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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen hier: Beteiligung der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
08.09.2009
Erstellt
08.09.09, 18:03
Aktualisiert
08.09.09, 18:03
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung 
- Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
hier: Beteiligung der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung 
- Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
hier: Beteiligung der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung 
- Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
hier: Beteiligung der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7128/2009 Fachbereich I Sitzungsteil Az.: 60 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung 08.09.2009 Betreff: Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen hier: Beteiligung der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg beschließt zum Verfahren der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme abzugeben: Gegen die Nutzung von regenerativen Energien durch die Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen bestehen seitens der Stadt Bedburg für die Teilbereiche B und C keine Bedenken. Der Bereich A grenzt jedoch unmittelbar an das Stadtgebiet der Stadt Bedburg und tangiert darüber hinaus die Kreisgrenze (Kreis Düren / Rhein-Erft-Kreis). Eine Beteiligung des Rhein-ErftKreises ist darüber hinaus nicht erfolgt. Bei Windkraftanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und nach § 22 BImSchG bei nach Baurecht zu genehmigenden Anlagen. Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung, zeitweise Abschaltung) vermeiden. Auf die Anforderungen des Windkraftanlagenerlasses wird hingewiesen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist zu berücksichtigen. Bei einem Abstand von 1500 Metern werden in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen muss das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. In den mitgesandten Unterlagen zum Verfahren ist auf die Abstände zur nächsten Wohnbebauung auf dem Gebiet der Stadt Bedburg nicht eingegangen worden; eine Untersuchung ist nicht erfolgt. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Gem. Windkraftanlagenerlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21.10.2005 sollten die Planungsträger bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. So ergibt sich unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit für Windkraftanlagen z.B. ein typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld bestehend aus 7 Windkraftanlagen der ZweiMegawatt-Klasse zu einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder vorliegen. In der vorliegenden Planung sollen demnach zu den vorhandenen 6 Anlagen weitere 11 Anlagen entstehen. Diese Häufung von Anlagen wird als kritisch angesehen, da hier der Blick auf die freie Landschaft und damit das Landschaftsbild nachhaltig durch die angedachte weitere Ansiedlung beeinträchtigt wird. Seitens der Stadt Bedburg wird daher insgesamt angeregt, aus dem Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz die Teilfläche A zu entlassen, um insgesamt eine mögliche Beeinträchtigung der angrenzenden Siedlungsflächen auf dem Stadtgebiet Bedburgs nachhaltig zu vermeiden. Ferner wird auf die in der Anlage beigefügte Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises, Amt für Kreisplanung und Naturschutz vom 20.08.2009 verwiesen, welcher die Stadt Bedburg insgesamt beitritt. Beschlussvorlage WP7-128/2009 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Begründung: Mit Schreiben vom 10.06.2009 wurde die Stadt Bedburg durch einen Dritten gem. § 4 b des Baugesetzbuches über die beabsichtigte Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz informiert und um Stellungnahme bis zum 31.07.2009 gebeten. Die beigefügte Stellungnahme wurde zur Fristwahrung zunächst abgegeben. Ferner ist eine Abfrage beim Rhein-Erft-Kreis erfolgt; dies vor dem Hintergrund einer Beteiligung des Kreises als Verordnungsgeber für die Landschaftspläne. Eine Beteiligung des Rhein-ErftKreises als betroffene Bündelbehörde ist nicht erfolgt. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz sieht die Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen vor. Es werden 3 Teilbereiche im Gebiet der Gemeinde Titz neu ausgewiesen. Eine dieser Flächen liegt in unmittelbarer Nähe zum Stadtgebiet von Bedburg (Kreisgrenze) , an der Ortslage Kirch-/ Kleintroisdorf. Die geplante Vorrangzone liegt in einem Abstand von ca. 1.180 m zur nächsten Wohnbebauung auf dem Stadtgebiet der Stadt Bedburg. Neben den vorhandenen 6 Anlagen ist den Unterlagen zu entnehmen, dass weitere 11 Anlagen vorgesehen sind. Diese Häufung von Anlagen wir verwaltungsseitig als kritisch angesehen, da hier der Blick auf die freie Landschaft und damit das Landschaftsbild nachhaltig durch die angedachte weitere Ansiedlung und damit die Häufung von Anlagen beeinträchtigt wird. Nach dem die Stadt Bedburg den Rhein-Erft-Kreis über die Planungsabsichten informiert hat wurde auf die Anfrage der Stadt Bedburg vom 05.08.2009 mit Schreiben vom 20.08.2009 die in der Anlage beigefügte Stellungnahme der Rhein-Erft-Kreis übermittelt. Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 24.08.2009 ----------------------------------(Schmitz) Sachbearbeiter Beschlussvorlage WP7-128/2009 ----------------------------------(Schmeier) Fachbereichsleiter ----------------------------------Zur Kenntnis genommen: (Koerdt) Bürgermeister Seite 3