Daten
Kommune
Bedburg
Größe
84 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-605/2006
Anlage zur Vorlage WP7-605/2006
Satzung
des Schulzweckverbandes der Stadt Bedburg und der Gemeinde Elsdorf
über die gemeinsame Trägerschaft der
„ Martin – L uther – Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen“
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), der §§ 4 ff des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644) und § 78 Schulgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen ( SchulG ) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102) hat die
Verbandsversammlung Bedburg - Elsdorf des Schulzweckverbandes der Martin-LutherFörderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, nach vorheriger Beschlussfassung der Räte der
Gemeinde Elsdorf vom 19.06.2006 und der Stadt Bedburg 20.06.2006 in ihrer Sitzung am
___________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder folgende Satzung
beschlossen:
§1
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die Stadt Bedburg und die Gemeinde Elsdorf.
§2
Aufgabe
Der Schulzweckverband Bedburg–Elsdorf ist Träger der Martin-Luther-Förderschule mit dem
Schwerpunkt Lernen für die Verbandsmitglieder.
§3
Name und Sitz des Schulzweckverbandes
Der Zweckverband führt den Namen „Schulzweckverband Bedburg - Elsdorf der MartinLuther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen“. Der Sitz des Schulzweckverbandes ist
Elsdorf (Sitz der Gemeindeverwaltung Elsdorf).
§4
Organe
Organe des Schulzweckverbandes
Schulverbandsvorsteher.
sind
die
Schulverbandsversammlung
und
der
§5
Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung
( 1 ) Die Schulverbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.
Die Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung richtet sich nach der
Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder. Für jede angefangene 2.500 Einwohner nach
der amtlichen Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik ist
ein Vertreter sowie dessen Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu bestellen. Die
WP7-605/2006
Anlage zur Vorlage WP7-605/2006
Zahl der Vertreter ist jeweils nach den Kommunalwahlen entsprechend dem
vorstehenden Schlüssel zu berichtigen.
( 2 ) Die Vertreter in der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 17
Abs. 1 GkG.
§6
Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung
( 1 ) Die Schulverbandsversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des
Schulzweckverbandes, soweit diese nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem
Schulverbandsvorsteher übertragen sind.
( 2 ) Die Schulverbandsversammlung wählt für die Dauer einer jeden Kommunalwahlperiode
aus ihrer Mitte ohne Aussprache einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für den
Verhinderungsfall in offener Abstimmung. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung
setzt im Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher die Tagesordnung der
Schulverbandssitzungen fest, leitet die Sitzungen, unterzeichnet die Niederschriften
über die Sitzungen und ist entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 GO neben dem
Verbandsvorsteher zeichnungsbefugt für dringliche Entscheidungen.
( 3 ) Die Schulverbandsversammlung bildet zu Beginn einer jeden Kommunalwahlperiode
einen Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus insgesamt 5 Mitgliedern und wählt
für diesen Ausschuss aus den Reihen der Ausschussmitglieder einen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Ausschüsse gebildet
werden. Auf die Ausschussbildung finden die Regeln der Gemeindeordnung
entsprechende Anwendung.
§7
Beschlüsse der Schulverbandsversammlung
( 1 ) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst,
soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
( 2 ) Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung, insbesondere über den Beitritt und das
Ausscheiden
von
Verbandsmitgliedern sowie
über
die Auflösung des
Schulzweckverbandes, bedürfen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz
GkG einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach § 5 dieser Satzung vorgeschriebenen
Vertreter der Verbandsversammlung. Der Beschluss über die Auflösung des
Sonderschulverbandes bedarf zusätzlich der Zustimmung der Räte der
Verbandsmitglieder.
( 3 ) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Schulzweckverbandes müssen einstimmig
gefasst werden.
§8
Schulverbandsvorsteher
( 1 ) Der Schulverbandsvorsteher und dessen Stellvertreter wird durch die
Schulverbandsversammlung aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten oder - mit
Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten - aus dem Kreise der allgemeinen Vertreter oder
WP7-605/2006
Anlage zur Vorlage WP7-605/2006
der leitenden Beamten, der zum Zweckverband gehörenden Verbandsmitglieder, für die
Dauer der Wahlzeit der Schulverbandsversammlung in offener Abstimmung ohne
vorherige Aussprache gewählt.
( 2 ) Der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter gehören der Verbandsversammlung
an; sie sind außer in Fällen des gesetzlichen Ausschlusses stimmberechtigt. Sie sind
ehrenamtlich tätig und haben nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG Anspruch auf Ersatz
ihrer Auslagen.
( 3 ) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der
Gesetze, dieser Satzung und der Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung
die übrige Verwaltung des Schulzweckverbandes. Er hat insbesondere die Beschlüsse
der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen. Zur Durchführung
seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte kann er sich der Verwaltung eines
Verbandsmitgliedes bedienen.
( 4 ) Der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulzweckverband gerichtlich und
außergerichtlich. Erklärungen außerhalb der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
durch die der Schulzweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie
sind vom Schulverbandsvorsteher und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
( 5 ) Der Schulverbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des
Schulzweckverbandes. Die Förderschulverbandsversammlung ist im Rahmen der
Gesetze Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters.
( 6 ) Die Verbandsversammlung kann den Schulverbandsvorsteher abberufen. Für den
Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach § 5 dieser
Satzung vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung. Der
Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen.
Während der Amtsvakanz führt der stellvertretende Verbandsvorsteher die
Amtsgeschäfte weiter. Die gleichzeitige Abwahl des Schulverbandsvorstehers und
seines Stellvertreters ist nicht zulässig.
§9
Angestellte und Arbeiter
( 1 ) Der Schulzweckverband
einzustellen.
ist
berechtigt,
Angestellte
und
Arbeiter
hauptamtlich
( 2 ) Im Falle der Auflösung des Schulzweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben,
sind die Angestellten und Arbeiter vom Rechtsnachfolger oder den Rechtsnachfolgern
entsprechend ihrem Anteil am Verbandsvermögen zu übernehmen.
§ 10
Sitzungen der Schulverbandsversammlung / öffentliche Bekanntmachung
( 1 ) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, im übrigen nach Bedarf
zusammen.
( 2 ) Die erste Sitzung nach der Kommunalwahl wird vom bisherigen Vorsitzenden der
Förderschulverbandsversammlung einberufen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters leitet der aus
der Mitte der Verbandsversammlung zu
bestimmende Altersvorsitzende die Sitzung.
WP7-605/2006
Anlage zur Vorlage WP7-605/2006
( 3 ) Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind öffentlich, im übrigen gelten die
Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3 GO analog.
( 4 ) Für die Sitzungen der Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg Elsdorf der Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, ist durch
Beschluss der Verbandsversammlung jeweils ein Schriftführer aus den Reihen der
Dienstkräfte eines Verbandsmitglieds zu bestellen. Über die in den Sitzungen der
Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
welche vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu
unterzeichen ist.
( 5 ) Die Bekanntmachungen über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der
Schulverbandsversammlung sowie die durch Rechtsvorschrift und Beschluss
vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Schulzweckverbandes Bedburg - Elsdorf
der Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, werden in den
nachfolgenden Tageszeitungen vollzogen:
„Kölner Stadt-Anzeiger“, Kreisausgabe Land an der Erft,
„Kölnische Rundschau“, Kreisausgabe Erftkreis.
Die
Bekanntgabe
des
wesentlichen
Inhalts
der
Beschlüsse
der
Schulverbandsversammlung und der Ausschüsse gilt als erfolgt, wenn die Presse in der
Sitzung vertreten war. Anderenfalls wird die Presse mündlich oder schriftlich vom
Schulverbandsvorsteher über den Inhalt der Beschlüsse unterrichtet, soweit im
Einzelfall nichts anderes beschlossen wird.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs
( 1 ) Der Schulzweckverband Bedburg - Elsdorf der Martin-Luther-Förderschule mit dem
Schwerpunkt Lernen hat alljährlich eine Haushaltssatzung nach den für die Gemeinden
geltenden Vorschriften aufzustellen und spätestens einen Monat vor Beginn des
Haushaltsjahres der Schulverbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
( 2 ) Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Schulzweckverbandes
werden zur einen Hälfte nach der Zahl der Schüler und zur anderen Hälfte nach den
Umlagegrundlagen der Kreisumlage von den Verbandsmitgliedern aufgebracht.
( 3 ) Für die Verteilung nach Abs. 2 wird die Durchschnittszahl der Schüler zugrunde gelegt,
die zum Stichtag 15. Oktober, bezogen auf den Zeitraum der letzten drei Jahre die
Schule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für drei aufeinanderfolgende
Haushaltsjahre.
( 4 ) Die Verbandsmitglieder leisten am ersten eines jeden Kalendervierteljahres einen
Vorschuss auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die
Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres. Überzahlungen von
Verbandsmitgliedern sind mit dem nächstfälligen Vorschuss auf die Umlage für das
neue Haushaltsjahr zu verrechnen.
§ 12
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
WP7-605/2006
Anlage zur Vorlage WP7-605/2006
Verbandsmitglieder können aus dem Schulzweckverband ausscheiden. Die
Mitgliedschaft endet nicht vor Ablauf des auf die öffentliche Bekanntmachung des
Austrittsbeschlusses folgenden Haushaltsjahres.
§ 13
Auseinandersetzung
( 1 ) Bei der Auflösung des Schulzweckverbandes Bedburg - Elsdorf der Martin-LutherFörderschule mit dem Schwerpunkt Lernen haben die Verbandsmitglieder eine
Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden
Vermögens zu treffen.
( 2 ) Kommt eine solche Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach
Auflösung des Zweckverbandes zustande, so ist das nach Erfüllung der
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter Zugrundelegung des Verkehrswertes
zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnittswert
der letzen drei Jahresrechnungen durch die Aufsichtbehörde zu verteilen.
§ 14
Außerkrafttreten - Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung des Schulzweckverbandes Bedburg - Elsdorf der MartinLuther-Förderschule mit der Schwerpunkt Lernen tritt mit dem Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung des
Sonderschulverbandes Bedburg-Elsdorf vom 08.07.1975 außer Kraft.