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Beschlussvorlage (Neubau einer Mehrzweckhalle und Zaunversetzung, Möhrenhalle auf dem Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 1, Parzellen Nr. 12, 14 und 89 im Außenbereich von Kirchherten / Gut Kaiskorb. hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Neubau einer Mehrzweckhalle und Zaunversetzung, Möhrenhalle auf dem Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 1, Parzellen Nr. 12, 14 und 89 im Außenbereich von Kirchherten / Gut Kaiskorb.

hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB) Beschlussvorlage (Neubau einer Mehrzweckhalle und Zaunversetzung, Möhrenhalle auf dem Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 1, Parzellen Nr. 12, 14 und 89 im Außenbereich von Kirchherten / Gut Kaiskorb.

hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB) Beschlussvorlage (Neubau einer Mehrzweckhalle und Zaunversetzung, Möhrenhalle auf dem Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 1, Parzellen Nr. 12, 14 und 89 im Außenbereich von Kirchherten / Gut Kaiskorb.

hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-544/2006 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung Bemerkungen: 28.03.2006 Betreff: Neubau einer Mehrzweckhalle und Zaunversetzung, Möhrenhalle auf dem Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 1, Parzellen Nr. 12, 14 und 89 im Außenbereich von Kirchherten / Gut Kaiskorb. hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag für die Errichtung einer Mehrzweckhalle (Möhrenhalle) mit den Ausmaßen 60,00 m x 27,68 m zuzüglich eines Technikraumes von 8,00 m x 5,00 m und zum Versetzen des Zaunes auf dem Anwesen Gut Kaiskorb als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches im Außenbereich von BedburgKirchherten zu erteilen. Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde hinsichtlich der Darstellung aus dem Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 31.01.2006 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauordnungsamt, ein Bauantrag zum Neubau einer Mehrzweckhalle (Möhrenhalle) und zur Zaunversetzung gestellt. Mit Verfügung vom 02.02.2006 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme zum Bauantrag. Die Halle soll dem nördlich hiervon liegenden landwirtschaftlichen Gut Kaiskorb dienen. Zu den Ausmaßen ist auszuführen, dass die geplante Mehrzweckhalle in einer Länge von 60,00 m und einer Breite von 27,68 m errichtet werden soll. Die Firsthöhe soll 10,95 m, die Traufhöhe 8,50 m betragen. Zu dem soll an die geplante Halle ein Technikraum mit den Maßen 8,00 m x 5,00 m angebaut werden. Der bereits bestehende, das Hallengrundstück umfassende Zaun soll so versetzt werden, dass der auf der Parzelle 89 befindliche Regenrückhalteteich und der Sickerschacht auch eingezäunt sind. Gemäß § 35 Baugesetzbuch liegen die Parzellen Gemarkung Pütz, Flur 1, Flurstück 12, 14 und 89 im Außenbereich. § 35 Abs. 1, Satz 1 besagt, dass im „Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt“. Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises. Dieser belegt die betreffende Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 (Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen). Weitere Festsetzungen sind im Landschaftplan nicht getroffen. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffenden Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Daher wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht angenommen. Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über den süd-westlich angrenzenden Wirtschaftsweg gesichert. Ferner dient die Halle einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Seitens der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht gegen die Durchführung der gemäß § 35 Abs. 1, Satz 1 Baugesetzbuch als privilegiertes Vorhaben genehmigungsfähigen Baumaßnahme keine Bedenken. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch zu oben beschriebenen Bauantrag, vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises, zu erteilen. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den ----------------------------------Jung ----------------------------------Klütsch ----------------------------------Ackermann Sachbearbeiterin Stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter