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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Dahlem-West hier: Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 27 c LG NW (Landschaftsgesetz NW))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Dahlem-West
hier: Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 27 c LG NW (Landschaftsgesetz NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Dahlem-West
hier: Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 27 c LG NW (Landschaftsgesetz NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Dahlem-West
hier: Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 27 c LG NW (Landschaftsgesetz NW))

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 18/2002 24.04.2002 Az.: 60.3/ 629-65/2-01/krö X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 15.05.2002 Kreisausschuss 22.05.2002 Kreistag 22.05.2002 Landschaftsplan Dahlem-West hier: Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 27 c LG NW (Landschaftsgesetz NW) Sachbearbeiter/in: Kröger x Tel.: - 579 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, 1. den Entwurf des Landschaftsplanes Dahlem-West, bestehend aus den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, der Entwicklungsziele- und Festsetzungskarte in der Fassung der Anlage, Stand 04/2002, sowie 2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 27 c Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.Juli 2000 (GV.NRW. S. 568) Begründung: Seite 2 Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 14.06.2000 im Landschaftsplanverfahren „Dahlem-West“ a) die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gem. § 27 a LG NW, sowie b) die Beteiligung der Bürger gem. § 27 b LG NW beschlossen. Die öffentliche Unterrichtung der Bürger über den Entwurf des Landschaftsplanes „Dahlem-West“, einschließlich der allgemeinen Ziele und Grundsätze sowie der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung erfolgte am 08. Mai 2001 im Sitzungssaal der Gemeinde Dahlem. Zudem wurde von Seiten der Verwaltung Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Mit Schreiben vom 30./31.05.2001 ist den Trägern öffentlicher Belange (TöB), sowie den Ortslandwirten gem. § 27 a LG NW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit der Gemeinde wurden Gespräche über die Berücksichtigung der Bauleitplanung geführt und einvernehmlich Festsetzungsänderungen abgestimmt. gemeindlichen Nach fachlicher Bearbeitung der eingegangenen Hinweise und Anregungen der Träger öffentlicher Belange durch die Verwaltung wurden entsprechende Planänderungen vorgenommen, die sowohl die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen, als auch die zeichnerischen Darstellungen des Entwurfs betreffen. Gleichzeitig erfolgte eine Angleichung der Allgemeinen Festsetzung der Schutzgebiete (Ziffer 2.1.0 und Ziffer 2.2.0) mit den im Landschaftsplan 5.2 „Dahlem“ festgesetzten Inhalten. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Naturschutzgebiete Das Naturschutzgebiet (NSG) 2.1-27 (alt) / 2.1-28 (neu) „Remessiefen“ wird um die Durchgängigkeit des Gewässers und die Anbindung an die Berke als Entwicklungsziel umzusetzen geringfügig erweitert. (Anlage 1) Das NSG 2.1-28 (alt) / 2.1-29 (neu) „Krombach“ wird aufgrund der Vorbehalte aus der Landwirtschaft auf einen ausreichend breiten Gewässerrandstreifen zurückgeführt. Der angrenzende Hangfuß und die Hangflächen werden dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-1 „Dahlemer Land“ zugeordnet. (Anlage 2) Aufgrund der Bedenken aus der Landwirtschaft wurden die Festsetzungen im NSG 2.1-29 „Bettebach“ auf Festsetzungen als LSG 2.2-2 „Kyllaue und Hänge“ – LSG mit Grünlandumbruchverbot zurückgenommen. (Anlage 3) Das NSG 2.1-30 „Grauwacke Steinbruch am Pressberg und Hangflächen“ wird in seiner Abgrenzung in Abstimmung mit dem Bewirtschafter auf die Grenze der Wegeparzelle zurückgenommen. Die ausgenommen Flächen werden zum LSG 2.2-2 zugezogen. (Anlage 4) Das NSG 2.1-31 (alt) / 2.1-32 (neu) wird im Bereich der hofnahen Flächen des Bewirtschafters und Lage an der Grenze zur Ortslage Frauenkron zurückgenommen. In diesen Bereichen erfolgt die Festsetzung LSG 2.2-2. Aufgrund der Biotopwertigkeit der Hangflächen am Mündungsbereich des Reinselbaches in die Kyll werden diese Flächen zum NSG 2.1-32 hinzugezogen. Hierdurch wird eine Durchgängigkeit der Gewässer umgesetzt. (Anlage 5) Seite 3 Landschaftsschutzgebiete Neben der Abstufung des Taleinschnittes des Bettebaches von der NSG-Ausweisung als LSG erfolgte die Einbeziehung der angrenzenden Hangflächen in die Festsetzung des LSG 2.2-2 „Kyllaue und Hänge“ – LSG mit Grünlandumbruchverbot. (Anlage 6) Weiterhin wurden die Grünlandflächen in Steilhanglagen aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit in das LSG 2.2-2 mit Umbruchverbot aufgenommen. (Anlage 6) besonderen Ferner wurde der Verbotskatalog und die zugehörigen Erläuterungsberichte überarbeitet und damit Klarstellungen für Befreiungs- und Ausnahmetatbestände geschaffen. Schließlich erfolgten redaktionelle Überarbeitungen der Festsetzungen nach Ziffer 3.1 ff (Anlage und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume) und der ergänzende Hinweis auf das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises. Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete Entwurf wird dem Kreistag zur Beratung vorgelegt. Es wird empfohlen, den Entwurf und die öffentliche Auslegung zu beschließen. Landrat Geschäftsbereichsleiter/ in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)