Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Bericht über die Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil im Rahmen der Lern-mittelfreiheit und Schülerfahrkosten)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Datum
21.08.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Bericht über die Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil im Rahmen der Lern-mittelfreiheit und Schülerfahrkosten)

öffnen download melden Dateigröße: 53 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 121/2007 18.07.2007 Az.: 40/211- 27 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 21.08.2007 Bericht über die Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil im Rahmen der Lernmittelfreiheit und Schülerfahrkosten Nach § 96 Abs. 3 und § 97 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) entfällt der Eigenanteil an den Lernmittelkosten bzw. den Schülerfahrkosten nur dann, wenn die Schülerinnen bzw. Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind nicht von der Eigenleistung befreit – der Schulträger kann jedoch eine andere Regelung treffen. Hierzu fasste der Kreistag am 13.09.2006 folgenden Beschluss: „Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nicht vom Eigenanteil zu den Lernmittelkosten gemäß § 96 Abs. 3 SchulG und zu den Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 3 SchulG zu befreien. Verwaltungsseitig ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Einkommen eines ALG IIEmpfängers eine Gleichsetzung mit dem Einkommen von SGB XII-Empfängern und damit eine Befreiung von der Eigenleistung zulässt. Dies ist nach Meinung des Kreistages dann der Fall, wenn die Transferleistungen nach SGB II (Hartz IV) die Leistungen nach SGB XII (HzL) nicht übersteigen und gleich gelagerte Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben sind. Nach Ablauf eines Jahres ist dem Ausschuss über die Anzahl der Härtefälle und die Gesamtsumme der gewährten Befreiungen – getrennt für SGB XII und SGB II-Leistungsempfangende – zu berichten.“ Die gewünschten Auskünfte bitte ich der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)