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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-605/2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
84 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-605/2006 Anlage zur Vorlage WP7-605/2006 Satzung des Schulzweckverbandes der Stadt Bedburg und der Gemeinde Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der „ Martin – L uther – Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen“ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), der §§ 4 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644) und § 78 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ( SchulG ) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102) hat die Verbandsversammlung Bedburg - Elsdorf des Schulzweckverbandes der Martin-LutherFörderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, nach vorheriger Beschlussfassung der Räte der Gemeinde Elsdorf vom 19.06.2006 und der Stadt Bedburg 20.06.2006 in ihrer Sitzung am ___________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder folgende Satzung beschlossen: §1 Verbandsmitglieder Verbandsmitglieder sind die Stadt Bedburg und die Gemeinde Elsdorf. §2 Aufgabe Der Schulzweckverband Bedburg–Elsdorf ist Träger der Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen für die Verbandsmitglieder. §3 Name und Sitz des Schulzweckverbandes Der Zweckverband führt den Namen „Schulzweckverband Bedburg - Elsdorf der MartinLuther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen“. Der Sitz des Schulzweckverbandes ist Elsdorf (Sitz der Gemeindeverwaltung Elsdorf). §4 Organe Organe des Schulzweckverbandes Schulverbandsvorsteher. sind die Schulverbandsversammlung und der §5 Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung ( 1 ) Die Schulverbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung richtet sich nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder. Für jede angefangene 2.500 Einwohner nach der amtlichen Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik ist ein Vertreter sowie dessen Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu bestellen. Die WP7-605/2006 Anlage zur Vorlage WP7-605/2006 Zahl der Vertreter ist jeweils nach den Kommunalwahlen entsprechend dem vorstehenden Schlüssel zu berichtigen. ( 2 ) Die Vertreter in der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG. §6 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung ( 1 ) Die Schulverbandsversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Schulzweckverbandes, soweit diese nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Schulverbandsvorsteher übertragen sind. ( 2 ) Die Schulverbandsversammlung wählt für die Dauer einer jeden Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte ohne Aussprache einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für den Verhinderungsfall in offener Abstimmung. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt im Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher die Tagesordnung der Schulverbandssitzungen fest, leitet die Sitzungen, unterzeichnet die Niederschriften über die Sitzungen und ist entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 GO neben dem Verbandsvorsteher zeichnungsbefugt für dringliche Entscheidungen. ( 3 ) Die Schulverbandsversammlung bildet zu Beginn einer jeden Kommunalwahlperiode einen Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus insgesamt 5 Mitgliedern und wählt für diesen Ausschuss aus den Reihen der Ausschussmitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Ausschüsse gebildet werden. Auf die Ausschussbildung finden die Regeln der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. §7 Beschlüsse der Schulverbandsversammlung ( 1 ) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. ( 2 ) Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung, insbesondere über den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie über die Auflösung des Schulzweckverbandes, bedürfen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GkG einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach § 5 dieser Satzung vorgeschriebenen Vertreter der Verbandsversammlung. Der Beschluss über die Auflösung des Sonderschulverbandes bedarf zusätzlich der Zustimmung der Räte der Verbandsmitglieder. ( 3 ) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Schulzweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden. §8 Schulverbandsvorsteher ( 1 ) Der Schulverbandsvorsteher und dessen Stellvertreter wird durch die Schulverbandsversammlung aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten oder - mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten - aus dem Kreise der allgemeinen Vertreter oder WP7-605/2006 Anlage zur Vorlage WP7-605/2006 der leitenden Beamten, der zum Zweckverband gehörenden Verbandsmitglieder, für die Dauer der Wahlzeit der Schulverbandsversammlung in offener Abstimmung ohne vorherige Aussprache gewählt. ( 2 ) Der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter gehören der Verbandsversammlung an; sie sind außer in Fällen des gesetzlichen Ausschlusses stimmberechtigt. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. ( 3 ) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung die übrige Verwaltung des Schulzweckverbandes. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen. Zur Durchführung seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte kann er sich der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes bedienen. ( 4 ) Der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulzweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen außerhalb der Geschäfte der laufenden Verwaltung, durch die der Schulzweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Schulverbandsvorsteher und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. ( 5 ) Der Schulverbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Schulzweckverbandes. Die Förderschulverbandsversammlung ist im Rahmen der Gesetze Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters. ( 6 ) Die Verbandsversammlung kann den Schulverbandsvorsteher abberufen. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach § 5 dieser Satzung vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen. Während der Amtsvakanz führt der stellvertretende Verbandsvorsteher die Amtsgeschäfte weiter. Die gleichzeitige Abwahl des Schulverbandsvorstehers und seines Stellvertreters ist nicht zulässig. §9 Angestellte und Arbeiter ( 1 ) Der Schulzweckverband einzustellen. ist berechtigt, Angestellte und Arbeiter hauptamtlich ( 2 ) Im Falle der Auflösung des Schulzweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben, sind die Angestellten und Arbeiter vom Rechtsnachfolger oder den Rechtsnachfolgern entsprechend ihrem Anteil am Verbandsvermögen zu übernehmen. § 10 Sitzungen der Schulverbandsversammlung / öffentliche Bekanntmachung ( 1 ) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, im übrigen nach Bedarf zusammen. ( 2 ) Die erste Sitzung nach der Kommunalwahl wird vom bisherigen Vorsitzenden der Förderschulverbandsversammlung einberufen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters leitet der aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bestimmende Altersvorsitzende die Sitzung. WP7-605/2006 Anlage zur Vorlage WP7-605/2006 ( 3 ) Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind öffentlich, im übrigen gelten die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3 GO analog. ( 4 ) Für die Sitzungen der Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg Elsdorf der Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, ist durch Beschluss der Verbandsversammlung jeweils ein Schriftführer aus den Reihen der Dienstkräfte eines Verbandsmitglieds zu bestellen. Über die in den Sitzungen der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichen ist. ( 5 ) Die Bekanntmachungen über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Schulverbandsversammlung sowie die durch Rechtsvorschrift und Beschluss vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Schulzweckverbandes Bedburg - Elsdorf der Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, werden in den nachfolgenden Tageszeitungen vollzogen: „Kölner Stadt-Anzeiger“, Kreisausgabe Land an der Erft, „Kölnische Rundschau“, Kreisausgabe Erftkreis. Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und der Ausschüsse gilt als erfolgt, wenn die Presse in der Sitzung vertreten war. Anderenfalls wird die Presse mündlich oder schriftlich vom Schulverbandsvorsteher über den Inhalt der Beschlüsse unterrichtet, soweit im Einzelfall nichts anderes beschlossen wird. § 11 Deckung des Finanzbedarfs ( 1 ) Der Schulzweckverband Bedburg - Elsdorf der Martin-Luther-Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen hat alljährlich eine Haushaltssatzung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften aufzustellen und spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Schulverbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. ( 2 ) Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Schulzweckverbandes werden zur einen Hälfte nach der Zahl der Schüler und zur anderen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. ( 3 ) Für die Verteilung nach Abs. 2 wird die Durchschnittszahl der Schüler zugrunde gelegt, die zum Stichtag 15. Oktober, bezogen auf den Zeitraum der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre. ( 4 ) Die Verbandsmitglieder leisten am ersten eines jeden Kalendervierteljahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres. Überzahlungen von Verbandsmitgliedern sind mit dem nächstfälligen Vorschuss auf die Umlage für das neue Haushaltsjahr zu verrechnen. § 12 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern WP7-605/2006 Anlage zur Vorlage WP7-605/2006 Verbandsmitglieder können aus dem Schulzweckverband ausscheiden. Die Mitgliedschaft endet nicht vor Ablauf des auf die öffentliche Bekanntmachung des Austrittsbeschlusses folgenden Haushaltsjahres. § 13 Auseinandersetzung ( 1 ) Bei der Auflösung des Schulzweckverbandes Bedburg - Elsdorf der Martin-LutherFörderschule mit dem Schwerpunkt Lernen haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. ( 2 ) Kommt eine solche Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, so ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter Zugrundelegung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnittswert der letzen drei Jahresrechnungen durch die Aufsichtbehörde zu verteilen. § 14 Außerkrafttreten - Inkrafttreten Diese Verbandssatzung des Schulzweckverbandes Bedburg - Elsdorf der MartinLuther-Förderschule mit der Schwerpunkt Lernen tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung des Sonderschulverbandes Bedburg-Elsdorf vom 08.07.1975 außer Kraft.