher Regelungen können auch andere Flächen zum Geltungsbereich hinzugezogen werden. Vom Geltungsbereich ausgenommen bleiben der Bereich der Burg Vogelsang mit Nebengebäuden, die Hauptzufahrten zur Burg mit einem Korridor bis zur B 266 (siehe Anlage), die Ortslage Wollseifen (siehe Anlage) sowie die Bundes-, Land-, Kreis- und Gemeindestraßen, der Kreisradweg K7 sowie die Panzerstraße von der L 207 bei Kilometer 0+100 um Dreiborn bis zur L 207 bei Katzenbroich und deren Nebenanlagen. Ausgenommen bleiben der Bereich der Burg Vogelsang mit Nebengebäuden, die Hauptzufahrten zur Burg mit einem Korridor bis zu B 266 (siehe Anlage), die Ortslage Wollseifen (siehe Anlage) sowie Bund-, Land-, Kreis und Gemeindestraßen, Kreisradweg K7 sowie die Panzerstraße von der L 207 bei Kilometer 0+100 um Dreiborn bis zur L 207 bei Katzenbroich und deren Nebenanlagen. Absatz 2 Absatz 2 Von der Nationalparkkarte ist eine Ausfertigung beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW hinterlegt. Weitere Ausfertigun- Die Nationalparkkarte sowie Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks (einschließlich einer Auflistung der Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit 15 Absatz 2 Die Nationalparkkarten sowie Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks (einschließlich einer Auflistung der Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 gen befinden sich bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung sowie den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath. Die Nationalparkkarte sowie Karten der DGK 5 und des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks (einschließlich einer Auflistung der Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit dieser Verordnung bei den in Satz 2 bezeichneten Behörden während der Dienststunden zur Einsicht aus. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 dieser bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung (§ 18) sowie den Kreisen Aachen, Düren und Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath während der Dienststunden zur Einsicht aus. Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit dieser bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung (§ 16) sowie den Kreisen Aachen, Düren und Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath während der Dienststunden zur Einsicht aus. Absatz 3 Absatz 3 keine Änderung Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert, die in der in Absatz 1 genannten Karte ausgewiesen sind: Zone I: Prozessschutzzone (grün dargestellt), Zone II: Pflegezone (gelb dargestellt). Zone I unterteilt sich in Zone I a: Wald- und Offenlandflächen, die ab sofort dem Prozessschutz überlassen werden können. Zone I b: Waldflächen, die nach einer Umbauphase von längstens 30 Jahren in den Prozessschutz entlassen werden können. 16 Absatz 3 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Zone I c: Ein Umbau innerhalb der nächsten 30 Jahre wird voraussichtlich nicht möglich sein; die Entlassung in den Prozessschutz bleibt erklärtes Ziel. Zone II unterteilt sich in Zone II a: Offenlandflächen, die der regelmäßigen Pflege bedürfen; Funktionspflegezonen im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude wie der Burg Vogelsang und der Kirche der WüstungWollseifen. Absatz 4 In der Zone 1 (Naturschutz ohne Management nach den Kriterien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) sind Natur und Landschaft der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Diese schließt in Waldbereichen vorbereitende Umbaumaßnahmen auf Teilflächen ein (grüne Flächen mit Punktur). Zone II a: Offenlandflächen, die der regelmäßigen Pflege bedürfen; Funktionspflegezonen im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude wie der Burg Vogelsang und der Kirche der WüstungWollseifen. Zone II b: Offenlandflächen, deren Verbleib in Zone II im Rahmen des Nationalparkplanes in Form eines Prüfauftrages durch die Nationalparkverwaltung zu klären ist. Absatz 4 In der Zone I (Naturschutz ohne Management nach den Kriterien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources - IUCN) sind Natur und Landschaft der Flächen der Zone I a (Waldflächen: dunkelgrün; Offenlandflächen: dunkelgrün senkrecht gestreift) der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die Flächen in der Zone I b (mittelgrün) 17 Absatz 4 Keine Änderung Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 sind nach einer kurz- bis mittelfristigen Umbauphase von höchstens 30 Jahren dem Prozessschutz zu überlassen. Für Flächen der Zone I c (hellgrün), auf denen ein Umbau innerhalb von 30 Jahren voraussichtlich nicht möglich erscheint, ist die dauerhafte Entlassung in den Prozessschutz erklärtes Ziel. Absatz 5 In der Zone 2 (Naturschutz mit Management nach den IUCN – Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich besonders wertvolle Kulturbiotope und Arten und kulturhistorisch wertvolle Objekte sowie zur Freihaltung von Offenlandflächen durchzuführen. In den grün schraffierten Teilflächen werden die Ziele und Maßnahmen durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt. In der Zone II (Naturschutz mit Management nach den IUCN – Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich besonders wertvolle Kulturbiotope und Arten und kulturhistorisch wertvolle Objekte durchzuführen. Die Ziele und Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt. §3 SchutzZweck §3 Schutzzweck Absatz 5 Absatz 5 In der Zone II (Naturschutz mit Management nach den IUCN – Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich besonders wertvolle Kulturbiotope und Arten und kulturhistorisch wertvolle Objekte sowie zur Freihaltung von Offenlandflächen durchzuführen. Die Ziele und Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt. Absatz 6 Für die Flächen der Zone II b (gelb/grün schräg gestreift) legt die Nationalparkverwaltung (§ 16) die Zonierung sowie die Ziele und Maßnahmen Absatz 6 Für die Flächen der Zone II b (gelb/grün schräg im Rahmen des Nationalparkplanes (§ 4) fest. gestreift) legt die Nationalparkverwaltung (§ 18) die Zonierung sowie die Ziele und Maßnahmen im Rahmen des Nationalparkplanes (§ 4) fest. §3 SchutzZweck Absatz 1 keine Änderung Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 1 Der Nationalpark repräsentiert die für die nörd- keine Änderung liche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften 18 Absatz 1 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 auf bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen. Absatz 2 Schutzzweck ist: 1. die natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen zu erhalten oder zu entwickeln und insbesondere einen von menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten sowie die Voraussetzungen dafür zu verbessern. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen, 2. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen, Absatz 2 Absatz 2 Schutzzweck ist: SchutzZweck ist: 1. die natürlichen oder naturnahen Öko1. die natürlichen oder naturnahen systeme einschließlich der Böden und Ökosysteme einschließlich der Böden Gesteine und der sich daraus ergebenund Gesteine und der sich daraus ergeden natürlichen Vielfalt an Lebensräubenden natürlichen Vielfalt an Lebensmen, Tieren und Pflanzen sowie georäumen, Tieren und Pflanzen sowie morphologischen Erscheinungsformen geomorphologischen Erscheinungsforzu erhalten oder zu entwickeln und insmen zu erhalten oder zu entwickeln und besondere einen vom menschlichen insbesondere einen von menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten AbEingreifen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gelauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten sowie die Voraussetzungen währleisten sowie die Voraussetzungen dafür zu verbessern. Hierzu sind die dafür zu verbessern. Hierzu sind die bisbisher forstwirtschaftlich geprägten her forstwirtschaftlich geprägten Wälder Wälder unter Anwendung wissenschaftunter Anwendung wissenschaftlicher Erlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig kenntnisse kurz- bis mittelfristig einer naeiner natürlichen Entwicklung zuzufühtürlichen Entwicklung zuzuführen, ren, 2. die Voraussetzungen für eine 2. die Voraussetzungen für eine natürliche natürliche Wiederbesiedlung zwischenWiederbesiedlung zwischenzeitlich aus zeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitdem Gebiet ganz oder weitgehend vergehend verdrängter Pflanzen- und Tierdrängter Pflanzen- und Tierarten zu arten zu schaffen, schaffen, 3. besonders schutzwürdige Offen- 19 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 3. besonders schutzwürdige Offenlandbiotope zu erhalten und zu pflegen, 4. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen, 5. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis zu erhalten und zu entwickeln, soweit die übrigen Schutzzwecke nicht entgegenstehen, 6. wildlebende Tierarten für die Nationalparkbesucher erlebbar zu machen, 7. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und Denkmäler zu erhalten. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 3. die vorhandenen besonders schutzwürdigen Offenlandbiotope gemäß Nationalparkkarte (§ 2 Abs. 2) zu erhalten und zu pflegen, Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 4. 5. 6. 7. land-biotope zu erhalten und zu pflegen, die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen, die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung und das Naturerlebnis zu erhalten und zu entwickeln, soweit die übrigen Schutzzwecke nicht entgegenstehen, wildlebende Tierarten für die Nationalparkbesucher erlebbar zu machen, kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und Denkmäler zu erhalten. Absatz 3 Der Nationalpark dient dem Naturerlebnis der Bevölkerung, einer umweltschonenden naturnahen Erholung, der touristischen Entwicklung, der wissenschaftlichen Naturbeobachtung und der naturkundlichen Bildung. Absatz 3 Absatz 3 wird Absatz 4 Absatz 3 Der Nationalpark soll auch 20 Der Nationalpark dient dem Naturerlebnis der Bevölkerung, einer umweltschonenden naturnahen Erholung, der touristischen Entwicklung, der wissenschaftlichen Naturbeobachtung und der naturkundlichen Bildung. Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 1. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes erhalten, entwickeln oder wiederherstellen, 2. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis erhalten und entwickeln, 3. wildlebende Tierarten für die Nationalparkbesucher erlebbar machen, 4. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und Denkmäler erhalten und erlebbar machen, soweit der Schutzzweck gemäß Abs. 2 nicht entgegenstehen. Absatz 4 Absatz 4 wird Absatz 5 Weiterer Schutzzweck ist auf der Grundlage von § 48c Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 LG, einen günstigen Erhaltungszustand der nachfolgend aufgeführten und in der als Anlage 3 beigefügAbsatz 4 ten Karte dargestellten natürlichen LebensräuKeine Änderung me und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zu bewahren oder wiederherzustellen: 1. die prioritären Lebensraumtypen: 21 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Erlen-Eschen- und WeichholzAuenwälder (91E0), Schlucht- und Hangmischwälder (9180), Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230); 2. die weiteren Lebensraumtypen: Hainsimsen-Buchenwald (9110), Waldmeister-Buchenwald (9130), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170), Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), Feuchte Hochstaudenfluren (6430), Glatthaferwiesen (6510), Berg-Mähwiesen (6520), Pfeifengraswiesen (6410), Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen (8150), Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (8230), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220), Trockene Heidegebiete (4030); (In Klammern ist der FFH-Zifferncode angegeben.) 3. die Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH22 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Richtlinie, wie insbesondere Wildkatze, Biber, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes Langohr, Mauereidechse, Schlingnatter und Prächtiger Dünnfarn. Absatz 5 Absatz 5 wird Absatz 6 Schutzzweck ist darüber hinaus auf der Grundlage von § 48 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 LG, für die unter die Richtlinie 79/409/EWG (EGVogelschutz-Richtlinie) fallenden Vogelarten die Lebensstätten und Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen, insbesondere für: Absatz 5 Keine Änderung Uhu, Wespenbussard, Schwarzmilan, Rotmilan, Schwarzspecht, Grauspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Eisvogel. Absatz 6 Die natürliche Dynamik kann dazu führen, dass auf Teilflächen Lebensraumtypen der Offenlandbiotope mittel- bis langfristig durch andere 23 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Lebensraumtypen ersetzt werden. Diese Entwicklung wird bewusst in Kauf genommen und stellt keine Verletzung der Erhaltungsziele im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 6 Die natürliche Dynamik kann dazu führen, dass auf Teilflächen Lebensraumtypen der Offenlandbiotope mittel- bis langfristig durch andere Lebensraumtypen ersetzt werden. Diese Entwicklung wird bewusst in Kauf genommen und stellt keine Verletzung der Erhaltungsziele im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Soweit in dem Verfahren nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG abweichende Flächen des Nationalparks als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt werden, ist diese Festlegung für den Schutzzweck nach Absatz 4 maßgeblich. Soweit in dem Verfahren nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG abweichende Flächen des Nationalparks als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt werden, ist diese Festlegung für den Schutzzweck nach Absatz 4 maßgeblich. Abschnitt II Abschnitt II Abschnitt II Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen Nutzungen Nutzungen §4 §4 §4 Nationalparkplan Nationalparkplan Nationalparkplan Absatz 1 Absatz 1 Absatz 1 Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§ 15) in Abstimmung Nationalparkverwaltung (§ 18) ein National- Nationalparkverwaltung (§ 16) ein Nationalparkplan zu erstellen. mit der Arbeitsgruppe gemäß § 6 und dem parkplan zu erstellen. Kommunalen Nationalparkausschuss gemäß § 16 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Nationalparkplan zu erstellen und bei Bedarf fortzuschreiben. Absatz 2 Absatz 2 24 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3 dieser Verordnung genannten SchutzZwecke erforderlich sind. Dazu enthält der Plan insbesondere: - Leitbild für den Nationalpark - Bestandsaufnahme (Gebietsbeschreibung) - Pflege- und Waldbaumaßnahmen - Wegeplan (§ 5) - zur Wildbestandsregulierung und der Fischerei notwendige Maßnahmen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 - Konzept zur Besucherlenkung - alle erforderlichen Einrichtungen und Angebote zur Schaffung eines Naturund Kulturerlebnisses Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Der Nationalparkplan beinhaltet Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzwecke erforderlich sind. Dieser ist gemäß dem "Leitfaden zur Erarbeitung von Nationalparkplänen" der Föderation der europäischen Natur- und Nationalparke (EUROPARC) zu erarbeiten. Der Plan enthält insbesondere die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele sowie die Pflege- und Waldumbaumaßnahmen für die jeweiligen Waldflächen , den Wegeplan, der das gegenwärtig zu erhaltende Wegenetz sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält (§ 5), die zur Wildbestandsregulierung notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung, ein Konzept zur Besucherlenkung. 25 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 2 Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3 dieser Verordnung genannten SchutzZwecke erforderlich sind. Dieser ist gemäß dem "Leitfaden zur Erarbeitung von Nationalparkplänen" der Föderation der europäischen Natur- und Nationalparke (EUROPARC) zu erarbeiten. Dazu enthält der Plan insbesondere: - Bestandsaufnahme (Gebietsbeschreibung) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele sowie die Pflege- und Waldumbaumaßnahmen für die jeweiligen Waldflächen , den Wegeplan, der das gegenwärtig zu erhaltende Wegenetz sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält (§ 5), die zur Wildbestandsregulierung und der Fischerei notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung, - Konzept zur Besucherlenkung (Perspektivenbuch Tourismus/ Masterplan Tourismus) - alle erforderlichen Einrichtungen und Angebote zur Schaffung eines Naturund Kulturerlebnisses Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Nationalparkverordnung und Nationalparkplan konkretisieren nach Maßgabe der überörtlichen Aussagen des Landschaftsrahmenplans mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks. Nationalparkverordnung und Nationalparkplan konkretisieren nach Maßgabe der überörtlichen Aussagen des Landschaftsrahmenplans mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks. Absatz 3 Biotopschutz-, Artenschutz- und Renaturierungsmaßnahmen sollen die Voraussetzungen für eine weitgehend natürliche Entwicklung der Lebensräume schaffen. Absatz 3 Biotopschutz-, Artenschutz- und Renaturierungsmaßnahmen sollen die Voraussetzungen für eine weitgehend natürliche Entwicklung der Lebensräume schaffen. Absatz 4 Waldbestände sollen ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen werden. Maßnahmen der Waldbehandlung sollen die Naturnähe der Waldbestände steigern, soweit dies noch erforderlich ist. Dazu sind flächendifferenziert Maßnahmen vorzusehen und dem jeweils erreichten Stand der Waldentwicklung anzupassen. Der Nationalparkplan trifft im Interesse der Walderhaltung auch Aussagen zur Bodenschutzkalkung und zur Kontrolle und Bekämpfung von Insekten, insbesondere der Fichtenborkenkäfer. Absatz 4 Waldbestände sollen ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen werden. Maßnahmen der Waldbehandlung sollen die Naturnähe der Waldbestände steigern, soweit dies noch erforderlich ist. Dazu sind flächendifferenziert Maßnahmen vorzusehen und dem jeweils erreichten Stand der Waldentwicklung anzupassen. Der Nationalparkplan trifft im Interesse der Walderhaltung auch Aussagen zur Bodenschutzkalkung und zur Kontrolle und Bekämpfung von Insekten, insbesondere der Fichtenborkenkäfer. Absatz 5 Für das Gebiet des Nationalparks entfallen die Bewirtschaftungsvorschriften des Landesforstgesetzes, soweit sie dem Nationalparkzweck Absatz 5 Für das Gebiet des Nationalparks entfallen die 26 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Bewirtschaftungsvorschriften des Landesforstgesetzes, soweit sie dem Nationalparkzweck entgegenstehen. Innerhalb eines mindestens 500m breiten Randbereichs plant die Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern die zum Schutz des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen; die genaue Abgrenzung des Randbereichs wird im Nationalparkplan festgelegt. §5 Wegeplan und Wegebestandskarte Absatz 1 Die gegenwärtige Lage und Nutzungsart der Forstwege, Wander- und Radwege, Reitwege und Loipen im Nationalpark wird in der Wegebestandskarte dargestellt. Die Wegebestandskarte ist Bestandteil der Verordnung (s. Anlage 2) und Grundlage für den Wegeplan. Die in ihr enthaltenen Wege und Loipen genießen bis zur Rechtskraft des Wegeplanes Bestandsschutz. Absatz 2 Der Wegeplan legt die beabsichtigte Entwicklung der in der Wegebestandskarte dargestellten Wege und Loipen fest. Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Na- Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 entgegenstehen. Innerhalb eines mindestens 500m breiten Randbereichs plant die Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern die zum Schutz des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen; die genaue Abgrenzung des Randbereichs wird im Nationalparkplan festgelegt. §5 Wegeplan und Wegebestandskarte Absatz 1 Das bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehende Wegenetz ist in einer Wegebestandskarte dargestellt, die als Anlage 2 Bestandteil der Verordnung ist. Die Wegebestandskarte ist eine Grundlage für den Wegeplan nach Absatz 2; die in ihr enthaltenen Wege genießen bis zur Genehmigung des Nationalparkplans gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz. §5 Wegeplan und Wegebestandskarte Absatz 1 Das bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehende Wegenetz (gegenwärtige Lage und Nutzungsart der Forst-, Wander- und Radwege, sowie Reitwege und Loipen) ist in einer Wegebestandskarte dargestellt, die als Anlage 2 Bestandteil der Verordnung ist. Die Wegebestandskarte ist eine Grundlage für den Wegeplan nach Absatz 2; die in ihr enthaltenen Wege genießen bis zur Genehmigung des Nationalparkplans gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz. Absatz 2 Der Wegeplan stellt als Teil des Nationalparkplanes das beabsichtigte Wegenetz Absatz 2 der Forstwege, Wanderwege, Loipen, Reit- Keine Änderung und Radwege im Nationalpark als Teil eines Konzeptes zur Besucherlenkung kartografisch dar. 27 Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf chen einer Verordnung über den Nationalpark zum Gemeinsamen Vorentwurf Eifel (NP-VO) einer Verordnung über den Nationalpark Stand: 09.05.2003 Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 turerlebnis und die Bildung erschließen, soweit fisch dar. der Zweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. Absatz 3 Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Arten und Lebensgemeinschaften ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben. Die Nationalparkverwaltung kann Wege und Loipen aufheben, wenn sie nicht mehr benötigt werden 1. für die Waldbehandlung, 2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks, die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind, 3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder 4. für die in den §§ 4, 7, 9, 10, und 11 genannten Zwecke. nicht mehr benötigt werden oder der Zweck dieses erfordert. Absatz 3 Absatz 3 Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung und Bildung erschließen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben. Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 3 Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung und Bildung erschließen, soweit der SchutzZweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben. Die Nationalparkverwaltung kann Forstwege Die Nationalparkverwaltung kann Forstwege aufgeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden aufgeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden 1. für die Waldbehandlung, 2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks die anders nicht 28 1. für die Waldbehandlung, 2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks die anders nicht Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Grundlage für den Wegeplan ist die Wegebestandskarte. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung (s. Anlage2). Absatz 4 Änderungen sowie Aufhebungen des Wegeplans gelten als Änderung des Nationalparkplanes. Hierfür gilt das in § 6 vorgeschriebene Verfahren. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 halb des Nationalparks, die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind, 3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder 4. für in den §§ 4 und 9 genannte Zwecke. halb des Nationalparks, die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind, 3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder 4. für in den §§ 4 und 9 genannte Zwecke. Absatz 4 Änderungen sowie Aufhebungen des Wegeplans gelten als Änderung des Nationalparkplanes. Hierfür gilt das in § 6 vorgeschriebene Verfahren. §6 §6 Verfahren zur Aufstellung des National- Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans parkplanes Absatz 1 Die Erarbeitung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) sowie des Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplanes (§ 7) erfolgt in Abstimmung mit einer Arbeitsgruppe, die von der Nationalparkverwaltung einberufen wird. Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 1 Die Erarbeitung des Nationalparkplanes wird durch die Nationalpark-Arbeitsgruppe gemäß § 20 begleitet. Diese wird von der Nationalparkverwaltung einberufen. Sie besteht aus • einem Vertreter oder einer Vertreterin der Bezirksregierung Köln als höhere Landschaftsbehörde, • je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen als untere Landschaftsbehörden, 29 §6 Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans Absatz 1 Die Erarbeitung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) erfolgt im Einvernehmen mit dem Kommunalen Nationalparkausschuss (§ 17) unter Beteiligung der NationalparkArbeitsgruppe (§18). Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 chen als untere Landschaftsbehörden, • einem Vertreter oder einer Vertreterin der LÖBF, • einem Vertreter oder einer Vertreterin des LEJ als obere Jagdbehörde, • einem Vertreter oder einer Vertreterin der höheren Forstbehörde • einem Vertreter oder einer Vertreterin der biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen, • einem Vertreter oder einer Vertreterin der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in der Region für die Kreise Euskirchen, Düren und Aachen, • einem Vertreter oder einer Vertreterin des Fördervereins Nationalpark, • einem Vertreter oder einer Vertreterin des Nationalpark-Beirates (§ 17), • einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Dienst-stelle der Bundesforstverwaltung oder der Bundesvermögens-verwaltung, • dem Geschäftsführer oder der Geschäftführerin des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel, • einem Vertreter oder einer Vertreterin des Eifelvereins e. V., • einem Vertreter oder einer Vertreterin des Wasserverbandes Eifel-Rur Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 30 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 • einem Vertreter oder einer Vertreterin der Eifel-Tourismus GmbH • einem Vertreter oder einer Vertreterin der Lenkungsgruppe Konversion • je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Städte und Gemeinden Schleiden, Heimbach, Nideggen, Monschau und Simmerath • und den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19). Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Die Arbeitsgruppe kann beratende Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen. Absatz 2 Der Entwurf des Nationalparkplans wird von der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 DVO-LG den danach zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Stellungnahmen, erarbeitet einen Vorschlag zum Ausgleich der Meinungen, der mit der Arbeitsgruppe (Abs. 1), dem Kommunalen Nationalparkausschuss (§ 16) und den verbleibenden Trägern öffentlicher Belange mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen, erörtert wird. Die Nationalparkverwaltung legt den abgestimmten Entwurf des Nationalparkplans dem MUNLV zur Genehmigung vor. Die Genehmigung ist Absatz 2 Der Entwurf des Nationalparkplanes wird von der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 DVO-LG den danach zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Keine Änderung Stellungnahmen und legt den geprüften Entwurf dem MUNLV zur Genehmigung vor. 31 Absatz 2 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 zur Genehmigung vor. Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu machen. Absatz 3 Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundeigentümern abzuschließen. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Absatz 3 Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundeigentümern anzustreben. Absatz 4 keine Änderung Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 4 Absatz 3 Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundeigentümern abzuschließen. §7 Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung Der Nationalparkplan ist innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung zu erstellen. Eine Fortschreibung erfolgt, soweit Sachanlässe es erfordern, jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung des Nationalparkplanes gelten auch für dessen Änderung und Fortschreibung. §7 Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung Absatz 1 Die Landschaftsplanung der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Die Landschaftsplanung der Kreise Aachen, Keine Änderung Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Absatz 4 keine Änderung §7 Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung Absatz 1 32 Absatz 1 Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf chen einer Verordnung über den Nationalpark zum Gemeinsamen Vorentwurf Eifel (NP-VO) einer Verordnung über den Nationalpark Stand: 09.05.2003 Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Plänen der Nationalparkverordnung nicht wi- Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen. dersprechen. Absatz 2 Absatz 2 Die Abgrenzung des Nationalparks ist nach- Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen richtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen der Kreise darzustellen. der Kreise darzustellen. §7 Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan Absatz 1 Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplanes in einem Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks im Sinne des § 3 (Zweck) durchgeführt werden sollen und stimmt diese rechtzeitig mit der Arbeitsgruppe (§ 6 Abs.1) und dem Kommunalen Nationalparkausschuss (§ 16 Abs. 1) ab. Absatz 2 Soweit durch Maßnahmen auf der Grundlage des Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplans die Schutzvorschriften des § 62 LG berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Landschaftsbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Landschaftsbehörde die nach § 62 Abs. 2 LG erforderlichen Ausnahmen. §8 Maßnahmenplan Absatz 1 Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplanes in einem Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und stellt diese der Nationalpark-Arbeitsgruppe (§ 20 ) so rechtzeitig vor, dass entsprechende Anregungen und Wünsche in dem jährlichen Maßnahmenplan berücksichtigt werden können. Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 2 Keine Änderung §8 Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan Absatz 1 Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplanes in einem Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks im Sinne des § 3 (Zweck) durchgeführt werden sollen. Die Beschlussfassung erfolgt im Einvernehmen mit dem Kommunalen Nationalparkausschuss unter Beteiligung der NationalparkArbeitsgruppe. Absatz 2 Soweit durch Maßnahmen auf der Grundlage des Maßnahmen plans die Schutzvorschriften Keine Änderung. des § 62 LG berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Landschaftsbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Landschaftsbehörde die nach § 62 Abs. 2 LG erforderlichen Aus33 Absatz 2 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Einer Verpflichtung die nach § 62 Abs. 2 Satz 2 LG bedarf es nur, wenn die Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden. Absatz 3 Sofern der Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung abzuschließen. §8 Wildbestandregulierung und Fischerei Absatz 1 Der SchalenWildbestand kann gemäß dem Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden. Falls die Einhaltung des Schutzzwecks dieser Verordnung es erfordert, kann auch der Bestand an anderen jagdbaren Tierarten reguliert werden. Absatz 2 Einzelheiten der Wildbestandsregulierung im Nationalpark werden gemäß § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW durch die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mir der höheren Landschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 nahmen. Einer Verpflichtung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 LG bedarf es nur, wenn die Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden. Absatz 3 Absatz 3 Sofern der Maßnahmenplan Maßnahmen für Sofern der Maßnahmenund BewirtschaftungsFlächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Ver- plan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine einbarung anzustreben. vertragliche Vereinbarung abzuschließen. §9 §9 Wildbestandsregulierung und Fischerei Jagd und Wildbestandsregulierung Absatz 1 Absatz 1 Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark. Der SchalenWildbestand kann gemäß dem Der Schalenwildbestand kann gemäß Schutzzweck des Nationalparks reguliert werdem Schutzzweck des Nationalparks reguliert den. Falls die Einhaltung des Schutzzwecks werden. dieser Verordnung es erfordert, kann auch der Bestand an anderen jagdbaren Tierarten reguliert werden. Absatz 2 Einzelheiten der Ausübung der Jagd im NatioAbsatz 2 nalpark werden gemäß § 20 Abs. 2 Landes- Einzelheiten der Wildbestandsregulierung im jagdgesetz NRW durch die obere Jagdbehörde Nationalpark werden gemäß § 20 Abs. 2 Lanim Einvernehmen mit der höheren Land- desjagdgesetz NRW durch die obere Jagdbeschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche hörde im Einvernehmen mit der höheren LandVerordnung geregelt. schaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt. Absatz 3 34 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Die Nationalparkverwaltung erfasst und überwacht die Entwicklung des Fischbestands im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen und gemäß den Maßgaben des Landesfischereirechts. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 3 § 10 wird § 9 § 10 Naturerleben und Erholung Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung hierfür soll der Lenkung der Besucher dienen. § 11 wird § 10 § 11 Wissenschaft und Forschung Die Nationalparkverwaltung erfasst und überwacht die Entwicklung des Fischbestands im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen und gemäß den Maßgaben des Landesfischereirechts. § 10 Naturerleben und Erholung Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Bestehende touristische Potentiale wie beispielweise die Heilsteinquelle sollen für eine touristische Entwicklung erschlossen werden. Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung hierfür soll der Lenkung der Besucher dienen. § 11 Wissenschaft und Forschung Absatz 1 Wissenschaftliche Untersuchungen werden von Keine Änderung der Nationalparkverwaltung- koordiniert und beinhalten insbesondere 1. den Aufbau und die Entwicklung 35 Absatz 1 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften auf großer Fläche zu erkunden und Grundlagen für die internationale Dokumentation von Umweltveränderungen zu liefern, 2. Erkenntnisse für den Naturschutz, den Prozessschutz und über menschliche Eingriffe in natürlichen Bereichen und über die Entwicklung von Offenlandbiotopen zu liefern, 3. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern, Unberührt bleibt das durch die LÖBF koordinierte Monitoring im Rahmen europäischer Berichtspflichten aufgrund der FFH- und EGVogelschutz-Richtlinie. Absatz 2 Absatz 2 Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung durch die Nationalparkverwaltung. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung Absatz 2 durch die zuständige untere Landschaftsbehörde. Auf § 18 Abs. 2 Satz 2 wird hingewie- Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftsen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher licher Untersuchungen bedürfen der Zulassung durch die zuständige untere LandschaftsbeRegelungen bleiben unberührt. hörde. Auf § 16 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. 36 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 § 11 Bildungsund Öffentlichkeitsarbeit Absatz 1 Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, soweit dies mit den Schutzzwecken nach § 3 vereinbar ist. Sie unterhält hierfür entsprechende Einrichtungen. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 § 12 Bildung und Öffentlichkeitsarbeit § 12 Bildungsund ÖffentlichZiel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, keitsarbeit Verständnis für die Aufgaben und das Anliegen Absatz 1 des Nationalparks zu schaffen und einen all- Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, gemeinen Beitrag zur Bildung zu leisten. Verständnis für die Aufgaben und das Anliegen des Nationalparks zu schaffen und einen allgemeinen Beitrag zur Bildung zu leisten. Sie unterhält hierfür entsprechende EinrichtunAbsatz 2 gen. Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Zweck des Nationalparks zu Absatz 2 verwirklichen, Verständnis für ökologische Zu- Keine Änderung sammenhänge zu schaffen und der Allgemeinheit die Ziele des Naturschutzes zu vermitteln. Die Arbeiten im Nationalpark, einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben, sollen in die Öffentlichkeitsarbeit einfließen. Absatz 1 Absatz 2 Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Zweck des Nationalparks zu verwirklichen und Verständnis für ökologische Zusammenhänge zu schaffen. Sie hat die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Nationalpark aufzuzeigen und der Allgemeinheit die Ziele des Nationalparks nahe zu bringen. Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sollen erläutert werden. § 13 § 13 Besucher- und Informationszentrum BesucherIm Bereich der Burg Vogelsang soll ein Besucherund Informationszentrum eingerichtet werden. Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 § 13 Besucher- und Informationszentrum und InformationsIm Bereich der Burg Vogelsang soll ein Besuzentrum cher- und Informationszentrum eingerichtet Im Bereich der Burg Vogelsang soll ein Besu- werden. cher- und Informationszentrum errichtet werden. 37 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Abschnitt III Schutzvorschriften Abschnitt III Schutzvorschriften Abschnitt III Schutzvorschriften § 12 Verbote und Gebote Absatz 1 In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit in § 13 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Zweck (§ 3) des Nationalparks zuwider laufen. Absatz 2 Insbesondere ist im geschützten Gebiet verboten: 1. Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen, 2. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, 3. die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder andere Weise zu beeinträchtigen, 4. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände – einschließlich Munitionsteile – zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledi- § 13 Verbote und Gebote § 14 Verbote Absatz 1 In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit in § 16 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Absatz 2 Absatz 1 In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit in § 14 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Zweck (§ 3) des Nationalparks zuwider laufen. Absatz 2 In dem geschützten Gebiet ist es verboten: Insbesondere ist im geschützten Gebiet verbo1. bauliche Anlagen im Sinne des § ten: 2 Abs. 1 der Landesbauordnung, 1. Veränderungen der Boden- oder Straßen, Wege, Reitwege, LoiUfergestalt vorzunehmen, pen oder sonstige Verkehrsan2. Feuer anzuzünden oder zu unterlagen – auch wenn sie keiner halten, baurechtlichen Genehmigung 3. die Ruhe des Schutzgebietes durch oder Anzeige bedürfen - zu erLärm oder andere Weise zu beeinrichten, zu ändern oder deren trächtigen, Nutzung zu ändern , 4. feste oder flüssige Stoffe oder Ge2. Warenautomaten, Verkaufswagenstände – einschließlich Munitigen oder andere mobile Veronsteile – zu entnehmen, einzukaufsstände aufzustellen oder bringen, abzuleiten, zu lagern oder abzustellen, sich ihrer in sonstiger Weise zu 38 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, 5. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden, 6. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen, 7. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln, 8. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen oder abzuschießen. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 3. Werbeanlagen oder Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, der Besucherinformation gemäß Nationalparkplan dienen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, 4. Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen, 5. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, 6. Hunde unangeleint mit sich zu führen sowie Katzen oder andere Haustiere frei laufen zu lassen, 7. zu zelten, zu campen, zu nächtigen oder zu lagern, 8. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Straßen und Wege zu betreten, zu reiten oder mit Fahrzeugen oder Gespannen aller Art zu befahren oder an Felsen zu klettern, 9. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen, 10. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzustellen oder zu ändern, 39 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 entledigen, 5. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden, 6. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen, 7. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln, 8. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen oder abzuschießen, mit Ausnahme des jährlichen Höhenfeuerwerkes des Rurseefestes. Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 11. Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und Anhänger anzulegen, zu erweitern, 12. Veranstaltungen durchzuführen, die nicht einem in den §§ 10 bis 12 beschriebenen Zweck dienen oder dem in § 3 aufgeführten Schutzzweck zuwider laufen, 13. die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder auf eine andere Weise zu beeinträchtigen, 14. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen, 15. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Paragleitern zu starten oder zu landen sowie das Gebiet mit einer geringeren Überflugshöhe als 300 m zu überfliegen, 16. an allen oberirdischen Gewässern zu angeln oder fischereiliche Nutzung zu betreiben, 17. Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, den Eissport zu betreiben oder mit Booten im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß § 33 Landeswassergesetz NRW zu fahren, 40 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 18. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände - einschließlich Munitionsteile - zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, 19. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden, 20. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen, 21. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln, 22. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen oder abzuschießen mit Ausnahme des Höhenfeuerwerks des jährli41 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 chen Rurseefestes. Absatz 3 Darüber hinaus ist jede weitere Nutzung oder andere menschliche Einflussnahme, insbesondere durch sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahme untersagt, sofern und soweit sich aus Absatz 3 dem Nationalparkplan (§ 4) nichts anderes erFolgende Gebote sind zu beachten: Absatz 3 1. Hunde, Katzen und andere Haustiere gibt. Folgende Gebote sind zu beachten: sind anzuleinen 1. Hunde, Katzen und andere Haustiere 2. Zelten, Campen, Nächtigen oder Lasind anzuleinen gern ist nur auf den dafür vorgesehenen 2. Zelten, Campen, Nächtigen oder Lagern Flächen zugelassen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flä3. Das Begehen, Befahren und Bereiten chen zugelassen ist nur auf den dafür gekennzeichneten 3. Das Begehen, Befahren und Bereiten Wegen und Straßen erlaubt ist nur auf den dafür gekennzeichneten 4. Veranstaltungen, die dem Zweck des Wegen und Straßen erlaubt Nationalparks nicht entgegen stehen, 4. Veranstaltungen, die dem Zweck des sind erlaubt, soweit sie der NationalNationalparks nicht entgegen stehen, parkverwaltung im Vorfeld angezeigt sind erlaubt, soweit sie der Nationalwerden. parkverwaltung im Vorfeld angezeigt 5. Übungen von Maßnahmen zum Schutz werden. der Besucher und der Beschäftigten 5. Übungen von Maßnahmen zum Schutz des Nationalparks durch zivile Hilfs- und der Besucher und der Beschäftigten Schutzdienste sind mit der Nationaldes Nationalparks durch zivile Hilfs- und parkverwaltung abzustimmen. Schutzdienste sind mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen. Absatz 3 42 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 wird Absatz 4 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 3 wird Absatz 4 § 14 Betretungsrecht, Gefahren § 13 Betretungsrecht, Gefahren § 15 Betretungsrecht, Gefahren Absatz 1 Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahren können sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben. Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahren können sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben. Absatz 1 Absatz 1 Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahren können sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben. Absatz 2 Absatz 2 Absatz 2 Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und den gekennzeichneten Wegen Straßen und auf den gekennzeichneten Wegen Straßen und den gekennzeichneten Wegen und Plätzen betreten oder befahren werden. betreten oder befahren werden. betreten oder befahren werden. Absatz 3 Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des militärisch genutzten Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten Zweck nur mit Zustimmung der belgischen Streitkräfte und gegebenenfalls unter Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden. § 13 Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen Unberührt von den Verbots- und Gebotsvorschriften des § 12 bleiben: Absatz 3 Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des militärisch genutzten Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten Zweck nur mit Zustimmung der belgischen Streitkräfte und gegebenenfalls unter Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden. § 16 § 14 Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige HandNicht betroffene Tätigkeiten, zulässige lungen Handlungen Unberührt von den Verbotsvorschriften des § Unberührt von den Verbots- und Gebotsvorschriften des § 13 bleiben: 14 bleiben: 43 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 1. die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung bis zum Abschluss des Konversionsverfahrens, 2. zukünftig geplante Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang, die mit dem Schutzzweck vereinbar sind, 3. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang – hierzu zählen auch bestehende recht-mäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 4. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf den verpachteten oder ausgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme des Verbotes unter § 10 Abs. 2 Nr. 22, Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 1. die maximal bis zum 31.12.2005 bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung einschließlich der damit verbundenen forstlichen und landwirtschaftlichen Geländebetreuung sowie die Ausübung sonstiger Rechte bis zur förmlichen Rückgabe und völkerrechtlichen Überlassung des Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen nach Art. 48 ZA NTS (dies gilt auch für Maßnahmen zur Beräumung und Beseitigung von Gefahrenstellen), 2. zukünftig geplante Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang, die mit dem Schutzzweck vereinbar sind und denen die Nationalparkverwaltung und die Bezirksregierung Köln zugestimmt haben, 3. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang – hierzu zählen auch bestehende rechtmäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzge44 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 1. die maximal bis zum 31.12.2005 bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung einschließlich der damit verbundenen forstlichen und landwirtschaftlichen Geländebetreuung sowie die Ausübung sonstiger Rechte bis zur förmlichen Rückgabe und völkerrechtlichen Überlassung des Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen nach Art. 48 ZA NTS (dies gilt auch für Maßnahmen zur Beräumung und Beseitigung von Gefahrenstellen), 2. zukünftig geplante Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang, die mit dem Schutzzweck vereinbar sind und denen die Nationalparkverwaltung und die Bezirksregierung Köln zugestimmt haben, 2. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang – hierzu zählen auch bestehende rechtmäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 5. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im Sinne des Landesfischereigesetzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf dem Uferarm des Obersees und auf dem Urftsee von der Urftstaumauer bis zum Abzweig „Kermeterhochstraße“ bis zum Auslaufen der Verträge mit Ausnahme des Verbotes unter § 14 Abs. 2 Nr. 17; Hegemaßnahmen sind im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen festzulegen, 6. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren (Urfttalsperre, des Oberund des Rursees) und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen, hierunter fallen auch Maßnahmen der fischereilichen Hege 7. die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der Unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden Pflegeplans, 8. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 9. die von den zuständigen Landschafts- Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 setz (BNatSchG) , die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf den verpachteten oder abgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz, 5. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren (, des Ober- und des Rursees) und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen, 6. die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden Pflegeplanes, 7. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 4. 45 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 3. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf den verpachteten oder ausgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz 4. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren (des Oberund des Rursees) und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen. Hierunter fallen auch Maßnahmen der fischereilichen Hege, 5. die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden Pflegeplanes, 6. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzu- Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 behörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau- oder Optimierungsmaßnahmen, 10. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen ermächtigten Personen. § 14 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilen. §§ 57 Abs. 3 und 62 Abs. 2 LG bleiben unberührt. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 8. die von den Unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau- Optimierungs- oder Erschließungsmaßnahmen, 9. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen ermächtigte Personen. § 17 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilen. §§ 57 Abs. 3 und 62 Abs. 2 LG bleiben unberührt. Bezüglich einer beabsichtigten Befreiungserteilung sind der Nationalparkverwaltung und der Bezirksregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Abschnitt IV Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 zeigen, die von den Unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau- oder Optimierungsmaßnahmen, 8. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen ermächtigten Personen. 7. § 15 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilen. §§ 57 Abs. 3 und 62 Abs. 2 LG bleiben unberührt. Bezüglich einer beabsichtigten Befreiungserteilung ist der Nationalparkverwaltung und der Bezirksregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Abschnitt IV Abschnitt IV Organisation Organisation Organisation § 15 Nationalparkverwaltung § 18 Nationalparkverwaltung Absatz 1 § 16 Nationalparkverwaltung Absatz 1 46 Absatz 1 Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf Stellungnahme des Kreises Euskirchen chen einer Verordnung über den Nationalpark zum Entwurf zum Gemeinsamen Vorentwurf Eifel einer Verordnung über den Nationalpark (NP-VO) einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 09.05.2003 Stand: 27.06.2003 Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Forstamt Schleiden. Forstamt Schleiden. Forstamt Schleiden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Ausarbeitung und Aufstellung des Nati1. Erarbeitung, Aufstellung und Fort1. Erarbeitung, Aufstellung und onalparkplans (§ 4), des Wegeplans (§ schreibung des Nationalparkplans (§ 4), Fortschreibung des National5) und des jährlichen Maßnahmen- und des Wegeplans (§ 5) und des jährlichen parkplans (§ 4), des WegeBewirtschaftungsplans (§ 7) unter BeMaßnahmenplans (§ 8), unter Beachplans (§ 5) und des jährlichen achtung der §§ 6 und 16 tung der §§ 6 und 17 Maßnahmenplans (§ 8), 2. Betrieb und Unterhaltung des National2. Betrieb , Verwaltung und Unterhalt des 2. Betrieb und Unterhaltung des parks, Nationalparks, Nationalparks, 3. Durchführung und Betreuung aller 3. Durchführung und Betreuung aller 3. Durchführung und Betreuung Maßnahmen des Naturschutzes, insbeMaßnahmen des Naturschutzes, insbealler Maßnahmen des Natursondere Schutz und Pflege der gesamsondere Schutz und Pflege der gesamschutzes, insbesondere ten Pflanzenund Tierwelt, ten Pflanzen- und Tierwelt, Schutz und Pflege der gesam4. wissenschaftliche Beobachtung, Anre4. wissenschaftliche Beobachtung, Anreten Pflanzen- und Tierwelt, gung, Vergabe und Koordinierung von gung, Vergabe und Koordinierung von 4. wissenschaftliche Beobachwissenschaftlichen Untersuchungen wissenschaftlichen Untersuchungen tung, Anregung, Vergabe und und Forschungsvorhaben (§ 11), und Forschungsvorhaben, einschl. der Koordinierung von wissenÜberwachung der für den Biotop- und einschl. der Überwachung der für den schaftlichen Untersuchungen Artenschutz relevanten EU-Richtlinien Biotopund Artenschutz relevanten EUund Forschungsvorhaben (§ 5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben Richtlinien 11), des Nationalparks einschließlich der Öf5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben 5. Wahrnehmung der Bildungsfentlichkeitsarbeit, des Nationalparks einschließlich der Öfaufgaben des Nationalparks 6. Regelung des Besucher- und Erhofentlichkeitsarbeit (§12), einschließlich der Öffentlich6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs und Schaffung der dafür keitsarbeit (§ 12), notwendigen Einrichtungen lungsverkehrs und Schaffung der dafür 6. Regelung des Besucher- und 7. Kommunikation mit regionalen strukturnotwendigen Einrichtungen Erholungsverkehrs. fördernden Einrichtungen 7. Kommunikation mit regionalen struktur8. Mitwirkung an Planungen und Maßfördernden Einrichtungen nahmen außerhalb des Nationalparks, 8. Mitwirkung an Planungen und Maßsoweit diese Auswirkungen auf das nahmen außerhalb des Nationalparks, 47 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Schutzgebiet haben können 9. Beschilderung der Wege und Errichtung von Hinweisen auf die beim Verlassen ausgewiesener Wege bestehenden Gefahren Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 soweit diese Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben können 9. Beschilderung der Wege und Errichtung von Hinweisen auf die beim Verlassen ausgewiesener Wege bestehenden Gefahren Absatz 2 Die Zuständigkeiten anderer Behörden auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Absatz 2 Die Zuständigkeiten anderer Behörden auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Unabhängig davon ist die Nationalparkverwaltung über alle öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Nationalparks betreffen, zu unterrichten, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Die Nationalparkverwaltung ihrerseits unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung Absatz 3 ihrer Aufgaben. Die Bezirksregierung koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im Absatz 3 Hinblick auf die besonderen Belange des NatiDie Bezirksregierung Köln koordiniert die onalparks. Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Absatz 4 Die Nationalparkverwaltung ist im Rahmen der Behörden im Hinblick auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen als Träger öffentli- Belange des Nationalparks. cher Belange (Absatz 1 Satz 2) bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im 48 Absatz 2 Keine Änderung Absatz 3 Die Bezirksregierung Köln koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im Hinblick auf die besonderen Belange des Nationalparks. Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Sinn des Raumordnungsgesetzes im Nationalpark und seinem Vorfeld sowie bei sonstigen Planungen zu beteiligen. § 16 Kommunaler Nationalparkausschuss Absatz 1 Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: • dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln • Vertretern/Vertreterinnen der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen • Vertretern/Vertreterinnen der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden • dem/der Vorsitzenden des DeutschBelgischen Naturparks Hohes VennEifel, als Repräsentant/in der Region • Vertreter/Vertreterinnen der Sonderkommission „Nationalpark Eifel“ bzw. des Regionalrates der Bezirksregierung Köln Für jedes Mitglied wird eine/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 § 19 Kommunaler Nationalparkausschuss Absatz 1 Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: § 17 Kommunaler Nationalparkausschuss Absatz 1 Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: • dem/der Regierungspräsidenten dem/der Regierungspräsiden/Regierungspräsidentin der Bezirksten/Regierungspräsidentin der Bezirksregieregierung Köln rung Köln, • Vertretern/Vertreterinnen der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen je einem/einer Vertreter/Vertreterin der Kreise • Vertretern/Vertreterinnen der Städte Euskirchen, Düren und Aachen, die von den und Gemeinden Heimbach, Nideggen, jeweiligen Kreistagen gewählt werden, Monschau, Simmerath und Schleiden • dem/der Vorsitzenden des Deutschje einem/einer Vertreter/Vertreterin, der Städte Belgischen Naturparks Hohes Vennund Gemeinden Heimbach, Nideggen, MonEifel, als Repräsentant/in der Region schau, Simmerath und Schleiden, die von den • Vertreter/Vertreterinnen der Sonderjeweiligen Stadt- und Gemeinderäten gewählt kommission „Nationalpark Eifel“ bzw. werden. des Regionalrates der Bezirksregierung Für jedes Mitglied wird ein/eine StellvertreKöln ter/Stellvertreterin bestellt. Für jedes Mitglied wird eine/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt. Absatz 2 Absatz 2 Absatz 2 Den Vorsitz führt der/die Regierungspräsi- Der Ausschuss wählt den Vorsitzenden aus Den Vorsitz führen in zweijährigem Turnus die dent/Regierungspräsidentin der Bezirksregie 49 Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf Stellungnahme des Kreises Euskirchen chen einer Verordnung über den Nationalpark zum Entwurf zum Gemeinsamen Vorentwurf Eifel einer Verordnung über den Nationalpark (NP-VO) einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 09.05.2003 Stand: 27.06.2003 Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Bürgermeister/innen der Städte und Gemein- dent/Regierungspräsidentin der Bezirksregie- seiner Mitte. Näheres regelt die Geschäftsordden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simme- rung Köln. nung. rath und Schleiden sowie die Landräte/Landrätinnen der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen. Die Geschäftsführung obliegt der Nationalparkverwaltung. Absatz 3 Absatz 3 Die Nationalparkverwaltung hat in GrundsatzAbsatz 3 Der Ausschuss wirkt an dem Nationalparkplan Die Nationalparkverwaltung hat in Grundsatz- fragen, das sind insbesondere alle Fragen, die (§ 4) und dem Wegeplan (§ 5) sowie dem jähr- fragen und langfristigen Planungen einver- den Nationalparkplan betreffen und langfristilichen Maßnahmenplan- und Bewirtschaf- nehmlich mit dem Ausschuss zu entscheiden. gen Planungen, das sind insbesondere Natiotungsplan (§ 7) mit. Die Nationalparkverwaltung Soweit keine Übereinstimmung hergestellt wer- nalparkplan, Wegeplan sowie der jährliche hat in Grundsatzfragen und langfristigen Pla- den kann, entscheidet unter Beachtung des Maßnahmenplan einvernehmlich mit dem Ausnungen einvernehmlich mit dem Ausschuss zu Schutzzwecks (§ 3) das MUNLV nach pflicht- schuss zu entscheiden. Soweit keine Übereinstimmung hergestellt werden kann, entscheidet entscheiden. Soweit keine Übereinstimmung gemäßem Ermessen. unter Beachtung des SchutzZwecks (§ 3) das nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 hergestellt werMUNLV nach pflichtgemäßem Ermessen. den kann, entscheidet unter Beachtung des SchutzZwecks (§ 3) das MUNLV nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf § 6 Abs. 2 und § 7 wird verwiesen. Absatz 4 Absatz 4 Absatz 4 Der AusDer Ausschuss soll neben den MitwirkungsDer Ausschuss soll neben rechten nach Abs. 3 an dem touristischen Entschuss soll neben den Mitwirkungswicklungskonzept im Zusammenhang mit dem den Mitwirkungsrechten nach Abs. 3 rechten nach Abs. 3 Nationalpark Eifel (Masterplan) des Deutschan dem touristiBelgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel beraan dem touristischen Entwicktend mitwirken. schen Entwicklungskonzept im Zulungskonzept im Zusammenhang mit sammenhang mit dem Nationalpark dem Nationalpark Eifel (Masterplan) 50 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Eifel (Masterplan) des DeutschBelgischen Naturparks Hohes VennEifel beratend mitwirken. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Eifel (Masterplan) des DeutschBelgischen Naturparks Hohes VennEifel beratend mitwirken. Absatz 4 Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 20 Nationalpark-Arbeitsgruppe Absatz 1 Die Nationalpark-Arbeitsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19).sowie aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin § 18 Nationalpark-Arbeitsgruppe Absatz 1 Die Mitglieder der Nationalpark-Arbeitsgruppe werden auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit dem Kommunalen Nationalparkausschuss berufen. Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit ist die der Bezirksregierung Köln als höhere Land- Mitgliederzahl zu beschränken. Hierbei sind die schaftsbehörde, Interessensvertretungen von Naturschutz und der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen als Naturerlebnis paritätisch zu besetzen. untere Landschaftsbehörden, der LÖBF, des LEJ als obere Jagdbehörde, der höheren Forstbehörde, der biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen, 51 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände BUND, NABU und LNU in der Region für die Kreise Euskirchen, Düren und Aachen, des Fördervereins Nationalpark, des Nationalpark-Beirates (§ 20), der Lenkungsgruppe Konversion (befristet bis zum Abschluss der Konversion), der zuständigen Dienststelle der Bundesforstverwaltung oder der der Bundesvermögensverwaltung, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, des Vereins Naturpark Nordeifel im DeutschBelgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel, der regionalen touristischen Organisationen, der regionalen Sport-Organisationen, des Eifelvereins e.V. und des Wasserverbandes Eifel-Rur Absatz 2 Die Nationalparkverwaltung kann mit ZustimAbsatz 2 mung des MUNLV weitere Mitglieder in die Die Nationalparkverwaltung kann mit ZustimArbeitsgruppe berufen. mung des MUNLV weitere Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen. § 17 Nationalpark-Beirat § 21 Nationalpark-Beirat § 19 Nationalpark-Beirat 52 Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Absatz 1 Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung kann zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat vom MUNLV berufen werden. Den Vorsitz des Beirates führt das MUNLV oder ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 1 Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung Keine Änderung kann zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat vom MUNLV berufen werden. Den Vorsitz des Beirates führt das MUNLV oder ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin. Absatz 1 Absatz 2 Absatz 2 Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist Keine Änderung ehrenamtlich. § 18 Nationalparkort Absatz 1 Die Städte und Gemeinden, deren Gebiet sich auf den Nationalpark erstreckt oder unmittelbar an den Nationalpark grenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkort“ tragen. § 22 Nationalparkort Absatz 1 Das MUNLV kann auf Antrag Städten und Gemeinden, deren Gebiet sich auf den Nationalpark erstreckt oder unmittelbar an den Nationalpark grenzt, das Gütesiegel „Nationalparkort“ verleihen. 53 § 20 Nationalparkort Absatz 1 Die Städte und Gemeinden, deren Gebiet sich auf den Nationalpark erstreckt oder unmittelbar an den Nationalpark grenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkort“ tragen. Änderungswünsche des Kreises EuskirEntwurf chen einer Verordnung über den Nationalpark zum Gemeinsamen Vorentwurf Eifel (NP-VO) einer Verordnung über den Nationalpark Stand: 09.05.2003 Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 Absatz 2 Absatz 2 Das Nähere, insbesondere die VoraussetzunDas Nähere, insbesondere die Vorraussetzungen der Verleihung sowie die Möglichkeit der gen der Verleihung sowie die Möglichkeit der Aufhebung, regelt ein Erlass des Ministeriums Aufhebung, regelt ein Erlass. für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen. Abschnitt V Bußgeldbestimmungen § 22 wird § 19 Abschnitt V Bußgeldbestimmungen § 23 Ordnungswidrigkeiten Absatz 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Absatz 2 Nach § 71 LG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Absatz 3 Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten im Landesforstgesetz. 54 Stellung des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 Absatz 2 Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Verleihung sowie die Möglichkeit der Aufhebung, regelt ein Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen. Abschnitt V Bußgeldbestimmungen § 21 Ordnungswidrigkeiten Keine Änderung Änderungswünsche des Kreises Euskirchen zum Gemeinsamen Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 30.01.2003 Stand: 16.04.2003 VI. Abschnitt Schlussvorschriften § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO) Stand: 09.05.2003 Stellung des Kreises Euskirchen zum Entwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel Stand: 27.06.2003 VI. Abschnitt Schlussvorschriften VI. Abschnitt Schlussvorschriften § 24 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1.1.2004 in Kraft. 55 § 22 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft 56 57 59 61 62 63