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Beschlussvorlage (Private Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg; Antrag von Herrn Hubert Schiffer)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
15.09.2009
Erstellt
19.10.09, 18:04
Aktualisiert
19.10.09, 18:04
Beschlussvorlage (Private Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg;
Antrag von Herrn Hubert Schiffer) Beschlussvorlage (Private Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg;
Antrag von Herrn Hubert Schiffer) Beschlussvorlage (Private Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg;
Antrag von Herrn Hubert Schiffer) Beschlussvorlage (Private Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg;
Antrag von Herrn Hubert Schiffer)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7144/2009 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: 10 22 02 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 15.09.2009 Betreff: Private Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg; Antrag von Herrn Hubert Schiffer Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit beigefügter E-Mail beantragte Herr Hubert Schiffer, wohnhaft Annastraße 8, 50181 Bedburg die Genehmigung für den Erwerb der Stadtflagge zwecks Nutzung der Stadtflagge von Bedburg zu besonderen Anlässen. Der Rat der Stadt Bedburg hat beschlossen, dass jegliche Verwendung des Stadtwappens der Genehmigung durch den Bürgermeister bedarf. Anlalog gilt dies auch für die Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg. In von der Regel abweichenden Sonderfällen entscheidet nach wie vor der Rat der Stadt Bedburg. Da es sich bei o. g. Antrag um einen Erstantrag bezüglich der privaten Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg und somit nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung für evtl. Nachfolgeanträge i. S. einer Gleichbehandlung hier eine Grundatzentscheidung des Rates zu treffen. Die Stadt Bedburg führt gemäß § 2 der Hauptsatzung ein Stadtwappen, eine Stadtflagge und ein Dienstsiegel. Das Wappen und das Recht zur Führung des Wappens unterliegen wie das Namensrecht in analoger Anwendung dem Schutz des § 12 BGB. Allerdings ist nicht in jedem Gebrauch des Wappens außerhalb gemeindlicher Tätigkeit ein Missbrauch zu sehen. Die Verwendung des Wappens gilt als missbräuchlich, wenn sie geeignet ist, eine sog. Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Das ist dann der Fall, wenn im Geschäftsverkehr der Eindruck entstehen kann, dass die jeweilige Gemeinde, deren Wappen verwendet wird, im Zusammenhang mit einem Unternehmen steht bzw. ihr das jeweilige Produkt entsprechend zugerechnet werden könnte. In der Vergangenheit wurde die Genehmigung Vereinen und Institutionen erteilt, die mit der Verwendung des Wappens auf der Homepage oder auf Vereinsemblemen u. ä. ihre Verbundenheit zum Heimatort dokumentieren wollten. Bei der Erteilung der Genehmigung über die Verwendung des Stadtwappens /Stadtflagge ist ebenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. --Als Anlage ist ein Entwurf über mögliche Genehmigungsvoraussetzungen für die oben beantragten Nutzungen des Stadtwappens / Stadtflagge der Stadt Bedburg beigefügt. Beschlussvorlage WP7-144/2009 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 01.09.2009 ------------------------------------Steinbach Sachbearbeiterin ------------------------------Brabender-Lipej Leiterin Ratsbüro ------------------------------Koerdt Bürgermeister Entwurf Beschlussvorlage WP7-144/2009 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Genehmigungsvoraussetzungen für die Verwendung des Stadtwappens / der Stadtflagge der Stadt Bedburg Der Rat der Stadt Bedburg hat am ............................ folgende Erlaubnisbedingungen für die Verwendung des Stadtwappens beschlossen: 1. Das Wappen der Stadt Bedburg ist als Hoheitszeichen gesetzlich geschützt. Zur Führung des Wappens der Stadt Bedburg ist nur die Stadt selbst berechtigt. Dritten ist die Verwendung des Wappens gestattet, soweit die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden: 1.1. Das Stadtwappen darf nicht als Freizeichen oder Warenzeichen im Sinne des Markengesetzes verwendet werden (§§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und 145 MarkenG) 1.2. Eine Nutzung für gewerbliche Zwecke ist grds. ausgeschlossen. 1.3. Die Art der Verwendung des Stadtwappens darf keine Vermutung aufkommen lassen, dass die das Wappen benutzende Stelle eine städtische Einrichtung sei. Insbesondere müssen Verwechslungen mit dem städtischen Siegel und dem städtischen Briefkopf ausgeschlossen sein. 1.4. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Ansehens der Stadt muss ausgeschlossen sein. 1.5. Die Wiedergabe des Stadtwappens muss originalgetreu sein und den Regeln der Wappenkunde entsprechen. Erfolgt die Wiedergabe nicht farbig, so muss sie den hierfür angewandten heraldischen Regeln entsprechen. Auskünfte hierüber erteilt das Stadtarchiv. 1.6. Die Verwendung des Stadtwappens ist dem Bürgermeister der Stadt Bedburg vorher zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für die Verwendung der Stadtflagge. In von der Regel abweichenden Sonderfällen entscheidet der Rat der Stadt Bedburg. 2. Bei missbräuchlicher Verwendung des Stadtwappens / der Stadtflagge wird die Stadt Bedburg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einschreiten. 3. Diese Erlaubnisbedingungen für die Verwendung des Stadtwappens der Stadt Bedburg treten am .........................in Kraft. Beschlussvorlage WP7-144/2009 Seite 4