Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-756/2006
Anlage 2 zur Vorlage WP7-756/2006
Sechsundzwanzigste Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der
Stadt Bedburg vom __.12.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des ersten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498)
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung
vom 28.04.2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Bedburg am __.12.2006
folgende 26. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg vom 20.10.1975
beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§3
(1) Die Benutzungsgebühr wird für alle Obdachlosenunterkünfte auf 5,58 €/qm/Monat
festgesetzt.
Artikel II
Die sechsundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg tritt am 01. Januar 2007 in
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende sechsundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
50181 Bedburg, den __.12.2006
Koerdt
Bürgermeister