Daten
Kommune
Bedburg
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16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-661/2006
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
05.09.2006
Betreff:
Formlose Voranfrage zur Errichtung einer Reithalle im Außenbereich von Bedburg Millendorf,
Gemarkung Lipp, Flur 3, Flurstücke 100 und 12
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36 des
Baugesetzbuches zur vorliegenden formlosen Bauvoranfrage zur Errichtung einer Reithalle im
Außenbereich von Bedburg-Millendorf zu erteilen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Am 12.04.2001 wurde beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises ein Bauantrag für den Neubau einer
Reithalle mit Stallungen und Nebengebäuden auf dem Anwesen Bedburg-Millendorf, Erkelenzer
Str. 157, Gemarkung Lipp, Flur 3, Flurstück 101 – gem. beiliegendem Übersichtsplan (Anlage 1) –
gestellt. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen am
12.06.2001, mit dem Ergebnis des einstimmigen Beschlusses, das Einvernehmen für die
Änderung des Flächennutzungsplanes in Abhängigkeit von der Entscheidung der Unteren
Landschaftsbehöde, für den Neubau einer Reithalle mit Stallungen im Außenbereich von BedburgMillendorf, Erkelenzer Str. 157, gemäß § 36 Baugesetzbuch zu erteilen, beraten. Gleichzeitig hat
der Ausschuss für Planen und Bauen in dieser Sitzung dem Rat empfohlen, den
Aufstellungsbeschluss für die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen.
Bei einem Ortstermin am 02.07.2001 mit den Vertretern der Unteren Landschaftsbehörde haben
diese die angestrebte Flächennutzungsplanänderung sehr begrüßt. In der Sitzung vom 25.09.2001
des Rates der Stadt Bedburg hat dieser den Aufstellungsbeschluss für die 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes gefasst. Planungsziel dieser Flächennutzungsplanände rung ist die Änderung von bisher „Grünfläche allgemein“ in „gemischte Baufläche (M)“ und die
nachrichtliche Übernahme Landschaftsschutzgebiet in Anpassung an den Landschaftsplan des
Rhein-Erft-Kreises zu streichen. Weiterhin hat der Rat der Stadt Bedburg auf Anregung der
Unteren Landschaftsbehörde beschlossen den Flächennutzungsplan im südwestlichen Teil des
Flurstückes 1049 – entlang der Millendorfer Straße – von „Wohnbaufläche“ in „Grünfläche
allgemein“ zu ändern (Anlage 2).
Mit Schreiben vom 18.07.2006 wird der Verwaltung ein überarbeiteter Lageplan eingereicht mit der
formlosen Anfrage, ob die Errichtung einer Reithalle auf der gekennzeichneten Fläche möglich sei
(Anlage 3).
Zur Bestandssicherung des bereits aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebes und in
Anpassung an den rechtskräftigen Landschaftsplan 2 des Rhein-Erft-Kreises soll das Verfahren
der 33. Flächennutzungsplanänderung nunmehr wieder aufgenommen werden, vorab soll jedoch
entschieden werden, ob die geplante Reithalle wie dargestellt realisiert werden könnte.
Wie bereits erwähnt, liegt das betreffende Areal gemäß § 35 Baugesetzbuch im Außenbereich und
ist im Landschaftaplan 2 als flächig geschützter Landschaftsbestandteil –Pkt. 2.4-19-, im
Flächennutzungsplan zur Zeit noch als „Grünfläche allgemein“ ausgewiesen. Nach § 35 Abs. 1 ist
ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Da eine Reithalle nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zählt, gehört sie somit auch
nicht zu den privilegierten Vorhaben und muß nach § 35 Abs. 2 bewertet werden.
Gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihr Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 1 und 2
Baugesetzbuch insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes oder den Darstellungen eines Landschaftsplanes wiederspricht.
Unter Berücksichtigung, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange künftig nicht mehr
gegeben ist, da wie erläutert der Aufstellungsbeschluss für die 33. Flächennutzungsplanänderung
bereits gefasst ist und die Erschließung grundsätzlich über die Erkelenzer Straße gesichert ist, es
sollte jedoch überprüft werden, ob ein evtl. höheres Verkehrsaufkommen aufgenommen werden
kann, schlägt die Verwaltung vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 24.08.2006
----------------------------------Jung
-----------------------------------
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss