Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Datum
21.08.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 121/2007
18.07.2007
Az.: 40/211- 27
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
21.08.2007
Bericht über die Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil im Rahmen der Lernmittelfreiheit und Schülerfahrkosten
Nach § 96 Abs. 3 und § 97 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) entfällt der Eigenanteil an den
Lernmittelkosten bzw. den Schülerfahrkosten nur dann, wenn die Schülerinnen bzw. Schüler laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten. Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II sind nicht von der Eigenleistung befreit – der Schulträger kann jedoch
eine andere Regelung treffen.
Hierzu fasste der Kreistag am 13.09.2006 folgenden Beschluss:
„Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nicht vom Eigenanteil zu den
Lernmittelkosten gemäß § 96 Abs. 3 SchulG und zu den Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 3
SchulG zu befreien. Verwaltungsseitig ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Einkommen eines ALG IIEmpfängers eine Gleichsetzung mit dem Einkommen von SGB XII-Empfängern und damit eine
Befreiung von der Eigenleistung zulässt. Dies ist nach Meinung des Kreistages dann der Fall, wenn
die Transferleistungen nach SGB II (Hartz IV) die Leistungen nach SGB XII (HzL) nicht übersteigen
und gleich gelagerte Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben sind. Nach Ablauf eines
Jahres ist dem Ausschuss über die Anzahl der Härtefälle und die Gesamtsumme der gewährten
Befreiungen – getrennt für SGB XII und SGB II-Leistungsempfangende – zu berichten.“
Die gewünschten Auskünfte bitte ich der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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