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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-604/2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-604/2006 Anlage zur Vorlage WP7-604/2006 Sportförderungsrichtlinien der Stadt Bedburg (Stand: 27.05.2004) 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 3. 3.1 3.2 4. Grundsätze Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere Funktion des Sports in der heutigen Gesellschaft. Schul-, Vereins-, Freizeit- und Leistungssport haben ihre jeweilige Bedeutung und ergänzen sich. Die Stadt Bedburg leistet ihren Anteil an der öffentlichen Sportförderung und ergänzt dadurch die Leistungen des Bundes, Landes und des Kreises im Sinne einer abgestimmten Sportförderung. Die Stadt Bedburg fördert die in Ihrem Gebiet ansässigen Sportvereine und -vereinigungen im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Voraussetzungen Der Sportverein, die -vereinigung muss dem Kreissportbund angehören und mit Vorlage eines Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheides die Gemeinnützigkeit’ nachweisen. Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03 des jeweiligen Förderjahres ein förmlicher Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird; diesem Antrag ist die jährliche Meldung an den Landessportbund und der Nachweis nach Ziffer 2.1 beizufügen. Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem Verein und jeder Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei der Antragstellung. Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung rechtfertigen. Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen Die Sportstätten der Stadt Bedburg werden den Sportvereinen und -vereinigungen vorrangig unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportanlagen zur Verfügung gestellt. Die Benutzungszeiten für die Sporthallen und Sportplätze – sofern sie nicht einem Verein zur ständigen Nutzung bereitgestellt sind – werden in einem Sportstättenbelegungsplan festgehalten. Der Sportstättenbelegungsplan ist in Abstimmung mit den Sportvereinen und -vereinigungen aufzustellen und dem zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis zu geben. Förderinstrumente Die Stadt Bedburg nutzt die folgenden Förderinstrumente: ‚ Institutionelle Förderung, ‚ Betriebskostenzuschuss, ‚ Investitionsförderung. WP7-604/2006 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 Anlage zur Vorlage WP7-604/2006 Institutionelle Förderung Der für die Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht über die Anträge nach Ziffer 2.2 der Sportförderungsrichtlinien in der dem Stichtag folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt eine institutionelle Förderung. Die Förderung richtet sich gleichermaßen nach der Anzahl der aktiven Mitglieder unter 18 Jahren sowie der anerkannten Übungsleiter. Anerkannte Übungsleiter sind diejenigen Personen, die als Mindestqualifikation die Übungsleiter- oder Trainer C-Lizenz, 1. Stufe, nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes besitzen. Es ist die jeweilige Anzahl des Vorjahres zu berücksichtigen Die für die Förderung entscheidenden Angaben sind nachzuweisen. Betriebskostenzuschuss Vereine und -vereinigungen, welche ausschließlich vereinseigene Anlagen in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten nutzen, erhalten einen Betriebskostenzuschuss. Der Betriebskostenzuschuss wird jährlich durch den zuständigen Fachausschuss festgelegt und orientiert sich an den Ausgaben des Vereins, der Vereinigung für die Betriebskosten der privaten Dusch- und Umkleideräume. Er soll je Mitglied einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Der in Ziffer 6.3 festgelegte Betrag ist jährlich für das folgende Jahr durch den zuständigen Fachausschuss zu bestimmen. Die betroffenen Vereine sind im Vorfeld hierzu anzuhören. Investitionsförderung Anträge auf Investitionsförderung bei Neubau, Erweiterung oder Sanierung vereinseigener Anlagen oder bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter, sind der Stadt Bedburg bis zum 1. Juni eines Jahres für Maßnahmen im folgenden Jahr mit allen erforderlichen Unterlagen – Bauplan, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Nachweis über beantragte Dritt- und Eigenmittel, Eigenleistungen – vorzulegen. Für bereits begonnene Maßnahmen können Zuschüsse nicht bewilligt werden. Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die geförderte Sportstätte für den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 20 Jahre erhalten bleibt. Wird die Sportstätte ihrem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden. Die Zuschüsse werden bei langlebigen Wirtschaftsgütern unter der Voraussetzung bewilligt, dass das langlebige Wirtschaftsgut für den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 10 Jahre erhalten bleibt. Wird es seinem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden. Die sich aus der zu fördernden Maßnahme ergebenden Folgekosten (Betriebs, Unterhaltungs-, Verwaltungs- und Personalkosten, Zinsen, Tilgung) müssen für den Empfänger der Förderung auf Dauer tragbar sein. Die Berechnung der Folgekosten und die Tragbarkeit ist im Finanzierungsplan gesondert nachzuweisen. Der Antragsteller hat alle anderen Zuschussmöglichkeiten auszunutzen und eine seiner Finanz- und Leistungskraft angemessene Eigenleistung zu erbringen. Eine Förderung im Investitionsbereich erfolgt nur, wenn der Stadt Bedburg grundsätzlich zugesichert wird, dass die Sportstätte durch die Schulen der Stadt mitbenutzt werden kann. Eine Mitbenutzung wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der für Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss, wenn Mittel im Haushalt der Stadt Bedburg – außerhalb der Fördermittel nach Ziffer 5 und 6 dieser Richtlinien – veranschlagt sind. WP7-604/2006 7.8 7.9 8. Anlage zur Vorlage WP7-604/2006 Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die im Antrag genannte Finanzierung abschließend gesichert ist. In Zweifelsfällen hat der Empfänger des Zuschusses dies nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt der Maßnahme in drei gleichen Teilen zu Beginn, zur Mitte und zum Abschluss der Maßnahme. Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Anwendung Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft.