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Kreis Euskirchen
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 96/2002
23.10.2002
Az.: 60.13 KVE-Defizit
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
11.11.2002
Kreisausschuss
04.12.2002
Kreistag
19.12.2002
Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
x
Tel.: 537
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahme- und Ausgabeseite im Haushalt 2003
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
a) Der Kreistag beschließt, dass der Kreis Euskirchen als Gesellschafter der KVE und als
Aufgabenträger für den ÖPNV den Verlust der KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH im
Jahr 2003 bis zu einem Betrag von 0,9 Mio. € ausgleicht. Die Mittel werden, soweit sie nicht durch
Landeszuweisungen abgedeckt sind, über den ÖPNV-bezogenen Schlüssel als Mehrbelastung zur
Kreisumlage abgedeckt.
b) Der Kreistag beschließt, das Defizit der KVE ab dem Jahr 2003 über den von der KVE in der
Aufsichtsratssitzung am 06.09.2001 im Benehmen mit dem Beirat einstimmig empfohlenen
modifizierten Umlageschlüssel umzulegen.
Begründung zu a)
Seite - 2 Der Gesellschaftsvertrag der KVE sieht keinen generellen Verlustausgleich vor, da eine solche
Regelung den Vorschriften des §108 Abs. 1 Nr. 5 GO widerspräche. Danach darf eine Gemeinde
(ein Kreis) ein Unternehmen nur dann gründen, soweit sie (er) sich nicht zur Übernahme von
Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet.
Nach dem GmbH-Gesetz ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft verpflichtet, einen
Konkursantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder das Vermögen der
Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Um eine Überschuldung der KVE in 2003
auszuschließen, ist eine Beschlussfassung des Kreises zur Übernahme des KVE-Verlustes
notwendig, die für die KVE einen Rechtsanspruch auf Ausgleich des Verlustes begründet.
Aufgrund der negativen Ergebnisse der KVE in den Jahren 2002 und 2003 (gemäß vorgelegtem
Wirtschaftsplan 2003) wird im Jahr 2003 erstmalig ein Defizit auf die Kommunen umgelegt. Zwar
wird die KVE in 2003 das Defizit der RVK anteilig ausgleichen können, doch führt die
voraussichtliche Auszahlung der in 2001 gebildeten Rückstellungen aufgrund des Rechtsstreits mit
der VBG zu einem Mittelabfluss. Unter der Voraussetzung des maximalen Streitwertes in Höhe
von ca. 1,23 Mio. € sowie der entsprechenden Verzinsung wird die KVE diesen zusätzlichen
Aufwand aus den liquiden Mittel nicht mehr ausgleichen können. Somit ergibt sich ein KVE-Defizit
in Höhe von 0,82 Mio. € gemäß dem vorgelegten Wirtschaftsplan (s. Anlage). Um die KVE bei
einem höherem Bedarf als bisher geschätzt nicht handlungsunfähig werden zu lassen, wird
vorgeschlagen, die Höhe des Verlustausgleichs vorsorglich auf 0,9 Mio.€ festzusetzen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beirat der KVE in der Sitzung am 10.09.2002
zur Beschlussfassung über den vorgelegten Wirtschaftsplan noch nicht das Benehmen erteilt hat.
Die kommunalen Vertreter sahen Klärungsbedarf über die Höhe der Zuschussbeträge an die RVK
wegen des zur Modifizierung anstehenden Einnahmeaufteilungsverfahrens im VRS, die Höhe der
Kosten aus dem VBG-Urteil sowie der laut Gesellschaftsvertrag der RVK vorgesehenen
Begrenzung der Zuschussbeiträge der Gesellschafter und beschlossen eine Vertagung in die
nächste Sitzung. Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung haben daraufhin in ihren
Sitzungen am 12.09.2002 ebenfalls den Beschluss über eine Vertagung des
Tagesordnungspunktes gefasst. Die nächste Beiratssitzung der KVE (02.12.2002) findet erst nach
der diesjährig letzten Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und ÖPNV am 11.11.2002
statt. Sofern der überarbeitete Wirtschaftsplan ein anderes KVE-Defizit ausweist, kann der o.a.
Beschlussentwurf in der Kreistagssitzung am 19.12.2002 entsprechend modifiziert werden.
Die Weiterleitung der Mittel der sogenannten Organisationspauschale (§ 14 Abs. 2 RegG NW) in
Höhe von ca. 511.000 €, gekürzt um den Betriebskostenzuschuss an die VRS-GmbH und die
Kosten für die ÖPNV-Freifahrtregelung, sind bei der Höhe des prognostizierten Defizits bereits
berücksichtigt.
Begründung zu b)
Die Einführung des TaxiBusses und die damit verbundene Ausweitung des ÖPNV-Angebotes im
Kreisgebiet ist Anlass, den ÖPNV-Umlageschlüssel anzupassen:
In einigen Kommunen erfüllt das Anruf-Sammeltaxi (AST) die Funktionen, die der TaxiBus seit
Anfang 2002 auf innerörtlichen Linien übernimmt. Die AST-Verkehre werden jedoch bisher von
den Kommunen selber finanziert, während der TaxiBus als Ersatz für Busleistungen über die
ÖPNV-Umlage abgerechnet würde.
Für den Fall, dass sich eine Kommune dafür entschieden hat, die wegfallenden Leistungen im
Busverkehr mit dem Anruf-Sammeltaxi aufzufangen, oder sich aus planerischer bzw. betrieblicher
Sicht Vorteile für den Einsatz von AST oder TaxiBus ergeben haben, muss eine Gleichbehandlung
der beiden Angebotsformen im Umlageschlüssel erzielt werden. Die Aufwände für beide
Bedienungsformen sind vergleichbar.
Der nachfolgende Vorschlag für eine Modifizierung des Umlageschlüssels wurde von der KVE
erarbeitet und enthält erstmals die Entwicklung eines Bedienungsstandards, der definiert, welche
ÖPNV-Leistungen in die Umlage aufgenommen werden und welche von den Kommunen in
Eigenregie finanziert werden. Damit wird sichergestellt, dass die Solidargemeinschaft der
kreisangehörigen Kommunen nur solche Leistungen mitfinanziert, über deren Ausgestaltung
Konsens besteht und die nicht den Standard überschreiten.
Seite - 3 Aktuelles Berechnungsverfahren zur ÖPNV-Umlage im Kreis Euskirchen
Das von der IGS entwickelte Verfahren zur Umlage des KVE-Defizits ist seit 1998 gültig, wurde
aber noch nicht angewandt, da bisher kein Defizit entstanden ist. Eine einmalige Zahlung der
Kommunen wurde nach dem alten Umlageverfahren (Beratungsbüro Südstadt) in 1997 geleistet.
• Der Umlageschlüssel verteilt das KVE-Defizit anteilig auf die Kommunen. Das KVE-Defizit
setzt sich vor allem aus dem RVK-Verlustausgleich und den Kosten aus
Fahrleistungsverträgen mit der RVK und anderen Verkehrsunternehmen zusammen.
Einnahmen z.B. aus der Weiterleitung der Organisationspauschale durch den Kreis und der
KEV-Beteiligung werden gegengerechnet.
• Der Umlageschlüssel verteilt das KVE-Defizit auf die Kommunen nach der Einwohnerdichte
(1/3 des Umlagebetrages: verkehrsleistungsunabhängig) und den Nutzkilometern aller
Verkehre
unter
Berücksichtigung
der
erschlossenen
Einwohner
(2/3:
verkehrsleistungsabhängig).
• Das Freizeitnetz wird ohne Berücksichtigung der erschlossenen Einwohner berechnet. Der
verkehrsleistungsabhängige Anteil ist damit direkt proportional zu den Nutzkilometern. Der
verkehrsleistungsunabhängige Anteil wird wie oben berechnet.
Folgende Minderungssätze werden berücksichtigt:
• Der verkehrsleistungunabhängige Anteil wird für die Stadt Euskirchen aufgrund des geringeren
Verwaltungsaufwandes der KVE halbiert.
• 10% Abschlag vom verkehrsleistungsabhängigen Anteil für Kommunen mit Betriebshöfen
(Blankenheim bis 2000 und Euskirchen)
• 5% der Kosten für die § 42- und §43.2-Schülerverkehre (nur für Verkehre der Unternehmen,
die auch Linienverkehr im Kreis Euskirchen betreiben)
Vorschlag zur Entwicklung eines ÖPNV-Bedienungsstandards
-Grundlagen
Der Bedienungsstandard ordnet festgelegten Bedienungskategorien, die durch Achsen definiert
werden, Bedienungszeiten und Taktfrequenzen zu. Die Verkehre, die dem Bedienungsstandard
entsprechen, werden unabhängig von der gewählten Bedienungsform (Linienbus, TaxiBus oder
AST) über die Umlage finanziert. Eine Ausweitung von ÖPNV-Angeboten über die definierten
Standards hinaus ist von den einrichtenden Kommunen in Eigenregie zu finanzieren. So bleiben
AST-Verkehre z.B. wochentags ab 19 Uhr weiterhin in finanzieller Regie der Kommunen.
In Ausnahmefällen kann eine Linie, für die nur ein geringes Potential erkennbar ist, aber ein
allgemeines oder ein übergeordnetes Interesse des Kreises (z.B. Anbindung bestimmter
Einrichtungen) besteht, in die KVE-Umlage aufgenommen werden.
-Vorgehen
1. Entwicklung von Achsen
2. Festlegung von Bedienungskategorien
3. Definition von Bedienungsstandards
4. Zuordnung der Bedienungsstandards
zu Bedienungskategorien
5. Festlegung der Bedienungsform
1. Schritt: Festlegung der Achsen anhand von Fahrtenpotentialen
Die Achsen wurden auf der Basis der Ergebnisse der Haushaltsbefragung im Kreis Euskirchen
entwickelt. In der Haushaltsbefragung wurden alle unternommenen Wege für einen Stichtag
abgefragt. Die Ergebnisse wurden auf alle Einwohner des Kreises hochgerechnet. Aus diesen
Daten wurden für die Korridore entsprechend der Linienwege die Gesamtfahrtenpotentiale
Seite - 4 ermittelt1. Diese enthalten alle Fahrten auf einer Linie bzw. einem Linienabschnitt in beide
Richtungen und mit allen Verkehrsmitteln. Der durchschnittliche Anteil des ÖPNV an allen Fahrten
liegt im Kreis Euskirchen bei 9,8%. Zu weiteren Berechnungen wird im Durchschnitt von 10%
ÖPNV-Anteil ausgegangen.
2. Schritt: Festlegung von Bedienungskategorien
Die Linien bzw. Linienabschnitte werden den Bedienungskategorien durch die Definition von
Grenzen zugeordnet. Abschnitte mit mehr als 15.000 Gesamtfahrten pro Tag werden den
Hauptachsen zugeordnet. Mit über 3.000 Fahrten2 werden regionale Achsen definiert. Bei über
500 Fahrten erfolgt die Zuordnung zu der lokalen Achse, bei unter 500 Fahrten (also ein ÖPNVPotential von unter 50 Fahrgästen pro Tag) zu der Kategorie „Fläche“, die den Einsatz von AST
vorsieht.
Kategorie
Hauptachse
Regionale Achse
Lokale Achse
Fläche
Freizeitnetz
Gesamtfahrten pro Tag
über 15.000 Fahrten
über 3.000 Fahrten
über 500 Fahrten
unter 500 Fahrten
nicht ermittelbar
Linien/-abschnitte
RE22/24, RB23/801, 808, SB98
z.B. 298, 811, 806, 807, 824, 830
z.B. 802, 828, 834, 836, 839
AST
Freizeitlinien
3. Schritt: Definition von Bedienungsstandards
Der Bedienungsstandard gibt Bedienungszeiten und mögliche Taktfrequenzen vor.
Bedienungsstandard im ÖPNV zur Finanzierung über die ÖPNV-Umlage
Taktfrequenzen
Hauptachse
Regionale Achse
Lokale Achse
Fläche
Freizeitnetz
mo-fr
6-19 Uhr
19-24 Uhr
60 Min
60 Min
60 Min
60-120 Min
120 Min
-
samstags
6-14 Uhr
14-24 Uhr
60 Min
60 Min
60 Min
60-120 Min
120 Min
-
sonntags
8-19 Uhr
19-24 Uhr
60-120 Min 60-120 Min
120 Min
-
4. Schritt: Zuordnung der Bedienungsstandards zu Bedienungskategorien
• Hauptachse (über 15.000 Gesamtfahrten)
Hauptachsen bilden die Verbindungen aus dem Kreis in die Kreisstadt Euskirchen und in Richtung
der Oberzentren Köln, Bonn, Aachen. Auf diesen stark nachgefragten Achsen ist der Stundentakt
tagsüber und abends sinnvoll, auch am Wochenende sollte ein entsprechendes Angebot
vorgehalten werden.
• Regionale Achse (3.000 bis 15.000 Gesamtfahrten)
Die Regionalen Achsen weisen noch hohe Fahrtenpotentiale auf. Sie verbinden in der Regel die
Zentren untereinander oder mit größeren Ortsteilen. Der Stundentakt ist tagsüber sinnvoll.
• Lokale Achse (500 bis 3.000 Gesamtfahrten)
Lokale Achsen binden vor allem Ortsteile an ihre Zentren an. Sie sind gekennzeichnet von
geringeren Gesamtfahrtenpotentialen und damit einer geringeren potentiellen ÖPNV-Nachfrage,
die einen Stundentakt möglich, aber aus Sicht der KVE nicht unbedingt erforderlich macht.
• Fläche (unter 500 Gesamtfahrten)
1
Folgende Annahmen werden zugrundegelegt: Erreichbarkeit der Oberzentren in 90 Minuten, Erreichbarkeit
der Mittelzentren und benachbarter Grundzentren in 60 Minuten, je Umstieg Abzug von 15 Minuten, maximal
2 Umstiege. Es werden nur Fahrten der Einwohner/-innen des Kreises Euskirchen berücksichtigt; über
Fahrten von Auswärtigen im Kreisgebiet liegen keine Daten vor.
2
Die Untergrenze von 3.000 Fahrten wird anhand folgender Vorgaben definiert: der Stundentakt von 6 bis
19 Uhr ergibt pro Werktag 28 Fahrten. Bei einem Gesamtpotential von 3.000 Fahrten und einem
durchschnittlichen ÖV-Anteil von 10% ergeben sich 300 mögliche ÖV-Fahrten. Mit der Annahme, dass 2/3
der potentiellen Fahrgäste sich im Schülerverkehr auf 4 Fahrten konzentrieren, errechnet sich für die
übrigen 24 Fahrten und 100 potentiellen Fahrgäste eine durchschnittliche Besetzung pro Bus von 4
Fahrgästen.
Seite - 5 Hier sind nur noch geringe Fahrtenpotentiale vorhanden. Das Angebot sollte grundsätzlich den
Schülerverkehr berücksichtigen, weitere Bedienung ist über AST möglich.
• Freizeitnetz
Aufgaben des Freizeitnetzes sind die Erschließung der Freizeiteinrichtungen und -gebiete im Kreis
Euskirchen und ihre Anbindung an die Siedlungsschwerpunkte bzw. das übergeordnete (Bahn-)
Netz. Die Bedienungszeiten konzentrieren sich auf Sonn- und Feiertage.
5. Schritt: Festlegung der Bedienungsform
Die Bedienungsform (Linienbus, Taxisbus oder Anruf-Sammeltaxi) wird in einer anschließenden
Betrachtung anhand des Fahrtenpotentials und der erwarteten ÖPNV-Nachfrage bestimmt.
- Ergebnis
Mit dem Bedienungsstandard werden ÖPNV-Angebote, d.h. Bedienungszeiträume und -takte
festgelegt, die über die Umlage finanziert werden. Die Nutzkilometer des Linienbusses gehen darin
nach Fahrplan ein. Die Nutzkilometer des TaxiBusses und des Anruf-Sammeltaxis werden nach
tatsächlicher Inanspruchnahme abgerechnet.
- Integration der TaxiBus- und AST-Verkehre in die ÖPNV-Umlage
Durch die Umsetzung des TaxiBus-Konzeptes wird die Bedienungshäufigkeit und damit das
Verkehrsangebot insgesamt in großen Teilen des Kreisgebietes erheblich verbessert. Für die ASTVerkehre bedeutet das, dass Leistungen entsprechend zurückgenommen werden können.
Ortsteile, die nicht an einem Linienweg des TaxiBusses liegen, werden jedoch weiterhin nicht im
Linienverkehr bedient. Hier müssen auch zukünftig im Tagesverkehr AST-Fahrten aufrecht
erhalten werden. Um eine relativ gerechte Kostenverteilung und -umlage zu realisieren, sollten
weiterhin notwendige AST-Fahrten in die ÖPNV-Umlage aufgenommen werden. Dabei werden die
AST-Verkehre berücksichtigt, die von der KVE betreut und abgerechnet werden.
Zu berücksichtigen sind demnach Fahrten zu Orten, die nicht vom TaxiBus bedient werden und die
innerhalb der TaxiBus-Bedienungszeiten (montags-freitags 6-19 Uhr, samstags 6-14 Uhr) liegen.
Das AST verkehrt aufgrund des geringen Fahrgast-Potentials in der Regel im Zweistundentakt.
Hier sei auf den oben dargestellten Bedienungsstandard verwiesen.
Um eine Übersicht zu erhalten, wie viele AST-Fahrten davon betroffen sind, wurde die ASTStatistik der KVE des Jahres 2000 ausgewertet. Danach wären etwa ein Viertel der abgerufenen
Fahrten umlageberechtigt gewesen. Entsprechend wäre rund ein Viertel der AST-Kosten, die den
Kommunen entstehen, in das Umlageverfahren aufzunehmen (in 2000 etwa 65 TDM). Die im
TaxiBus und im Anruf-Sammeltaxi gefahrenen Kilometer werden im Umlageverfahren
entsprechend der Nutzkilometer im Linienverkehr behandelt. Es werden jedoch nur die Kilometer
berücksichtigt, die abgefragt werden. Damit wird erreicht, dass nur die Leistungen berechnet
werden, die tatsächlich erbracht werden. Im AST-System entfällt die Gewichtung der Nutzkilometer
mit den erschlossenen Einwohnern, da sie dafür nicht darstellbar ist.
Der Aufsichtsrat der KVE hat am 06.09.2001 im Benehmen mit dem Beirat beschlossen,
entsprechend der o.a. Ausführungen, nachgefragte Leistungen im TaxiBus-Verkehr
entsprechend dem Linienverkehr sowie Leistungen im AST-Verkehr, die während der
Bedienungszeiten des TaxiBusses aufrecht erhalten werden müssen, in das ÖPNVUmlageverfahren aufzunehmen.
Dieser Beschluss dient als Empfehlung für die Kreisumlage. Es wird daher vorgeschlagen, den
derzeit geltenden ÖPNV-Umlageschlüssel anzupassen.
Das Verfahren zur Einziehung der ÖPNV-Umlage muss noch im Rahmen der Haushaltssatzung
geregelt werden. Geplant sind monatliche Abschlagszahlungen zum 20. eines jeden Monats im
gleichen Zahlungsrhythmus wie die Kreisumlage.
Mit Schreiben vom 24.09.2002 hat die KVE die Kommunen bereits über die Höhe der auf jede
Kommune entfallenden Umlagebeiträge auf Grundlage des noch nicht beschlossenen
Wirtschaftsplanes 2003 informiert:
Seite - 6 Berechnung zur Umlage des KVE-Defizits
KVE-Defizit
818.067 € .
Ergebnis
Zülpich
Weilerswist
Euskirchen
Bad Münstereifel
Mechernich
Kall
Schleiden
Nettersheim
Hellenthal
Blankenheim
Dahlem
Summe Umlage
117.036 €
141.481 €
135.171 €
155.715 €
72.179 €
64.354 €
52.019 €
28.302 €
24.637 €
18.026 €
9.148 €
818.067 €
Anteil Nutzkm Angebot* Anteil
14%
635.594 12%
17%
317.136 6%
17%
582.778 11%
19%
825.706 16%
9%
474.439 9%
8%
308.390 6%
6%
425.501 8%
3%
399.493 8%
3%
429.949 8%
2%
589.799 11%
1%
176.228 3%
100%
5.165.013 100%
* 100 % TaxiBus
Die anrechenbaren Umlagebeträge für die folgenden Jahre ergeben sich aus den
Jahresergebnissen und aus dem vorgelegten Wirtschaftsplan 2003. Das Guthaben der Kommunen
wurde hierbei entsprechend berücksichtigt.
Dabei liegen folgende Werte der Umlageberechnung zugrunde:
• Fahrplankilometer nach § 42 PBefG, Basis Fahrplanjahr 2002
• Die AST-Kilometer auf Basis der vorliegenden Daten (AST-Statistik für das 1. und 2 Quartal
2002)
• Die TaxiBus-Nutzung auf Basis der vorliegenden Daten
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)