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Beschlusstext (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
17.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 17.05.2006 23 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Drs.Nr. 266/2006) Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Folgende Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen: Ziffer 2.1.1 („Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes“ bei Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien nach §§ 27, 33 SGB VIII) wird wie folgt ergänzt: Bei Vollzeitpflege durch Großeltern können die Vollzeitpflegesätze im Einzelfall angemessen gekürzt werden. Das Pflegegeld wird dann wie folgt bemessen: • • • • • • • • • • Sozialgeld nach § 28 SGB XII je nach Alter des Kindes zzgl. Pro-Kopf-Anteil an der angemessenen Grundmiete/an den angemessenen Hauslasten, wenn die Großeltern mit der Inpflegenahme des Kindes gezwungen sind, eine größere Wohnung zu beziehen zzgl. Pro-Kopf-Anteil an den angemessenen Neben-/Betriebskosten zzgl. Pro-Kopf-Anteil an den angemessenen Heizkosten zzgl. 50% des vom zuständigen Ministerium nach § 39 (2) und (5) SGB VIII festgelegten Satzes für „Kosten der Erziehung“ zzgl. gesteigerter Bedarf des Kindes wegen regelmäßig anfallenden Kosten und Auslagen zur Begegnung einer Verhaltensauffälligkeit, Krankheit oder Behinderung Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft werden die Richtlinien des RheinErft-Kreises zu § 29 SGB XII zugrundegelegt. Insgesamt darf das Pflegegeld den vom zuständigen Ministerium nach § 39 (5) SGB VIII festgesetzten Pauschalbetrag nicht überschreiten. Bei besonders wohlhabenden Großeltern kann es bis auf Null gekürzt werden. In den Fällen, in denen die Vollzeitpflege durch Großeltern bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinienänderung begonnen hat, wird das Pflegegeld in bisheriger Höhe bis zum 30.06.2006 weiter gezahlt. Außerdem wird folgende Ziffer 2.2.16 „Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung“ in die Richtlinien eingefügt: Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung von bis zu jährlich 79,00 € erstattet. Außerdem werden 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Pflegeperson zu einer ange-messenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens: Höhe des Vollzeitpflegegeldes x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung Grundsätzlich ist jeweils nur eine Pflegeperson pro Pflegefamilie erstattungsberechtigt. Einstimmig. Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 17.05.2006 Seite 2