Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-653/2006
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
05.09.2006
Betreff:
Bauantrag zur Errichtung einer Mobilfunkanlage mit Antennentragmast 40,30 m und
Systemtechnik für das Mobilfunknetz E-Plus im Außenbereich von Bedburg-Kirchtroisdorf,
Elsdorfer Straße, Gemarkung Pütz, Flur 29, Flurstück 104
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmens gem. § 36
Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung einer Mobilfunkanlage mit
Antennentragmast 40,30 m und dazugehöriger Systemtechnik auf dem Grundstück Gemarkung
Pütz, Flur 29, Flurstück 104 als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziffer 3 des
Baugesetzbuches im Außenbereich von Bedburg-Kirchtroisdorf zu erteilen.
Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan Nr. 2 des Erftkreises sowie der
Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 26.06.2006 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauordnungsamt, ein
Bauantrag zur Errichtung einer Mobilfunkanlage für das Mobilfunknetz E-Plus, bestehend aus
einem Antennentragmast von 40,30 m und dazugehöriger Systemtechnik, gestellt.
Mit Verfügung vom 28.06.2006 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um
Stellungnahme zum Bauantrag.
Das o.g. Grundstück liegt gemäß § 35 des Baugesetzbuches im Außenbereich. Eine Satzung nach
§ 34 BauGB besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, Satz 3 – Wertung des
Vorhabens als privilegiertes Vorhaben – sind gegeben, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der
Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.
Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises. Dieser setzt
entlang der L 277 ergänzende Pflanzung von Bäumen und Sträuchern als Enwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahme fest.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche als
„Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Außerdem beinhaltet der Flächennutzungsplan eine
Kennzeichnung einer Gasfernleitung mit einem 4,0 m breiten Schutzstreifen, diese verläuft quer
über das zu bebauende Grundstück.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist grundsätzlich nicht gegeben, jedoch sollte bei der
Planung des genauen Standortes darauf geachtet werden, dass sowohl entlang der L 277 ein
Streifen zur ergänzenden Pflanzung von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird, als auch, dass
die Gasfernleitung plus Schutzstreifen geometrisch eindeutig eingemessen wird, damit die
Mobilfunkanlage entsprechend auf dem Grundstück platziert werden kann.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über die Elsdorfer
Straße (L277) bzw. über den an das Grundstück grenzenden Feldweg gesichert. Gem. § 25 des
Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bedürfen
Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der Straßenbaubehörde,
wenn bauliche Anlagen jeder Art längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung
bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftverkehr bestimmten Fahrbahn,
errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Ferner bedürfen auch Zufahrten
oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
Unter der Voraussetzung, dass die Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erftk- Kreises ihr
Einvernehmen zur geplanten Baumaßnahme erteilt und, dass der Rhein-Erft-Kreises als Träger
der Straßenbaulast der vorgesehenen Planung zustimmt, schlägt die Verwaltung vor, wie im
Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Anlagen: Flurkarte, Auszug aus dem Flächennutzungsplan, Lageplan, Standortbescheinigung
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 17.08.2006
----------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister