Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-580/2006
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 51 12 10
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
23.05.2006
Betreff:
Bürgerantrag
gem.
§
24
der
Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen
hier: Antrag des Vereins Waldwichtel Bedburg e.V. vom 12.02.2006 „Einrichtung eines
Waldkindergartens“
Beschlussvorschlag:
entfällt
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Verein „Waldwichtel Bedburg e.V.“, dessen Ziel - in Erweiterung der bereits bestehenden
Trägervielfalt im Stadtgebiet - die Installation eines Waldkindergartens ist, bittet mit Schreiben vom
12.02.2006 den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses die Konzeption vortragen zu dürfen.
Der vorgenannte Antrag ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung wertet den Antrag als eine Anregung im Sinne des § 6 der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg vom 12.07.1995 in der nunmehr gültigen Fassung; danach hat jeder das Recht, sich
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden, die in
den Aufgabenbereich der Stadt fallen, an den Rat zu wenden. Gemäß § 6 Abs. 5 der
Hauptsatzung kann der Bürgermeister vor der inhaltlichen Prüfung der Anregungen und
Beschwerden durch den für die Erledigung zuständigen Ausschuss (Hauptausschuss) die Eingabe
auf direktem Wege zur Vorberatung an den sachlich zuständigen Fachausschuss (Ausschuss für
Schule, Jugend, Freizeit und Soziales) verweisen.
Verwaltungsseitig wird zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:
Die Zuständigkeit für eine Betriebserlaubnis liegt beim Landschaftsverband Rheinland; ein Antrag
ist - da die Stadt Bedburg aufgrund ihrer Größenordnung über kein eigenes Jugendamt verfügt über den Rhein-Erft-Kreis zu stellen. Gleiches gilt für einen Antrag auf Förderung der
Betriebskosten; angemerkt wird, dass dieser keine Voraussetzung für die Erteilung einer
Betriebserlaubnis ist. Hierüber - wie auch über die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen wurde der Verein durch die Verwaltung informiert.
Wenngleich der Antrag wegen Nichtzuständigkeit entsprechend § 6 der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg an das Jugendamt des Rhein-Erft-Kreises weiterzuleiten wäre, schlägt die Verwaltung
vor, den Antrag als „mittelbar zuständig“ zu werten und dem Verein Waldwichtel Bedburg e. V. die
Möglichkeit einzuräumen, seine Konzeption den Ausschussmitgliedern vorzustellen.
Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass nach Aussage des Jugendamtes eine - beim
Jugendamt noch nicht vorliegende - Antragstellung auf Förderung der Betriebskosten durch den
Landschaftsverband - so eine telefonische Auskunft gegenüber dem Jugendamt - schon alleine
aufgrund der guten Versorgungsrate in der Stadt Bedburg keine Aussicht auf Erfolg habe, mit der
Konsequenz, dass der Verein - bereits für die Erteilung der Betriebserlaubnis - eine 100 %-ige
(Eigen-)Finanzierung nachweisen muss.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 09.05.2006
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister