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Beschlussvorlage GB (Gewährung von Darlehen für die Beschaffung privater Kraftfahrzeuge, die von Kreisbediensteten für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Datum
12.09.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Gewährung von Darlehen für die Beschaffung privater Kraftfahrzeuge, die von Kreisbediensteten für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden) Beschlussvorlage GB (Gewährung von Darlehen für die Beschaffung privater Kraftfahrzeuge, die von Kreisbediensteten für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 362/2007 21.08.2007 Az.: 10.4/041-13/Sr X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 05.09.2007 Kreistag 12.09.2007 Gewährung von Darlehen für die Beschaffung privater Kraftfahrzeuge, die von Kreisbediensteten für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden Sachbearbeiter/in: Frau Schneidereit Tel.: 02251 - 15 309 Abt.: 10 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, den Bediensteten des Kreises Euskirchen, die ihr privates Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, bei der Beschaffung ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte des Kaufpreises, maximal jedoch in Höhe von 4.100 € zu gewähren, welches in 50 Monatsraten zurückzuzahlen ist. Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, weitere Details der Darlehensgewährung in einer verwaltungsinternen Arbeitsanweisung eigenverantwortlich zu regeln. 2 Begründung: Die Bediensteten des Kreises Euskirchen erhalten aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 16.06.1999 einen Vorschuss zur Beschaffung eines Privat-Kfz in Höhe von 8.000 DM (4.100 €), sofern sie damit mindestens 3.000 km pro Jahr in dienstlichem Interesse zurücklegen. Die Rechnungsprüfung hat bei der Prüfung der Jahresrechung für das Haushaltsjahr 2005 festgestellt, dass in Abweichung vom o.a. Kreistagsbeschluss in Einzelfällen Vorschussbeträge unterhalb von 4.100 € oder in begründeten Fällen Vorschüsse auch dann gewährt wurden, wenn die Jahresfahrleistung unterhalb von 3000 km lag. Insgesamt hält die Rechnungsprüfung die praktizierten Verfahrensweisen im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung für sinnvoll, schlägt aber vor, die Vorschlussregelungen zu modifizieren und zu präzisieren. Dies könne z.B. durch einen Grundsatzbeschluss des Kreistages hinsichtlich der maximalen Vorschusshöhe geschehen, der den Landrat zur Regelung von Einzelheiten ermächtigt. Für den Kreis Euskirchen als großem Flächenkreis ist der Einsatz von Privat-Kfz der Bediensteten zur zeitlich flexiblen, bürgerfreundlichen und wirtschaftlichen Wahrnehmung von Außendienstterminen unverzichtbar. Der Gewährung von Gehaltsvorschüssen/zinslosen Darlehen für die Beschaffung dienstlich genutzter Privat-Kfz kommt gerade in Zeiten, wo die Kfz-Kosten in Relation zum Einkommen der Bediensteten überproportional gestiegen sind, eine hohe Motivationswirkung zu. Die bisherige Darlehensvoraussetzung, dass mindestens 3.000 km pro Jahr für dienstliche Zwecke zurückgelegt werden müssen, hat sich als praxisfremd erwiesen. Häufig ist der Kreis auch hier auf die Bereitschaft der Bediensteten, ihr Privat-Kfz einzusetzen, angewiesen (z.B. Hausmeister/Schulhausmeister oder Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes oder der Ordnungs- und Umweltverwaltung, die regelmäßig Dienstfahrten in Euskirchen oder im näherem Umkreis von Euskirchen durchführen müssen). Im Interesse der wirtschaftlichen und flexiblen Dienstgestaltung sollte die Mindest-km-Forderung daher wegfallen. Die Verwaltung schlägt vor, den Landrat zu ermächtigen, im Rahmen dieses Grundsatzbeschlusses Detailfragen in einer verwaltungsinternen Arbeitsanweisung zu klären. Hierzu gehören beispielsweise Regelungen über die Zeit, nach welcher ein neues Darlehen gewährt werden kann, und die Berücksichtigung noch nicht getilgter Darlehen bei neuen Anträgen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)