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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Mechernich hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
74 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Mechernich
hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Mechernich
hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Mechernich
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 210/2003 27.08.2003 Az.: 60.3/332-23/28 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 18.09.2003 Kreisausschuss 24.09.2003 Kreistag 08.10.2003 Landschaftsplan Mechernich hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW) Sachbearbeiter/in: Herr Persch Tel.: 580 Abt.: 60.3 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Der Kreistag beschließt 1. den Entwurf des Landschaftsplanes Mechernich, bestehend aus den textlichen Festsetzungen der Entwicklungskarte und der Festsetzungskarte in der Fassung der Anlage 1, Stand: September 2003 sowie 2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 27 c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW.S.568). Begründung: 2 Mit der Info 59/2003 ist der Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV über die Grundzüge des Vorentwurfs zum Landschaftsplan Mechernich informiert worden. Auf dieser Grundlage wurde den Trägern öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 27a Landschaftsgesetz NW (LG NW) in der Zeit vom 05.06.2003 bis zum 11.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die offizielle Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW fand am 06.05.2003 statt. Mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wurden die Planinhalte in zahlreichen Ortsterminen diskutiert. Besondere Bedeutung wurde hierbei der frühzeitigen Einbindung der landwirtschaftlichen Betriebe beigemessen. In verschiedenen Erörterungsterminen, welche von den Vorsitzenden der Ortsbauernschaften koordiniert wurden, konnten die Probleme von den Landwirten vorgetragenen und vielfach Lösungen gefunden werden. Im Rahmen von Fachgesprächen wurden zeitgleich die Anregungen zu forstlichen Belangen mit der Forstverwaltung Bad Münstereifel und dem Staatlichen Forstamt Schleiden erörtert. Darüber hinaus sind die Privatwaldbesitzer in einem öffentlichen Termin am 08.05.2003 über die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Umsetzung im Rahmen der Landschaftsplanung durch die Forstverwaltung Bad Münstereifel und die Kreisverwaltung Euskirchen informiert worden. Mit der Stadt Mechernich erfolgte frühzeitig eine enge Abstimmung zwischen der Landschaftsplanung und der Flächennutzungs-/Bauleitplanung. Die Vorstellungen der Stadt bzgl. der Ausweisung künftiger Bauflächen konnten i.w. berücksichtigt werden. In diesen Bereichen ist auf die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet verzichtet worden. Alle Stellungnahmen der TöB sowie Anregungen und Bedenken von betroffenen Bürgern (Eigentümern und Bewirtschaftern von Flächen) wurden -soweit erforderlich- nochmals vor Ort geprüft, fachlich bewertet und abgewogen. Als Ergebnis sämtlicher Beratungen wurden auf Grundlage des Vorentwurfs, Stand Mai 2003, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen umfangreiche Änderungen vorgenommen und in den jetzt vorliegenden Entwurf (Anlage) übernommen. Soweit geboten, erfolgte eine Rücknahme, Änderung bzw. Neuabgrenzung der Schutzgebiete oder eine textliche Berücksichtigung der vorgetragenen Belange. Die textlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind durch graue Hinterlegungen bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert. Wesentliche Änderungen sind nachfolgend dargestellt: Entwicklungsziele Wesentliche Aufgabe der Neuaufstellung des Landschaftsplanes ist die Umsetzung der FFHRichtlinie. Aufgrund der Stellungnahme der Landesanstalt für Ökologie, Landwirtschaft und Forsten (LÖBF NRW) ist eine ergänzende zeichnerische Konkretisierung des Entwicklungsziels 1.1 "Erhaltung” innerhalb von Teilräumen erfolgt. Diese nimmt eine Differenzierung des Entwicklungsziels entsprechend der vorhandenen Meldegebiete vor. Ferner sind die FFH-Meldegebiete in der Entwicklungskarte nachrichtlich dargestellt. Mit dieser Konkretisierung sind keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf verbunden. 3 Festsetzungen: Auf Grundlage der Anregungen und Bedenken wurde als zentrale Änderung innerhalb der Festsetzungen der Ge- und Verbotskatalog und die dazugehörige „Unberührtheitsklausel“, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der wesentlichen Landnutzer (Land-, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) freistellt, grundlegend überarbeitet. Ziel der Neustrukturierung ist es, die Verständlichkeit des Satzungstextes zu erhöhen. Die „Unberührtheitsklausel“ wurde differenziert nach den Ausweisungen der Naturschutzgebiete (Kapitel 2.1), der Landschaftsschutzgebiete (Kapitel 2.2), der Naturdenkmale (Kapitel 2.3) und der Geschützten Landschaftsbestandteile (Kapitel 2.4). Fachlich wurde in Landschaftsschutzgebieten eine im wesentlichen uneingeschränkte Bewirtschaftung für alle wesentlichen Landnutzer (s.o.) eingeführt. Der auf die aktuelle Bewirtschaftung zielende und die Entwicklungsfreiheit einschränkende Passus „in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang“ wurde gestrichen. Gleichzeitig erfolgte zur Klarstellung eine Auflistung der von der Unberührtheitsklausel erfassten Regelungen, die sich auf die jeweilige Nutzung (Landwirtschaft, Forst u.a.) beziehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde zudem der Verbotskatalog entsprechend der jeweiligen Betroffenheit der Land- und der Forstwirtschaft, der Jagd sowie anderer Rechtsgebiete neu geordnet. Naturschutzgebiete (NSG) (§ 20 LG NW) Aufgrund der verschiedenen Anregungen und Bedenken wurde die Schutzwürdigkeit und Entwicklungsfähigkeit der geplanten NSG nochmals vor Ort überprüft. Einzelne Flächen, die aktuell nicht naturschutzwürdig sind und für die aufgrund der künftigen Bewirtschaftung keine Extensivierungschancen bestehen, wurden von der Festsetzung ausgenommen und dem angrenzenden Landschaftsschutz zugeordnet. Ferner wurde die Schutzwürdigkeit bestimmter Kleingewässer (NSG 2.1-7) überprüft und bei bestehenden Nutzungskonflikten (Fischereiliche Nutzung, Abgrabungsgewässer) auf eine NSG-Ausweisung verzichtet. Das bisherige NSG 2.1-19 (Kiefernwäldchen am Ortsrand von Mechernich) wurde als nicht schutzwürdig eingestuft, da das als Schutzgrund aufgeführte lokale Pflanzenvorkommen wesentlich weiter verbreitet ist. Zur besseren Differenzierung der Schutzobjekte und –gründe wurde das Bleibachtal zwischen Schaven und Firmenich aus dem Komplex mit der Schavener Heide herausgelöst und wird nun als eigenständiges NSG 2.1-19 geführt. Landschaftsschutzgebiete (LSG) (§ 21 LG NW) Bereits im Vorentwurf wurden drei unterschiedliche Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, deren Abgrenzungen sich an der naturräumlichen Gliederung orientieren. Ihre Abgrenzung wurde bis auf marginale Änderungen beibehalten. Um den touristischen Belangen stärker Rechnung zu tragen, wurden die Bereiche des Freilichtmuseums Kommern, des Hochwildschutzparks sowie des Mühlenparks in einem neuen LSG zusammengefasst und die dortigen Nutzungen von den Verbotsvorschriften freigestellt. Die entlang der Gewässer ausgewiesenen LSG-Flächen mit Grünlandumbruchverbot wurden ebenfalls nochmals überprüft und in Teilbereichen zurückgenommen, in denen keine Auensituation vorliegt bzw. keine Überschwemmungs- und Erosionsgefahr besteht. Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) (§ 23 LG NW) Hier erfolgten Rücknahmen bzw. Änderungen im Bereich zweier Hofanlagen. Forstliche Festsetzungen (§ 25 LG NW) 4 Forstliche Festsetzungen werden ausschließlich in Naturschutzgebieten getroffen. Entsprechend der Anregung des Forstamtes Bad Münstereifel wurden die textlichen Festsetzungen an die geltende Erlasslage (Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald) angepasst. Ferner wurde eine Formulierung aufgenommen, nach der entschädigungspflichtige Festetzungen dann keine Geltung entfalten, wenn ihre Finanzierung nicht gesichert ist Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW) Neben redaktionellen Änderungen erfolgte auch eine Anpassung der Maßnahmen an geänderte Gebietsabgrenzungen. Wie im Verfahren zur Vorlage des Entwurfs zum Landschaftsplan Weilerswist werden aus Kostengründen die Anlage zu dieser Vorlage (Entwurf des Landschaftsplans Nettersheim) sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungskarte und Festsetzungskarte) nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich wird jeweils ein Text- und Kartensatz den Kreistagsfraktionen bzw. fraktionslosen Kreistagsmitgliedern zur Verfügung gestellt. Zudem hängen die Karten in der Unteren Landschaftsbehörde im Kreishaus aus. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: ___________________ (Unterschrift) ___________________ ___________________ (Unterschrift) (Unterschrift) Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift)