Daten
Kommune
Bedburg
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12 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-658/2006
Anlage zur Vorlage WP7-658/2006
Anlage 1
Derzeit wird die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten nach deren Anzahl erhoben.
Die Steuer beträgt nach der derzeitigen Satzung je Apparat und angefangenem
Kalendermonat bei der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
150,00 Euro
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
35,00 Euro
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
3.
50,00 Euro
25,00 Euro
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und /
oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde
1.000,00 Euro
des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Revisionsverfahren gegen Urteile der
Oberverwaltungsgerichte
Schleswig
und
Bautzen
die
verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer bei Geldspielgeräten als
Pauschbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (Stückzahlmaßstab) bemessen werden
darf. Es bestätigte, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a
Grundgesetz eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem
Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung sei nicht mehr gewahrt, wenn über
einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten vorliegen,
die mehr als 25 % nach oben oder unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse der
Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet abweichen.
Da die Stadt Bedburg keine Kenntnis über die Einspielergebnisse der Automatenaufsteller
hat und die Automatenaufsteller auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten verpflichtet
werden können, wurden alle Steuerpflichtigen mit der Bitte um Mitteilung der
Einspielergebnisse über einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum auf freiwilliger Basis
angeschrieben.
Von den angeschriebenen Steuerpflichtigen von den 27 Aufstellorten "Gaststätten und
sonstige Orte" und von 4 Aufstellorten "Spielhallen" sind Rückmeldungen nur für 7
Aufstellorte "Gaststätten und sonstige Orte" erfolgt, wobei über die Einspielergebnisse
jeweils keine Belege beigefügt wurden (Ergebnis siehe Anlage 2).
Nach den eingereichten Ergebniszahlen ergibt sich insgesamt ein Bild, wonach regelmäßig
ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes begründet sind.
Die Geeignetheit des Stückzahlmaßstabes bei der Erhebung der Vergnügungssteuer für
Geldspielgeräte steht in Frage und die Steuerpflichtigen können mit geringem Aufwand
begründete Zweifel an der Geeignetheit erfolgreich darlegen. So liegen für das Jahr 2006
noch zwei zu bescheidende Widersprüche von Automatenaufsteller in Spielhallen und zwölf
zu bescheidende Widersprüche von Automatenaufsteller in Gaststätten und sonstigen Orten
vor.
Aus dem Jahr 2005 ist noch ein Widerspruch eines Automatenaufstellers einer Spielhalle zu
bescheiden. Der Widerspruch richtet sich gegen eine Neuveranlagung zur Steuer ab August
des genannten Jahres.
WP7-658/2006
Anlage zur Vorlage WP7-658/2006
Beschieden werden können die Widersprüche jeweils nicht, da die Überschreitung der
Schwankungsbreite, wie oben erläutert, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Vergnügungssteuersatzung rückwirkend zum
01.08.2005 zu ändern. Die rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung ist
zulässig, da es sich um eine unechte Rückwirkung handelt.
Art. 1 des beigefügten Satzungsentwurfes regelt die rückwirkende Änderung, sie sieht eine
Begrenzung der Höhe der Vergnügungssteuer auf den bisher beim Stückzahlmaßstab
erhobenen Betrag vor.
Die Erhebung der Steuer nach dem Stückzahlmaßstab für Spielgeräte ohne
Gewinnmöglichkeit ist in jedem Falle zulässig, da eine flächendeckende Aufstellung dieser
Automaten mit manipulationssicheren Zählwerken noch nicht gewährleistet ist.
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit dürfen seit 1997 ohne manipulationssicheres
Zählwerk nicht länger aufgestellt werden.
Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sieht vor, die Steuer für Apparate mit
Geldgewinnmöglichkeit auf Basis der elektronischen Kasse zu erheben.
Nach Ansicht der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes muss es genügen,
wenn die Verwaltung bei ihrem Vorschlag über die Steuerhöhe auf der Grundlage der ihr
bekannten durchschnittlichen Werte (u. U. auch anderer Städte und Gemeinden) eine
erdrosselnde Wirkung der Steuer ausschließen kann. Denn außerhalb eines konkreten
Besteuerungsverfahrens gibt es für die Kommune keine Möglichkeit, ein Auskunftsbegehren
rechtlich durchzusetzen.
Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes geht davon aus, dass bei einer
Besteuerung von 8 bis 10 Prozent der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen
gehalten werden können.
Die Vergnügungssteuern 2006 sind wie folgt festgesetzt:
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen:
90.000,00 €
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit:
7.140,00 €
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und sonstigen Orten:
19.800,00 €
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit:
2.100,00 €
für Tanzveranstaltungen:
648,00 €
Folgende Steuersätze werden pro Kalendermonat und Apparat in den Städten Frechen und
Kerpen erhoben:
In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
Stadt Frechen:
10 %
des Einspielergebnisses
Stadt Kerpen:
12 %
des Einspielergebnisses
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit:
Stadt Frechen:
35,00 €
Stadt Kerpen:
42,00 €
WP7-658/2006
Anlage zur Vorlage WP7-658/2006
In Gastwirtschaften und sonstigen Orten für Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
Stadt Frechen:
7,5 %
des Einspielergebnisses
Stadt Kerpen:
10 %
des Einspielergebnisses
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit:
Stadt Frechen:
25,00 €
Stadt Kerpen:
30,00 €
In Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen
Gewalttätigkeiten gegen Menschen und / oder Tiere dargestellt werden oder die die
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des
Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben:
Stadt Frechen:
200,00 €
Stadt Kerpen:
In
der
Stadt
Pulheim
liegen
bis
heute
weder
Widersprüche
gegen
Vergnügungssteuerbescheide noch vergleichbare Hinweise zu einer Überschreitung der
Schwankungsbreite vor, so dass die Kommune keine Verpflichtung trifft, von sich aus
aufwändige Ermittlungen zu den Einspielergebnissen vorzunehmen. Sie kann also derzeit
noch am Stückzahlmaßstab festhalten.
In den übrigen Kommunen des Rhein-Erft-Kreises liegen jeweils einige Widersprüche vor,
jedoch wurde eine Satzungsänderung bis heute noch nicht vorgenommen, da die
Automatenaufsteller auch in diesen Kommunen bei der Ermittlung der Daten zur Feststellung
einer evtl. Überschreitung der Schwankungsbreite nicht oder nur wenig kooperieren.
Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zur Muster-Vergnügungssteuersatzung
sind als Anlage 4 beigefügt.