Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 105/2002
30.10.2002
Az.:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
20.11.2002
Kreisausschuss
04.12.2002
Kreistag
19.12.2002
Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen vom 28.12.1992
Sachbearbeiter/in: Frau Weimbs
Tel.: 236
Abt.: 60.11
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
./.
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt den Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 in der als Anlage I beigefügten Fassung.
Begründung:
Seite - 2 1. Anpassung der Anlagen I und II B der Abfallsatzung
Nachdem der bisher geltende Europäische Abfallkatalog und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle mit
Wirkung
zum
01.01.2002
geändert
wurden,
war
die
Umschlüsselung
der
Planfeststellungsbeschlüsse der Zentralen Mülldeponie (für den Deponiebereich und das
Sondermüllzwischenlager) erforderlich. Die entsprechenden Bescheide liegen uns nunmehr in der
endgültigen Fassung vor, so dass der Abfall-Annahmekatalog zum 01.01.2003 angepasst werden
kann.
2. Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung zum 01.01.2003
Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bauund Abbruchabfällen tritt am 01.01.2003 in Kraft. Neben detaillierten Getrennthalteanforderungen für
die
Erzeuger
gewerblicher
Siedlungsabfälle
und
anspruchsvollen
Vorgaben
für
Vorbehandlungsanlagen ist für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere die neue
Regelung zur Pflicht-Restmülltonne für Gewerbebetriebe von Bedeutung.
Diese sieht vor, dass Abfallerzeuger oder –besitzer mindestens einen Abfallbehälter des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers für Abfall zur Beseitigung zu nutzen haben.
Diese Neuregelung hat vorwiegend Auswirkung auf die Satzungen der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden, denen die Zuständigkeit für Einsammlung und Transport dieser Abfälle obliegt.
Auf Kreisebene ist die Satzung in folgenden Punkten anzupassen:
-
Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 12) wurde erweitert in Bezug auf § 7 Satz 3
Gewerbeabfallverordnung für den Fall, dass gewerbliche Siedlungsabfälle aufgrund ihrer
Art, Menge oder Beschaffenheit vom Einsammeln und Befördern durch die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden ausgeschlossen wurden
-
Die Getrennthaltepflicht für Abfälle zur Verwertung (§ 9) wurde angeglichen
3. Inkrafttreten der Altholzverordnung zum 01.03.2003
In der zum 01.03.2003 in Kraft tretenden Altholzverordnung ist die Beseitigung von Altholz in
Deponien nicht mehr vorgesehen.
Der Kreis Euskirchen hat im Hinblick auf die Beendigung der Deponierung von Siedlungsabfällen auf
der Zentralen Mülldeponie Mechernich im Jahr 2005 die Erarbeitung eines Umstiegskonzept auf die
Müllverbrennung in Auftrag gegeben. Darin wird auch die Umsetzung der Altholzverordnung geprüft,
so dass diese bis zur Vorlage des Ergebnisses zurückgestellt wird.
Eine Gegenüberstellung der Änderungen ist als Anlage 2 beigefügt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)