Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-570/2006
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
19.06.2006
Betreff:
Bauvoranfrage zur Errichtung von 80 Wohncontainern mit 58 Stellplätzen zur Unterbringung von
(Montage-)Arbeitern des BOA Neurath, im Außenbereich von Bedburg-Rath, auf dem Anwesen
Gut Stolzenberg, Gemarkung Bedburg, Flur 23/30, Flurstücke 376 und 399
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 30.03.2006 wird bei der Stadt Bedburg, Fachbereich I, ein Antrag auf
Vorbescheid zur Errichtung von 80 Wohncontainern mit 58 Stellplätzen für Montagearbeiter des
BOA Neurath gestellt. Die Anlage beansprucht eine Fläche von ca. 5.680 m² und soll mit
befristeter Dauer (ca. 5 Jahre nach mündl. Aussage des Antragstellers) errichtet werden. Nach
Abschluss der Arbeiten zum Bau des Kraftwerkes Neurath soll das Grundstück dann wieder in den
ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.
Das o.g. Grundstück liegt gem. § 35 BauGB im Außenbereich. Eine Satzung nach § 34 BauGB
besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 – Wertung des Vorhabens als privilegiertes
Vorhaben – sind nicht gegeben. § 35 Abs. 2 besagt, dass „sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist“.
Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises. Dieser belegt
die betreffende Fläche mit dem Entwicklungsziel 3.2 (Anreicherung zur ersatzweisen und
beschleunigten Wiederherstellung von Natur und Landschaft). Zu dem ist für dieses Gebiet als
besondere Festsetzung für die forstliche Nutzung eine bestimmte Form der Endnutzung untersagt.
Zur langfristigen Sicherung der Waldfunktionen, insbesondere der Refugial- und
Regenerationsfunktion ist ein Kahlschlagverbot für diese Fläche festgesetzt, wonach im Laufe von
jeweils 10 Jahren nur der Einschlag eines bis zu 1 ha großen Bestandteiles zugelassen ist.
Als Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme ist die Anlage komplexer Biotope
festgelegt mit dem Zusatz, dass nach Abschluß der Rekultivierung das Brachland wieder in die
landwirtschaftliche Nutzfläche eingegliedert werden soll. Dies ist bereits geschehen, da auf dem
als Sukzessionsfläche ausgewiesenen Teil der Fläche mittlerweile eine 1.000 m² große
landwirtschaftliche Halle errichtet worden ist.
Der derzeit geltende rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg - unter
Berücksichtigung der 37. Flächennutzungsplanänderung - stellt die betreffende Fläche als „Fläche
für die Forstwirtschaft“ dar.
Das Vorhaben ist - wie bereits erwähnt - kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und kann
auch nicht als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 gewertet werden, da dem Vorhaben
öffentliche Belange • Festsetzungen im Landschaftsplan Nr. 1
• Darstellungen im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan
entgegenstehen.
Die verkehrliche Erschließung ist über die südlich von der L 279 abzweigenden Straße gesichert.
Ein Anschluss an das öffentliche Abwassernetz besteht derzeit noch nicht und müsste durch
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gesichert werden. In der Gesamtbetrachtung stellt sich
daher die derzeitige Erschließungssituation als nicht gesichert dar.
Die Wohncontainer haben eine Größe von 6.00 m x 2.50 m = 15 m². Nach Aussage des Bauherrn
wird jede Unterkunft mit max. 2 Personen belegt.
Grundsätzlich sind negative Auswirkungen, insbesondere auf den Wohnsiedlungsbereich von
Bedburg-Rath infolge des Standortes mit den damit verbundenen sozialen Folgeaspekten
(beengte Wohnverhältnisse ) nicht auszuschließen.
Möglicherweise leben dort Menschen unterschiedlicher Nationalität, Kultur und Religion und
werden zwangsläufig auf engem Raum untergebracht.
Dies kann sowohl zu erheblichen Schwierigkeiten innerhalb der temporär ausgerichteten
Wohnsiedlung mit Wohncontainern als auch zu Störungen im Zusammenleben mit der
Bevölkerung der Ortslage Rath führen. Die zentralisierte Unterbringung in direkter Nachbarschaft
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
zur Ortslage Bedburg-Rath kann zudem zu einem gesteigerten subjektiven Sicherheitsbedürfnis
der Bevölkerung führen.
Sollte eine positive Entscheidung für die Umsetzung des Vorhabens getroffen werden, so wird die
Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg sowie eine Änderung
des Landschaftsplanes Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 23.05.2006
----------------------------------(Schmitz)
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Koerdt)
Sachbearbeiter
Stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister