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Beschlussvorlage (Erlaß einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Erlaß einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes) Beschlussvorlage (Erlaß einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-594/2006 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Bemerkungen: 23.05.2006 Betreff: Erlaß einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und sieht keine Veranlassung, Maßnahmen zum Erlass einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes - Sperrbezirksverordnung - einzuleiten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Im Bereich des Ortsteils Lipp-Millendorf - Autobahnunterführung A 61 sowie P+R Parkplatz - halten sich seit einigen Wochen Prostituierte auf. Bei einer Überprüfung durch die Polizei wurden die Personalien dieser Damen aufgenommen. Weitere Maßnahmen konnten seitens der Polizei aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht ergriffen werden. Aufgrund vorliegender Beschwerden aus der Bevölkerung wurde der o. a. Bereich seitens der Ordnungsverwaltung der Stadt Bedburg zu unterschiedlichen Zeiten kontrolliert. Bei den bisherigen Überprüfungen konnten keine `Vorfälle´ festgestellt werden, die ein Einschreiten der Ordnungsbehörde wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Jugendschutzes ermöglicht hätten. Da - nach neuerer Rechtsprechung - Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen ist, bestehen keine rechtliche Möglichkeiten, die Ausübung der Prostitution generell zu untersagen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausübung der Prostitution an bestimmten Stellen des Stadtgebiets zu untersagen; diesbezüglich ist der Erlass einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes - Sperrgebietsverordnung - erforderlich. In einer entsprechenden Verordnung werden Ortsteile, Straßenabschnitte, Uhrzeiten etc. pp. benannt, in denen die Ausübung der Prostitution gestattet ist; die Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Verordnung liegt bei der Bezirksregierung Köln. Nach Mitteilung der Bezirksregierung Köln werden Sperrbezirke vorrangig für Innenstadtbereiche mit großem Besucheraufkommen sowie für Bereiche, die verstärkt von Kindern und Jugendlichen - beispielsweise in der Nähe von Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulen, Jugendzentren - aufgesucht werden, eingerichtet. In Anbetracht der Tatsache, dass die - ohnehin nur sporadische - Ausübung der Prostitution bereits in einem aus Sicht der Verwaltung nicht `störenden´ Außenbereich stattfindet und eine `Verlagerung´ - beispielsweise ins Gewerbegebiet Mühlenerft - auch unter dem Aspekt der Wirtschaftsförderung Beschwerden der Gewerbetreibenden hervorrufen könnte/ würde, schlägt die Verwaltung vor, keine Maßnahmen zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung anzustrengen. Rein informatorisch weist die Verwaltung darauf hin, dass nach Aussage der Bezirksregierung für keine Kommune im Rhein-Erft-Kreis eine entsprechende Verordnung erlassen worden ist. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 10.05.2006 ----------------------------------(Ritz) Sachbearbeiter ----------------------------------(Kramer) Fachbereichsleiter ----------------------------------(Koerdt) Bürgermeister