Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-594/2006
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
23.05.2006
Betreff:
Erlaß einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis und sieht keine Veranlassung, Maßnahmen zum Erlass einer Verordnung zum
Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes - Sperrbezirksverordnung - einzuleiten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Im Bereich des Ortsteils Lipp-Millendorf - Autobahnunterführung A 61 sowie P+R Parkplatz - halten
sich seit einigen Wochen Prostituierte auf. Bei einer Überprüfung durch die Polizei wurden die
Personalien dieser Damen aufgenommen. Weitere Maßnahmen konnten seitens der Polizei
aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht ergriffen werden.
Aufgrund vorliegender Beschwerden aus der Bevölkerung wurde der o. a. Bereich seitens der
Ordnungsverwaltung der Stadt Bedburg zu unterschiedlichen Zeiten kontrolliert. Bei den
bisherigen Überprüfungen konnten keine `Vorfälle´ festgestellt werden, die ein Einschreiten der
Ordnungsbehörde wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen
Verstoßes gegen die Vorschriften des Jugendschutzes ermöglicht hätten.
Da - nach neuerer Rechtsprechung - Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne
kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen ist,
bestehen keine rechtliche Möglichkeiten, die Ausübung der Prostitution generell zu untersagen. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausübung der Prostitution an bestimmten Stellen des
Stadtgebiets zu untersagen; diesbezüglich ist der Erlass einer Verordnung zum Schutze der
Jugend und des öffentlichen Anstandes - Sperrgebietsverordnung - erforderlich. In einer
entsprechenden Verordnung werden Ortsteile, Straßenabschnitte, Uhrzeiten etc. pp. benannt, in
denen die Ausübung der Prostitution gestattet ist; die Zuständigkeit für den Erlass einer solchen
Verordnung liegt bei der Bezirksregierung Köln. Nach Mitteilung der Bezirksregierung Köln werden
Sperrbezirke vorrangig für Innenstadtbereiche mit großem Besucheraufkommen sowie für
Bereiche, die verstärkt von Kindern und Jugendlichen - beispielsweise in der Nähe von
Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulen, Jugendzentren - aufgesucht werden, eingerichtet.
In Anbetracht der Tatsache, dass die - ohnehin nur sporadische - Ausübung der Prostitution
bereits in einem aus Sicht der Verwaltung nicht `störenden´ Außenbereich stattfindet und eine
`Verlagerung´ - beispielsweise ins Gewerbegebiet Mühlenerft - auch unter dem Aspekt der
Wirtschaftsförderung Beschwerden der Gewerbetreibenden hervorrufen könnte/ würde, schlägt die
Verwaltung vor, keine Maßnahmen zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung anzustrengen. Rein
informatorisch weist die Verwaltung darauf hin, dass nach Aussage der Bezirksregierung für keine
Kommune im Rhein-Erft-Kreis eine entsprechende Verordnung erlassen worden ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 10.05.2006
----------------------------------(Ritz)
Sachbearbeiter
----------------------------------(Kramer)
Fachbereichsleiter
----------------------------------(Koerdt)
Bürgermeister