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Beschlusstext (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 113, E. - Liblar, Köttinger Straße I. Beschluss über die Anregungen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
21 kB
Datum
07.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlusstext (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 113, E. - Liblar, Köttinger Straße  
I.  Beschluss über die Anregungen  
II. Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 113, E. - Liblar, Köttinger Straße  
I.  Beschluss über die Anregungen  
II. Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 113, E. - Liblar, Köttinger Straße  
I.  Beschluss über die Anregungen  
II. Satzungsbeschluss)

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Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 07.03.2006 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 113, E. - Liblar, Köttinger Straße I. Beschluss über die Anregungen II. Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 214/2006) I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 113, E. – Liblar, Köttinger Straße vorgebrachten Anregungen und Hinweise wird wie folgt entschieden: I.1. Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Realisierung des geplanten Vorhabens bzw. Vollsortimenters berücksichtigt. I. 2 Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 13 02 44, 50496 Köln Den Anregungen bezüglich o der Kälte- und Klimatechnikaggregate, o der Türöffnung zum eingehausten Anlieferungsbereiches und o der Parkplatzoberfläche ist bereits mit entsprechenden Festsetzungen im Planentwurf Bebauungsplanes entsprochen. des Vorhabenbezogenen Der Anregung hinsichtlich der Errichtung einer 1,80 m hohen Lärmschutzwand ist bereits durch die Festsetzung einer Sichtschutzwand (die als Mauer ausgebildet wird) entsprochen. Die 1.80 m hohe Sichtschutzwand dient neben der Abschirmung des zukünftigen Friedhofsweges vom Parklpatz auch dem Immissionsschutz für die südlich angrenzende, gemischt genutzte Gebäude. Der Hinweis, dass die Regelungen der Wasserschutzzone III B (im Planentwurf irrtümlich als WSZ III A bezeichnet) zu beachten sind, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Realisierung berücksichtigt. I. 3 Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren Die Tatsche, dass das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung liegt, wurde bereits -soweit erforderlich- bei der Erarbeitung des Planentwurfes berücksichtigt. Im Plan ist darüber hinaus ein entsprechender Hinweis enthalten. Die Anregung bezüglich der bewegungsaktiven geologischen Störzone (Erftsprung) ist nicht zutreffend. Nach der Stellungnahme der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in Köln wird das Plangebiet nicht durch den Erftsprung gekreuzt. I. 4 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim Der Anregung, die innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen stehenden erhaltenswerten Bäume (eine Eiche und ein Bergahorn) als zu erhaltende Bäume gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB festzusetzen, kann nicht entsprochen werden. Die vom Rhein-Erft-Kreises vorgetragene höherwertige Einschätzung des Orts- und Landschaftsbildes wird in die Begründung und den Umweltbericht zum VEP entsprechend eingearbeitet. Der Anregung, das Plangebiet im Westen um 3,00 m zu erweitern und eine insgesamt 5,00 m breite Baum- und Strauchbepflanzung aus heimischen und standortgerechten Arten festzusetzen, wird nicht entsprochen. Der Anregung, die festgesetzte Sichtschutzwand beidseitig vollständig zu begrünen (Efeu oder Kletterpflanzen), wird durch Aufnahme einer entsprechenden Festsetzung entsprochen. Der Hinweis bezüglich der wasserwirtschaftlichen Erlaubnis zur Errichtung der Versickerungsanlage wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung des Vorhabens berücksichtigt. Der Hinweis auf die Wasserschutzzone IIIB (im Planentwurf irrtümlich mit Wasserschutzzone IIIA bezeichnet) des Wasserwerkes Dirmerzheim ist bereits im Planentwurf enthalten. Der Anregung, bezüglich der Minimierung der Versiegelung beim Bau von Gebäuden bzw. Erschließungswegen wurde im Planentwurf soweit als möglich entsprochen. Der Anregung bzgl. der Verwendung versickerungsfähiger Materialien (z.B. Rasengittersteine, Ökopflaster) bei notwendigen Befestigungen (Zufahrtswege, Stellplätze) kann nicht entsprochen werden. Die Anregung bzgl. des Verbleibs des bei der Durchführung der Bauvorhaben anfallenden Bodenaushubs auf dem Grundstück wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Der Hinweis bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis beim Einbau von Recyclingbaustoffen (z. B als Untergrund- oder Wegebefestigung) wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung des Vorhabens entsprechend berücksichtigt. II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 07.03.2006 Seite 2 der zuletzt gültigen Fassung wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 113, E.- Liblar, Köttinger Straße, einschließlich Begründung und Umweltbericht mit Umweltprüfung sowie den redaktionellen Änderungen und den in der Abwägung beschlossenen Änderungen als Satzung beschlossen. Die V214/2006 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen. Einstimmig Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 07.03.2006 Seite 3