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Dringlichkeitsentscheidung GB (Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe bei vorhandener Deckung durch Mehreinnahmen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
12.09.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 72/2007 05.07.2007 Az.: 62 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 05.09.2007 Kreistag 12.09.2007 Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe bei vorhandener Deckung durch Mehreinnahmen Sachbearbeiter/in: Herr Stolze Tel.: 15 380 Abt.: 62 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: gez. Hessenius X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung X Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: 2 511 03 9 782600 Produkt: Deckungsvorschlag: Mehreinnahme bei Hst. 2 511 03 3 682300 sonst: um 22.086,00 Kreiskämmerer € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Gemäß § 53 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in Verbindung mit § 83 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) stimmt der Kreistag der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von insgesamt 22.011,45 € bei dem PSK 2 51103 9 782600 Erwerb (bewegliche Sachen des Anlagevermögens) zu. 2 Begründung: Gemäß § 53 KrO NW in Verbindung mit § 83 Abs. 2 GO bedürfen erhebliche überplanmäßige Ausgaben der Zustimmung des Kreistages. In § 6 Abs. 1 Ziffer 2 der Haushaltssatzung 2007/2008 ist festgelegt, dass eine überplanmäßige Ausgabe bei einer Produktzeile je Produkt im Vermögenshaushalt erheblich ist, wenn sie bei freiwilligen Ausgaben den Betrag von 5.000,00 € übersteigt. Für die Ersatzbeschaffung einer Leica GPS-Referenzstation (GPS-Messgerät für hochgenaue Messungen) mit einer Leica TPS Totalstation (Tachymeter-Messgerät für terrestrische Messungen) sowie entsprechender Software und Zubehör steht im Vermögenshaushalt ein Betrag in Höhe von 45.000,00 € zur Verfügung. Die Beschaffung ist in der Weise erfolgt, dass neben der Neuanschaffung gleichzeitig ein veraltetes Messgerät veräußert worden ist. Die Neuanschaffung der vorstehenden Gerätschaften beläuft sich auf 66.961,30 €. Für das in Zahlung genommene Altgerät wird ein Betrag von 23.086,00 € erstattet. Hieraus errechnet sich für die Ersatzbeschaffung eine Nettoausgabe in Höhe von 43.875,30 €. Unter Berücksichtigung des aktuellen Anordnungssolls von 50,15 € beträgt die überplanmäßige Ausgabe insgesamt 22.011,45 €. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Seitens der Abt. 62 (Geoinformation, Vermessung und Kataster) ist versäumt worden, nach dem Bruttoprinzip im Vermögenshaushalt entsprechend höhere Ausgaben für die Neubeschaffung und gleichzeitig höhere Einnahmen für die Veräußerung des Altgerätes zu beantragen. Die Lieferung der neuen Gerätschaften ist zwischenzeitlich erfolgt, eine Bestätigung über den Rückkauf des Altgerätes liegt vor. Die Zahlung des Kaufpreises kann nicht bis zur nächsten Sitzung des Kreistages zurückgestellt werden. gez. Kolvenbach gez. Uwe Schmitz gez. Grutke gez. I. V. Poth Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)