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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-658/2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-658/2006) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-658/2006)

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WP7-658/2006 Anlage zur Vorlage WP7-658/2006 Anlage 4 Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zur Muster-Vergnügungssteuersatzung: Die Mustersatzung beruht in wesentlichen Teilen auf einem Entwurf einer Arbeitsgruppe aus fünf Großstädten unter Federführung der Stadt Duisburg, der von einer Gruppe sachverständiger Praktiker aus Mitgliedsstädten des Städte- und Gemeindebundes überarbeitet und z. T. an die Bedürfnisse kleinerer Städte und Gemeinden angepasst wurde. Gegenüber dem Vergnügungssteuergesetz wurde einiger "Ballast" abgelegt, der sich in der Vergangenheit als entbehrlich oder praktisch umständlich erwiesen hat. Zugleich sollte die Handlungsmöglichkeit der Kommunen - soweit rechtlich zulässig - vergrößert werden. Aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Satzung enthalten ist die bisherige Haftungsregelung des § 4 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz NRW. Grund hierfür ist, dass nach der Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96) der Satzungsgeber grundsätzlich keine Befugnis besitzt, die Haftung abweichend von den Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. D KAG NW i.V.m. den dort aufgeführten Haftungsvorschriften der Abgabenordnung zu regeln. Zur Präambel: Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“ (BVerfGE 16, 64 (74)). Die steuersystematische Besonderheit der Vergnügungssteuer gegenüber anderen Aufwandsteuern besteht darin, dass der Steuerschuldner nicht der Teilnehmer der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung ist, sondern der Veranstalter. Nach der Abschaffung des Vergnügungssteuergesetzes bildet das Kommunalabgabengesetz die Rechtsgrundlage für kommunales Satzungsrecht zur weiteren Erhebung der Vergnügungssteuer. Da es sich - auch nach Änderung der rechtlichen Grundlagen - nicht um eine neue Steuer im Sinne des § 2 Abs. 2 KAG NW handelt, bedürfen die Satzungen keiner Genehmigung des Innen- und des Finanzministeriums. Zu § 1: Wegen Problemen bei der praktischen Handhabung ist die generelle Besteuerung von "Filmveranstaltungen" entfallen. Der Hinweis auf Personalcomputer in Ziff. 5 hat lediglich klarstellenden Charakter und erfolgt auf Grund der zunehmenden Verbreitung internet-fähiger PC in Spielstätten und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Entscheidung hinsichtlich der Besteuerung. Zu § 4: Hinsichtlich der Erhebungsformen der Steuer wird an den Varianten Kartensteuer - Pauschsteuer festgehalten. Den Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Kartenausgabe für die Erhebung der Kartensteuer trägt die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung in § 6 Abs. 4 Rechnung. Nach Kenntnis der Geschäftsstelle hat die Stadt Köln demgegenüber im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz auch für Tanzveranstaltungen eine pauschale Besteuerung eingeführt. Die entsprechende Regelung lautete: WP7-658/2006 Anlage zur Vorlage WP7-658/2006 (§ 3 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 24.04.2001): Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes wird bei Tanzveranstaltungen im Sinne des § 2 Ziffer 1 des Vergnügungssteuergesetzes die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes gemäß der Vorschrift des § 20 des Vergnügungssteuergesetzes erhoben. Die Vorschriften der §§ 12 – 14 des Vergnügungssteuergesetzes finden für Tanzveranstaltungen keine Anwendung. Zu § 6: § 6 Abs. 2 Satz 3 trägt dem Problem Rechnung, dass Veranstalter Eintrittskarten zunehmend mit einem Verzehrgutschein kombinieren und der Wert dieser Zugabe sich häufig nur schwer ermitteln lässt. Nunmehr kann die Kommune in solchen Fällen den Zugabeanteil nach billigem Ermessen schätzen. Zu § 8: Die Differenzierung nach Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sollte nur bei Bedarf vorgenommen werden. Zu § 9: Einzig bekannter praktischer Anwendungsfall für eine Besteuerung nach der Roheinnahme sind Filmvorführungen in Sexshops. Gegebenenfalls kann die Vorschrift deshalb entfallen. Zu § 10: a) Zulässigkeit der pauschalen Besteuerung Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.04.2005 die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit stark eingeschränkt. Der Stückzahlmaßstab ist zwar nicht schlechthin unzulässig, sondern nur dann, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse von dem Durchschnitt innerhalb einer Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % führen. (im Einzelnen vergleiche den Schnellbrief Nr. 78 vom 14.07.05) Die Mustersatzung stellt als Reaktion auf die Urteile daher nicht mehr auf den Stückzahlmaßstab ab, sondern auf eine Regelbesteuerung nach den Einspielergebnissen. Der Stückzahlmaßstab bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kommt nur noch auf Antrag bzw. bei Nichtvorliegen manipulationssicherer Zählwerke zum Zuge. Es ist aufgrund von Beispielsberechnungen derzeit davon auszugehen, dass bei einem Steuersatz zwischen 8 und 10 % des Einspielergebnisses das bisherige Steueraufkommen gehalten werden kann. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass dies nicht in jeder Kommune der Fall ist. Die vorgeschlagenen Steuersätze nach dem Stückzahlmaßstab liegen moderat über den bislang nach dem Vergnügungssteuergesetz zulässigen Sätzen. Bei abweichenden Gestaltungen ist auf jeden Fall das verfassungsrechtliche Erdrosselungsverbot zu beachten. b) Gewaltspielautomaten Was bisher auf der Grundlage des Vergnügungssteuergesetzes unzulässig war, lässt sich auf der Grundlage des KAG verwirklichen: Die Erhebung der Steuer kann mit dem Lenkungszweck verbunden werden, die Verbreitung von Gewaltspielautomaten und ähnlichen Geräten einzudämmen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag ist in der Satzung enthalten. (Anmerkung der Verwaltung der Stadt Bedburg: Mit der Neufassung der Satzung zum 01.01.2003 wurde die Vorschrift bereits aufgenommen.) Zu § 13: Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 muss ggf. an die Möglichkeiten der EDV und der eingesetzten Software angepasst werden.