Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
17.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Jugendhilfeausschusses am 17.05.2006
23
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Drs.Nr. 266/2006)
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Folgende Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden
beschlossen:
Ziffer 2.1.1 („Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes“ bei Hilfen für Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien nach §§ 27, 33 SGB VIII) wird wie folgt
ergänzt:
Bei Vollzeitpflege durch Großeltern können die Vollzeitpflegesätze im Einzelfall angemessen gekürzt
werden. Das Pflegegeld wird dann wie folgt bemessen:
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Sozialgeld nach § 28 SGB XII je nach Alter des Kindes
zzgl. Pro-Kopf-Anteil an der angemessenen Grundmiete/an den angemessenen Hauslasten, wenn die Großeltern mit der Inpflegenahme des Kindes gezwungen
sind, eine größere Wohnung zu beziehen
zzgl. Pro-Kopf-Anteil an den angemessenen Neben-/Betriebskosten
zzgl. Pro-Kopf-Anteil an den angemessenen Heizkosten
zzgl. 50% des vom zuständigen Ministerium nach § 39 (2) und (5) SGB VIII
festgelegten Satzes für „Kosten der Erziehung“
zzgl. gesteigerter Bedarf des Kindes wegen regelmäßig anfallenden Kosten
und Auslagen zur Begegnung einer Verhaltensauffälligkeit, Krankheit oder
Behinderung
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft werden die Richtlinien des RheinErft-Kreises zu § 29 SGB XII zugrundegelegt.
Insgesamt darf das Pflegegeld den vom zuständigen Ministerium nach § 39 (5) SGB VIII
festgesetzten Pauschalbetrag nicht überschreiten. Bei besonders wohlhabenden Großeltern kann es
bis auf Null gekürzt werden.
In den Fällen, in denen die Vollzeitpflege durch Großeltern bereits vor Inkrafttreten dieser
Richtlinienänderung begonnen hat, wird das Pflegegeld in bisheriger Höhe bis zum
30.06.2006 weiter gezahlt.
Außerdem wird folgende Ziffer 2.2.16 „Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und
Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung“ in die Richtlinien eingefügt:
Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung von bis zu
jährlich 79,00 € erstattet.
Außerdem werden 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Pflegeperson zu einer ange-messenen
Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der
jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens:
Höhe des Vollzeitpflegegeldes x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung
Grundsätzlich ist jeweils nur eine Pflegeperson pro Pflegefamilie erstattungsberechtigt.
Einstimmig.
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 17.05.2006
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