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Beschlussvorlage (Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.) Beschlussvorlage (Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.) Beschlussvorlage (Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.) Beschlussvorlage (Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.) Beschlussvorlage (Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.)

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Inhalt der Datei

WP7-638/2006 Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä. 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Kirchherten“ Stadt Bedburg – Stadtteil Kirchherten Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Stand: 23. August 2006 Inhaltsverzeichnis 1. VORBEMERKUNGEN........................................................................................... 2 1.1 Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung................................. 2 1.2 Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren......................................................... 2 2. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .......................... 2 2.1 Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung .......................... 2 2.2 Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches .......................................................... 3 3. BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG.................................. 3 3.1 Planungsrechtliche Situation ....................................................................................... 3 4. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN ............................................................. 3 4.1 Änderung der Planzeichnung ...................................................................................... 3 4.2 Textliche Festsetzungen ............................................................................................. 4 5. SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN...................................... 4 6. UMWELTPRÜFUNG ............................................................................................. 5 7. MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG .............. 5 WP7-638/2006 Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä. 1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung Im Bereich des Grundstücks Gemarkung Pütz, Flur 5, Nr. 345 – teilweise – ist die Errichtung von Wohngebäuden geplant. Die Parzelle ist derzeit im vorderen Bereich entlang der Straße ’Am Fließ’ mit einem Wohngebäude aus den 50er Jahren bebaut, die daran angrenzende Freifläche befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 1 / Kirchherten, der hier Allgemeines Wohngebiet und überwiegend nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. Um eine Nachverdichtung der innerörtlichen Freiflächen planungsrechtlich zu ermöglichen, ist eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Es handelt sich hierbei um die Neuausweisung überbaubarer Flächen entlang der Pützer Straße / Straße ’Am Rosenstock’ und geringfügige Rücknahme des im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Baufensters. Die textlichen Festsetzungen sind um die Begrenzung der Wohneinheit pro Wohngebäude (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) sowie der wasserdurchlässigen Befestigung der Zufahrten und Stellplätze (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zu ergänzen, die übrigen textlichen Festsetzungen bleiben erhalten. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nachhaltigen Nachverdichtung des Innenbereichs zur Bereitstellung von bedarfsorientiert geeigneten Grundstücken dient diese Bebauungsplanänderung. Diese geplante Erweiterung ist auch im Hinblick auf die vorläufigen Ergebnisse aus den Untersuchungen zur Neuaufstellung des Stadtentwicklungsplanes der Stadt Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne) begründet. Zudem werden durch die bauliche Verdichtung im Innenbereich wertvolle Freiflächen im Außenbereich durch Nichtinanspruchnahme für den Wohnflächenbedarf geschützt. 1.2 Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren Die Erstellung der Bebauungsplanänderung stützt sich auf die aktuelle Bau- und Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen. 2. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 2.1 Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung Das Bebauungsplangebiet Nr. 1 befindet sich in der Gemarkung Pütz, Flur 5, am östlichen Ortsrand von Kirchherten. Der Bebauungsplanbereich ist bereits überwiegend bebaut. Das Grundstück des Vorhabenträgers liegt nur zum Teil innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1. Die Bebauungsplangrenze durchkreuzt den Gartenbereich. Der Änderungsbereich umfasst lediglich einen kleinen Teilbereich des Bebauungsplangebietes von ca. 970 qm und in Anteilen das Flurstück 345. Die Grenze des Änderungsbereichs verläuft Im Norden: entlang der nördlichen Parzellengrenze 345, WP7-638/2006 2.2 Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä. Im Osten: entlang der Straße ’Am Rosenstock’ bzw. entlang der östlichen Parzellengrenze 345, Im Süden: entlang der südlichen Parzellengrenze des Grundstücks 345, Im Westen: entlang der Geltungsbereichsgrenze des Ursprungsbebauungsplanes. Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich wird heute als Gartenland genutzt und ist mit zwei Schuppen bebaut. Entlang der Ostgrenze verläuft eine Backsteinmauer. Die Vegetation entspricht einer typischen Gartenbepflanzung mit Dauergrün und Obstbäumen. Außerhalb des Bebauungsplangebietes unmittelbar an das bestehende Wohnhaus grenzt ein großer Walnussbaum an. Der Änderungsbereich ist von Wohnbebauung umgeben. An der Nordgrenze verläuft die Pützer Straße (L 279). Die angrenzenden südlichen Flächen werden als Gartenland genutzt. Am Ortsrand besteht eine Gärtnerei. Störende gewerbliche Nutzungen sind in Plangebietsnähe nicht vorhanden. Die Ortsmitte mit Kindergarten und Kirche ist fußläufig zu erreichen. 3. BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG 3.1 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan Nr. 1 wurde mit Bekanntmachung am 28.05.1982 rechtskräftig und wurde zwischenzeitlich zweifach geändert. 4. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN 4.1 Änderung der Planzeichnung Zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung ist die im rechtskräftigen Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Fläche auf den heute unbebauten Bereich zu erweitern. Der rechtskräftige Bebauungsplan sah hier überwiegend nicht überbaubare Grundstücksfläche vor. Lediglich am südlichen Rand des Änderungsbereiches ist eine überbaubare Fläche von ca. 150 qm festgesetzt, die eine Bebauung aufgrund der Lage unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung sowie der seinerzeit erfolgten Grundstücksaufteilung kaum zulassen. Diese wird zurückgenommen und statt dessen zwei Baufelder in der Größe eines Einfamilienhauses bzw. eines Doppelhauses festgesetzt. Es wird somit gewährleistet, dass eine Bebauung und Verdichtung entsprechend der umgebenden Bebauung erfolgt. Die Errichtung von Reihenhäusern, Hausgruppen oder großvolumigen Mehrfamilienhäusern ist mit dieser Baugrenzenfestsetzung nicht möglich. Die Erweiterung der überbaubaren Fläche ist begründet in der wirtschaftlich sinnvollen Ausnutzung des Grundstücks. Durch die geplante Bebauung kann eine Verdichtung der innerörtlichen Freiflächen und somit gleichzeitig eine Schonung des sonstigen Freiraums durch Nichtinanspruchnahme erreicht werden. Der Bedarf an Baugrundstücken in der Ortslage Kirchherten insbesondere für die ortsansässige Bevölkerung ist nach wie vor vorhanden. Diese geplante Erweiterung ist auch im Hinblick auf die vorläufigen Ergebnisse aus den Untersuchungen zur Neuaufstellung des Stadtentwicklungsplanes der Stadt Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne) begründet. Nach der TÖB-Beteiligung wurden zudem zur Sicherung der Planungen des Straßenbaulastträgers Flächen für Geh- und Radweg entlang der L 279 nachrichtlich in die WP7-638/2006 Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä. Zeichnung übernommen. Darüber hinaus ist zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einfahrtsbereich der Straße „Am Rosenstock“ und entlang der L 279 ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. 4.2 Textliche Festsetzungen Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes, geändert durch die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, bleiben auch weiterhin bestehen. Die textlichen Festsetzungen werden im Rahmen der 3. vereinfachten Änderung wie folgt ergänzt: Pro Wohngebäude ist max. eine Wohneinheit zulässig. Durch die Begrenzung der Zahl der Wohnungen wird eine niedrige Baudichte sichergestellt, die der Siedlung im ländlichen Raum entspricht. Großvolumige Gebäude in den Wohngebieten werden somit vermieden und das Verkehrsaufkommen auf ein entsprechendes Maß begrenzt. Nach der TÖB-Beteiligung werden zudem Festsetzungen zur wasserdurchlässigen Befestigung von Zufahrten und Stellplätzen ergänzt, um eine Versickerung der Niederschlagswässer in diesem Bereich zu gewährleisten und hierdurch das Niederschlagswasser wieder dem natürlichen Wasserhaushalt zuzuführen: 4.3 Zufahrten und Stellplätze auf den Baugrundstücken sind als infiltrationsfähige Oberflächenbefestigung, z.B. als breitfugiges Pflaster, Ökopflaster, Schotterrasen, Rasenkammersteine herzustellen. Ein versiegelter Unterbau ist unzulässig (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 5. SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN Natur und Landschaftspflege Mit der hier beschriebenen Bebauungsplanänderung sind keine Eingriffe in den Naturhaushalt verbunden. Es handelt sich hierbei um eine innerörtliche Freifläche, deren bauliche Entwicklung gleichzeitig zu einer Schonung des Freiraums durch Nichtinanspruchnahme von anderen ökologisch und landschaftspflegerisch wertvollen Standorten führt. Die hier bestehende typische Gartenbepflanzung mit teilweise Obstbäumen, aber auch Ziergehölzen, muss dabei zugunsten der künftigen Bebauung aufgeben werden. Durch die Ausweisung der überbaubaren Fläche steht jedoch nach wie vor ausreichend Gartenfläche für eine Neubepflanzung zur Verfügung. Ein Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Bebauungsplanänderung nicht vorbereitet, da eine bauliche Inanspruchnahme auch nach altem Bebauungsplan möglich war: Die Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche gestattete auch hier ein Mindestmaß an Versiegelung und Überbauung, z.B. durch Garagen und Nebengebäude. Durch die Beibehaltung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 entsprechend dem Ursprungsbebauungsplan ist eine weitere Verdichtung auch nach der Bebauungsplanänderung nicht gegeben. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Daraus folgt, dass Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete von der Planung nicht betroffen sind. WP7-638/2006 Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä. Ortsbild Die Beibehaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend der bestehenden Bebauung bzw. des Ursprungsbebauungsplanes und die Festsetzung der überbaubaren Flächen in der oben beschriebenen Form gewährleisten eine Einpassung der Neubebauung in das bestehende Ortsbild. Beeinträchtigungen werden nicht vorbereitet. Verkehr / Erschließung Die Erschließung ist über die Straße “Am Rosenstock“ gesichert. Aufgrund der maximalen Errichtung von 4 Wohneinheiten sind keine Beeinträchtigungen der Verkehrsfunktion der umliegenden Straßen zu erwarten. Stellplatzflächen stehen durch die Festsetzung des Ursprungsbebauungsplanes (5,00 m Stauraum vor den Garagen) ausreichend zur Verfügung. Baugrundverhältnisse Gem. Stellungnahme der RWE Power im Rahmen der TÖB-Beteiligung wird der Änderungsbereich gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau“; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Die RWE Power bezieht sich auf die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904, welche für den gesamten Bereich Böden mit humosem Bodenmaterial darstellt. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verarbeitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Sonstige Planungsbelange Nach jetzigem Kenntnisstand sind sonstige Planungsbelange durch die Bebauungsplanänderung nicht betroffen. 6. UMWELTPRÜFUNG Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. 7. MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG Die Maßnahme berührt nicht den Haushalt der Stadt Bedburg. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bedburg, den 24.08.2006