Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-543/2006
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
28.03.2006
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster, gestalterische Festsetzungen, Gebiet zwischen St. Rochus Straße
und Schützendelle
hier: Bauantrag zur Errichtung eines geneigten Daches auf ein bestehendes Wohnhaus auf dem
Anwesen Schützendelle 50 in Kaster, Gemarkung Kaster, Flur 5, Flurstück 466
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung stimmt einer Abweichung gem. § 2 Abs. 1a) von
der Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster
vom 17.08.1984 für die Änderung der Dachform Flachdach in Satteldach, Dachneigung 35°, auf
dem Anwesen Schützendelle 50 zu.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 09.03.2006 hat der Eigentümer des Anwesens Schützendelle 50 die Änderung
der Dachform Flachdach in geneigtes Dach mit einer Dachneigung von 35° für sein Wohnhaus
beantragt.
Das Grundstück Schützendelle 50 liegt im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 19 /
Kaster. Gemäß § 2 Abs. 1a) der zum Bebauungsplan gehörigen Satzung über gestalterische
Festsetzungen vom 30.09.1970 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.08.1984 sind im
Baugebiet zwischen St. Rochus Strasse und Schützendelle Flachdächer, Dachneigung 0°-3°,
ausnahmsweise Satteldächer, Dachneigung 20°-35°, zulässig.
Unter Würdigung der Lage des Grundstückes zur Himmelsrichtung, der Grenzabstände und der
künftigen Gebäudehöhe bei einer Dachneigung von 35° ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der
Nachbargrundstücke – z. B. durch Verschattung – bei Änderung der Dachform Flachdach in
geneigtes Dach nicht zu erwarten.
Da die Einverständniserklärungen der direkten Nachbarn bereits vorliegen, schlägt die Verwaltung
vor, einer Abweichung gem. § 2 Abs. 1a) der o.g. Gestaltungssatzung für die Errichtung eines
geneigten Daches mit einer Dachneigung von 35° auf dem Anwesen Schützendelle 50
zuzustimmen.
Anlage: Lageplan, Ansichten, Schnitt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 14.03.2006
----------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Ackermann
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter