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Beschlussvorlage GB (Abfallsatzung 2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Abfallsatzung 2003) Beschlussvorlage GB (Abfallsatzung 2003)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 105/2002 30.10.2002 Az.: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung 20.11.2002 Kreisausschuss 04.12.2002 Kreistag 19.12.2002 Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 Sachbearbeiter/in: Frau Weimbs Tel.: 236 Abt.: 60.11 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung ./. Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt den Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 in der als Anlage I beigefügten Fassung. Begründung: Seite - 2 1. Anpassung der Anlagen I und II B der Abfallsatzung Nachdem der bisher geltende Europäische Abfallkatalog und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle mit Wirkung zum 01.01.2002 geändert wurden, war die Umschlüsselung der Planfeststellungsbeschlüsse der Zentralen Mülldeponie (für den Deponiebereich und das Sondermüllzwischenlager) erforderlich. Die entsprechenden Bescheide liegen uns nunmehr in der endgültigen Fassung vor, so dass der Abfall-Annahmekatalog zum 01.01.2003 angepasst werden kann. 2. Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung zum 01.01.2003 Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bauund Abbruchabfällen tritt am 01.01.2003 in Kraft. Neben detaillierten Getrennthalteanforderungen für die Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle und anspruchsvollen Vorgaben für Vorbehandlungsanlagen ist für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere die neue Regelung zur Pflicht-Restmülltonne für Gewerbebetriebe von Bedeutung. Diese sieht vor, dass Abfallerzeuger oder –besitzer mindestens einen Abfallbehälter des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers für Abfall zur Beseitigung zu nutzen haben. Diese Neuregelung hat vorwiegend Auswirkung auf die Satzungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, denen die Zuständigkeit für Einsammlung und Transport dieser Abfälle obliegt. Auf Kreisebene ist die Satzung in folgenden Punkten anzupassen: - Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 12) wurde erweitert in Bezug auf § 7 Satz 3 Gewerbeabfallverordnung für den Fall, dass gewerbliche Siedlungsabfälle aufgrund ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit vom Einsammeln und Befördern durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ausgeschlossen wurden - Die Getrennthaltepflicht für Abfälle zur Verwertung (§ 9) wurde angeglichen 3. Inkrafttreten der Altholzverordnung zum 01.03.2003 In der zum 01.03.2003 in Kraft tretenden Altholzverordnung ist die Beseitigung von Altholz in Deponien nicht mehr vorgesehen. Der Kreis Euskirchen hat im Hinblick auf die Beendigung der Deponierung von Siedlungsabfällen auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich im Jahr 2005 die Erarbeitung eines Umstiegskonzept auf die Müllverbrennung in Auftrag gegeben. Darin wird auch die Umsetzung der Altholzverordnung geprüft, so dass diese bis zur Vorlage des Ergebnisses zurückgestellt wird. Eine Gegenüberstellung der Änderungen ist als Anlage 2 beigefügt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)