Daten
Kommune
Bedburg
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16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-605/2006
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
23.05.2006
Betreff:
Neufassung der Zweckverbandssatzung des
Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen“
Schulzweckverbandes
„Martin-Luther-
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg,
der Neufassung der in Anlage beigefügten Zweckverbandssatzung des Schulzweckverbandes
zuzustimmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
In der letzten Sitzung der Zweckverbandsversammlung des „Sonderschulverbandes Bedburg Elsdorf“ am 20.02.2006 wurde durch Verbandsversammlungsmitglied Hans-Theo Schmitz, Elsdorf,
kritisch angemerkt, dass die Verbandssatzung aufgrund des Inkrafttretens des Schulgesetzes
NRW (SchulG) - der Begriff der Sonderschule ist dort nicht mehr aufegführt - zwingend
neuzufassen sei.
Hierzu wird verwaltungsseitig angemerkt, dass zum 15.02.2005 das bisherige
Schulverwaltungsgesetz NRW durch das neue Schulgesetz - SchulG NRW (GV. NRW S. 102) abgelöst worden ist; in der neuen Gesetzesfassung ist der Begriff der „Sonderschule“ in der Tat
nicht mehr aufgeführt. Allerdings bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 2 SchulG, dass nur bei Grund- und
Hauptschulen die Schulart im Schulnamen pflichtig anzugeben ist; im vorliegenden Fall
- Trägerschaft ist ein kommunaler Zweckverband - besteht jedoch nach den
Übergangsvorschriften des § 124 Abs. 4 SchulG keine zwingende Verpflichtung zur
Namensanpassung.
Ungeachtet dessen hat sich die Verbandsversammlung in ihrer letzten Sitzung dafür
ausgesprochen, die Satzung in Bezug auf die Bezeichnung der Schule den neuen Gegebenheiten
anzupassen. Da die Namensbezeichnung zum Pflichtinhalt der Verbandssatzung gehört
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die kommunale Gemeinsschaftsarbeit (GkG) -, von einer Änderung
aber insgesamt 11 der vorhandenen 14 Einzelvorschriften textlich betroffen wären, bleibt allein die
Neufassung der Satzung. Ein Entwurf ist als Anlage beigefügt.
Zum Verfahren der Satzungsneugebung weist die Verwaltung darauf hin, dass grundsätzlich für
Änderungen der Verbandssatzung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG die Beschlussfassung durch die
Verbandsversammlung mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Mitgliederzahl erforderlich ist. Eine
konkrete Regelung zur Neugebung einer Satzung kennt das GkG in der jetzigen Fassung nicht
(mehr); gleichwohl bestehen aber an einer vollen Satzungsgebungskompetenz der
Verbandsversammlung insoweit Bedenken, als zum einen die Vertreter der Mitgliedskommunen
lediglich Delegierte nach § 113 GO und damit nur mit einem imperativen Mandat versehen sind, so
dass die gemeindlichen Vertreter grundsätzlich nur nach vorheriger Weisung des entsendenden
Rates entscheiden können/ dürfen. Zum anderen geht die herrschende Meinung davon aus, dass
zumindest die Entscheidung über eine Mitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband
ein ausschließliches Ratsgeschäft nach § 41 Abs. 1 Buchst. a) oder s) GO sein muss, so dass der
neue Satzungsentwurf zunächst den Räten der Gemeinde Elsdorf und der Stadt Bedburg zur
Zustimmung - und entsprechender Beauftragung an die kommunalen Vertreter der
Zweckverbandsversammlung - vorzulegen ist.
Da eine neue Namensgebung für die Außendarstellung, insbesondere aber für Zeugnisse und
Siegel etc. pp. von Bedeutung ist, sollte eine Änderung nicht mehr im laufenden Schuljahr 2005/
2006 erfolgen. Es wird daher vorgeschlagen, die Beschlussfassung der Räte in den jeweils letzten
Sitzungen vor den Sommerferien - Bedburg: 20.06.2006, Elsdorf: 19.06.2006 - herbeizuführen,
damit das weitere rechtlich vorgeschriebene Verfahren - Verbandsversammlung, Anzeige der
Satzung bei der Aufsichtsbehörde, Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises - rechtzeitig bis zum
Schuljahresbeginn 2006/ 2007 abgeschlossen werden kann.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 11.05.2006
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister