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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001 hier: Fünfte Änderungsverordnung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Fünfte Änderungsverordnung) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Fünfte Änderungsverordnung) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Fünfte Änderungsverordnung)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-597/2006 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 32 10 10 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Bemerkungen: 23.05.2006 Betreff: Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001 hier: Fünfte Änderungsverordnung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, § 16 Abs. 1 Ziffer 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg, wie folgt zu ändern: „Der Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), ist im Bereich von Außengastronomien nur bis 22.00 Uhr erlaubt.“ Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 01.04.2003 die Zweite Änderungsverordnung zur ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg beschlossen. Durch die seinerzeitige Erweiterung des § 16 - Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit - wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Sperrzeitverkürzung für Betriebe mit Außengastronomie im Stadtgebiet Bedburg bis 23.00 Uhr zuzulassen. Durch das am 01.04.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des LandesImmissionsschutzgesetzes vom 21. März 2006 (LImschG NRW) wurde § 9 LImschG NRW Schutz der Nachruhe - in Absatz 2, Ziffer 2, nunmehr dahingehend erweitert, dass Außengastronomien in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr vom Verbot der Störung der Nachtruhe (ansonsten 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgenommen sind. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass „die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen soll, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“ In den letzten Jahren sind beim hiesigen Ordnungsamt nur in ganz seltenen Fällen Beschwerden über Außengastronomien eingereicht worden; es wird daher derzeit kein Handlungsbedarf zur Einschränkung der Betriebszeiten in der Ordnungsbehördlichen Verordnung gesehen. Da die meisten konzessionierten Freiluftbetriebe ohnehin nur über wenige Gastplätze verfügen, dürfte die Geräuschentwicklung auch zukünftig gering bleiben, so dass die zulässigen Richtwerte für die Tagzeit, die nunmehr für Außengastronomien bis 24.00 Uhr gelten, eingehalten werden. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass - sofern berechtigte Beschwerden an die Verwaltung herangetragen würden - die Sperrzeit für einzelne Betriebe per Auflage gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 3 Gaststättengesetz auch im Rahmen der Gaststättenerlaubnis jederzeit wieder auf eine frühere Uhrzeit verlängert werden kann. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg aufgrund der Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes ersatzlos zu streichen. Gleichwohl sollte die in § 16 Abs. 1 Ziffer 6 Satz 2 enthaltene Bestimmung, dass Lautsprecheranlagen, Musikboxen etc., nur bis 22 Uhr betrieben werden dürfen, zum Schutz der Nachbarschaft auch fortan beibehalten werden. § 16 Abs. 1 Ziffer 6 würde somit wie folgt lauten : „Der Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), ist im Bereich von Außengastronomien nur bis 22.00 Uhr erlaubt.“ STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 09.05.2006 ----------------------------------Stroben ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister