Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 214/2003
28.08.2003
Az.: 53/520-00 Schm
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
16.09.2003
Kreisausschuss
24.09.2003
Kreistag
08.10.2003
Berufung eines Mitglieds der kommunalen Gesundheitskonferenz durch den Kreistag
hier: Nachfolgeregelung für ein ausgeschiedenes Mitglied
Sachbearbeiter/in: Herr Schmitz
Tel.: 471
Abt.: 53
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beruft Herrn Ulrich Mohr (Gesetzliche Pflegeversicherung) als stimmberechtigtes Mitglied der kommunalen Gesundheitskonferenz des Kreises Euskirchen (KGK).
Seite - 2 Begründung:
Mit Beschluss des Kreistages vom 15.12.1999 wurde die Kommunale Gesundheitskonferenz des
Kreises Euskirchen (KGK) eingerichtet und die in diesem Gremium vertretenen Institutionen bestimmt. Die Berufung der von den Institutionen vorgeschlagenen Mitglieder und deren Stellvertreter
erfolgte durch Beschlüsss des Kreistages vom 13.09. und 20.12.2000.
Aufgrund des Ausscheidens eines Mitglieds soll auf Vorschlag der die gesetzliche Pflegeversicherung vertretenden Landesvertretung der VdAk/AEV (Verband der Angestellten-Krankenkasse e. V.
und Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.) folgendes neue Mitglied berufen werden:
Institution
Ausgeschieden ist
Vorschlag für Ernennung
Gesetzliche
Pflegeversicherung
Herribert Liermann
Rathausstraße 8
53879 Euskirchen
Ulrich Mohr
Graf-Adolf-Str. 67-69
40210 Düsseldorf
Berufung der Mitglieder
Das Verfahren zur personellen Besetzung der KGK ergibt sich aus § 2 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG) vom 20.08.1999.
Hiernach werden die von den in der KGK vertretenen Institutionen vorgeschlagenen Vertreterinnen/Vertreter und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter durch den Kreistag berufen.
In Vertretung:
gez. Poth
Allgemeiner Vertreter des Landrates
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)