Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
79 kB
Datum
12.09.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zum Antrag CDU/SPD A 112/2007
Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen
zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen
des Kreises Euskirchen vom 06.06.1990 i. d. F. des
1. Änderungsbeschlusses vom 19.12.1990, des
2. Änderungsbeschlusses vom 23.02.1994, sowie des
3. Änderungsbeschlusses vom 16.06.1999 sowie des
4. Änderungsbeschlusses vom 12.09.2007
§1
Allgemeines
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Kreistages,
die nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck gebildet werden und
auf gemeinsamen Grundanschauungen beruhen. Als solche sind sie
Teile und ständige Gliederungen der Vertretung, "der organisierten
Staatlichkeit“ eingefügt (BVerfGE 20, 56 ff. 104).
(2) Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Kreistagsmitgliedern
bestehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KrO NW).
(3) Die Bildung einer Fraktion sowie die Änderung ihrer
Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Landrat unter
namentlicher Benennung der Mitglieder vom Fraktionsvorsitzenden
schriftlich anzuzeigen (§ 8 Abs. 4 GeschO).
(4) Die Fraktionen können Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion
angehören, als Hospitanten aufnehmen. Sie haben dies dem Landrat
schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 und 4 GeschO).
Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen
Hospitanten nicht mit (§ 40 Abs. 4 KrO NW und § 8 GeschO).
(5) Fraktionen haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit des Kreistages
zu erleichtern und eine zügige Bewältigung der Aufgaben des
Kreistages zu ermöglichen (§ 40 Abs. 2 KrO NW).
§2
Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Fraktionen bleibt dem Organisationsrecht der
Fraktionen vorbehalten.
(2) Zu den Aufwendungen der Geschäftsführung können Zuwendungen
aus Haushaltsmitteln der Vertretungskörperschaft gewährt werden.
§3
Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der
Vertretung
(1) Wenn Fraktionen als ständige Gliederungen des Kreistages mit
verfassungsrechtlich normierten und garantierten Aufgaben und
Zuständigkeiten betrachtet werden, müssen sie in den Stand versetzt
werden, diese Aufgaben auch zu erfüllen. Es ist daher rechtlich
zulässig, ihnen Zuwendungen zu den Aufwendungen der
Geschäftsführung zu gewähren. Dies kann in der Form von
Sachleistungen oder durch finanzielle Mittel geschehen. Dabei
dürfen einzelne Fraktionen, auch Kleinstfraktionen, nicht von den
Zuwendungen ausgeschlossen oder der Gleichheitsgrundsatz
verletzt werden.
Gleichwohl kann die Höhe der Zuwendungen nach der Zahl der
Fraktionsmitglieder (Fraktionsstärke) differenziert werden, entweder
generell oder in der Form, dass ein Teil der Mittel als Sockelbetrag
und ein anderer Teil nach der Zahl der Mitglieder gewährt wird.
(2) Nur im Rahmen ihrer Aufgabenstellung können den Fraktionen
Zuschüsse zur Bestreitung ihres persönlichen und sachlichen
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Aufwandes gewährt werden. Daher dürfen die Zuschüsse an die
Fraktionen nicht der Finanzierung der Parteien und Wählergruppen
dienen. Eine verdeckte Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig.
Die Zuwendungen an Fraktionen dürfen zudem nicht ein Ersatz für
Aufwendungen sein, die einzelnen Kreistags-, Kreisausschuss- oder
Ausschussmitgliedern entstehen und deshalb bereits im Rahmen der
Aufwandsentschädigungen nach §§ 30 und 31 KrO NW abgegolten
sind.
§4
Grundbedarf / Sockelbetrag
(1) Die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen ist eine
Ermessensentscheidung des Kreistages. Zur fehlerfreien Ausübung
des Ermessens ist es erforderlich, den Bedarf zu ermitteln und
festzulegen, in welchem Umfang er abgedeckt werden soll. Ohne
ausreichende Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen gewährte
Zuwendungen sind rechtswidrig (Urteil VG Gelsenkirchen vom
13.02.1987 – 15 K1536/85 (NWVBl. 1987 S. 53) - S. 11).
(2) Die Bemessung des Sockelbetrages richtet sich nach dem
Grundbedarf, der der Art nach für alle Fraktionen gleich ist. Der
Grundbedarf umfasst
- Miete für Geschäftsräume nach Größe der Geschäftsstelle, evtl.
Sitzungsräume
- Unterhaltungskosten der Räume
- Anschaffung, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung
- Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial
- Zeitschriften, Literatur für die Geschäftsstelle
- Grundbeitrag zu kommunalpolitischen Vereinigungen der
jeweiligen Parteien
- Gehälter für die Beschäftigung von Personal entsprechend dem
Erlass des Innenministers des Landes NW vom 02.01.1989 (III A I
- 11.70 - 3906/88) in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke
Liegt der Umfang der bei allen Fraktionen gleichen Grundbedürfnisse
fest, ist zu entscheiden, welche davon durch Sachleistungen oder
Personalgestellung des Kreises abgedeckt und welche in Geld
zugewendet werden sollen.
(3) Als Sachleistungen gewährt der Kreis den Fraktionen vom
Grundbedarf
- Geschäftsräume/Sitzungsräume nach Größe der Geschäftsstelle
bzw. Fraktion
- Unterhaltung der Geschäftsräume/Sitzungsräume (Heizung,
Beleuchtung, Reinigung)
- Grundausstattung der Geschäftsräume mit Mobiliar
- Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial für die Geschäftsstellen
(außer Kopfbögen, Versandtaschen usw. mit Fraktionsaufdruck)
- Gehälter für die Beschäftigung von Personal entsprechend dem
Erlass des Innenministers des Landes NW vom 02.01.1989 (III A I
- 11.70 - 3906/88) in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke wie
folgt:
Fraktionsstärke 2 – 10 bis 50 % }
11 – 15 bis 75 % } einer Vollzeit16 – 25 bis 100 % } kraft nach Verg.Gr.
26 – 36 bis 125 % } V c BAT
mehr als 36 bis 150 % }
Fraktionsstärke 2-9
bis zu 50% Entgeltgruppe 9 (EG), mind. Stufe 3 (TVÖD)
Fraktionsstärke 10-17
bis zu 100% EG 9, mind. Stufe 3 (TVÖD)
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Fraktionsstärke 18-24
Fraktionsstärke >24
bis zu
bis zu
bis zu
bis zu
100% EG 9, mind. Stufe 3 (TVÖD) zzgl.
50% EG 6 (TVÖD)
100% EG 9, mind. Stufe 3 (TVÖD) zzgl.
75% EG 6 (TVÖD)
Diese Gehälter werden entweder durch Erstattung der
Personalkosten für fraktionseigenes Personal oder durch
Zurverfügungstellung von Kreisbediensteten erbracht.
(4) Als Barzuwendungen gewährt der Kreis den Fraktionen vom
Grundbedarf
- technische Grundausstattung der Geschäftsräume
- Wartung und Unterhaltung der technischen Grundausstattung der
Geschäftsräume
- Telefon, Telefax, Anrufbeantworter u. ä.
- fraktionsspezifisches Büro- und Verbrauchsmaterial (Kopfbögen,
Versandtaschen, Kassenbücher usw.)
- Grundbeitrag zu kommunalpolitischen Vereinigungen der
jeweiligen Parteien
(5) Zur Abdeckung des durch Barzuwendungen zu gewährenden Anteils
am Grundbedarf werden den Fraktionen jährlich bis
480,61 500,00 € je Fraktionsmitglied
erstattet.
Für Telefon, Telefax und Datenübertragung erhalten die Fraktionen
zusätzlich Pauschalbeträge bis zur Höhe von
511,29 130,00 € je Fraktionsmitglied p.a.
§5
Konkreter Bedarf / Pro-Kopf-Betrag
(1) Die Bemessung des Pro-Kopf-Betrages richtet sich nach dem Mittelwert des konkreten Bedarfs aller
Fraktionen.
Für die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Fraktionen ist ein
Maßstab zu wählen, der einerseits dem Bedarf der Fraktionen
gerecht wird, andererseits aber auch dem Gebot der
Chancengleichheit Rechnung trägt. Dabei ist der Grundsatz zu
beachten:
"Keine Zuwendungen über den konkreten Bedarf hinaus, keine
Abdeckung des konkreten Bedarfs über einen allgemeinen Maßstab
hinaus".
(2) Bei der Berechnung des konkreten Bedarfs können alle Kosten
berücksichtigt werden, die im Rahmen der Aufgabenstellung der
Fraktionen anerkannt werden können und nicht bereits vom
Sockelbetrag erfasst sind, z. B.:
- Saalmieten für auswärtige Fraktionssitzungen
- Buskosten für Bereisungen und Besichtigungen, mobile
Fraktionssitzungen usw., sofern eine genehmigte Dienstreise nicht
vorliegt, die Kosten jedoch in engem Zusammenhang mit den
Fraktionsaufgaben stehen
- Kosten für die Bewirtung von Gästen (nicht Fraktionsmitglieder bei
Fraktionssitzungen)
- Kosten für Referenten und Sachverständige
- Informationsreisen der Fraktionen oder einzelner Mitglieder im
Auftrag der Fraktion zur Vorbereitung von Initiativen bzw. zu
anstehenden Entscheidungen des Kreistages und der Ausschüsse
- Fortbildung der Fraktionsmitglieder durch eigene Tagungen und
Vortragsveranstaltungen oder durch Teilnahme an Kongressen,
Vorträgen und Seminaren fachlicher Art, bezogen auf die
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Aufgaben des Kreistages und der Fraktionen
(3) Zur Abdeckung des konkreten Bedarfs werden den Fraktionen
jährlich bis
189,18 200,00 € je Fraktionsmitglied
erstattet.
Soweit Haushaltsmittel nicht in erforderlicher Höhe bereitgestellt
werden, reduziert sich der Erstattungsbetrag für den konkreten
Bedarf (Pro-Kopf-Betrag) in entsprechendem Verhältnis.
(4) Die Pauschalen zu den §§ 4, Abs. 5 sowie 5, Abs. 3 werden jährlich zum 01.01. in Höhe der
Steigerungsrate des Lebenshaltungskostenindex angepasst.
§6
Verwendungsnachweis
(1) Über die Verwendung der Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des
Kreises zu den Aufwendungen der Fraktionen für die Geschäftsführung
ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Landrat
zuzuleiten ist (§ 40 Abs. 3 Satz 3 KrO NW).
(2) Der Nachweis in einfacher Form ist dadurch zu führen, dass die
wesentlichen Ausgabenarten, z. B. Personalausgaben, Bürokosten,
Reisekosten, Fachliteratur, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung der
Fraktionsmitglieder, summarisch darzustellen, also in
Gesamtpositionen dieser Ausgabengruppen aufzuführen sind.
Diese Aufteilung auf die wesentlichen Ausgabenarten stellt eine
Mindestanforderung an den Verwendungsnachweis in einfacher
Form dar. Für die in diesem Rahmen mögliche überörtliche Prüfung
sind geeignete Unterlagen bereitzuhalten.
(3) Die Vorsitzenden der Fraktionen versichern, dass die Haushaltsmittel
und die Sachleistungen bestimmungsgemäß, d. h. nur für die
Geschäftsbedürfnisse der Fraktionen, verwendet worden sind.
§7
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.1990 in Kraft. Der
1. Änderungsbeschluss vom 19.12.1990 tritt mit Wirkung vom
01.01.1991, der 2. Änderungsbeschluss vom 23.02.1994 mit Wirkung
vom 01.01.1994, sowie der 3. Änderungsbeschluss vom 16.06.1999 mit
Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft sowie der 4. Änderungsbeschluss vom
12.09.2007 mit Wirkung vom 01.10.2007 in Kraft.
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