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Beschlussvorlage GB (Haushalt 2003/2004 Differenzierte Kreisumlage nach § 56 (4) KrO NRW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
78 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Haushalt 2003/2004
Differenzierte Kreisumlage nach § 56 (4) KrO NRW) Beschlussvorlage GB (Haushalt 2003/2004
Differenzierte Kreisumlage nach § 56 (4) KrO NRW) Beschlussvorlage GB (Haushalt 2003/2004
Differenzierte Kreisumlage nach § 56 (4) KrO NRW) Beschlussvorlage GB (Haushalt 2003/2004
Differenzierte Kreisumlage nach § 56 (4) KrO NRW) Beschlussvorlage GB (Haushalt 2003/2004
Differenzierte Kreisumlage nach § 56 (4) KrO NRW)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 163/2003 07.03.2003 Az.: 20/962-01/Ste. X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 26.03.2003 Kreistag 02.04.2003 Haushalt 2003/2004 Differenzierte Kreisumlage nach § 56 (4) KrO NRW Sachbearbeiter/in: Herr Steffens Tel.: 422 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, für das Defizit der Kreisvolkshochschule (Kreis-VHS) eine differenzierte Kreisumlage zu erheben. Dieser Umlageanteil wird auf der Grundlage der amtlichen Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW zum 31.12. des Vorvorjahres nach dem Maßstab der Einwohnerzahlen auf die betroffenen kreisangehörigen Kommunen verteilt. Einzelheiten regelt die Haushaltssatzung. € € Seite - 2 Begründung: I. Vorbemerkung: Die wesentlichen Einnahmen des Kreises resultieren aus der Jagdsteuer, Gebühren, Finanzzuweisungen von Bund und Land, insbesondere dem Finanzausgleich des Landes, und der Kreisumlage. Die Kreisumlage ist Ausdruck und Mittel der Ausgleichsfunktion des Kreises. Sie bezweckt einen Vorteils- und Lastenausgleich zwischen den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden. Ihrem Wesen nach ist die Kreisumlage nicht gegenleistungsbezogen und unterliegt daher nicht dem Äquivalenzprinzip (OVG NRW, Urt. vom 5.3.1996, NWVBl. 1996 S. 377/378). Die Ausgleichswirkung besteht darin, dass –bezogen auf das Steuerpotenzial pro Einwohner– bei steuerstarken Gemeinden eine höhere Abschöpfung stattfindet als bei steuerschwachen. Das Institut der Mehr- oder Minderbelastung in § 56 Abs. 4 KrO NRW durchbricht diese Ausgleichsfunktion des Kreises zugunsten des Äquivalenzprinzips. Die Mehr- oder Minderbelastung stellt darauf ab, ob eine Gemeinde aus Einrichtungen des Kreises Vorteile zieht oder nicht. Mit dem Institut der Mehr- oder Minderbelastung kann der Kreis unerwünschte Übersteigerungen der Ausgleichswirkungen der Kreisumlage vermeiden. II. Sachverhalt: Die Stadt Euskirchen nimmt die Aufgaben der Volkshochschule (Stadt-VHS) für die Stadt Euskirchen, die Stadt Bad Münstereifel und bis zum 31.12.2003 für die Stadt Zülpich (siehe V 146/2003 vom 24.01.2003) wahr. Für die übrigen Kommunen ist die Kreisvolkshochschule (Kreis-VHS) tätig. Die Stadt Zülpich schließt sich ab 1.1.2004 der Kreis-VHS (Beschluss des Kreistages am 02.04.2003 vorausgesetzt) an. Die Städte Euskirchen und Bad Münstereifel stellen mit o.a. Schreiben gleichlautende Anträge auf Abrechnung einer differenzierten Kreisumlage für Mehrbelastungen aus dem Betrieb der KreisVHS. Nach § 56 (4) KrO NRW muss der Kreistag, wenn es sich um Einrichtungen des Kreises handelt, die • • • ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustatten kommt, eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Kreisteile beschließen. Die Teilnehmerstatistik der Kreis-VHS für das 2. Halbjahr 2002 sowie der Anmeldungen zum 1. Semester 2003 (bis zum 25.2.2003) weist folgende Daten aus: Seite - 3 Teilnehmerfrequentierung der Kreis-VHS Statistischer Zeitraum 2. Halbjahr 2002/1.Halbjahr 2003 Stadt/Gemeinde Teilnehmer/ AnEinwohner meldungen VHS (02.2002 / (Stand: 01.2003) 31.12.2001) Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Euskirchen Hellenthal Kall Mechernich Nettersheim Schleiden Weilerswist Zülpich Sonstige * Kreis Euskirchen 18.560 8.770 4.277 54.047 8.715 11.829 26.460 7.882 14.030 16.337 19.674 61 413 209 173 418 683 1.154 355 779 1.263 53 190.581 183 5.744 Kreis Euskirchen ohne Stadt EU / BAM / Zülpich/ Sonstige Anteil der eigenen Einwohner 0,33% 4,71% 4,89% 0,32% 4,80% 5,77% 4,36% 4,50% 5,55% 7,73% 0,27% 5.274 * aus nicht kreisangehörigen Kommunen Statistische Daten aus Vorjahren liegen nicht vor. III. Rechtliche Bewertung: § 56 (4) KrO NRW lässt dem Kreis keinen Ermessensspielraum in der Frage der Anwendung des Instruments der Mehr- oder Minderbelastung, sondern bindet den Kreistag zum Beschluss einer differenzierten Kreisumlage, wenn eine Mehr- oder Minderbelastung für einzelne Kommunen zu bejahen ist. Das OVG Münster hat in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Urteil vom 23.04.2002 –15 A 5295/00- festgestellt, dass die Festsetzung einer Minderbelastung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der auf die Einrichtung entfallende und für den Kreishaushalt kassenwirksame Zuschussbedarf relativ gering sei. Eine Bagatellgrenze für die Festsetzung einer Mehr- oder Minderbelastung sei weder aus dem Wortlaut des § 56 (4) KrO NRW noch aus ihrem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Sinn und Zweck zu entnehmen. Die Statistik macht deutlich, dass tatsächlich ein bemerkenswertes Gefälle hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kreis-VHS durch Einwohner und Bürger der Städte Euskirchen, Bad Münstereifel und Zülpich im Vergleich zu den übrigen Städten und Gemeinden festzustellen ist. Ausgehend von o.a. Statistik werden die Angebote der Kreis-VHS mehr als zehnmal mehr von Einwohnern der übrigen Städte und Gemeinden in Anspruch genommen als von Einwohnern der Stadt Euskirchen, der Stadt Bad Münstereifel und der Stadt Zülpich. Insofern ist ein besonders geringes Zustattenkommen der Kreis-VHS für die antragstellenden Kommunen (sowie für die Stadt Zülpich in 2003), wie es § 56 (4) KrO NRW fordert, zu bejahen. Seite - 4 - IV. Finanzielle Auswirkungen: Nach der Haushaltsplanung 2003/2004 schließt die Kreis-VHS mit folgenden Fehlbeträgen ab: 2003: - 83.600 € 2004: - 51.700 € In Anwendung des § 56 (4) KrO NRW wird dieses Defizit bei der allgemeinen Kreisumlage (HHSt. 1 9000 07200) in Abzug gebracht und über eine neu einzurichtende HHSt. (1 9000 07220) nach Verteilungsschlüssel separat ausgewiesen. Die Mehrbelastung ist –wie Kreisumlage und ÖPNVUmlage– jährlich festzusetzen und zu den in § 5 (3) der HH-Satzung 2003/2004 bestimmten Terminen von den übrigen Städten und Gemeinden anzufordern. Vom Kreistag ist ein Verteilerschlüssel festzulegen, dem das Äquivalenzprinzip zugrunde liegt. Soweit ein Wirklichkeitsmaßstab nicht geeignet ist, kann auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden. Als Verteilerschlüssel würden sich zunächst die Teilnehmerzahlen oder – stunden der VHS-Nutzer, die die Kreis-VHS frequentieren, anbieten. Diese Daten können von der VHS aufbereitet werden, eignen sich aber aufgrund folgender Einflussgrößen nicht zur Berechnung der anteiligen Fehlbetragsdeckung: - überjährig quantitativ unkonstante Rechenbasis Ergebnis erst nach Ablauf des Jahres (Verrechnungserfordernis im Folgejahr) Zielgruppenproblematik / Weiterbildungsauftrag (Gewichtung des Anteils nicht erwachsener Teilnehmer) Daher schlägt die Verwaltung als Verteilerschlüssel die Einwohnerzahlen der der Kreis-VHS zuzurechnenden kreisangehörenden Kommunen nach amtlicher Statistik des LDS NRW vor. Dieser Verteilungsmaßstab berücksichtigt das in § 56 (4) KrO NRW geforderte Äquivalenzprinzip, wenngleich der individuelle Grad der tatsächlichen Benutzung hierbei nicht berücksichtigt wird. Die Umlagegrundlagen der Finanzstatistik scheiden als Maßstab für die Berechnung der differenzierten Kreisumlage aus, da das Äquivalenzprinzip hierbei keine Anwendung findet (siehe Ausführungen unter I. Vorbemerkung). Die Fehlbeträge bzw. Belastungen der betroffenen Kommunen stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Seite - 5 - Fehlbetrag Kreis-VHS 2003: Stadt/Gemeinde Einwohner nach LDS (Stand: Fehlbetrag / Einwohner 31.12.2001) nach LDS Umlagegrundlagen 2003 % der Umlagegrundlagen Blankenheim 8.770 7.458,51 € 6.307.435 0,11824957 Dahlem 4.277 3.637,41 € 2.979.739 0,12207136 0,08880352 Hellenthal 8.715 7.411,74 € 8.346.223 Kall 11.829 10.060,07 € 9.133.513 0,11014453 Mechernich 26.460 22.503,11 € 19.074.141 0,11797707 Nettersheim 7.882 6.703,31 € 5.150.861 0,13013957 Schleiden 14.030 11.931,92 € 10.196.544 0,11701928 Weilerswist 16.337 13.893,93 € 11.999.110 0,11579133 Kreis Euskirchen ohne Stadt EU/BAM/Zülpich 98.300 83.600,00 € 73.187.566 Fehlbetrag Kreis-VHS 2004: Stadt/Gemeinde Einwohner nach LDS (Stand: Fehlbetrag / Einwohner 31.12.2001) nach LDS Umlagegrundlagen 2003 % der Umlagegrundlagen Blankenheim 8.770 3.843,30 € 6.307.435 Dahlem 4.277 1.874,32 € 2.979.739 0,06093279 0,06290212 Hellenthal 8.715 3.819,19 € 8.346.223 0,04575954 Kall 11.829 5.183,85 € 9.133.513 0,05675634 Mechernich 26.460 11.595,62 € 19.074.141 0,06079237 0,06705958 Nettersheim 7.882 3.454,15 € 5.150.861 Schleiden 14.030 6.148,40 € 10.196.544 0,06029883 Weilerswist 16.337 7.159,40 € 11.999.110 0,05966608 Zülpich 19.674 8.621,78 € 14.875.311 0,05796033 117.974 51.700,00 € 88.062.877 Kreis Euskirchen ohne Stadt EU/BAM gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)