Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-658/2006
Anlage zur Vorlage WP7-658/2006
Anlage 4
Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zur Muster-Vergnügungssteuersatzung:
Die Mustersatzung beruht in wesentlichen Teilen auf einem Entwurf einer Arbeitsgruppe aus
fünf Großstädten unter Federführung der Stadt Duisburg, der von einer Gruppe
sachverständiger Praktiker aus Mitgliedsstädten des Städte- und Gemeindebundes
überarbeitet und z. T. an die Bedürfnisse kleinerer Städte und Gemeinden angepasst wurde.
Gegenüber dem Vergnügungssteuergesetz wurde einiger "Ballast" abgelegt, der sich in der
Vergangenheit als entbehrlich oder praktisch umständlich erwiesen hat. Zugleich sollte die
Handlungsmöglichkeit der Kommunen - soweit rechtlich zulässig - vergrößert werden.
Aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Satzung enthalten ist die bisherige
Haftungsregelung des § 4 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz NRW. Grund hierfür ist, dass
nach der Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96)
der Satzungsgeber grundsätzlich keine Befugnis besitzt, die Haftung abweichend von den
Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. D KAG NW i.V.m. den dort aufgeführten
Haftungsvorschriften der Abgabenordnung zu regeln.
Zur Präambel:
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.
Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern
kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“ (BVerfGE 16, 64 (74)). Die
steuersystematische
Besonderheit
der
Vergnügungssteuer
gegenüber
anderen
Aufwandsteuern besteht darin, dass der Steuerschuldner nicht der Teilnehmer der
vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung ist, sondern der Veranstalter.
Nach
der
Abschaffung
des
Vergnügungssteuergesetzes
bildet
das
Kommunalabgabengesetz die Rechtsgrundlage für kommunales Satzungsrecht zur weiteren
Erhebung der Vergnügungssteuer. Da es sich - auch nach Änderung der rechtlichen
Grundlagen - nicht um eine neue Steuer im Sinne des § 2 Abs. 2 KAG NW handelt, bedürfen
die Satzungen keiner Genehmigung des Innen- und des Finanzministeriums.
Zu § 1:
Wegen Problemen bei der praktischen Handhabung ist die generelle Besteuerung von
"Filmveranstaltungen" entfallen.
Der Hinweis auf Personalcomputer in Ziff. 5 hat lediglich klarstellenden Charakter und erfolgt
auf Grund der zunehmenden Verbreitung internet-fähiger PC in Spielstätten und der damit
verbundenen Notwendigkeit einer Entscheidung hinsichtlich der Besteuerung.
Zu § 4:
Hinsichtlich der Erhebungsformen der Steuer wird an den Varianten Kartensteuer - Pauschsteuer festgehalten. Den Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Kartenausgabe für die
Erhebung der Kartensteuer trägt die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung in § 6
Abs. 4 Rechnung.
Nach Kenntnis der Geschäftsstelle hat die Stadt Köln demgegenüber im Rahmen einer
Ausnahmegenehmigung
nach
dem
Kommunalisierungsmodellgesetz
auch
für
Tanzveranstaltungen eine pauschale Besteuerung eingeführt. Die entsprechende Regelung
lautete:
WP7-658/2006
Anlage zur Vorlage WP7-658/2006
(§ 3 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 24.04.2001):
Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes wird bei
Tanzveranstaltungen im Sinne des § 2 Ziffer 1 des Vergnügungssteuergesetzes die
Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes gemäß der
Vorschrift des § 20 des Vergnügungssteuergesetzes erhoben. Die Vorschriften der §§ 12 –
14 des Vergnügungssteuergesetzes finden für Tanzveranstaltungen keine Anwendung.
Zu § 6:
§ 6 Abs. 2 Satz 3 trägt dem Problem Rechnung, dass Veranstalter Eintrittskarten zunehmend
mit einem Verzehrgutschein kombinieren und der Wert dieser Zugabe sich häufig nur schwer
ermitteln lässt. Nunmehr kann die Kommune in solchen Fällen den Zugabeanteil nach
billigem Ermessen schätzen.
Zu § 8:
Die Differenzierung nach Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sollte
nur bei Bedarf vorgenommen werden.
Zu § 9:
Einzig bekannter praktischer Anwendungsfall für eine Besteuerung nach der Roheinnahme
sind Filmvorführungen in Sexshops. Gegebenenfalls kann die Vorschrift deshalb entfallen.
Zu § 10:
a)
Zulässigkeit der pauschalen Besteuerung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.04.2005 die Zulässigkeit des
Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit stark eingeschränkt. Der
Stückzahlmaßstab ist zwar nicht schlechthin unzulässig, sondern nur dann, wenn die
Abweichungen der Einspielergebnisse von dem Durchschnitt innerhalb einer Gemeinde zu
einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % führen. (im Einzelnen vergleiche den
Schnellbrief Nr. 78 vom 14.07.05) Die Mustersatzung stellt als Reaktion auf die Urteile daher
nicht mehr auf den Stückzahlmaßstab ab, sondern auf eine Regelbesteuerung nach den
Einspielergebnissen. Der Stückzahlmaßstab bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kommt
nur noch auf Antrag bzw. bei Nichtvorliegen manipulationssicherer Zählwerke zum Zuge.
Es ist aufgrund von Beispielsberechnungen derzeit davon auszugehen, dass bei einem
Steuersatz zwischen 8 und 10 % des Einspielergebnisses das bisherige Steueraufkommen
gehalten werden kann. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass dies nicht in jeder Kommune
der Fall ist.
Die vorgeschlagenen Steuersätze nach dem Stückzahlmaßstab liegen moderat über den
bislang nach dem Vergnügungssteuergesetz zulässigen Sätzen. Bei abweichenden
Gestaltungen ist auf jeden Fall das verfassungsrechtliche Erdrosselungsverbot zu beachten.
b)
Gewaltspielautomaten
Was bisher auf der Grundlage des Vergnügungssteuergesetzes unzulässig war, lässt sich
auf der Grundlage des KAG verwirklichen: Die Erhebung der Steuer kann mit dem
Lenkungszweck verbunden werden, die Verbreitung von Gewaltspielautomaten und
ähnlichen Geräten einzudämmen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag ist in der
Satzung enthalten.
(Anmerkung der Verwaltung der Stadt Bedburg: Mit der Neufassung der Satzung zum
01.01.2003 wurde die Vorschrift bereits aufgenommen.)
Zu § 13:
Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 muss ggf. an die Möglichkeiten der EDV und der
eingesetzten Software angepasst werden.