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Kommune
Kreis Euskirchen
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 163/2003
07.03.2003
Az.: 20/962-01/Ste.
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
26.03.2003
Kreistag
02.04.2003
Haushalt 2003/2004
Differenzierte Kreisumlage nach § 56 (4) KrO NRW
Sachbearbeiter/in: Herr Steffens
Tel.: 422
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, für das Defizit der Kreisvolkshochschule (Kreis-VHS) eine differenzierte
Kreisumlage zu erheben.
Dieser Umlageanteil wird auf der Grundlage der amtlichen Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW zum 31.12. des Vorvorjahres nach dem Maßstab der Einwohnerzahlen auf die betroffenen kreisangehörigen Kommunen verteilt.
Einzelheiten regelt die Haushaltssatzung.
€
€
Seite - 2 Begründung:
I. Vorbemerkung:
Die wesentlichen Einnahmen des Kreises resultieren aus der Jagdsteuer, Gebühren, Finanzzuweisungen von Bund und Land, insbesondere dem Finanzausgleich des Landes, und der Kreisumlage.
Die Kreisumlage ist Ausdruck und Mittel der Ausgleichsfunktion des Kreises. Sie bezweckt einen
Vorteils- und Lastenausgleich zwischen den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden. Ihrem Wesen nach ist die Kreisumlage nicht gegenleistungsbezogen und unterliegt daher nicht dem
Äquivalenzprinzip (OVG NRW, Urt. vom 5.3.1996, NWVBl. 1996 S. 377/378). Die Ausgleichswirkung besteht darin, dass –bezogen auf das Steuerpotenzial pro Einwohner– bei steuerstarken
Gemeinden eine höhere Abschöpfung stattfindet als bei steuerschwachen.
Das Institut der Mehr- oder Minderbelastung in § 56 Abs. 4 KrO NRW durchbricht diese Ausgleichsfunktion des Kreises zugunsten des Äquivalenzprinzips. Die Mehr- oder Minderbelastung
stellt darauf ab, ob eine Gemeinde aus Einrichtungen des Kreises Vorteile zieht oder nicht. Mit
dem Institut der Mehr- oder Minderbelastung kann der Kreis unerwünschte Übersteigerungen der
Ausgleichswirkungen der Kreisumlage vermeiden.
II. Sachverhalt:
Die Stadt Euskirchen nimmt die Aufgaben der Volkshochschule (Stadt-VHS) für die Stadt Euskirchen, die Stadt Bad Münstereifel und bis zum 31.12.2003 für die Stadt Zülpich (siehe V 146/2003
vom 24.01.2003) wahr.
Für die übrigen Kommunen ist die Kreisvolkshochschule (Kreis-VHS) tätig. Die Stadt Zülpich
schließt sich ab 1.1.2004 der Kreis-VHS (Beschluss des Kreistages am 02.04.2003 vorausgesetzt)
an.
Die Städte Euskirchen und Bad Münstereifel stellen mit o.a. Schreiben gleichlautende Anträge auf
Abrechnung einer differenzierten Kreisumlage für Mehrbelastungen aus dem Betrieb der KreisVHS.
Nach § 56 (4) KrO NRW muss der Kreistag, wenn es sich um Einrichtungen des Kreises handelt,
die
•
•
•
ausschließlich,
in besonders großem oder
in besonders geringem Maße
einzelnen Teilen des Kreises zustatten kommt, eine ausschließliche Belastung oder eine nach
dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Kreisteile beschließen.
Die Teilnehmerstatistik der Kreis-VHS für das 2. Halbjahr 2002 sowie der Anmeldungen zum 1.
Semester 2003 (bis zum 25.2.2003) weist folgende Daten aus:
Seite - 3 Teilnehmerfrequentierung der Kreis-VHS
Statistischer Zeitraum 2. Halbjahr 2002/1.Halbjahr 2003
Stadt/Gemeinde
Teilnehmer/ AnEinwohner meldungen VHS
(02.2002 /
(Stand:
01.2003)
31.12.2001)
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
Sonstige *
Kreis Euskirchen
18.560
8.770
4.277
54.047
8.715
11.829
26.460
7.882
14.030
16.337
19.674
61
413
209
173
418
683
1.154
355
779
1.263
53
190.581
183
5.744
Kreis Euskirchen ohne
Stadt EU / BAM / Zülpich/
Sonstige
Anteil der eigenen
Einwohner
0,33%
4,71%
4,89%
0,32%
4,80%
5,77%
4,36%
4,50%
5,55%
7,73%
0,27%
5.274
* aus nicht kreisangehörigen Kommunen
Statistische Daten aus Vorjahren liegen nicht vor.
III. Rechtliche Bewertung:
§ 56 (4) KrO NRW lässt dem Kreis keinen Ermessensspielraum in der Frage der Anwendung des
Instruments der Mehr- oder Minderbelastung, sondern bindet den Kreistag zum Beschluss einer
differenzierten Kreisumlage, wenn eine Mehr- oder Minderbelastung für einzelne Kommunen zu
bejahen ist.
Das OVG Münster hat in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Urteil vom 23.04.2002 –15 A
5295/00- festgestellt, dass die Festsetzung einer Minderbelastung nicht deshalb ausgeschlossen
ist, weil der auf die Einrichtung entfallende und für den Kreishaushalt kassenwirksame Zuschussbedarf relativ gering sei. Eine Bagatellgrenze für die Festsetzung einer Mehr- oder Minderbelastung sei weder aus dem Wortlaut des § 56 (4) KrO NRW noch aus ihrem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Sinn und Zweck zu entnehmen.
Die Statistik macht deutlich, dass tatsächlich ein bemerkenswertes Gefälle hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kreis-VHS durch Einwohner und Bürger der Städte Euskirchen, Bad Münstereifel und Zülpich im Vergleich zu den übrigen Städten und Gemeinden festzustellen ist.
Ausgehend von o.a. Statistik werden die Angebote der Kreis-VHS mehr als zehnmal mehr von
Einwohnern der übrigen Städte und Gemeinden in Anspruch genommen als von Einwohnern der
Stadt Euskirchen, der Stadt Bad Münstereifel und der Stadt Zülpich.
Insofern ist ein besonders geringes Zustattenkommen der Kreis-VHS für die antragstellenden
Kommunen (sowie für die Stadt Zülpich in 2003), wie es § 56 (4) KrO NRW fordert, zu bejahen.
Seite - 4 -
IV. Finanzielle Auswirkungen:
Nach der Haushaltsplanung 2003/2004 schließt die Kreis-VHS mit folgenden Fehlbeträgen ab:
2003: - 83.600 €
2004: - 51.700 €
In Anwendung des § 56 (4) KrO NRW wird dieses Defizit bei der allgemeinen Kreisumlage (HHSt.
1 9000 07200) in Abzug gebracht und über eine neu einzurichtende HHSt. (1 9000 07220) nach
Verteilungsschlüssel separat ausgewiesen. Die Mehrbelastung ist –wie Kreisumlage und ÖPNVUmlage– jährlich festzusetzen und zu den in § 5 (3) der HH-Satzung 2003/2004 bestimmten Terminen von den übrigen Städten und Gemeinden anzufordern.
Vom Kreistag ist ein Verteilerschlüssel festzulegen, dem das Äquivalenzprinzip zugrunde liegt.
Soweit ein Wirklichkeitsmaßstab nicht geeignet ist, kann auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
zurückgegriffen werden. Als Verteilerschlüssel würden sich zunächst die Teilnehmerzahlen oder –
stunden der VHS-Nutzer, die die Kreis-VHS frequentieren, anbieten. Diese Daten können von der
VHS aufbereitet werden, eignen sich aber aufgrund folgender Einflussgrößen nicht zur Berechnung der anteiligen Fehlbetragsdeckung:
-
überjährig quantitativ unkonstante Rechenbasis
Ergebnis erst nach Ablauf des Jahres (Verrechnungserfordernis im Folgejahr)
Zielgruppenproblematik / Weiterbildungsauftrag (Gewichtung des Anteils nicht erwachsener Teilnehmer)
Daher schlägt die Verwaltung als Verteilerschlüssel die Einwohnerzahlen der der Kreis-VHS zuzurechnenden kreisangehörenden Kommunen nach amtlicher Statistik des LDS NRW vor. Dieser
Verteilungsmaßstab berücksichtigt das in § 56 (4) KrO NRW geforderte Äquivalenzprinzip, wenngleich der individuelle Grad der tatsächlichen Benutzung hierbei nicht berücksichtigt wird.
Die Umlagegrundlagen der Finanzstatistik scheiden als Maßstab für die Berechnung der differenzierten Kreisumlage aus, da das Äquivalenzprinzip hierbei keine Anwendung findet (siehe Ausführungen unter I. Vorbemerkung).
Die Fehlbeträge bzw. Belastungen der betroffenen Kommunen stellen sich im Einzelnen wie folgt
dar:
Seite - 5 -
Fehlbetrag Kreis-VHS 2003:
Stadt/Gemeinde
Einwohner nach
LDS (Stand: Fehlbetrag / Einwohner
31.12.2001)
nach LDS
Umlagegrundlagen 2003
% der Umlagegrundlagen
Blankenheim
8.770
7.458,51 €
6.307.435
0,11824957
Dahlem
4.277
3.637,41 €
2.979.739
0,12207136
0,08880352
Hellenthal
8.715
7.411,74 €
8.346.223
Kall
11.829
10.060,07 €
9.133.513
0,11014453
Mechernich
26.460
22.503,11 €
19.074.141
0,11797707
Nettersheim
7.882
6.703,31 €
5.150.861
0,13013957
Schleiden
14.030
11.931,92 €
10.196.544
0,11701928
Weilerswist
16.337
13.893,93 €
11.999.110
0,11579133
Kreis Euskirchen ohne
Stadt EU/BAM/Zülpich
98.300
83.600,00 €
73.187.566
Fehlbetrag Kreis-VHS 2004:
Stadt/Gemeinde
Einwohner nach
LDS (Stand: Fehlbetrag / Einwohner
31.12.2001)
nach LDS
Umlagegrundlagen 2003
% der Umlagegrundlagen
Blankenheim
8.770
3.843,30 €
6.307.435
Dahlem
4.277
1.874,32 €
2.979.739
0,06093279
0,06290212
Hellenthal
8.715
3.819,19 €
8.346.223
0,04575954
Kall
11.829
5.183,85 €
9.133.513
0,05675634
Mechernich
26.460
11.595,62 €
19.074.141
0,06079237
0,06705958
Nettersheim
7.882
3.454,15 €
5.150.861
Schleiden
14.030
6.148,40 €
10.196.544
0,06029883
Weilerswist
16.337
7.159,40 €
11.999.110
0,05966608
Zülpich
19.674
8.621,78 €
14.875.311
0,05796033
117.974
51.700,00 €
88.062.877
Kreis Euskirchen
ohne Stadt EU/BAM
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)