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Beschlussvorlage Stab (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage Stab (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage Stab (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage Stab (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage Stab (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage Stab (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 197/2003 30.06.2003 Az.: 10.1/024-01/0 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 16.07.2003 Kreistag 16.07.2003 Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk 10.1 Tel.: 02251/15 319 Abt.: Stabsstelle Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die anliegende "Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001". Begründung: Zu § 14 der Haupsatzung - Allgemeine(r) Vertreter/in des Landrates/der Landrätin (zu § 47 Abs. 1 KrO) € € Seite - 2 Damit der Kreistag der widerruflichen Bestellung eines leitenden hauptamtlichen Beamten/einer leitenden hauptamtlichen Beamtin des Kreises zum/r "Allgemeinen Vertreter/Allgemeinen Vertreterin des Landrates/der Landrätin" gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NW) zustimmen kann (siehe auch Vorlage 185/2003), wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die entsprechende Regelung in die Hauptsatzung aufzunehmen. Alternativ bestände die Möglichkeit, § 14 ersatzlos zu streichen. Zu § 19 der Haupsatzung - Bekanntmachungen (zu § 5 Abs. 5 KrO, § 5 Abs. 1 Ausführungsgesetz NW zum Tierseuchengesetz) Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 7 der BekanntmVO a. F. konnten öffentliche Bekanntmachungen der Kreise, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, wahlweise im Amtsblatt des Kreises oder in einer oder mehreren in der Hauptsatzung bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden, Zeitungen vollzogen werden. In § 19 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001 ist festgelegt, dass öffentliche Bekanntmachungen in den Lokalausgaben für den Kreis Euskirchen der Kölnischen Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers vollzogen werden. In Konsequenz daraus werden bisher die vollständigen Texte veröffentlicht. Durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen, das am 09.04.2003 beschlossen und am 14.05.2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wurde (GV. NRW. S. 254), wurde u. a. auch die Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) geändert. Nach der Neufassung des § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordung genügt bei der Bekanntmachung durch Anschlag nunmehr sogar ein Hinweis auf die Bekanntmachung auf der Internetseite des Kreises. Die Verwaltung schlägt daher vor, Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, zukünftig in Form von verkürzten amtlichen Hinweisen in den Lokalausgaben des Kreises Euskirchen der Kölnischen Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers sowie auch durch Aushang im Foyer des Kreishauses der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In den verkürzten amtlichen Hinweisen und im Ausgang wird gleichzeitig auf das Internet hingewiesen. Der Bekanntmachungstext wird (wie teilweise jetzt schon) vollständig im Internet wiedergegeben. Im übrigen werden die Einladungen mit Tagesordnung der Ausschusssitzungen als zusätzlicher Service - wie auch bisher schon – ebenfalls durch Aushang und Wiedergabe im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Mangels gesetzlicher Änderungen der Ausführungsbestimmungen müssen Tierseuchenverordnungen bis auf weiteres weiterhin in der bisherigen Form öffentlich bekannt gemacht werden. Nach den vorliegenden Haushaltsergebnissen 2001/2002 entstanden bei den Haushaltsansätzen "Öffentliche Bekanntmachungen", Gruppe 65300, Ausgaben in einer Gesamthöhe von 26.990,78 €/28.474,80 €. Ersten Berechnungen zufolge besteht die begründete Hoffnung, diesen Gesamtausgabeansatz erheblich zu reduzieren (z. B. durch Wegfall der Veröffentlichung des Gesamttextes von Gebührensatzungen, ordnungsbehördlichen Verordnungen und Wahlbekanntmachungen). Eine entsprechende Änderungssatzung zur Hauptsatzung ist als Anlage beigefügt. Gemäß § Abs. 3 Satz 3 KrO NW können die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder beschlossen werden. Für eine positive Beschlussfassung sind daher mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich. Seite - 3 - Anlage Landrat Stabsstelle: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift) Seite - 4 Anlage zur V 197/2003 Satzung vom ____________________ zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001 Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV. NRW. S. 160), in der Sitzung am ________________ beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001 wird wie folgt geändert: a) § 14 erhält folgende Fassung: Allgemeine(r) Vertreter/in des Landrates/der Landrätin (zu § 47 Abs. 1 Satz 1 KrO) Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten/Beamtinnen des Kreises einen allgemeinen Verteter/eine allgemeine Vertreterin des Landrates/der Landrätin. b) § 19 erhält folgende Fassung: Bekanntmachungen (zu § 5 Abs. 5 KrO, § 5 Abs. 1 Ausführungsgesetz NW zum Tierseuchengesetz) (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden wie folgt vollzogen: 1. in den Lokalausgaben für den Kreis Euskirchen der Kölnischen Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers oder 2. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Kreises Euskirchen im Foyer des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32, für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig in den Lokalausgaben der Kölnischen Rundschau und des Kölner StadtAnzeigers sowie im Internetauftritt des Kreises Euskirchen auf den Anschlag der Bekanntmachung hinzuweisen ist. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. (2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Abs. 1 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden Bekanntmachungen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln im Foyer des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32, oder durch Flugblätter vollzogen. Seite - 5 (3) Tierseuchenverordnungen werden in den Lokalausgaben für den Kreis Euskirchen folgender Tageszeitungen verkündet: 1. Kölnische Rundschau 2. Kölner Stadt-Anzeiger (unverändert) (4) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse wird in öffentlicher Sitzung, durch die Presse oder durch die Aufnahme der öffentlichen Teile der Sitzungsniederschriften in den Internetauftritt des Kreises der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder beschlossen ist. Artikel II Vorstehende Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende geänderte Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom _______________ wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Hauptsatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b) diese Hauptsatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Euskirchen, _________________________ gez. Rosenke (Landrat)