Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-528/2006
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
14.02.2006
Betreff:
Bauantrag zur Errichtung einer Halle als Abfüllplatz für Dieselkraftstoffe und AHL auf dem
Anwesen Kasterer Straße 46, Gemarkung Pütz, Flur 31, Flurstück 83
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gemäß § 36 des
Baugesetzbuches zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung einer Halle als Abfüllplatz für
Dieselkraftstoffe und AHL auf dem Anwesen Kasterer Straße 46 als privilegiertes Vorhaben im
Sinne von § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches im Außenbereich von Bedburg Pütz zu erteilen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 16.01.2006 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauordnungsamt, ein
Bauantrag zur Errichtung einer Halle als Abfüllplatz für Dieselkraftstoffe und AHL gestellt. Mit
Verfügung vom 23.01.2006 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme
zum Bauantrag.
Gemäß § 35 Baugesetzbuch liegt das o.g. Grundstück im Außenbereich. § 35 Abs. 1, Satz 1
besagt, dass im „Aussenbereich ein Vorhaben nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
einnimmt“.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche als
„Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Daher wird eine Beeinträchtigung öffenticher Belange nicht
angenommen.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über die „Kasterer
Straße“ gesichert. Ferner dient die Halle einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein.
Seitens der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken zur Genehmigung der
Halle als Abfüllplatz für Dieselkraftstoffe und AHL.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Anlagen: Flurkarte, Lageplan, Ansichten, Schnitt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
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----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister