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Beschlusstext (Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
18.10.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18.10.2006 11 Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Drs.Nr. 527/2006) 4 Ja-Stimme(n), 5 Gegenstimme(n), 3 Stimmenthaltung(en) Eine Änderung der Richtlinien wird erst nach Vorlage einer detaillierten Darstellung der Finanzierung der Mehrausgaben für Kindertagespflege beschlossen. 6 Ja-Stimme(n), 3 Gegenstimme(n), 3 Stimmenthaltung(en) Folgende Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen: 1.) Ziffer 6 wird wie folgt ersetzt: 6. Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII) Um eine Kindertagespflege handelt es sich, wenn ein Kind für einen Teil des Tages von einer Tagespflegeperson betreut wird. Die Betreuung kann entweder im Haushalt des Personensorgeberechtigten, im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden. Neben fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung ist der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren. Voraussetzungen: Die Tagesbetreuung muss für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich sein. Geeignet im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII sind Tagespflegepersonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Tagesbetreuung ist nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderlich, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt. Mindestumfang der Betreuung: Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden das Erfordernis der Tagespflege feststellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum Kindertagesstätten- oder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Randzeitenbetreuung). Höhe der laufenden Geldleistung: 1. Aufwendungsersatz: Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,00 € pro Betreuungsstunde und Kind. Der Betrag setzt sich zusammen aus 2,70 € für die Erziehungsleistung und 1,30 € für den Sachaufwand. Dem betreuten Kind gegenüber dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen (z. B. Großeltern) erhalten 2,00 € pro Betreuungsstunde und Kind (Kürzung des Aufwendungsersatzes um 50% gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). 2. Beiträge zur Unfallversicherung: Zusätzlich werden der Tagespflegeperson für die Zeiten, in denen ihr eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung von bis zu jährlich 79,00 € erstattet. 3. Altersvorsorge: Außerdem werden für die Zeiten, in denen eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Tagespflegeperson zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens: Höhe des Aufwendungsersatzes nach Ziffer 1. x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung Verfahren: Die Geldleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem der Antrag eingeht, frühestens ab dem Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Tagespflegestelle erfolgt. Die Auszahlung erfolgt zu Beginn eines Monats für den Vormonat. Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig. Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung der Geldleistung. Sind vor Beginn der eigentlichen Betreuung Zeiten der Eingewöhnung des Kindes in die Tagespflege erforderlich, so sind auch diese Betreuungszeiten bezuschussungsfähig, soweit sie mit dem Jugendamt vorab vereinbart wurden. Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 18.10.2006 Seite 2 Kostenbeitrag der Eltern / des Elternteils: Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege werden Kostenbeiträge der Eltern festgesetzt. Dabei werden die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt analog angewandt. Der Kostenbeitrag wird grundsätzlich in Anlehnung an die Beitragsstaffelung für die kleine altersgemischte Gruppe entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Tagespflegeleistung erhoben. Um zu gewährleisten, dass die Eltern bei Tagespflege von weniger als 15 Wochenstunden ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte, der offenen Ganztagsschule oder der Schulbetreuung nicht ein zweites Mal zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, wird bei diesem Umfang auf eine Kostenbeteiligung verzichtet. Diese Rücksichtnahme ist bei „Randzeitenbetreuung“ ergänzend zum Schulbesuch nicht erforderlich. Aktuell ergibt sich daraus folgende Beitragsstaffelung: Jahreseinkommen in Euro bis 12.271 bis 24.542 bis 36.813 bis 49.084 bis 61.355 über 61.355 35 Std. und mehr 0,00 68,00 141,12 208,61 276,61 312,91 25 - 34,99 Std. 15 - 24,99 Std. bis 14,99 Std. 0,00 45,33 94,08 139,07 184,41 208,61 0,00 22,67 47,04 69,54 92,20 104,30 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 bis 24,99 Std. (ergänzend zum Schulbesuch) 0,00 22,67 47,04 69,54 92,20 104,30 2.) Ziffer 7 („Aufwendungsersatz an Pflegepersonen bei Tagespflege als Ersatz für den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz") wird ersatzlos gestrichen. 3.) Ziffer 8 („Erlass des Elternbeitrags für den Besuch von Kindertageseinrichtungen - § 17 GTK NW“) wird wie folgt neu gefasst: Gemäß § 17 (2) des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (GTK NW) sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Grundsätzlich kann der Elternbeitrag nur vom 01. des Monats an erlassen werden, in dem der Antrag eingeht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Erlass auch rückwirkend für drei Monate erfolgen. Kosten für das Mittagessen werden nicht erlassen. 4.) Ziffer 9 („Übernahme der Kosten der Schulbetreuung“) wird ersatzlos gestrichen. 5.) Ziffer 10 („Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen“) wird wie folgt neu gefasst: Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die eine Elterninitiative in Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 18.10.2006 Seite 3 Fassung entsprechend. Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 13 Abs. 4 GTK NW). 6.) Die Änderung der Richtlinien tritt ab dem 01.11.2006 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Beschlusses bestehenden und bezuschussten Tagespflegeverhältnisse, die die neuen Eignungs- und/oder Bedarfskriterien nicht erfüllen, werden bis zum 31.12.2006 nach den bisherigen Richtlinien (Aufwendungsersatz und Kostenbeteiligung der Eltern) weiter bezuschusst. In den laufenden Fällen, in denen die Tagespflegeperson dem betreuten Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist (z. B. Großeltern), die neuen Eignungs- und Bedarfskriterien jedoch erfüllt sind, wird bis zum 31.12.2006 der bisherige Aufwendungsersatz (z. Zt. 2,86 € pro Stunde pro Kind), ab dem 01.01.2007 der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII gekürzte neue Aufwendungsersatz (siehe oben) geleistet. Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 18.10.2006 Seite 4