Daten
Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
25.08.2009
Erstellt
25.08.09, 17:59
Aktualisiert
25.08.09, 17:59
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7103/2009 1.
Ergänzung
Fachbereich IV
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
23.06.2009
Rechnungsprüfungsausschuss
25.08.2009
Betreff:
Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2007
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2007 der mit der Prüfung
beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft
an.
Als Ergebnis seiner Prüfung beschließt der Rechnungsprüfungausschuss den als Anlage
beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg,
¾ den Jahresabschluss festzustellen und
¾ dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen und
¾ den Jahresüberschuss in Höhe von 1.305.468,56 € der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 95 Abs. 1 GO hat die Stadt Bedburg zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres
nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Stadt Bedburg vermitteln und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den
Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ein Lagebericht ist beizufügen. Der Entwurf des
Jahresabschlusses wurde formell vom Kämmerer am 25. Mai 2009 aufgestellt und vom
Bürgermeister am gleichen Tag bestätigt. Der Entwurf wurde dem Rat am 23.06.2009 zugeleitet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss legte am 15.01.2008 fest, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft mit der Prüfung der Jahresabschlüsse zu
beauftragen (§ 101 Abs. 8 GO), so lange die Finanzsoftware KIRP noch im Einsatz ist.
Die BDO prüfte den Jahresabschluss 2007 von September 2008 bis April 2009 (mit
Unterbrechungen) in den Räumen der Stadtverwaltung. Die Schlussbearbeitung erfolgte in den
Geschäftsräumen der BDO.
Zuständig für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Rat. Zugleich beschließt er
über die Behandlung des Jahresüberschusses. Der gesamte Überschuss der Ergebnisrechnung
beträgt 1.305.468,56 €. Er ist der allgemeinen Rücklage zuzuführen, da die Ausgleichsrücklage
bereits den Maximalbetrag ausweist.
Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Gemäß § 96 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 GO ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig für
die Prüfung des Jahresabschlusses. Umfang und Inhalt der Prüfung erstrecken sich grundsätzlich
auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zudem
Kontroll-, Informations- und Beglaubigungsfunktion. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die
Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der
Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen und über Art und Umfang der Prüfung
sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk
zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu
beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze
anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei
ergeben muss, ob
¾
¾
¾
¾
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandung versagt wird oder
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine
Beurteilung vorzunehmen.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Rat und Verwaltungsvorstand den Abschluss zu
verantworten haben. Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft
der Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen.
Beschlussvorlage WP7-103/2009 1. Ergänzung
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Eine
gedruckte
Version
des
Jahresabschlusses
mit
Prüfungsbericht
der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG wurde den Mitgliedern
des Rechnungsprüfungsausschusses bereits am 12.08.2009 zugestellt.
Der im Bericht enthaltene Bestätigungsvermerk (Seite 10) enthält in der Einleitung das Wort
„eingeschränkt“. Aus den darauf folgenden Feststellungen ergibt sich, dass es keinerlei
Gründe für eine Einschränkung gibt. Die BDO bestätigte zwischenzeitlich, dass es sich hier
um ein Versehen handelt und wird den Bestätigungsvermerk entsprechend korrigieren.
Der Rechnungsprüfungsausschuss muss gemäß § 101 Abs. 7 GO einen eigenen
Bestätigungsvermerk formulieren, der durch Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Ein Entwurf des Bestätigungsvermerks ist
als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Der Jahresabschluss unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt.
Ohne in die Sitzungsleitung durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses
eingreifen zu wollen, wird verwaltungsseitig empfohlen, dem Vertreter der BDO Gelegenheit zu
geben, den Prüfungsbericht vorzustellen bzw. zu erläutern.
Sofern bestimmte Bilanzpositionen bzw. Bewertungskriterien – zusätzlich zur Berichterstattung
durch
die
BDO
–
einer
eingehenden
Prüfung
durch
die
Mitglieder
des
Rechnungsprüfungsausschusses unterzogen werden sollen, wäre es zur Gewährleistung eines
reibungslosen Sitzungsverlaufs zweckmäßig, dies dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bzw.
den Mitarbeitern des Fachbereichs IV rechtzeitig mitzuteilen, um die entsprechenden Unterlagen
gezielt bereitstellen zu können.
Gleiches gilt für Themen, die entweder durch die BDO bzw. durch die zuständigen Mitarbeiter
einer detaillierteren Erläuterung bedürfen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 17.08.2009
----------------------------------Eßer
Sachbearbeiter
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
Beschlussvorlage WP7-103/2009 1. Ergänzung
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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