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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6 " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
129 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
23.05.13, 12:29
Aktualisiert
27.05.13, 17:06
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6  " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung

a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung

b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6  " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung

a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung

b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6  " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung

a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung

b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6  " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung

a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung

b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6  " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung

a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung

b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. A 6  " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung

a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung

b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Jülich, 27. Mai 2013 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 31.01.2013 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 18. Bebauungsplan Nr. A 6 " Solarkraftwerk Königskamp III ", 1. Änderung a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB (Vorlagen-Nr.6/2013) Beschlussentwurf: Einstimmig, Enthaltungen: 0 zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt: Stellungnahme BUND/NABU vom 28.11.2012 Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Landschaftsbild Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht. Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Anlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Die Aussage, dass die zusätzlich geplanten Türme mit dem jetzigen Solarturm auf einer West-Ost-Achse liegen, und sich daher selbst verschatten, können wir nicht nachvollziehen. Wenn Herr Nohl als Verfasser des Bewertungsverfahrens zitiert wird, sollte dies auch in den korrekten Zusammenhang gestellt werden. Nohl bezieht sich bei seinen Aussagen auf die immer höher werdenden Windenergieanlagen von bis zu 200 Metern. In diesem Verfahren geht es um Bauwerke von 60 Metern Höhe, die mit dem Verfahren nach Nohl auch heute noch qualifiziert zu bewerten sind. Die Aussage des Einwenders erscheint daher eher wie ein Textbaustein aus einem Verfahren, in dem es um Windenergieanlagen geht und nicht konkret um die hiesigen Solartürme. Die Solartürme werden auf einer Ost-WestAchse liegen. Dadurch wird es in der Entfernung aus nachvollziehbaren Gründen zu einer gegenseitigen Sichtverschattung kommen. Zur ASP allgemein Methodik ist nach Herrn Dr.Kiel, MKULNV , („Anforderungen an die Bearbeitung von Artenschutzprüfungen“, Vortrag 29.3.2012)ein verpflichtender Teil der ASP. Die in jeder ASP vorgesehene ASPrüfprotokolle und die Literatur (Kiel 2012s.o.) fehlen. (Allerdings gibt es auch nur ein gekennzeichnetes Zitat). Die Methodik wurde in Kapitel 3 der Artenschutzprüfung umfassend beschrieben. Prüfprotokolle sind dann sinnvoll, wenn es ohne Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten kommen kann. Soweit nötig wurden derartige Maßnahmen im Gutachten beschrieben, was deutlich umfassender und verständlicher ist, als ein Prüfprotokoll. Inhaltlich und methodisch gibt es an der Artenschutzprüfung nichts zu monieren. Ausgleich Wir haben mehrmals auf den Schutz von Grünland hingewiesen (Rurauenkonzept). Mittlerweile liegt dem Kreis Düren ein Gutachten von Viebahn & Sell vor, das sich mit der Problematik beschäftigt. Es wäre sinnvoll dieses im Verfahren einfließen zu lassen. Die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedarf der Abstimmung mit dem Kreis Düren. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 17.08.2012 darauf hingewiesen, dass das aus der Bebauungsplanänderung resultierende Kompensationserfordernis über das Ökokonto abgedeckt werden soll. Es ist nicht Aufgabe der Stadt Jülich, es fachlich zu hinterfragen, wenn die Fachbehörde des Kreises Düren einer Zuordnung zum Ökokonto zustimmt und dies durch seine Stellungnahme bekräftigt. Artenschutz Entgegen ihrer Behauptung müssen artenschutzrelevante Daten nicht amtlich sein. Die VV Artenschutz besagt dazu: unter „1.) Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur: Geeignet sind auch ernst zu nehmende Hinweise, die sich aus [ …] dem ehrenamtlichen Naturschutz oder sonstigen Experten in der betroffenen Region ergeben.“ Der BUND nennt weitere Artenvorkommen, damit der Gutachter sie als ernst zunehmende Hinweise in seinem Gutachten aufnimmt und bearbeitet. Die ergänzenden Hinweise des BUND wurden umfassend berücksichtigt. Die Artenschutzprüfung wurde nach Eingabe des BUND in der Frühzeitigen Beteiligung überarbeitet. Der Hinweis, dass weitere Daten bei RWE vorliegen wurde unmittelbar verfolgt. Die angesprochenen Gutachten wurden ausgewertet und somit berücksichtigt. Zudem fanden ergänzende Telefonate mit dem dortigen Fledermausgutachter statt. Zur Aussage im Bereich der Anlage sind keine Konflikte mit geschützten (planungsrevelanten) Arten vorgekommen. Hierzu möchten wir fragen: Der Untersuchungsumfang wird im Hinblick auf die Fragestellung als angemessen betrachtet. Hätten sich im Rahmen der Begehungen zwischen März und Juni erhebliche Aktivitäten im Wald und außerhalb auf der Projektfläche gezeigt, wäre unter Umständen eine gezielte Vertiefung im Hinblick auf die konkrete Aufgabenstellung Warum wurde lediglich ein verkürzter Untersuchungszeitraum für die Fledermäuse gewählt?Wieso wurden jahreszeitliche Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013 Seite 2 Aktivitätsschwankungen für irrelevant erachtet? Wochenstubenmeldungen in der Nähe der Untersuchungsfläche sind ein wichtiger Grund ist Wirkbeziehungen zu ergründen und den Untersuchungszeitraum und die Methodik so zu gestalten, dass Stichproben in die Ausflugzeit der Jungtiere fallen sollten. Der Untersuchungsumfang der Fledermauskartierung ist hierfür und für weitere Fragestellungen nicht angemessen. Eine kontinuierliche ganznächtige Fledermausrufuntersuchung über die gesamte Jagdsaison von März bis Oktober im Nationalpark Eifel (zur Veröfft. eingereicht) zeigt, dass die Fledermausaktivität in den Monaten von Juni bis September 90% der Jahresaktivität ausmacht. Rechnet man das günstigere Klima der Börde mit ein, so muss man davon ausgehen, dass der Gutachter etwa 70% der Fledermausaktivität verpasst hat. sinnvoll gewesen. Angesichts der bis dato ermittelten Daten war dies nicht angezeigt. Der Vorwurf der mangelhaften Untersuchung ist zurückzuweisen. Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren sowohl im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung als auch innerhalb der Offenlage die Belange des Artenschutzes ordnungsgemäß in das Verfahren eingestellt sieht. Im Übrigen – und dies ist der entscheidende Punkt – wurden die Hinweise des BUND und die von RWE zur Verfügung gestellten Daten mit den Hinweisen auf Quartiere und Wochenstuben im Wald, im Artenschutzgutachten umfassend berücksichtigt. In der Artenschutzprüfung wurde von eben diesem Status ausgegangen, obwohl die genannten Arten, wie z.B. Kleiner Abendsegler und Langohr, während der eigenen Untersuchung nicht festgestellt wurden. Es wurde aber davon ausgegangen, dass diese Arten vorkommen. Auf dieser Basis fand die artenschutzrechtliche Diskussion statt und zwar nicht nur unter Berücksichtigung der selbst festgestellten Arten, sondern auch der vom BUND bzw. im Rahmen der RWE-Gutachten genannten. Es bestehen somit keine Informationsdefizite, die durch weitergehende Untersuchungen zu schließen wären. Wieso schlägt der Gutachter Quartierausgleich vor, obwohl Quartiere nicht betroffen sind? „Über“ausgleich kommt dadurch zustande, dass mehrfach ausdrücklich betont wird, Fledermausquartiere wären im Verfahren nicht betroffen. Die Artenschutzprüfung führt auf Seite 16 aus: „Zur Vermeidung von Störungswirkungen aller festgestellten oder möglichen Fledermausarten ist im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes … sicherzustellen, dass die nächtliche Beleuchtung des Geländes auf das absolut notwendige Maß reduziert wird und dass die verbleibenden Lichtkegel der nächtlichen Beleuchtungen gegen den Wald nachhaltig abgeschirmt werden. Da dennoch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass waldrandnahe Baumhöhlen, die potenziell als Quartier geeignet wären, künftig als Quartier gemieden werden, sollte zur Sicherheit von einer Meidungsreaktion auf den ersten hundert Metern ausgegangen werden. Daraus ergibt sich ein Verlust potenzieller Quartiere Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013 Seite 3 auf etwa 2 ha Fläche = 20 Baumhöhlen. Es ist daher angezeigt, unter fachlicher Begleitung 20 künstliche Höhlen weiter südlich in den Waldbestand einzubringen, um dies zu kompensieren.“ Es geht hier also darum, dass ein gewisses Potenzial gegeben ist, das entwertet werden könnte. Daher wird vorsorglich die Einbringung von Ersatzquartieren empfohlen. Der Kreis Düren hat in seiner Stellungnahme zur Offenlage darauf hingewiesen, dass die Planung mit den Belangen des Artenschutzes vereinbar ist, soweit die Empfehlungen zum Artenschutz berücksichtigt werden. Dies wird hier geschehen. Wir regen an den Eingriff auszugleichen, der Betroffenheit auslöst, Wegfall einer Nahrungshabitatfläche in Nähe der mehrerer Wochenstube verschiedener Fledermausarten u.a. einer Art im ungünstigen Erhaltungszustand. Da in der Ausflugzeit der Jungtiere nicht kartiert wurde ist eine konkrete Artzuordnung zum Nahrungshabitat nicht möglich, es muss also der „worst-case“ angenommen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Nachverdichtung einer bestehenden Sonderbaufläche. Soweit diese bislang überhaupt eine gewisse Funktion als Nahrungshabitat hat, ist nicht anzunehmen, dass diese Funktion so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Fledermausfauna hat. Der Verlust von Nahrungsflächen, der hier überhaupt nicht anzunehmen ist, würde mithin nicht zu einer Erfüllung eines Verbotstatbestandes führen. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegt nicht vor. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Gab es ein begleitendes Monitoring zu Bau der ersten Spiegelanlage, d.h. wurden Konflikte untersucht, gab es eine Meldepflicht? Falls ein Monitoring besteht, bitten wir im Sinne des Umweltinformationsgesetzes um Mitteilung der Methodik und der Ergebnisse. Wir erwarten ein Monitoring und die Meldepflicht toter und verletzter Tiere als Risikomanagement auf der Fläche. (zu Anlagen bedingten Konflikten gibt es einen begründeten Verdacht vgl. Literatur über Fledermausversuche an glatten Flächen (Siemers 2010). Es gab kein begleitendes Monitoring. Ein solches ist auf Basis der Untersuchungsergebnisse auch nicht vorgesehen und wurde auch nicht von der zuständigen Fachbehörde, der ULB, gefordert. Wieso wurde bei einem fachfesten Gutachter Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013 Seite 4 die Fledermausrufdatei des Großen Abendseglers bei einem begründeten Hinweis nicht gegengeprüft? Die ASP enthielt in ihrer ersten Version noch eine Abbildung eines Einzelrufs mit 12,8 ms Länge, die den Verdacht begründet, wie es allen neuen Büchern (seit 2005) von hochrangigen Fledermausrufspezialisten (Skiba, Zahn, Obrist, Russ) zu entnehmen ist, dass es sich möglicherweise auch um den Kleinabendsegler handeln könnte. Die Anfrage betrifft nicht die Qualität des Gutachters, sondern den Wert der zu schützenden Art (bereits in der ersten Anfrage dargestellt). Das richtige Einordnen der Arten dient einem angemessenen Ausgleich für die jeweilige Art. Der wichtige fachliche Unterschied ist, dass regional der Große Abendsegler in günstigem Erhaltungszustand und der Kleine Abendsegler in ungünstigem Erhaltungszustand von der LANUV (Bewertung planungsrelevante Arten, Stand 2012) eingeschätzt wird. Zusätzlich ist im benachbarten Stetternicher Wald eine Kleinabendsegler Wochenstube bekannt, so dass ein Vorkommen des Kleinabendseglers auf der Verfahrensfläche von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wirkbeziehung ist vor allem für Jungtiere ohne Kartierung nicht auszuschließen. Wir regen an die Prüfung zu veranlassen. Wieso fehlen die Prüfprotokolle zur ASP mit den entsprechenden Ausführungen (nicht nur bei Fledermäusen)? Die ASP enthielt in keiner Phase ein Spektrogramm mit einem Einzelruf von 12,8 ms Länge. Woraus der BUND daher den Verdacht begründet erschließt sich nicht. Hierbei muss es sich um eine Verwechslung mit einem anderen Gutachten handeln. Im „Skiba“ werden im Übrigen auch für den Großen Abendsegler Ruflängen von 6-26 msec. angegeben. Eine Ruflänge von 12,8 msec. begründet demnach noch überhaupt nichts. Entscheidend ist aber auch hier, dass in der Artenschutzprüfung davon ausgegangen wird, dass der Kleine Abendsegler vorkommen kann. Die Verbotstatbestände werden daher auch auf das Vorkommen dieser Art bezogen und ausführlich diskutiert. Es ist bekannt und wird in der ASP beschrieben, dass es eine ehemalige Wochenstube des Kleinen Abendseglers in einer Entfernung von ca. 900 m südöstlich des Plangebietes gab. Durch Telemetrie im Jahr 2012 konnte eine Verlagerung des Abendseglerquartiers innerhalb des Stetternicher Waldes auf die östliche Seite des Forschungszentrums (> 2km) nachgewiesen werden (DIETZ, mdl. Mitt.). Wahrscheinlich handelt es sich um einen Bestand, der Quartierwechsel zwischen dem Stetternicher und dem Lindenberger Wald vollzieht. All dies ist also bekannt und wurde in der ASP berücksichtigt. Insofern besteht weder ein Informationsdefizit noch eine Betrachtungslücke hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bewertung. Prüfprotokolle sind dann sinnvoll, wenn es ohne Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten kommen kann. Soweit nötig wurden derartige Maßnahmen im Gutachten beschrieben, was deutlich umfassender und verständlicher ist, als ein Prüfprotokoll. Es besteht kein Informationsdefizit. Wir bitten um Verständnis, dass wir ohne den Alle entscheidungsrelevanten Gutachten für Inhalt des Gutachtens von Viebahn & Sell zu das hier zu betrachtende Bauleitplanverfahren kennen, zu weiteren Punkten noch keine liegen vor. Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013 Seite 5 abschließende Stellungnahme schreiben können. zu b) Der Bebauungsplan Nr. A 6 " Solarkraftwerk Königskamp III " wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2013 Seite 6