Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
77 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 346/2007
18.07.2007
Az.: 40/223 - 00
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
21.08.2007
Kreisausschuss
05.09.2007
Schulverpflegung an der Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen und an der St.-NikolausSchule in Kall
hier: Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“
Sachbearbeiter Herr Ney
Tel.: 15 531
Abt.: 40
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreisausschuss beschließt:
Der Kreis Euskirchen beantragt die Gewährung einer Zuwendung aus dem Landesfonds „Kein Kind
ohne Mahlzeit“ für die Schulverpflegung an den kreiseigenen Ganztagsschulen Hans-Verbeek-Schule
in Euskirchen und St.-Nikolaus-Schule in Kall.
2
Begründung:
Das Land beabsichtigt, das Programm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ durchzuführen. Der Entwurf des
Programms ist als Anlage beigefügt. Die endgültige Fassung der Richtlinien, die rückwirkend zum
01.08.2007 Inkrafttreten sollen, wird in Kürze erwartet. Die Eckpunkte des Programms sind:
Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Ganztagsangebote der
offenen oder gebundenen Ganztagsangebote im Primarbereich oder Sekundarstufe I
Bedürftig sind die Kinder, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, dem SGB
XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach § 6 a BKGG (Kinderzuschlag) erhalten.
Das Land zahlt auf der Grundlage der angenommenen Ausgaben für die Mittagsverpflegung in
Höhe von 500 €/Jahr je Kind einen Zuschuss in Höhe von bis zu 200 € pro bedürftigem Kind und
Jahr. Hierbei wird von fünf Essenstagen pro Woche ausgegangen. Der Landeszuschuss wird in
zwei Raten (am 1.11. mit 83 € und am 1.3. mit 117 € je Kind) gezahlt.
Von den Eltern ist pro Essen ein Euro zu zahlen. Bei rd. 200 Essenstagen/Jahr beträgt der Elternanteil insgesamt 200 €/Jahr (die Überweisung kann durch Dritte erfolgen).
Der Schulträger übernimmt die restlichen Kosten. Bei angenommenen Jahreskosten pro Kind in
Höhe von 500 € sind dies 100 €.
Der Eigenanteil des Schulträgers kann auch im Umfang bis zu 50% durch Beiträge Dritter (z. B.
Spenden, Sponsoring) erbracht werden.
Das Programm ist zunächst auf zwei Jahre befristet.
Förderungsvoraussetzungen:
- Beschluss des Schulträgers
- Einverständnis der Eltern zur Offenlegung ihrer Bedürftigkeit
- Regelmäßige Durchführung an Ganztagsschulen an 4-5 Tagen.
Von den in Kreisträgerschaft stehenden Schulen kämen nur die Hans-Verbeek-Schule und die St.Nikolaus-Schule für eine Teilnahme an diesem Landesprogramm in Betracht. An diesen Schulen wird
die Mittagsverpflegung jedoch nur an vier Tagen/Woche durchgeführt. Eine Anpassung der Förderrichtlinien an diesen Schulen hätte folgende Auswirkungen:
Kalkulation des Landes: 2,50 € x 160 (Essen = 40 Wochen à 4 Tage) =
Eigenanteil des Kreises: 0,50 € x 160 (Essen)
Eigenanteil der Eltern: 1,00 € x 160 (Essen)
Zuschuss des Landes: 1,00 € x 160 (Essen)
Gesamt
=
=
=
=
400 €
80 €
160 €
160 €
400 €
Der vom Land bei seiner Kalkulation festgesetzte Betrag von 2,50 € pro Essen berücksichtigt lediglich
die reinen Sachkosten. Die Betriebskosten bleiben außer Acht. An den beiden Schulen für Geistigbehinderte betragen die reinen Sachkosten pro Essen 2,23 € (Hans-Verbeek-Schule) und 2,36 € (St.Nikolaus-Schule).
Die Schulverpflegung an den Schulen für Geistigbehinderte erfolgt auf der Grundlage von Kreistagsbeschlüssen vom 23.02.1994 und 15.02.1977. Danach ist von den Eltern ein Kostenbeitrag für die
Schulverpflegung zu zahlen, der gemäß der Sachbezugsverordnung (2,67 € ab 01.01.2007) festzusetzen und jährlich zum 1. August entsprechend anzupassen ist. Zurzeit beträgt der Jahresbetrag
347,10 EUR auf der Basis von 130 (bereinigten) Essenstagen. Auf Antrag kann nach Überprüfung der
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine Befreiung von der Zahlung wie bisher erfolgen. Hierbei ist gemäß Kreistagsbeschluss im Einzelfall großzügig zu verfahren. Deshalb werden zurzeit neben den Hilfeempfängern nach SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz auch Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) befreit. Darüber hinaus wird in den Monaten Juli
(Hauptferienmonat) und Dezember (Weihnachtsmonat) von der Erhebung des Elternbeitrags abgesehen.
3
Bei den Empfängern von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz geht der Kreis Euskirchen bereits über die beabsichtigte Landesförderung hinaus und
stellt diese Erziehungsberechtigten ganz vom Eigenanteil frei (Hans-Verbeek-Schule = 26 Schüler
und St.-Nikolaus-Schule = 9 Schüler mit einem Befreiungsbetrag von insgesamt rd.12.100 €/Jahr).
Der Kreis Euskirchen wird – für den Fall dass das Land von der Verpflichtung zur Erhebung eines
Elternbeitrages von 1 €/Essen absieht - diese Bedürftigen ebenfalls in das Landesprogramm einbeziehen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Teilnahme am Programm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zu beschließen,
damit bei Inkrafttreten der Förderrichtlinien ohne Zeitverzug der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt werden kann.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
___________________
(Unterschrift)
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
___________________ ___________________ ___________________
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)