Daten
Kommune
Jülich
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Datum
31.01.2013
Erstellt
23.05.13, 12:29
Aktualisiert
27.05.13, 17:06
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Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 27. Mai 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 31.01.2013 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
18.
Bebauungsplan Nr. A 6 " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung
a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung
b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
(Vorlagen-Nr.6/2013)
Beschlussentwurf:
Einstimmig, Enthaltungen: 0
zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Stellungnahme BUND/NABU vom
28.11.2012
Stellungnahme und Beschlussentwurf der
Verwaltung
Landschaftsbild
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von
Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für
nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von
diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es
würde der heutigen Dimension der Anlagen
nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer
Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr
realistisch in Frage, da das Landschaftsbild
nach Errichtung der Anlagen weder
„landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch
landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
Die Aussage, dass die zusätzlich geplanten
Türme mit dem jetzigen Solarturm auf einer
West-Ost-Achse liegen, und sich daher selbst
verschatten, können wir nicht nachvollziehen.
Wenn Herr Nohl als Verfasser des
Bewertungsverfahrens zitiert wird, sollte dies
auch in den korrekten Zusammenhang gestellt
werden. Nohl bezieht sich bei seinen
Aussagen auf die immer höher werdenden
Windenergieanlagen von bis zu 200 Metern.
In diesem Verfahren geht es um Bauwerke
von 60 Metern Höhe, die mit dem Verfahren
nach Nohl auch heute noch qualifiziert zu
bewerten sind. Die Aussage des Einwenders
erscheint daher eher wie ein Textbaustein aus
einem Verfahren, in dem es um
Windenergieanlagen geht und nicht konkret
um die hiesigen Solartürme.
Die Solartürme werden auf einer Ost-WestAchse liegen. Dadurch wird es in der
Entfernung aus nachvollziehbaren Gründen zu
einer gegenseitigen Sichtverschattung
kommen.
Zur ASP allgemein
Methodik ist nach Herrn Dr.Kiel, MKULNV ,
(„Anforderungen an die Bearbeitung von
Artenschutzprüfungen“, Vortrag
29.3.2012)ein verpflichtender Teil der ASP.
Die in jeder ASP vorgesehene ASPrüfprotokolle und die Literatur (Kiel 2012s.o.) fehlen. (Allerdings gibt es auch nur ein
gekennzeichnetes Zitat).
Die Methodik wurde in Kapitel 3 der
Artenschutzprüfung umfassend beschrieben.
Prüfprotokolle sind dann sinnvoll, wenn es
ohne Maßnahmen zu erheblichen
Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten
kommen kann. Soweit nötig wurden derartige
Maßnahmen im Gutachten beschrieben, was
deutlich umfassender und verständlicher ist,
als ein Prüfprotokoll. Inhaltlich und
methodisch gibt es an der Artenschutzprüfung
nichts zu monieren.
Ausgleich
Wir haben mehrmals auf den Schutz von
Grünland hingewiesen (Rurauenkonzept).
Mittlerweile liegt dem Kreis Düren ein
Gutachten von Viebahn & Sell vor, das sich
mit der Problematik beschäftigt. Es wäre
sinnvoll dieses im Verfahren einfließen zu
lassen.
Die Festsetzung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen bedarf der Abstimmung
mit dem Kreis Düren. Dieser hat in seiner
Stellungnahme vom 17.08.2012 darauf
hingewiesen, dass das aus der
Bebauungsplanänderung resultierende
Kompensationserfordernis über das Ökokonto
abgedeckt werden soll. Es ist nicht Aufgabe
der Stadt Jülich, es fachlich zu hinterfragen,
wenn die Fachbehörde des Kreises Düren
einer Zuordnung zum Ökokonto zustimmt
und dies durch seine Stellungnahme
bekräftigt.
Artenschutz
Entgegen ihrer Behauptung müssen
artenschutzrelevante Daten nicht amtlich sein.
Die VV Artenschutz besagt dazu: unter „1.)
Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse
und der Fachliteratur: Geeignet sind auch
ernst zu nehmende Hinweise, die sich aus [
…] dem ehrenamtlichen Naturschutz oder
sonstigen Experten in der betroffenen Region
ergeben.“
Der BUND nennt weitere Artenvorkommen,
damit der Gutachter sie als ernst zunehmende
Hinweise in seinem Gutachten aufnimmt und
bearbeitet.
Die ergänzenden Hinweise des BUND
wurden umfassend berücksichtigt. Die
Artenschutzprüfung wurde nach Eingabe des
BUND in der Frühzeitigen Beteiligung
überarbeitet. Der Hinweis, dass weitere Daten
bei RWE vorliegen wurde unmittelbar
verfolgt. Die angesprochenen Gutachten
wurden ausgewertet und somit berücksichtigt.
Zudem fanden ergänzende Telefonate mit
dem dortigen Fledermausgutachter statt.
Zur Aussage im Bereich der Anlage sind
keine Konflikte mit geschützten
(planungsrevelanten) Arten vorgekommen.
Hierzu möchten wir fragen:
Der Untersuchungsumfang wird im Hinblick
auf die Fragestellung als angemessen
betrachtet. Hätten sich im Rahmen der
Begehungen zwischen März und Juni
erhebliche Aktivitäten im Wald und außerhalb
auf der Projektfläche gezeigt, wäre unter
Umständen eine gezielte Vertiefung im
Hinblick auf die konkrete Aufgabenstellung
Warum wurde lediglich ein verkürzter
Untersuchungszeitraum für die Fledermäuse
gewählt?Wieso wurden jahreszeitliche
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013
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Aktivitätsschwankungen für irrelevant
erachtet?
Wochenstubenmeldungen in der Nähe der
Untersuchungsfläche sind ein wichtiger
Grund ist Wirkbeziehungen zu ergründen und
den Untersuchungszeitraum und die Methodik
so zu gestalten, dass Stichproben in die
Ausflugzeit der Jungtiere fallen sollten.
Der Untersuchungsumfang der
Fledermauskartierung ist hierfür und für
weitere Fragestellungen nicht angemessen.
Eine kontinuierliche ganznächtige
Fledermausrufuntersuchung über die gesamte
Jagdsaison von März bis Oktober im
Nationalpark Eifel (zur Veröfft. eingereicht)
zeigt, dass die Fledermausaktivität in den
Monaten von Juni bis September 90% der
Jahresaktivität ausmacht. Rechnet man das
günstigere Klima der Börde mit ein, so muss
man davon ausgehen, dass der Gutachter etwa
70% der Fledermausaktivität verpasst hat.
sinnvoll gewesen. Angesichts der bis dato
ermittelten Daten war dies nicht angezeigt.
Der Vorwurf der mangelhaften Untersuchung
ist zurückzuweisen.
Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass
die Untere Landschaftsbehörde des Kreises
Düren sowohl im Rahmen der Frühzeitigen
Beteiligung als auch innerhalb der Offenlage
die Belange des Artenschutzes
ordnungsgemäß in das Verfahren eingestellt
sieht.
Im Übrigen – und dies ist der entscheidende
Punkt – wurden die Hinweise des BUND und
die von RWE zur Verfügung gestellten Daten
mit den Hinweisen auf Quartiere und
Wochenstuben im Wald, im
Artenschutzgutachten umfassend
berücksichtigt. In der Artenschutzprüfung
wurde von eben diesem Status ausgegangen,
obwohl die genannten Arten, wie z.B. Kleiner
Abendsegler und Langohr, während der
eigenen Untersuchung nicht festgestellt
wurden. Es wurde aber davon ausgegangen,
dass diese Arten vorkommen. Auf dieser
Basis fand die artenschutzrechtliche
Diskussion statt und zwar nicht nur unter
Berücksichtigung der selbst festgestellten
Arten, sondern auch der vom BUND bzw. im
Rahmen der RWE-Gutachten genannten. Es
bestehen somit keine Informationsdefizite, die
durch weitergehende Untersuchungen zu
schließen wären.
Wieso schlägt der Gutachter
Quartierausgleich vor, obwohl Quartiere nicht
betroffen sind? „Über“ausgleich kommt
dadurch zustande, dass mehrfach ausdrücklich
betont wird, Fledermausquartiere wären im
Verfahren nicht betroffen.
Die Artenschutzprüfung führt auf Seite 16
aus: „Zur Vermeidung von
Störungswirkungen aller festgestellten oder
möglichen Fledermausarten ist im Sinne des
vorsorgenden Artenschutzes …
sicherzustellen, dass die nächtliche
Beleuchtung des Geländes auf das absolut
notwendige Maß reduziert wird und dass die
verbleibenden Lichtkegel der nächtlichen
Beleuchtungen gegen den Wald nachhaltig
abgeschirmt werden. Da dennoch nicht
gänzlich auszuschließen ist, dass
waldrandnahe Baumhöhlen, die potenziell als
Quartier geeignet wären, künftig als Quartier
gemieden werden, sollte zur Sicherheit von
einer Meidungsreaktion auf den ersten
hundert Metern ausgegangen werden. Daraus
ergibt sich ein Verlust potenzieller Quartiere
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013
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auf etwa 2 ha Fläche = 20 Baumhöhlen. Es ist
daher angezeigt, unter fachlicher Begleitung
20 künstliche Höhlen weiter südlich in den
Waldbestand einzubringen, um dies zu
kompensieren.“
Es geht hier also darum, dass ein gewisses
Potenzial gegeben ist, das entwertet werden
könnte. Daher wird vorsorglich die
Einbringung von Ersatzquartieren empfohlen.
Der Kreis Düren hat in seiner Stellungnahme
zur Offenlage darauf hingewiesen, dass die
Planung mit den Belangen des Artenschutzes
vereinbar ist, soweit die Empfehlungen zum
Artenschutz berücksichtigt werden. Dies wird
hier geschehen.
Wir regen an den Eingriff auszugleichen, der
Betroffenheit auslöst, Wegfall einer
Nahrungshabitatfläche in Nähe der mehrerer
Wochenstube verschiedener Fledermausarten
u.a. einer Art im ungünstigen
Erhaltungszustand. Da in der Ausflugzeit der
Jungtiere nicht kartiert wurde ist eine
konkrete Artzuordnung zum Nahrungshabitat
nicht möglich, es muss also der „worst-case“
angenommen werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
Nachverdichtung einer bestehenden
Sonderbaufläche. Soweit diese bislang
überhaupt eine gewisse Funktion als
Nahrungshabitat hat, ist nicht anzunehmen,
dass diese Funktion so nachhaltig
beeinträchtigt wird, dass dies erhebliche
Auswirkungen auf die Fledermausfauna hat.
Der Verlust von Nahrungsflächen, der hier
überhaupt nicht anzunehmen ist, würde mithin
nicht zu einer Erfüllung eines
Verbotstatbestandes führen. Eine Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegt
nicht vor. Die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im
räumlichen Zusammenhang erhalten.
Gab es ein begleitendes Monitoring zu Bau
der ersten Spiegelanlage, d.h. wurden
Konflikte untersucht, gab es eine
Meldepflicht? Falls ein Monitoring besteht,
bitten wir im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes um Mitteilung
der Methodik und der Ergebnisse. Wir
erwarten ein Monitoring und die Meldepflicht
toter und verletzter Tiere als
Risikomanagement auf der Fläche. (zu
Anlagen bedingten Konflikten gibt es einen
begründeten Verdacht vgl. Literatur über
Fledermausversuche an glatten Flächen
(Siemers 2010).
Es gab kein begleitendes Monitoring. Ein
solches ist auf Basis der
Untersuchungsergebnisse auch nicht
vorgesehen und wurde auch nicht von der
zuständigen Fachbehörde, der ULB,
gefordert.
Wieso wurde bei einem fachfesten Gutachter
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die Fledermausrufdatei des Großen
Abendseglers bei einem begründeten Hinweis
nicht gegengeprüft?
Die ASP enthielt in ihrer ersten Version noch
eine Abbildung eines Einzelrufs mit 12,8 ms
Länge, die den Verdacht begründet, wie es
allen neuen Büchern (seit 2005) von
hochrangigen Fledermausrufspezialisten
(Skiba, Zahn, Obrist, Russ) zu entnehmen ist,
dass es sich möglicherweise auch um den
Kleinabendsegler handeln könnte. Die
Anfrage betrifft nicht die Qualität des
Gutachters, sondern den Wert der zu
schützenden Art (bereits in der ersten Anfrage
dargestellt). Das richtige Einordnen der Arten
dient einem angemessenen Ausgleich für die
jeweilige Art. Der wichtige fachliche
Unterschied ist, dass regional der Große
Abendsegler in günstigem Erhaltungszustand
und der Kleine Abendsegler in ungünstigem
Erhaltungszustand von der LANUV
(Bewertung planungsrelevante Arten, Stand
2012) eingeschätzt wird. Zusätzlich ist im
benachbarten Stetternicher Wald eine
Kleinabendsegler Wochenstube bekannt, so
dass ein Vorkommen des Kleinabendseglers
auf der Verfahrensfläche von erheblicher
Bedeutung ist. Eine Wirkbeziehung ist vor
allem für Jungtiere ohne Kartierung nicht
auszuschließen. Wir regen an die Prüfung zu
veranlassen.
Wieso fehlen die Prüfprotokolle zur ASP mit
den entsprechenden Ausführungen (nicht nur
bei Fledermäusen)?
Die ASP enthielt in keiner Phase ein
Spektrogramm mit einem Einzelruf von 12,8
ms Länge. Woraus der BUND daher den
Verdacht begründet erschließt sich nicht.
Hierbei muss es sich um eine Verwechslung
mit einem anderen Gutachten handeln.
Im „Skiba“ werden im Übrigen auch für den
Großen Abendsegler Ruflängen von 6-26
msec. angegeben. Eine Ruflänge von 12,8
msec. begründet demnach noch überhaupt
nichts.
Entscheidend ist aber auch hier, dass in der
Artenschutzprüfung davon ausgegangen wird,
dass der Kleine Abendsegler vorkommen
kann. Die Verbotstatbestände werden daher
auch auf das Vorkommen dieser Art bezogen
und ausführlich diskutiert. Es ist bekannt und
wird in der ASP beschrieben, dass es eine
ehemalige Wochenstube des Kleinen
Abendseglers in einer Entfernung von ca. 900
m südöstlich des Plangebietes gab. Durch
Telemetrie im Jahr 2012 konnte eine
Verlagerung des Abendseglerquartiers
innerhalb des Stetternicher Waldes auf die
östliche Seite des Forschungszentrums (>
2km) nachgewiesen werden (DIETZ, mdl.
Mitt.). Wahrscheinlich handelt es sich um
einen Bestand, der Quartierwechsel zwischen
dem Stetternicher und dem Lindenberger
Wald vollzieht. All dies ist also bekannt und
wurde in der ASP berücksichtigt. Insofern
besteht weder ein Informationsdefizit noch
eine Betrachtungslücke hinsichtlich der
artenschutzrechtlichen Bewertung.
Prüfprotokolle sind dann sinnvoll, wenn es
ohne Maßnahmen zu erheblichen
Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten
kommen kann. Soweit nötig wurden derartige
Maßnahmen im Gutachten beschrieben, was
deutlich umfassender und verständlicher ist,
als ein Prüfprotokoll. Es besteht kein
Informationsdefizit.
Wir bitten um Verständnis, dass wir ohne den Alle entscheidungsrelevanten Gutachten für
Inhalt des Gutachtens von Viebahn & Sell zu das hier zu betrachtende Bauleitplanverfahren
kennen, zu weiteren Punkten noch keine
liegen vor.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013
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abschließende Stellungnahme schreiben
können.
zu b) Der Bebauungsplan Nr. A 6 " Solarkraftwerk Königskamp III " wird gemäß § 10
BauGB als Satzung beschlossen.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013
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