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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-658/2006 Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement 17.10.2006 Rat der Stadt Bedburg 24.10.2006 Bemerkungen: Betreff: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die im Entwurf vorgelegte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die derzeitige Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg beruht auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Aufgrund von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April 2005 zum Stückzahlmaßstab hat der Städte- und Gemeindebund die Vergnügungssteuer-Mustersatzung überarbeitet. Die Mustersatzung stellt als Bemessungsgrundlage für Geldspielgeräte nun auf die Einspielergebnisse ab. Detaillierte Erläuterungen zur Frage der Notwendigkeit einer Neufassung der Satzung sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sieht die Mustersatzung vor, dass der Steuerschuldner die Steuer selbst errechnet, quartalsweise eine Steueranmeldung einreicht und die errechnete Steuer an die Stadtkasse entrichtet. Es sind in diesen Fällen grundsätzlich keine Steuerbescheide mehr zu erlassen. Die Satzung sieht des weiteren vor, dass auch in Zukunft eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab auf Antrag zulässig ist. Da ab August 2005 auch in der Stadt Bedburg Widerspruchsverfahren betreffend des Stückzahlmaßstabes anhängig sind, ist eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung erforderlich. Der beigefügte Satzungsentwurf – Anlage 3 – basiert auf der neuen VergnügungssteuerMustersatzung. Die dort ausgewiesenen Euro-Beträge entsprechen den Beträgen der derzeit gültigen Vergnügungssteuersatzung. Enthaltene Prozentsätze in der zur Zeit gültigen Satzung wurden in den beigefügten Entwurf unverändert übernommen. Weitergehende Informationen zu einzelnen Bestimmungen der Satzung enthält die Anlage 4. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage ----------------------------------- ----------------------------------- ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister