Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-604/2006
Anlage zur Vorlage WP7-604/2006
Sportförderungsrichtlinien
der
Stadt Bedburg
(Stand: 27.05.2004)
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
4.
Grundsätze
Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere Funktion des Sports in der heutigen
Gesellschaft.
Schul-, Vereins-, Freizeit- und Leistungssport haben ihre jeweilige Bedeutung
und ergänzen sich.
Die Stadt Bedburg leistet ihren Anteil an der öffentlichen Sportförderung und
ergänzt dadurch die Leistungen des Bundes, Landes und des Kreises im Sinne
einer
abgestimmten Sportförderung.
Die Stadt Bedburg fördert die in Ihrem Gebiet ansässigen Sportvereine
und
-vereinigungen im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Voraussetzungen
Der Sportverein, die -vereinigung muss dem Kreissportbund angehören und
mit
Vorlage eines Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheides die Gemeinnützigkeit’
nachweisen.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03 des jeweiligen Förderjahres ein förmlicher
Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird;
diesem Antrag
ist die jährliche Meldung an den Landessportbund und der Nachweis nach Ziffer 2.1
beizufügen.
Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem Verein und jeder
Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei der Antragstellung.
Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend
verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder sonstige Gründe vorliegen, die eine
Rückzahlung rechtfertigen.
Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen
Die Sportstätten der Stadt Bedburg werden den Sportvereinen und -vereinigungen vorrangig
unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von
städtischen Sportanlagen zur Verfügung gestellt.
Die Benutzungszeiten für die Sporthallen und Sportplätze – sofern sie nicht einem Verein zur
ständigen Nutzung bereitgestellt sind – werden in einem Sportstättenbelegungsplan
festgehalten. Der Sportstättenbelegungsplan ist
in Abstimmung mit den
Sportvereinen und -vereinigungen aufzustellen und dem zuständigen Fachausschuss zur
Kenntnis zu geben.
Förderinstrumente
Die Stadt Bedburg nutzt die folgenden Förderinstrumente:
Institutionelle Förderung,
Betriebskostenzuschuss,
Investitionsförderung.
WP7-604/2006
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
Anlage zur Vorlage WP7-604/2006
Institutionelle Förderung
Der für die Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht über die
Anträge nach Ziffer 2.2 der Sportförderungsrichtlinien in der dem Stichtag folgenden,
nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt eine institutionelle Förderung.
Die Förderung richtet sich gleichermaßen nach der Anzahl der aktiven Mitglieder unter 18
Jahren sowie der anerkannten Übungsleiter. Anerkannte Übungsleiter sind diejenigen
Personen, die als Mindestqualifikation die Übungsleiter- oder Trainer C-Lizenz, 1. Stufe,
nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes besitzen.
Es ist die jeweilige Anzahl des Vorjahres zu berücksichtigen
Die für die Förderung entscheidenden Angaben sind nachzuweisen.
Betriebskostenzuschuss
Vereine
und
-vereinigungen,
welche
ausschließlich
vereinseigene
Anlagen
in
Eigenverantwortung
und
auf
eigene
Kosten
nutzen,
erhalten
einen
Betriebskostenzuschuss.
Der Betriebskostenzuschuss wird jährlich durch den zuständigen Fachausschuss festgelegt
und orientiert sich an den Ausgaben des Vereins, der Vereinigung für die Betriebskosten der
privaten Dusch- und Umkleideräume.
Er soll je Mitglied einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Der in Ziffer 6.3 festgelegte Betrag ist jährlich für das folgende Jahr durch den zuständigen
Fachausschuss zu bestimmen.
Die betroffenen Vereine sind im Vorfeld hierzu anzuhören.
Investitionsförderung
Anträge auf Investitionsförderung bei Neubau, Erweiterung oder Sanierung vereinseigener
Anlagen oder bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter,
sind der Stadt Bedburg
bis zum 1. Juni eines Jahres für Maßnahmen im folgenden Jahr mit allen erforderlichen
Unterlagen – Bauplan, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Nachweis über beantragte
Dritt- und Eigenmittel, Eigenleistungen – vorzulegen.
Für bereits begonnene Maßnahmen können Zuschüsse nicht bewilligt werden.
Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die geförderte Sportstätte für
den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 20 Jahre
erhalten bleibt. Wird
die Sportstätte ihrem Verwendungszweck entzogen,
so kann die
Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden. Die Zuschüsse werden bei langlebigen
Wirtschaftsgütern unter der Voraussetzung bewilligt,
dass das
langlebige Wirtschaftsgut für den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 10 Jahre
erhalten bleibt. Wird es seinem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung
anteilmäßig verlangt werden.
Die sich aus der zu fördernden Maßnahme ergebenden Folgekosten
(Betriebs, Unterhaltungs-, Verwaltungs- und Personalkosten, Zinsen, Tilgung) müssen für den
Empfänger der Förderung auf Dauer tragbar sein.
Die Berechnung
der Folgekosten und die Tragbarkeit ist im Finanzierungsplan gesondert nachzuweisen.
Der Antragsteller hat alle anderen Zuschussmöglichkeiten auszunutzen und
eine seiner Finanz- und Leistungskraft angemessene Eigenleistung zu erbringen.
Eine Förderung im Investitionsbereich erfolgt nur, wenn der Stadt Bedburg grundsätzlich
zugesichert wird, dass die Sportstätte durch die Schulen
der
Stadt mitbenutzt werden kann. Eine Mitbenutzung wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der für Sportangelegenheiten
zuständige Ausschuss, wenn Mittel im Haushalt der Stadt Bedburg – außerhalb der
Fördermittel nach Ziffer 5 und 6 dieser Richtlinien – veranschlagt sind.
WP7-604/2006
7.8
7.9
8.
Anlage zur Vorlage WP7-604/2006
Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die im Antrag genannte Finanzierung abschließend
gesichert ist. In Zweifelsfällen hat der Empfänger des Zuschusses
dies
nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt
der
Maßnahme in drei gleichen Teilen zu Beginn, zur Mitte und zum Abschluss
der
Maßnahme.
Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis
vorzulegen.
Anwendung
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft.