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Beschlussvorlage GB (Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
90 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels) Beschlussvorlage GB (Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels) Beschlussvorlage GB (Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels) Beschlussvorlage GB (Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels) Beschlussvorlage GB (Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels) Beschlussvorlage GB (Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 96/2002 23.10.2002 Az.: 60.13 KVE-Defizit X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 11.11.2002 Kreisausschuss 04.12.2002 Kreistag 19.12.2002 Übernahme des KVE-Defizits für 2003 und Modifizierung des ÖPNV-Umlageschlüssels Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke x Tel.: 537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahme- und Ausgabeseite im Haushalt 2003 Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: a) Der Kreistag beschließt, dass der Kreis Euskirchen als Gesellschafter der KVE und als Aufgabenträger für den ÖPNV den Verlust der KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH im Jahr 2003 bis zu einem Betrag von 0,9 Mio. € ausgleicht. Die Mittel werden, soweit sie nicht durch Landeszuweisungen abgedeckt sind, über den ÖPNV-bezogenen Schlüssel als Mehrbelastung zur Kreisumlage abgedeckt. b) Der Kreistag beschließt, das Defizit der KVE ab dem Jahr 2003 über den von der KVE in der Aufsichtsratssitzung am 06.09.2001 im Benehmen mit dem Beirat einstimmig empfohlenen modifizierten Umlageschlüssel umzulegen. Begründung zu a) Seite - 2 Der Gesellschaftsvertrag der KVE sieht keinen generellen Verlustausgleich vor, da eine solche Regelung den Vorschriften des §108 Abs. 1 Nr. 5 GO widerspräche. Danach darf eine Gemeinde (ein Kreis) ein Unternehmen nur dann gründen, soweit sie (er) sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet. Nach dem GmbH-Gesetz ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Um eine Überschuldung der KVE in 2003 auszuschließen, ist eine Beschlussfassung des Kreises zur Übernahme des KVE-Verlustes notwendig, die für die KVE einen Rechtsanspruch auf Ausgleich des Verlustes begründet. Aufgrund der negativen Ergebnisse der KVE in den Jahren 2002 und 2003 (gemäß vorgelegtem Wirtschaftsplan 2003) wird im Jahr 2003 erstmalig ein Defizit auf die Kommunen umgelegt. Zwar wird die KVE in 2003 das Defizit der RVK anteilig ausgleichen können, doch führt die voraussichtliche Auszahlung der in 2001 gebildeten Rückstellungen aufgrund des Rechtsstreits mit der VBG zu einem Mittelabfluss. Unter der Voraussetzung des maximalen Streitwertes in Höhe von ca. 1,23 Mio. € sowie der entsprechenden Verzinsung wird die KVE diesen zusätzlichen Aufwand aus den liquiden Mittel nicht mehr ausgleichen können. Somit ergibt sich ein KVE-Defizit in Höhe von 0,82 Mio. € gemäß dem vorgelegten Wirtschaftsplan (s. Anlage). Um die KVE bei einem höherem Bedarf als bisher geschätzt nicht handlungsunfähig werden zu lassen, wird vorgeschlagen, die Höhe des Verlustausgleichs vorsorglich auf 0,9 Mio.€ festzusetzen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beirat der KVE in der Sitzung am 10.09.2002 zur Beschlussfassung über den vorgelegten Wirtschaftsplan noch nicht das Benehmen erteilt hat. Die kommunalen Vertreter sahen Klärungsbedarf über die Höhe der Zuschussbeträge an die RVK wegen des zur Modifizierung anstehenden Einnahmeaufteilungsverfahrens im VRS, die Höhe der Kosten aus dem VBG-Urteil sowie der laut Gesellschaftsvertrag der RVK vorgesehenen Begrenzung der Zuschussbeiträge der Gesellschafter und beschlossen eine Vertagung in die nächste Sitzung. Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung haben daraufhin in ihren Sitzungen am 12.09.2002 ebenfalls den Beschluss über eine Vertagung des Tagesordnungspunktes gefasst. Die nächste Beiratssitzung der KVE (02.12.2002) findet erst nach der diesjährig letzten Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und ÖPNV am 11.11.2002 statt. Sofern der überarbeitete Wirtschaftsplan ein anderes KVE-Defizit ausweist, kann der o.a. Beschlussentwurf in der Kreistagssitzung am 19.12.2002 entsprechend modifiziert werden. Die Weiterleitung der Mittel der sogenannten Organisationspauschale (§ 14 Abs. 2 RegG NW) in Höhe von ca. 511.000 €, gekürzt um den Betriebskostenzuschuss an die VRS-GmbH und die Kosten für die ÖPNV-Freifahrtregelung, sind bei der Höhe des prognostizierten Defizits bereits berücksichtigt. Begründung zu b) Die Einführung des TaxiBusses und die damit verbundene Ausweitung des ÖPNV-Angebotes im Kreisgebiet ist Anlass, den ÖPNV-Umlageschlüssel anzupassen: In einigen Kommunen erfüllt das Anruf-Sammeltaxi (AST) die Funktionen, die der TaxiBus seit Anfang 2002 auf innerörtlichen Linien übernimmt. Die AST-Verkehre werden jedoch bisher von den Kommunen selber finanziert, während der TaxiBus als Ersatz für Busleistungen über die ÖPNV-Umlage abgerechnet würde. Für den Fall, dass sich eine Kommune dafür entschieden hat, die wegfallenden Leistungen im Busverkehr mit dem Anruf-Sammeltaxi aufzufangen, oder sich aus planerischer bzw. betrieblicher Sicht Vorteile für den Einsatz von AST oder TaxiBus ergeben haben, muss eine Gleichbehandlung der beiden Angebotsformen im Umlageschlüssel erzielt werden. Die Aufwände für beide Bedienungsformen sind vergleichbar. Der nachfolgende Vorschlag für eine Modifizierung des Umlageschlüssels wurde von der KVE erarbeitet und enthält erstmals die Entwicklung eines Bedienungsstandards, der definiert, welche ÖPNV-Leistungen in die Umlage aufgenommen werden und welche von den Kommunen in Eigenregie finanziert werden. Damit wird sichergestellt, dass die Solidargemeinschaft der kreisangehörigen Kommunen nur solche Leistungen mitfinanziert, über deren Ausgestaltung Konsens besteht und die nicht den Standard überschreiten. Seite - 3 Aktuelles Berechnungsverfahren zur ÖPNV-Umlage im Kreis Euskirchen Das von der IGS entwickelte Verfahren zur Umlage des KVE-Defizits ist seit 1998 gültig, wurde aber noch nicht angewandt, da bisher kein Defizit entstanden ist. Eine einmalige Zahlung der Kommunen wurde nach dem alten Umlageverfahren (Beratungsbüro Südstadt) in 1997 geleistet. • Der Umlageschlüssel verteilt das KVE-Defizit anteilig auf die Kommunen. Das KVE-Defizit setzt sich vor allem aus dem RVK-Verlustausgleich und den Kosten aus Fahrleistungsverträgen mit der RVK und anderen Verkehrsunternehmen zusammen. Einnahmen z.B. aus der Weiterleitung der Organisationspauschale durch den Kreis und der KEV-Beteiligung werden gegengerechnet. • Der Umlageschlüssel verteilt das KVE-Defizit auf die Kommunen nach der Einwohnerdichte (1/3 des Umlagebetrages: verkehrsleistungsunabhängig) und den Nutzkilometern aller Verkehre unter Berücksichtigung der erschlossenen Einwohner (2/3: verkehrsleistungsabhängig). • Das Freizeitnetz wird ohne Berücksichtigung der erschlossenen Einwohner berechnet. Der verkehrsleistungsabhängige Anteil ist damit direkt proportional zu den Nutzkilometern. Der verkehrsleistungsunabhängige Anteil wird wie oben berechnet. Folgende Minderungssätze werden berücksichtigt: • Der verkehrsleistungunabhängige Anteil wird für die Stadt Euskirchen aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwandes der KVE halbiert. • 10% Abschlag vom verkehrsleistungsabhängigen Anteil für Kommunen mit Betriebshöfen (Blankenheim bis 2000 und Euskirchen) • 5% der Kosten für die § 42- und §43.2-Schülerverkehre (nur für Verkehre der Unternehmen, die auch Linienverkehr im Kreis Euskirchen betreiben) Vorschlag zur Entwicklung eines ÖPNV-Bedienungsstandards -Grundlagen Der Bedienungsstandard ordnet festgelegten Bedienungskategorien, die durch Achsen definiert werden, Bedienungszeiten und Taktfrequenzen zu. Die Verkehre, die dem Bedienungsstandard entsprechen, werden unabhängig von der gewählten Bedienungsform (Linienbus, TaxiBus oder AST) über die Umlage finanziert. Eine Ausweitung von ÖPNV-Angeboten über die definierten Standards hinaus ist von den einrichtenden Kommunen in Eigenregie zu finanzieren. So bleiben AST-Verkehre z.B. wochentags ab 19 Uhr weiterhin in finanzieller Regie der Kommunen. In Ausnahmefällen kann eine Linie, für die nur ein geringes Potential erkennbar ist, aber ein allgemeines oder ein übergeordnetes Interesse des Kreises (z.B. Anbindung bestimmter Einrichtungen) besteht, in die KVE-Umlage aufgenommen werden. -Vorgehen 1. Entwicklung von Achsen 2. Festlegung von Bedienungskategorien 3. Definition von Bedienungsstandards 4. Zuordnung der Bedienungsstandards zu Bedienungskategorien 5. Festlegung der Bedienungsform 1. Schritt: Festlegung der Achsen anhand von Fahrtenpotentialen Die Achsen wurden auf der Basis der Ergebnisse der Haushaltsbefragung im Kreis Euskirchen entwickelt. In der Haushaltsbefragung wurden alle unternommenen Wege für einen Stichtag abgefragt. Die Ergebnisse wurden auf alle Einwohner des Kreises hochgerechnet. Aus diesen Daten wurden für die Korridore entsprechend der Linienwege die Gesamtfahrtenpotentiale Seite - 4 ermittelt1. Diese enthalten alle Fahrten auf einer Linie bzw. einem Linienabschnitt in beide Richtungen und mit allen Verkehrsmitteln. Der durchschnittliche Anteil des ÖPNV an allen Fahrten liegt im Kreis Euskirchen bei 9,8%. Zu weiteren Berechnungen wird im Durchschnitt von 10% ÖPNV-Anteil ausgegangen. 2. Schritt: Festlegung von Bedienungskategorien Die Linien bzw. Linienabschnitte werden den Bedienungskategorien durch die Definition von Grenzen zugeordnet. Abschnitte mit mehr als 15.000 Gesamtfahrten pro Tag werden den Hauptachsen zugeordnet. Mit über 3.000 Fahrten2 werden regionale Achsen definiert. Bei über 500 Fahrten erfolgt die Zuordnung zu der lokalen Achse, bei unter 500 Fahrten (also ein ÖPNVPotential von unter 50 Fahrgästen pro Tag) zu der Kategorie „Fläche“, die den Einsatz von AST vorsieht. Kategorie Hauptachse Regionale Achse Lokale Achse Fläche Freizeitnetz Gesamtfahrten pro Tag über 15.000 Fahrten über 3.000 Fahrten über 500 Fahrten unter 500 Fahrten nicht ermittelbar Linien/-abschnitte RE22/24, RB23/801, 808, SB98 z.B. 298, 811, 806, 807, 824, 830 z.B. 802, 828, 834, 836, 839 AST Freizeitlinien 3. Schritt: Definition von Bedienungsstandards Der Bedienungsstandard gibt Bedienungszeiten und mögliche Taktfrequenzen vor. Bedienungsstandard im ÖPNV zur Finanzierung über die ÖPNV-Umlage Taktfrequenzen Hauptachse Regionale Achse Lokale Achse Fläche Freizeitnetz mo-fr 6-19 Uhr 19-24 Uhr 60 Min 60 Min 60 Min 60-120 Min 120 Min - samstags 6-14 Uhr 14-24 Uhr 60 Min 60 Min 60 Min 60-120 Min 120 Min - sonntags 8-19 Uhr 19-24 Uhr 60-120 Min 60-120 Min 120 Min - 4. Schritt: Zuordnung der Bedienungsstandards zu Bedienungskategorien • Hauptachse (über 15.000 Gesamtfahrten) Hauptachsen bilden die Verbindungen aus dem Kreis in die Kreisstadt Euskirchen und in Richtung der Oberzentren Köln, Bonn, Aachen. Auf diesen stark nachgefragten Achsen ist der Stundentakt tagsüber und abends sinnvoll, auch am Wochenende sollte ein entsprechendes Angebot vorgehalten werden. • Regionale Achse (3.000 bis 15.000 Gesamtfahrten) Die Regionalen Achsen weisen noch hohe Fahrtenpotentiale auf. Sie verbinden in der Regel die Zentren untereinander oder mit größeren Ortsteilen. Der Stundentakt ist tagsüber sinnvoll. • Lokale Achse (500 bis 3.000 Gesamtfahrten) Lokale Achsen binden vor allem Ortsteile an ihre Zentren an. Sie sind gekennzeichnet von geringeren Gesamtfahrtenpotentialen und damit einer geringeren potentiellen ÖPNV-Nachfrage, die einen Stundentakt möglich, aber aus Sicht der KVE nicht unbedingt erforderlich macht. • Fläche (unter 500 Gesamtfahrten) 1 Folgende Annahmen werden zugrundegelegt: Erreichbarkeit der Oberzentren in 90 Minuten, Erreichbarkeit der Mittelzentren und benachbarter Grundzentren in 60 Minuten, je Umstieg Abzug von 15 Minuten, maximal 2 Umstiege. Es werden nur Fahrten der Einwohner/-innen des Kreises Euskirchen berücksichtigt; über Fahrten von Auswärtigen im Kreisgebiet liegen keine Daten vor. 2 Die Untergrenze von 3.000 Fahrten wird anhand folgender Vorgaben definiert: der Stundentakt von 6 bis 19 Uhr ergibt pro Werktag 28 Fahrten. Bei einem Gesamtpotential von 3.000 Fahrten und einem durchschnittlichen ÖV-Anteil von 10% ergeben sich 300 mögliche ÖV-Fahrten. Mit der Annahme, dass 2/3 der potentiellen Fahrgäste sich im Schülerverkehr auf 4 Fahrten konzentrieren, errechnet sich für die übrigen 24 Fahrten und 100 potentiellen Fahrgäste eine durchschnittliche Besetzung pro Bus von 4 Fahrgästen. Seite - 5 Hier sind nur noch geringe Fahrtenpotentiale vorhanden. Das Angebot sollte grundsätzlich den Schülerverkehr berücksichtigen, weitere Bedienung ist über AST möglich. • Freizeitnetz Aufgaben des Freizeitnetzes sind die Erschließung der Freizeiteinrichtungen und -gebiete im Kreis Euskirchen und ihre Anbindung an die Siedlungsschwerpunkte bzw. das übergeordnete (Bahn-) Netz. Die Bedienungszeiten konzentrieren sich auf Sonn- und Feiertage. 5. Schritt: Festlegung der Bedienungsform Die Bedienungsform (Linienbus, Taxisbus oder Anruf-Sammeltaxi) wird in einer anschließenden Betrachtung anhand des Fahrtenpotentials und der erwarteten ÖPNV-Nachfrage bestimmt. - Ergebnis Mit dem Bedienungsstandard werden ÖPNV-Angebote, d.h. Bedienungszeiträume und -takte festgelegt, die über die Umlage finanziert werden. Die Nutzkilometer des Linienbusses gehen darin nach Fahrplan ein. Die Nutzkilometer des TaxiBusses und des Anruf-Sammeltaxis werden nach tatsächlicher Inanspruchnahme abgerechnet. - Integration der TaxiBus- und AST-Verkehre in die ÖPNV-Umlage Durch die Umsetzung des TaxiBus-Konzeptes wird die Bedienungshäufigkeit und damit das Verkehrsangebot insgesamt in großen Teilen des Kreisgebietes erheblich verbessert. Für die ASTVerkehre bedeutet das, dass Leistungen entsprechend zurückgenommen werden können. Ortsteile, die nicht an einem Linienweg des TaxiBusses liegen, werden jedoch weiterhin nicht im Linienverkehr bedient. Hier müssen auch zukünftig im Tagesverkehr AST-Fahrten aufrecht erhalten werden. Um eine relativ gerechte Kostenverteilung und -umlage zu realisieren, sollten weiterhin notwendige AST-Fahrten in die ÖPNV-Umlage aufgenommen werden. Dabei werden die AST-Verkehre berücksichtigt, die von der KVE betreut und abgerechnet werden. Zu berücksichtigen sind demnach Fahrten zu Orten, die nicht vom TaxiBus bedient werden und die innerhalb der TaxiBus-Bedienungszeiten (montags-freitags 6-19 Uhr, samstags 6-14 Uhr) liegen. Das AST verkehrt aufgrund des geringen Fahrgast-Potentials in der Regel im Zweistundentakt. Hier sei auf den oben dargestellten Bedienungsstandard verwiesen. Um eine Übersicht zu erhalten, wie viele AST-Fahrten davon betroffen sind, wurde die ASTStatistik der KVE des Jahres 2000 ausgewertet. Danach wären etwa ein Viertel der abgerufenen Fahrten umlageberechtigt gewesen. Entsprechend wäre rund ein Viertel der AST-Kosten, die den Kommunen entstehen, in das Umlageverfahren aufzunehmen (in 2000 etwa 65 TDM). Die im TaxiBus und im Anruf-Sammeltaxi gefahrenen Kilometer werden im Umlageverfahren entsprechend der Nutzkilometer im Linienverkehr behandelt. Es werden jedoch nur die Kilometer berücksichtigt, die abgefragt werden. Damit wird erreicht, dass nur die Leistungen berechnet werden, die tatsächlich erbracht werden. Im AST-System entfällt die Gewichtung der Nutzkilometer mit den erschlossenen Einwohnern, da sie dafür nicht darstellbar ist. Der Aufsichtsrat der KVE hat am 06.09.2001 im Benehmen mit dem Beirat beschlossen, entsprechend der o.a. Ausführungen, nachgefragte Leistungen im TaxiBus-Verkehr entsprechend dem Linienverkehr sowie Leistungen im AST-Verkehr, die während der Bedienungszeiten des TaxiBusses aufrecht erhalten werden müssen, in das ÖPNVUmlageverfahren aufzunehmen. Dieser Beschluss dient als Empfehlung für die Kreisumlage. Es wird daher vorgeschlagen, den derzeit geltenden ÖPNV-Umlageschlüssel anzupassen. Das Verfahren zur Einziehung der ÖPNV-Umlage muss noch im Rahmen der Haushaltssatzung geregelt werden. Geplant sind monatliche Abschlagszahlungen zum 20. eines jeden Monats im gleichen Zahlungsrhythmus wie die Kreisumlage. Mit Schreiben vom 24.09.2002 hat die KVE die Kommunen bereits über die Höhe der auf jede Kommune entfallenden Umlagebeiträge auf Grundlage des noch nicht beschlossenen Wirtschaftsplanes 2003 informiert: Seite - 6 Berechnung zur Umlage des KVE-Defizits KVE-Defizit 818.067 € . Ergebnis Zülpich Weilerswist Euskirchen Bad Münstereifel Mechernich Kall Schleiden Nettersheim Hellenthal Blankenheim Dahlem Summe Umlage 117.036 € 141.481 € 135.171 € 155.715 € 72.179 € 64.354 € 52.019 € 28.302 € 24.637 € 18.026 € 9.148 € 818.067 € Anteil Nutzkm Angebot* Anteil 14% 635.594 12% 17% 317.136 6% 17% 582.778 11% 19% 825.706 16% 9% 474.439 9% 8% 308.390 6% 6% 425.501 8% 3% 399.493 8% 3% 429.949 8% 2% 589.799 11% 1% 176.228 3% 100% 5.165.013 100% * 100 % TaxiBus Die anrechenbaren Umlagebeträge für die folgenden Jahre ergeben sich aus den Jahresergebnissen und aus dem vorgelegten Wirtschaftsplan 2003. Das Guthaben der Kommunen wurde hierbei entsprechend berücksichtigt. Dabei liegen folgende Werte der Umlageberechnung zugrunde: • Fahrplankilometer nach § 42 PBefG, Basis Fahrplanjahr 2002 • Die AST-Kilometer auf Basis der vorliegenden Daten (AST-Statistik für das 1. und 2 Quartal 2002) • Die TaxiBus-Nutzung auf Basis der vorliegenden Daten gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)