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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzung (Ergänzung) Bebauungsplan Nr.1/Kirchherten, 3. v.Ä.)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
9,7 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzung (Ergänzung) Bebauungsplan Nr.1/Kirchherten, 3. v.Ä.) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzung (Ergänzung) Bebauungsplan Nr.1/Kirchherten, 3. v.Ä.)

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WP7-638/2006 Textliche Festsetzung (Ergänzung) Bebauungsplan Nr.1/Kirchherten, 3. v.Ä. STADT BEDBURG BEBAUUNGSPLAN NR. 1 / KIRCHHERTEN, 3. vereinfachte Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN STAND: 23.08.2006 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 BAUGB 1. Alle Bauten sind zur Straßenseite parallel zur vorderen Baugrenze anzusetzen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 2. Unabhängig von den festgesetzten Baugrenzen muss die Vorderkante der Garage mindestens 5,00 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegen. Garagen sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. m. § 12 BauNVO). 3. Pro Wohngebäude ist eine Wohneinheit zulässig (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauNVO). 4. Zufahrten und Stellplätze auf den Baugrundstücken sind als infiltrationsfähige Oberflächenbefestigung, z.B. als breitfugiges Pflaster, Ökopflaster, Schotterrasen, Rasenkammersteine herzustellen. Ein versiegelter Unterbau ist unzulässig (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). II. GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 BauO NRW 1. Dachbauten – Gauben – sind nur bei eingeschossiger Bauweise zulässig. Die Gaube darf in der Fensterflucht gemessen nur 1,80 m hoch sein. 2. Bei Doppelhäusern sind nur auf der von diesen Gebäuden gemeinsam bebauten bzw. angebauten Grenze Sichtschutzblenden auf der rückwärtigen bzw. gartenseitigen Hausfront von max. 5,00 m Läge ab Hausfront und max. 2,00 m Höhe gemessen von OK des jeweils tiefsten Erdgeschossfußbodens auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Sofern im darunterliegenden Geschoss Aufenthaltsräume nach landesrechtlichen Vorschriften zulässig sind, ist diese OK-Fußbodenhöhe für die Bemessung maßgebend. 3. Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die Baugrenze bzw. Vorderkante der Gebäude. Die Vorgartenflächen sind an den Straßenbegrenzungslinien mit Rasenkantensteinen nicht höher als 10 cm über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. Übrige Einfriedungen auf den Grundstücken sind in korrosionsgeschütztem Maschendraht zwischen Eisen- und Holzpfosten mit einer max. Höhe von 1,50 m gestattet. Diese Einfriedung ist abzupflanzen. Wo die natürlichen Geländeverhältnisse und die Höhenlage der Grundstücke zu angrenzenden Verkehrsflächen es notwendig machen, sind Mauern aus natürlichen oder künstlichen Steinen ohne Putz max. 50 cm hoch gestattet. WP7-638/2006 Textliche Festsetzung (Ergänzung) Bebauungsplan Nr.1/Kirchherten, 3. v.Ä. III. KENNZEICHNUNGEN GEM. § 9 ABS. 5 NR. 1 BAUGB Der gesamte Änderungsbereich ist wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau“; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. IV. HINWEISE 1. Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904 weist im gesamten Plangebiet Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verarbeitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. 2. Zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung werden versickerungsfördernde Maßnahmen und Zisternen zur Speicherung und Nutzung von Regenwasser empfohlen.