Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-597/2006 1.
Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 32 10 10
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
23.05.2006
Original
Rat der Stadt Bedburg
30.05.2006
1. Ergänzung
Betreff:
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
hier: Fünfte Änderungsverordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Schule, Jugend,
Freizeit und Soziales § 16 Abs. 1 Ziffer 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg wie folgt
zu ändern:
„Der Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), ist im Bereich von Außengastronomien
nur bis 22.00 Uhr erlaubt.“
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Bitte
die
Begründung
zwischen
den
farbigen
Feldern
einsetzen!!!!!!!!!!!
<<SachText Beginn>>Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 01.04.2003 die Zweite
Änderungsverordnung zur ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg beschlossen.
Durch die seinerzeitige Erweiterung des § 16 - Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung
während der Nachtzeit - wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Sperrzeitverkürzung
für Betriebe mit Außengastronomie im Stadtgebiet Bedburg bis 23.00 Uhr zuzulassen.
Durch das am 01.04.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des LandesImmissionsschutzgesetzes vom 21. März 2006 (LImschG NRW) wurde § 9 LImschG NRW
Schutz der Nachruhe - in Absatz 2, Ziffer 2, nunmehr dahingehend erweitert, dass
Außengastronomien in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr vom Verbot der Störung der
Nachtruhe (ansonsten 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgenommen sind. Gleichzeitig wurde festgelegt,
dass „die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten,
Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2
Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen
soll, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der
ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“
In den letzten Jahren sind beim hiesigen Ordnungsamt nur in ganz seltenen Fällen Beschwerden
über Außengastronomien eingereicht worden; es wird daher derzeit kein Handlungsbedarf zur
Einschränkung der Betriebszeiten in der Ordnungsbehördlichen Verordnung gesehen. Da die
meisten konzessionierten Freiluftbetriebe ohnehin nur über wenige Gastplätze verfügen, dürfte die
Geräuschentwicklung auch zukünftig gering bleiben, so dass die zulässigen Richtwerte für die
Tagzeit, die nunmehr für Außengastronomien bis 24.00 Uhr gelten, eingehalten werden.
Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass - sofern berechtigte Beschwerden an die
Verwaltung herangetragen würden - die Sperrzeit für einzelne Betriebe per Auflage gemäß § 5
Abs. 1 Ziffer 3 Gaststättengesetz auch im Rahmen der Gaststättenerlaubnis jederzeit wieder auf
eine frühere Uhrzeit verlängert werden kann.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 Satz 1 der
ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung
im
Gebiet
der
Stadt
Bedburg
aufgrund
der
Änderung
des
Landesimmissionsschutzgesetzes ersatzlos zu streichen. Gleichwohl sollte die in § 16 Abs. 1 Ziffer
6 Satz 2 enthaltene Bestimmung, dass Lautsprecheranlagen, Musikboxen etc., nur bis 22 Uhr
betrieben werden dürfen, zum Schutz der Nachbarschaft auch fortan beibehalten werden.
§ 16 Abs. 1 Ziffer 6 würde somit wie folgt lauten :
„Der Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), ist im Bereich von Außengastronomien
nur bis 22.00 Uhr erlaubt.“
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den
----------------------------------Stroben
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister