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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-658/2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-658/2006 Anlage zur Vorlage WP7-658/2006 Anlage 1 Derzeit wird die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten nach deren Anzahl erhoben. Die Steuer beträgt nach der derzeitigen Satzung je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 150,00 Euro Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 3. 50,00 Euro 25,00 Euro in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und / oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde 1.000,00 Euro des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Revisionsverfahren gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte Schleswig und Bautzen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer bei Geldspielgeräten als Pauschbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf. Es bestätigte, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung sei nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten vorliegen, die mehr als 25 % nach oben oder unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet abweichen. Da die Stadt Bedburg keine Kenntnis über die Einspielergebnisse der Automatenaufsteller hat und die Automatenaufsteller auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten verpflichtet werden können, wurden alle Steuerpflichtigen mit der Bitte um Mitteilung der Einspielergebnisse über einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum auf freiwilliger Basis angeschrieben. Von den angeschriebenen Steuerpflichtigen von den 27 Aufstellorten "Gaststätten und sonstige Orte" und von 4 Aufstellorten "Spielhallen" sind Rückmeldungen nur für 7 Aufstellorte "Gaststätten und sonstige Orte" erfolgt, wobei über die Einspielergebnisse jeweils keine Belege beigefügt wurden (Ergebnis siehe Anlage 2). Nach den eingereichten Ergebniszahlen ergibt sich insgesamt ein Bild, wonach regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes begründet sind. Die Geeignetheit des Stückzahlmaßstabes bei der Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte steht in Frage und die Steuerpflichtigen können mit geringem Aufwand begründete Zweifel an der Geeignetheit erfolgreich darlegen. So liegen für das Jahr 2006 noch zwei zu bescheidende Widersprüche von Automatenaufsteller in Spielhallen und zwölf zu bescheidende Widersprüche von Automatenaufsteller in Gaststätten und sonstigen Orten vor. Aus dem Jahr 2005 ist noch ein Widerspruch eines Automatenaufstellers einer Spielhalle zu bescheiden. Der Widerspruch richtet sich gegen eine Neuveranlagung zur Steuer ab August des genannten Jahres. WP7-658/2006 Anlage zur Vorlage WP7-658/2006 Beschieden werden können die Widersprüche jeweils nicht, da die Überschreitung der Schwankungsbreite, wie oben erläutert, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Vergnügungssteuersatzung rückwirkend zum 01.08.2005 zu ändern. Die rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung ist zulässig, da es sich um eine unechte Rückwirkung handelt. Art. 1 des beigefügten Satzungsentwurfes regelt die rückwirkende Änderung, sie sieht eine Begrenzung der Höhe der Vergnügungssteuer auf den bisher beim Stückzahlmaßstab erhobenen Betrag vor. Die Erhebung der Steuer nach dem Stückzahlmaßstab für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ist in jedem Falle zulässig, da eine flächendeckende Aufstellung dieser Automaten mit manipulationssicheren Zählwerken noch nicht gewährleistet ist. Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit dürfen seit 1997 ohne manipulationssicheres Zählwerk nicht länger aufgestellt werden. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sieht vor, die Steuer für Apparate mit Geldgewinnmöglichkeit auf Basis der elektronischen Kasse zu erheben. Nach Ansicht der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes muss es genügen, wenn die Verwaltung bei ihrem Vorschlag über die Steuerhöhe auf der Grundlage der ihr bekannten durchschnittlichen Werte (u. U. auch anderer Städte und Gemeinden) eine erdrosselnde Wirkung der Steuer ausschließen kann. Denn außerhalb eines konkreten Besteuerungsverfahrens gibt es für die Kommune keine Möglichkeit, ein Auskunftsbegehren rechtlich durchzusetzen. Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes geht davon aus, dass bei einer Besteuerung von 8 bis 10 Prozent der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen gehalten werden können. Die Vergnügungssteuern 2006 sind wie folgt festgesetzt: für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 90.000,00 € für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: 7.140,00 € für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und sonstigen Orten: 19.800,00 € für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: 2.100,00 € für Tanzveranstaltungen: 648,00 € Folgende Steuersätze werden pro Kalendermonat und Apparat in den Städten Frechen und Kerpen erhoben: In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit: Stadt Frechen: 10 % des Einspielergebnisses Stadt Kerpen: 12 % des Einspielergebnisses für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: Stadt Frechen: 35,00 € Stadt Kerpen: 42,00 € WP7-658/2006 Anlage zur Vorlage WP7-658/2006 In Gastwirtschaften und sonstigen Orten für Apparate mit Gewinnmöglichkeit: Stadt Frechen: 7,5 % des Einspielergebnisses Stadt Kerpen: 10 % des Einspielergebnisses für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: Stadt Frechen: 25,00 € Stadt Kerpen: 30,00 € In Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und / oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: Stadt Frechen: 200,00 € Stadt Kerpen: In der Stadt Pulheim liegen bis heute weder Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide noch vergleichbare Hinweise zu einer Überschreitung der Schwankungsbreite vor, so dass die Kommune keine Verpflichtung trifft, von sich aus aufwändige Ermittlungen zu den Einspielergebnissen vorzunehmen. Sie kann also derzeit noch am Stückzahlmaßstab festhalten. In den übrigen Kommunen des Rhein-Erft-Kreises liegen jeweils einige Widersprüche vor, jedoch wurde eine Satzungsänderung bis heute noch nicht vorgenommen, da die Automatenaufsteller auch in diesen Kommunen bei der Ermittlung der Daten zur Feststellung einer evtl. Überschreitung der Schwankungsbreite nicht oder nur wenig kooperieren. Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zur Muster-Vergnügungssteuersatzung sind als Anlage 4 beigefügt.