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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 199/2003
14.07.2003
Datum:
Az.: 20/923-42/He
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
16.07.2003
Kreistag
16.07.2003
Übernahme einer Bürgschaft für die Geriatrisches Zentrum Zülpich GmbH
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Für die fünf Darlehen der Geriatrisches Zentrum Zülpich GmbH bei der Kreissparkasse Euskirchen
(Stand zusammen per 30.06.2003: 13.192.353,91 €), die in Kürze umgeschuldet und in ein Darlehen zusammengeführt werden sollen, einschließlich Vorfälligkeitsentschädigung übernimmt der
Kreis Euskirchen die Ausfallbürgschaft. Die Ausfallbürgschaft ist begrenzt auf einen Höchstbetrag
von 10.260.708,99 € sowie auf einen Höchstzinssatz von 4,5 % p.a.
Begründung:
Seite - 2 Für die Geriatrisches Zentrum Zülpich GmbH (GZZ) bestehen derzeit folgende fünf Darlehen bei
der Kreissparkasse Euskirchen (KSK):
Konto-Nr.
52165396
52172160
52175833
52176492
52178787
31.12.2002
30.06.2003 Zweck
(€)
(€)
6.302.345,36 6.122.933,54 Errichtung des Neubaus
2.471.649,01 2.406.962,12 Errichtung des Neubaus
230.392,47
225.701,08 Finanzierung der Kommanditbeteiligung an der Schloss
Schleiden Immob. GmbH & Co. KG
3.363.431,11 3.307.462,08 Sanierung des Altbaus
1.152.528,29 1.129.295,09 Finanzierung der Kommanditbeteiligung an der Schloss
Schleiden Immob. GmbH & Co. KG
13.520.346,24 13.192.353,91
Die Zinssätze bewegen sich zwischen 6,00 % und 6,95 % p.a., die Zinsbindungsfristen enden zwischen dem 15.12.2005 und dem 01.02.2008.
Nunmehr plant die GZZ aufgrund der günstigen Zinsphase, die fünf Darlehen umzufinanzieren und
dabei die fünf Darlehen in ein einzelnes zu überführen. Zur Erlangung günstigerer Konditionen
würde dabei eine Kommunalverbürgung dienen.
§ 86 Absatz 2 GO NRW (anwendbar über § 53 Absatz 1 KrO NRW) regelt, dass Kreise Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen dürfen. Zweck der GZZ ist die Förderung der Altenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 2 des Gesellschaftsvertrages),
der insbesondere durch den Betrieb des geriatrischen Zentrums erfüllt werden soll. Die Voraussetzung der Erfüllung eigener Aufgaben ist somit gegeben.
In den Verwaltungsvorschriften zu § 73 GO alter Fassung (der dem jetzigen § 86 entspricht) wird
erläutert, dass im Falle der Mitbeteiligung anderer an der jeweiligen Gesellschaft die Bürgschaft in
der Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen sein wird. Der Kreis Euskirchen bzw. die
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH sind wie folgt beteiligt:
A. Gesellschaft: Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
Gesellschafter
Kreis Euskirchen
Stadt Zülpich
Summe
Stammkapital
1.000.000,00 DM
300.000,00 DM
1.300.000,00 DM
Anteil
76,92 %
23,08 %
100,00 %
B. Gesellschaft: Geriatrisches Zentrum Zülpich GmbH
Gesellschafter
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
Eifelhöhen-Klinik AG
Summe
Stammkapital
5.361.000,00 €
343.000,00 €
5.704.000,00 €
Anteil
93,99 %
6,01 %
100,00 %
Damit darf sich der Kreis Euskirchen mit maximal 72,297 % an einer für das GZZ zu übernehmenden Bürgschaft beteiligen.
Zu verbürgen ist ein neues Darlehen, das sich zusammensetzt aus:
Alt-Darlehen Stand 30.06.2003
maximale Vorfälligkeitsentschädi-
13.192.353,91 €
1.000.000,00 €
Seite - 3 gung
Höchstsumme neues Darlehen
14.192.353,91 €
Bezogen auf den Anteil des Kreises von 72,297 % ergibt sich eine maximale Bürgschaftssumme in
Höhe von 10.260.708,99 € (unter Berücksichtigung der Nachkommastellen).
Da erst am 11.07.2003 ein Gespräch zwischen der Bezirksregierung Köln, dem Geschäftsführer
der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH sowie dem Kreiskämmerer in dieser Angelegenheit
stattgefunden hat, kann diese Vorlage erst zum heutigen Zeitpunkt erstellt werden. Die Bezirksregierung ist insbesondere der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Aufteilungsregel gemacht werden kann. Eine EU-Notifizierungspflicht ist angesichts der Höhe der Bürgschaft nicht notwendig, da die De-Minimis-Regelung zur Anwendung kommt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)