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Beschlussvorlage (Neufassung der Zweckverbandssatzung des Schulzweckverbandes Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Neufassung der Zweckverbandssatzung des Schulzweckverbandes Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen) Beschlussvorlage (Neufassung der Zweckverbandssatzung des Schulzweckverbandes Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen) Beschlussvorlage (Neufassung der Zweckverbandssatzung des Schulzweckverbandes Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-605/2006 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Bemerkungen: 23.05.2006 Betreff: Neufassung der Zweckverbandssatzung des Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen“ Schulzweckverbandes „Martin-Luther- Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, der Neufassung der in Anlage beigefügten Zweckverbandssatzung des Schulzweckverbandes zuzustimmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: In der letzten Sitzung der Zweckverbandsversammlung des „Sonderschulverbandes Bedburg Elsdorf“ am 20.02.2006 wurde durch Verbandsversammlungsmitglied Hans-Theo Schmitz, Elsdorf, kritisch angemerkt, dass die Verbandssatzung aufgrund des Inkrafttretens des Schulgesetzes NRW (SchulG) - der Begriff der Sonderschule ist dort nicht mehr aufegführt - zwingend neuzufassen sei. Hierzu wird verwaltungsseitig angemerkt, dass zum 15.02.2005 das bisherige Schulverwaltungsgesetz NRW durch das neue Schulgesetz - SchulG NRW (GV. NRW S. 102) abgelöst worden ist; in der neuen Gesetzesfassung ist der Begriff der „Sonderschule“ in der Tat nicht mehr aufgeführt. Allerdings bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 2 SchulG, dass nur bei Grund- und Hauptschulen die Schulart im Schulnamen pflichtig anzugeben ist; im vorliegenden Fall - Trägerschaft ist ein kommunaler Zweckverband - besteht jedoch nach den Übergangsvorschriften des § 124 Abs. 4 SchulG keine zwingende Verpflichtung zur Namensanpassung. Ungeachtet dessen hat sich die Verbandsversammlung in ihrer letzten Sitzung dafür ausgesprochen, die Satzung in Bezug auf die Bezeichnung der Schule den neuen Gegebenheiten anzupassen. Da die Namensbezeichnung zum Pflichtinhalt der Verbandssatzung gehört § 9 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die kommunale Gemeinsschaftsarbeit (GkG) -, von einer Änderung aber insgesamt 11 der vorhandenen 14 Einzelvorschriften textlich betroffen wären, bleibt allein die Neufassung der Satzung. Ein Entwurf ist als Anlage beigefügt. Zum Verfahren der Satzungsneugebung weist die Verwaltung darauf hin, dass grundsätzlich für Änderungen der Verbandssatzung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG die Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Mitgliederzahl erforderlich ist. Eine konkrete Regelung zur Neugebung einer Satzung kennt das GkG in der jetzigen Fassung nicht (mehr); gleichwohl bestehen aber an einer vollen Satzungsgebungskompetenz der Verbandsversammlung insoweit Bedenken, als zum einen die Vertreter der Mitgliedskommunen lediglich Delegierte nach § 113 GO und damit nur mit einem imperativen Mandat versehen sind, so dass die gemeindlichen Vertreter grundsätzlich nur nach vorheriger Weisung des entsendenden Rates entscheiden können/ dürfen. Zum anderen geht die herrschende Meinung davon aus, dass zumindest die Entscheidung über eine Mitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband ein ausschließliches Ratsgeschäft nach § 41 Abs. 1 Buchst. a) oder s) GO sein muss, so dass der neue Satzungsentwurf zunächst den Räten der Gemeinde Elsdorf und der Stadt Bedburg zur Zustimmung - und entsprechender Beauftragung an die kommunalen Vertreter der Zweckverbandsversammlung - vorzulegen ist. Da eine neue Namensgebung für die Außendarstellung, insbesondere aber für Zeugnisse und Siegel etc. pp. von Bedeutung ist, sollte eine Änderung nicht mehr im laufenden Schuljahr 2005/ 2006 erfolgen. Es wird daher vorgeschlagen, die Beschlussfassung der Räte in den jeweils letzten Sitzungen vor den Sommerferien - Bedburg: 20.06.2006, Elsdorf: 19.06.2006 - herbeizuführen, damit das weitere rechtlich vorgeschriebene Verfahren - Verbandsversammlung, Anzeige der Satzung bei der Aufsichtsbehörde, Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises - rechtzeitig bis zum Schuljahresbeginn 2006/ 2007 abgeschlossen werden kann. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 11.05.2006 ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Fachbereichsleiter Bürgermeister