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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 2/2002
04.04.2002
Az.: 40/211 - 19
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur
16.04.2002
Kreisausschuss
22.05.2002
Kreistag
22.05.2002
Einführung des Schülertickets an Schulen des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter: Herr Ney
Tel.: 15 531
Abt.: 40
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.: in den entsprechenden Budgets (Haushaltsstellen „Schülerbeförderungskosten)
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
DM
DM
Beschlussentwurf:
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Schulkonferenzen, mit Wirkung vom Schuljahr 2002/2003 das Schülerticket nach dem Fakultativmodell an den Berufskollegs
in Euskirchen und Kall sowie an der Don-Bosco-Schule in Euskirchen einzuführen.
Seite - 2 Begründung:
I. Allgemeines
Mit Schreiben vom 4. März 2002 (Anlage) beantragt der Leiter des Berufskollegs Eifel, „das Schülerticket im Kreis Euskirchen einzuführen.“ Der Schulleiter begründet dies damit, dass die Schüler
für 10,00 Euro zusätzlich das gesamte ÖPNV-Netz des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg nutzen
können, und zwar an allen Tagen. Die Einbeziehung des Schülertickets kommt nur für die Schulen
in Betracht, für die keine Schülerspezialverkehre eingerichtet sind. Es sind dies die beiden Berufskollegs in Euskirchen und Kall sowie die in Euskirchen geführte Don-Bosco-Schule. Die Einführung
des Schülertickets kann auf einzelne Schulen beschränkt sein. Sie bedarf der Beteiligung der
Schulkonferenz der beteiligten Schulen und eines Beschlusses des Kreistages.
II. Rechtslage
Gemäß § 1 Schulfinanzgesetz (SchFG) zählen die Schülerfahrkosten zu den Sachausgaben. Diese trägt gemäß § 3 SchFG der Schulträger. § 7 Abs. 1 SchFG hat folgenden Wortlaut:
„Schülerfahrkosten im Sinne dieser Vorschrift sind Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung
von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung in Nordrhein-Westfalen aus zu ihrer Schule
und zurück notwendig entstehen. Berechtigen Schülerzeitkarten darüber hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs, kann der Schulträger einen von den
Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 10,00 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei
Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 5,00 Euro je
Beförderungsmonat. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet wird.“
Entscheidet sich der Schulträger gem. 12 Abs. 3 Schülerfahrkostenverordnung für die Einführung
des Schülertickets an einer Schule, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Beförderungskosten als erfüllt anzusehen (Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr, des Innenministeriums und des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und
Forschung vom 25.01.2001).
Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Vorschrift erfolgt durch die Schülerfahrkostenverordnung.
Hiernach haben Schüler/innen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenlose Beförderung von der Wohnung zur Schule, zum Unterrichtsort (das ist der Ort, an dem lehrplanmäßiger Unterricht außerhalb des Schulgrundstücks stattfindet) und zur Praktikantenstelle. Freifahrtberechtigte Schüler/innen im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung sind die Schüler/innen der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, des Berufsgrundschuljahres, der Berufsfachschule, des zweijährigen Bildungsganges der Fachoberschule (Klasse 11 und Klasse 12 S) sowie der Fachschule für
Sozialpädagogik. Nicht hierzu zählen die Berufsschüler, die Schüler der Fachoberschule Klasse
12B und die Schüler der übrigen Fachschulen.
III. Bisheriges Verfahren
Der Kreis hat die Schülerfahrkostenerstattung hinsichtlich der Berufskollegs bisher in der Weise
geregelt, dass den berechtigten Schülerinnen und Schülern grundsätzlich Schülerzeitkarten (Schülerjahreskarten) ausgehändigt wurden. Die Gültigkeit der Schülerjahreskarten ist aber zeitlich und
räumlich begrenzt. Sie gelten nur für die Fahrt von der Wohnung zur Schule oder zum Praktikantenort, und zwar nur an Schultagen montags bis freitags bis 18:00 Uhr und samstags bis 15:00 Uhr
(an Sonn- und Feiertagen und während der Ferien gelten sie nicht).
Hinsichtlich der Schüler der Don-Bosco-Schule wurde auf Anraten der Schulleitung von der Ausgabe von Schülerjahreskarten abgesehen (befürchtete hohe Verlustrate). Den Erziehungsberechtigten wurde statt dessen vorgegeben, welche Fahrkarte/n für den entsprechenden Monat zu beschaffen ist/sind. Die Abrechnung erfolgte im anschließenden Monat. Auch dieser Schülergruppe
sollen die Vorteile des Schülertickets nicht vorenthalten bleiben. Sie soll dehalb in das Projekt eingebunden werden.
Seite - 3 IV. Vorteile des Schülertickets
Durch das Schülerticket wird der Geltungsbereich der bisherigen Schülerzeitkarten wesentlich erweitert:
- Die Fahrberechtigung wird auf das gesamte Verbundnetz des VRS ausgedehnt.
- Die Fahrberechtigung gilt an allen 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr.
V. Schülerticket
Die Ausweitung der Gültigkeit der Zeitfahrausweise hat zur Folge, dass der Schulträger berechtigt
ist, von den Schülern einen Kostenbeitrag zu erheben. In der Praxis wird das so geregelt, dass der
Schulträger den zu erhebenden Kostenbeitrag an den Verkehrsträger abtritt und dieser den Betrag
unmittelbar vom Schüler bzw. von den Erziehungsberechtigten mittels Lastschriftverfahren einzieht. Voraussetzung ist natürlich, dass der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte dem Schülerticket vorher zugestimmt hat.
Beim Schülerticket ist zu unterscheiden zwischen dem Solidarmodell und dem Fakultativmodell:
Solidarmodell
Beim Solidarmodell werden alle Vollzeitschüler – also auch die Schüler, die nach der Schülerfahrkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, als Bemessungsgrundlage
(100 %) zugrunde gelegt. Wenn sich alle Schüler für das Schülerticket entscheiden, kostet das
Schülerticket 10,00 Euro/Monat pro Schüler. Entscheiden sich nicht alle Schüler für das Schülerticket, ist der Anteil der nicht teilnehmenden Schüler auf die teilnehmenden Schüler umzulegen.
Der Preis des Schülertickets beträgt dann für die teilnehmenden Schüler mehr als 10,00 Euro/Monat. Die nicht am Schülerticket teilnehmenden Schüler/innen haben weiterhin Anspruch auf
Erstattung der notwendigen Schülerfahrkosten.
Fakultativmodell
Beim Fakultativmodell werden lediglich die freifahrtberechtigten Vollzeitschüler, also nur die
Schüler, die nach der Schülerfahrkostenverordnung Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben,
berücksichtigt. Für diese Schüler kostet das Schülerticket unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Schüler pro Monat 10,00 Euro. Für den Fall, dass der Schüler/die Schülerin den ÖPNV
lediglich für Fahrten zur Schule und zurück nutzt, zahlt er für eine bisher kostenlose Leistung bei
Einführung des Schülertickets 120,00 Euro im Jahr. Die Schüler haben jedoch die Möglichkeit zu
wählen, ob sie das Schülerticket in Anspruch nehmen. Allerdings verlieren sie mit der Ablehnung des Schülertickets jeglichen Anspruch auf Fahrkostenerstattung! Das bedeutet: Wenn
sich ein Schüler gegen das Schülerticket entscheidet, erhält er auch keine Erstattung der
Fahrtkosten, die beim Besuch der Schule entstehen (s. o. g. Gem. RdErl. vom 25.01.2001). Durch
die Einführung des Schülertickets wird die bisherige Schülerjahreskarte ersetzt.
Nichtfreifahrtberechtigte Schüler/innen und teilfreifahrtberechtigte Schüler/innen (Schüler/innen,
die nicht die nächstgelegene Schule besuchen und infolge dessen lediglich die fiktiven Fahrtkosten
erstattet bekommen) haben die Möglichkeit, das Schülerticket zum Preis von 19,95 Euro/Monat zu
erwerben.
Freifahrtberechtigte Schüler/innen, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der
Schülerfahrkostenverordnung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die deshalb auf andere Art
und Weise den Schulweg zurücklegen, z. B. mit Pkw, haben die Möglichkeit, das Schülerticket
zum Preise von 10,00 Euro zu erwerben. Diese Schüler/innen erhalten auch weiterhin die notwendigen Schülerfahrkosten erstattet.
VI. Preisnachlässe
Preisnachlässe werden gewährt, sofern die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Das erste freifahrtberechtigte Geschwisterkind zahlt 10,00 Euro, das zweite Geschwisterkind 5,00 Euro und alle
weiteren Geschwisterkinder 0,00 Euro. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten das Schülerticket kostenlos.
Seite - 4 Schüler/innen, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, können das Schülerticket zum Preise von 19,95 Euro erwerben. Jedes weitere teilfreifahrtberechtigte Geschwisterkind zahlt 10,00
Euro.
VII. Verfahren
Seitens der Verwaltung wird das Fakultativmodell präferiert, weil hierbei das Schülerticket von den
freifahrtberechtigten Schülern und Schülerinnen zum niedrigsten Preis (10,00 Euro/Monat) erworben werden kann. Darüber hinaus entfällt der beim Solidarmodell zusätzlich entstehende Verwaltungsaufwand für Schüler, die nicht am Schülerticket teilnehmen.
Die Anträge auf Ausstellung eines Schülertickets werden vom Verkehrsträger kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Schüler/die Schülerin fügt ein aktuelles Passbild bei. Der Antrag wird in der
Schule vorgeprüft (Bestätigung der Klasse). Die Abteilung 40 stellt fest, ob eine Freifahrtberechtigung im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besteht, und leitet den mit dem Prüfvermerk versehenen Antrag an den Verkehrsträger weiter. Der Verkehrsträger stellt das Schülerticket aus und
veranlasst den Einzug der Gebühr unmittelbar beim Empfänger des Tickets.
Zurzeit werden die freifahrtberechtigten Schüler/innen befragt, ob sie das Schülerticket zum Preis
von 10,00 Euro erwerben wollen. Anschließend befassen sich die Schulkonferenzen mit der Angelegenheit. Schließlich soll der Kreistag am 22. Mai 2002 einen entsprechenden Beschluss fassen.
Eine Verschiebung in die für den 2. Juli 2002 terminierte Sitzung des Fachausschusses ist nach
Auskunft des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg für eine termingerechte Ausgabe der Schülertickets
zum neuen Schuljahr zu spät.
VIII. Kosten des Kreises
Durch das Schülerticket wird der Kreis von seiner Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen
Schülerfahrkosten nicht befreit. Zwischen dem Kreis und dem Verkehrsträger wird einvernehmlich
der Betrag festgestellt, den der Kreis im abgelaufenen Schuljahr auf Basis der abgenommenen
Schülerjahreskarten und der sonstigen Erstattungen für die Benutzung des ÖPNV durchschnittlich
für einen Monat zu entrichten hatte. Während der Laufzeit des Vertrages ist dieser Finanzbetrag in
monatlichen Raten bis zum Schuljahresende (ausgenommen Hauptferienmonat) an den Verkehrsträger abzuführen.
Zum Ende des Schuljahres werden unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen und
des allgemeinen VRS-Tarifs für Schülerjahreskarten die tatsächlich angefallenen Schülerfahrkosten ermittelt und in einer Schlussrechnung ausgewiesen. Hierbei wird rückwirkend für das abgelaufene Schuljahr der monatliche Zahlungsbetrag im Verhältnis der Schülerzahlen „neues Schuljahr
zu altem Schuljahr“ angepasst. Die sich auf Grundlage der erstellten Schlussrechnung ergebenden Über- oder Minderzahlungen werden zum Ende des jeweiligen Schuljahres verrechnet und
ausgeglichen.
_________________________
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)