Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 186/2003
13.06.2003
Az.: 51/436-01/Fir/Sn
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
24.07.2003
Richtlinien über die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich
Tel.:
624
Abt.: 51
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die "Richtlinien über die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)" in der als Anlage beigefügten Fassung.
Seite - 2 Begründung:
Die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII ist in aller Regel der durch die Krankenkasse zu bewilligenden Haushaltshilfe nach § 38 SGB V gegenüber
nachrangig.
Der Allgemeine Soziale Dienst wurde von den betroffenen Eltern-/teile in der Vergangenheit lediglich vereinzelt hinsichtlich der Vermittlung einer Bereitschaftspflegestelle angesprochen. Da durch
die Krankenkassen bei der Vermittlung von Haushaltshilfen nach § 38 SGB V teilweise sehr restriktiv verfahren wird, kommt es hinsichtlich der Kostenerstattung durch die Krankenkasse immer
häufiger zu Beschwerden der Bereitschaftspflegestellen. Hierdurch hat sich die Anzahl der Anfragen auf Hilfe nach § 20 SGB VIII seit dem vergangenen Jahr erhöht.
Aus arbeitstechnischen Gründen ist es im Interesse einer einheitlichen Handhabung aufgrund der
komplexen Rechtsmaterie notwendig, eine Arbeitsrichtlinie zu erlassen.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Euskirchen ist für die Aufstellung
der Richtlinien der Jugendhilfeausschuss zuständig.
Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügten Richtlinien zu beschließen.
Anlage
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
___________________
(Unterschrift)
___________________ ___________________
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Anlage
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
Seite - 3 -
Richtlinien über die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20
SGB VIII)
1.
Allgemeines
2.
Erforderlichkeit der Hilfe
3.
Leistungsumfang (Betreuung und Versorgung)
4.
Kostenheranziehung
5.
Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 70 BSHG
6.
Vorrangigkeit der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
6.1.
Voraussetzungen
6.2.
Inhalt der Leistung
6.3.
Leistungserbringung
6.4.
Höhe der Kostenerstattung
6.5.
Verfahren
6.6.
Verfahren bei Vermittlung durch den ASD
7.
Inkrafttreten
Anlage 1
Einverständniserklärung
Seite - 4 -
1.
Allgemeines
zurück
§ 20 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Leistungsvoraussetzungen zur Unterstützung in Notsituationen.
Der 1. Halbsatz fordert, dass der Elternteil, der bisher die überwiegende Betreuung des im
Haushalt lebenden Kindes übernommen hat, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt.
Mit dem Begriff der überwiegenden Betreuung ist gemeint, dass auf den Elternteil abgestellt wird, der die Betreuung auf Dauer und im Regelfall vornehmlich leistet. In der Regel
kann hier den Angaben der Eltern gefolgt werden.
§ 20 Abs. 2 modifiziert die in Abs. 1 getroffene Regelung für den Fall, das ein alleinerziehender Elternteil ausfällt, oder beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfallen.
Notsituation bedeutet für die Hauptbetreuungsperson eine unvermutet auftretende Zwangslage, in die sie aus zwingenden Gründen hineingeraten ist und die sie nicht abwenden
kann. (z.B. Inhaftierung; unfreiwillige, verspätete Rückkehr von einer Auslandsreise; Tod;
nicht aber: Verweigerung, das Kind beim anderen Elternteil unterzubringen, der dazu bereit
und in der Lage ist). Der Grund darf also auf jeden Fall nicht im Einflussbereich der Hauptbetreuungsperson liegen.
So sind zwingende berufliche Gründe (z.B. Arbeitsaufnahme, Aus- und Fortbildung) in der
Regel nicht anzuerkennen.
2.
Erforderlichkeit der Hilfe
zurück
Die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen nach § 20 Abs. 1 tritt nur dann
ein, wenn gleichzeitig und kumulativ die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1-3 vorliegen.
Nach Abs. 1 Nr. 1 muss der andere Elternteil wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in
der Lage sein, das Betreuungsdefizit selbst abzudecken. Dies ist kritisch zu prüfen, da ihm
diese Aufgabe vor anderen obliegt. So ist ihm in der Regel zuzumuten, Urlaub zu nehmen,
solange die Familie dies finanziell verkraften (nicht zum Sozialhilfefall wird) kann und nicht
die Gefahr besteht, dass er seine Arbeitsstelle verliert.
Er kann sich lediglich auf berufsbedingte Hinderungsgründe berufen, nicht aber auf andere
allgemeine Gründe, wie z.B. dass er aus mangelnden Fähigkeiten nicht zur Betreuung und
Versorgung in der Lage sei.
Nach Abs. 1 Nr. 2 muss die Hilfe erforderlich sein, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten., d.h. im elterlichen Haushalt nicht mehr ausreichend abgesichert werden kann.
Diese Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn die Hilfe aufgrund anderer Vorschriften zu
leisten ist (§ 10 Abs. 1) oder Selbsthilfe zugemutet werden kann. Hierbei ist auch auf das
Einkommen abzustellen. Das Einkommen kann nur dann als nicht ausreichend angesehen
werden, wenn nach Abzug der Kosten (z.B. für eine Haushaltshilfe) der Sozialhilfefall eintritt.
Nach Abs. 1 Nr. 3 kommt eine Hilfegewährung weiterhin nur in Betracht, wenn Angebote
der Förderung in Tageseinrichtungen (§ 22) oder Tagespflege (§ 23) nicht oder nicht in
ausreichendem Umfang vorhanden sind.
Im Einzelfall ist dabei nicht auszuschließen, dass eine ergänzende Betreuung notwendig
werden kann.
3.
Leistungsumfang (Betreuung und Versorgung)
zurück
Seite - 5 -
In § 20 Abs. 1 wird die Soll-Verpflichtung auf die Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung beschränkt. Die Regelung geht davon aus, dass den anderen Elternteil grundsätzlich primär die Pflicht trifft, die Aufgaben der ausgefallenen Hauptperson mit zu übernehmen, und er selbst mitwirkt. Der Jugendhilfeträger wird daher nur unterstützend (subsidiär)
tätig.
Abs. 2 regelt die verschärfte Notsituation, zu der es kommt, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide Eltern ausfallen. Hier soll das Kind im elterlichen Haushalts umfassend
versorgt und betreut werden, wobei der weitere Verbleib des Kindes im Haushalt gerechtfertigt sein muss.
Eine Betreuung und Versorgung außerhalb des elterlichen Haushaltes ist damit nach § 20
nicht möglich. Auch umfasst die Hilfe lediglich die Kosten der Betreuung und Versorgung.
Der Begriff der Versorgung umfasst hier nicht die Kosten des allgemeinen Lebensunterhaltes und auch nicht die Kosten der Krankenhilfe. Insofern wird auf die abschließende Aufzählung der §§ 39, 40 SGB VIII verwiesen.
4.
Kostenheranziehung
zurück
Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist für die Hilfe in Notsituationen gemäß
§ 20 SGB VIII eine umfangreiche Kostenheranziehung der Familie aus Einkommen und
Vermögen vorgesehen.
Es gelten insofern die gleichen Voraussetzungen wie für eine Tagespflege gemäß § 23
SGB VIII. Vereinfacht ausgedrückt ist der sozialhilferechtliche Bedarf dem Einkommen gegenüberzustellen. Über den Bedarf hinausgehendes Einkommen ist i.d.R. zu 50 % als Kostenbeitrag zu leisten. Darüber hinaus ist gemäß §§ 88,89 BSHG evtl. vorhandenes Vermögen bis zu einer Freigrenze von 2.301,00 € für den Haushaltsvorstand und 256,00 € für jeden überwiegend unterhaltenen Haushaltsangehörigen in voller Höhe einzusetzen.
Näheres zur Kostenheranziehung ergibt sich aus den Empfehlungen der Landesjugendämter.
Seite - 6 -
5.
Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 70 BSHG
zurück
Die Hilfe zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen geht gemäß § 10
Abs. 2 S. 1 der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 BSHG vor. Im Gegensatz
zu § 70 BSHG, der die Fortführung des Haushalts in den Vordergrund stellt, geht es in § 20
um die Betreuung und Versorgung des Kindes.
Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen dazu in der Lage ist und die Weiterführung
geboten ist. Ein wesentlicher Unterschied zu § 20 ist, dass die Hilfe in der Regel nur vorübergehend gewährt werden soll und in Verbindung mit § 71 BSHG auch außerhalb des
Haushaltes möglich ist. Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. Hierbei
sind sämtliche Möglichkeiten der Nachbarschaftshilfe einzubeziehen (Verweis auf § 69
Abs. 2 BSHG).
6.
Vorrangigkeit der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
zurück
Die Hilfe zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ist nachrangig gegenüber den Leistungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher ist vor
einer Hilfegewährung zu prüfen, ob Leistungen nach § 38 SGB V beansprucht werden können.
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V kommt in Betracht, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes wegen
-
einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)
einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V)
einer medizinischen Vorsorgemaßnahme für Mütter (§ 24 SGB V)
häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V)
einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V)
einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für Mütter (§ 41 SGB V)
Aufenthalts in einem Krankenhaus zur Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (§ 24 b
SGB V; §§ 31 a bis 31 c KVLG)
ganz oder teilweise nicht möglich ist.
In § 38 Abs. 2 SGB V ist geregelt, dass die Krankenkassen in ihren Satzungen darüber hinaus in anderen Fällen die Bewilligung von Haushaltshilfe aufnehmen können (z.B. wenn
der Kranke statt vorgesehener stationärer Behandlung das Bett zu Hause hütet und damit
einen Krankenhausaufenthalt vermeidet oder verkürzt).
Weiterhin beinhalten die Leistungen nach den §§ 55 bis 57 SGB V zumindest teilweise die
hauswirtschaftliche Versorgung.
6.1.
Voraussetzungen
zurück
Die Bewilligung der Haushaltshilfe setzt folgendes voraus:
-
keine im (Familien-)Haushalt lebende Person kann den Haushalt fortführen. Auf den
Grund einer Hinderung zur Weiterführung des Haushalts kommt es nicht an (§ 20
SGB VIII: nur berufsbedingte Gründe). In der Praxis wird eine Erklärung des Versicherten für ausreichend angesehen.
Seite - 7 -
6.2.
ein Kind hat bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
oder im ein im Haushalt lebendes Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Der
Begriff Kind wird ist hier bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu verstehen.
Inhalt der Leistung
zurück
Der Begriff "Haushaltshilfe" ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Kommentierung umfasst
er die Dienstleistungen, die im Einzelfall zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind,
z.B. Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege der Kleidung und der Wohnräume. Darüber hinaus erstreckt sie sich im Fall der Leistung nach § 38 Abs. 1 auch auf die
Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.
6.3.
Leistungserbringung
zurück
Die Krankenkasse ist grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten eine Ersatzkraft zu stellen. Kann die Krankenkasse wegen fehlender Anstellung eigenen hierfür geeigneten Personals oder mangels vertraglicher Einrichtungen eine Ersatzkraft nicht stellen oder steht
eine solche nicht zur Verfügung, ist der Versicherte berechtigt, sich selbst eine Ersatzkraft
zu beschaffen. Eine Kostenerstattung für eine vom Versicherten ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse selbst beschaffte Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht beansprucht
werden.
6.4.
Höhe der Kostenerstattung
zurück
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet;
die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 38 Abs. 4 S.2 SGB V)
Grundsätzlich sind dem Versicherten alle durch Beschaffung einer Ersatzkraft entstehenden Kosten zu erstatten. Die Erstattung ist jedoch auf eine angemessene Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag begrenzt.
Bei einem achtstündigen Einsatz werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem
täglich Höchstbetrag von 2,5 v. der sich aus § 18 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße als angemessen angesehen. Zur Zeit (Januar 2003) beträgt der Höchstbetrag
60 €/ Tag.
Bei weniger oder mehr als acht Stunden je Einsatztag ist ein Stundensatz von einem Achtel
des o.g. Höchstbetrages zu Grunde zu legen (z.Zt. 7,50 €). Die Einsatzdauer richtet sich
nach dem Einzelfall.
Bei Unterbringung außerhalb des Haushaltes kann es je nach Krankenkasse zu Kürzungen
kommen (z.B. AOK: 50 %). Weiter ist zu beachten, dass die o.g. Sätze pro Familie gezahlt
werden. Erfolgt beispielsweise eine Aufteilung der Kinder in 2 Pflegefamilie wird der Betrag
seitens der Krankenkasse anteilig nach Köpfen aufgeteilt.
6.5.
Verfahren
zurück
Die Haushaltshilfe ist grundsätzlich vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu
beantragen. Diesem Antrag ist – soweit erforderlich – eine vertragsärztliche Bescheinigung
über den Grund der Haushaltshilfe sowie die voraussichtliche Dauer der erforderlichen
Seite - 8 Maßnahmen beizufügen. In unvorhersehbaren Fällen ist der Antrag unverzüglich
nachzuholen. Insbesondere ist den Krankenkassen die Gelegenheit zu geben, eine
Ersatzkraft zu stellen.
6.6.
Verfahren bei Vermittlung durch den ASD
zurück
Ist im Rahmen z.B. einer Antragstellung nach § 20 SGB VIII ersichtlich, dass die Voraussetzung des § 38 SGB V vorliegen könnten, so ist an die Krankenkasse zu verweisen.
Sollte es sich um eine unvorhergesehene Notsituation handeln oder die Krankenkasse eine
Haushaltshilfe nicht stellen können und soll eine Pflegestelle vermittelt werden, so ist folgendes zu beachten:
-
-
die frühestmögliche Benachrichtigung der Krankenkasse ist sicherzustellen; gleichzeitig sind die Eltern aufzufordern einen entsprechenden Antrag zu stellen
den Pflegeeltern ist klarzumachen, dass es sich nicht um ein Pflegeverhältnis nach
§ 33 SGB VIII handelt und dass Ansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend
zu machen sind
die Pflegeeltern sind über die voraussichtliche Höhe der Zahlung der Krankenkasse
zu informieren und über die Tatsache, dass die Kosten der Lebensmittel hierin nicht
enthalten, sondern vielmehr durch die Eltern sicherzustellen sind. Als angemessene
Verhandlungsbasis können Kindergeld oder Sozialhilfesätze herangezogen werden.
die Pflegeeltern sollten darüber informiert werden, dass die Kostenerstattung der
Krankenkasse grundsätzlich erst nach Beendigung der Maßnahme gegen Rechnungsvorlage erfolgt.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass neben der Haushaltshilfe ergänzend Jugendhilfe zu leisten ist. Hier ist zu beachten, dass nur bei Hilfen im Haushalt der Eltern eine Bewilligung nach § 20 SGB VIII möglich ist. Bei Unterbringung in einer Pflegefamilie kommt lediglich eine Hilfe nach § 33 SGB VIII in Betracht.
Ist es in solchen Fällen notwendig, dass die Leistung durch das Jugendamt ausgezahlt
werden muss, ist die als Anlage beiliegende Einverständniserklärung in zweifacher Ausfertigung mit den Eltern aufzunehmen.
7.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.08.2003 in Kraft.
Seite - 9 -
Einverständniserklärung
Als Inhaber/in der elterlichen Sorge erkläre ich mich mit der Inpflegenahme meines Kindes/meiner
Kinder
geb. am
geb. am
geb. am
geb. am
in ein durch die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Euskirchen zu bestimmendes Heim
oder eine Pflegefamilie einverstanden.
die Herausnahme aus dieser Stelle wird meinerseits nur nach vorheriger Absprache mit der Abteilung Jugend und Familie erfolgen.
Im bin damit einverstanden, dass an meinem Kind notwendig werdende ärztliche Maßnahme
durchgeführt werden. Ich erwarte, von gravierenden ärztlichen Maßnahmen unterrichtet zu werden.
Eventuelle Ansprüche gegenüber der Krankenkasse trete ich hiermit an die Abteilung Jugend und
Familie des Kreises Euskirchen ab.
Weiterhin ermächtige ich die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Euskirchen, bei der Krankenkasse die entsprechenden Anträge zu stellen.
Euskirchen, den
(Unterschrift der Mutter)
(Unterschrift des Vaters)
Für die Richtigkeit der Unterschrift/en:
Euskirchen, den
Der Landrat
Im Auftrag