Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
23.06.2009
Erstellt
10.09.09, 18:05
Aktualisiert
10.09.09, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7234/2008
Fachbereich IV
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
23.06.2009
Betreff:
Befristete Bestellung eines weiteren Stellvertreters des allgemeinen Vertreters des
Bürgermeisters zur Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Wahlleiters für die
Durchführung für die Kommunalwahlen 2009
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg bestellt Herrn Stadtoberverwaltungsrat Hermann Josef Kramer
zur Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Wahlleiters für die Durchführung
der Kommunalwahlen 2009 zum Stellvertreter des allgemeinen Vertreters des
Bürgermeisters.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist Wahlleiter für die
Durchführung der Kommunalwahlen der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes, in
Bedburg also der Bürgermeister; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt (§ 68
GO NW).
Da Herr Bürgermeister Gunnar Koerdt vom CDU-Stadtverband Bedburg am 07.01.2009
offiziell als Kandidat für das Amt des Bürgermeisters nominiert wurde, kann er aufgrund
von § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG nicht mehr Wahlleiter sein; an seine Stelle tritt sein
Vertreter im Amt.
In seiner Sitzung vom 16.03.1999 hat der Rat der Stadt Bedburg den damaligen
Hauptamtsleiter und heutigen Leiter des Fachbereichs IV – Finanzen, Personal und
Organisation–, Herrn Stadtoberverwaltungsrat Herbert Baum, unbefristet zum
Stellvertreter für den allgemeinen Vertreter bestellt; diesem obliegt unter Würdigung der
Vertretungsregelungen des § 2 Abs. 2 KWahlG die Funktion des Wahlleiters.
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen ist es
erforderlich, dass sowohl ein Wahlleiter als auch ein stellvertretender Wahlleiter für das
Wahlgebiet vorhanden ist.
Da in der Stadt Bedburg derzeit keine weiteren Stellvertreter für den allgemeinen Vertreter
berufen sind, ist vom Stadtrat gemäß § 68 GO NW ein weiterer Stellvertreter des
allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters zu bestellen, der dann im Verhinderungsfall
des Wahlleiters die Funktion des stellvertretenden Wahlleiters wahrnimmt.
Die vorliegende Situation trifft insbesondere kleinere und mittlere Kommunen, in denen es
entweder keinen oder nur einen Beigeordneten gibt. In größeren Kommunen sind gemäß
§ 68 Abs. 1 GO NW die Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung berufen, und zwar in
einer vom Rat festzulegenden Reihenfolge.
Mit Blick darauf, dass der Leiter des Fachbereiches II – Schule, Kultur, Ordnung und
Soziales, Herr Stadtoberverwaltungsrat Hermann Josef Kramer, nach Dienststellung und
Besoldung eine der herausgehobenen Beamtenstellen in der Stadtverwaltung besetzt und
der von ihm geleitete Fachbereich alle mit der Vorbereitung, Organisation und
Durchführung der Wahlen zu erledigenden Aufgaben federführend wahrnimmt, erscheint
es sinnvoll, den genannten Beamten zur Wahrnehmung der Aufgaben des
stellvertretenden Wahlleiters für die Durchführung der Kommunalwahlen 2009 zum
Stellvertreter des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters zu bestellen.
Herr Kramer war bereits für die Zeit vom 18.05.2004 bis 31.03.2005 vor der letzten
Kommunalwahl mit der entsprechenden Funktion betraut worden.
Beschlussvorlage WP7-234/2008
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STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 23.06.2009
----------------------------------Stolz
Sachbearbeiterin
Beschlussvorlage WP7-234/2008
----------------------------------Baum
Fachbereichsleiter
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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