Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-590/2006
Abwägungsliste
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Fachbereich 1: Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung
Begründung
für den Bebauungsplan Nr. 1/Bedburg-Rath, 5. Änderung
- Teilgebiet an der Garsdorfer Straße in Bedburg-Rath -
Teil I
Gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuches ist dem Bebauungsplan eine Begründung
beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des
Bebauungsplan darzulegen.
n Ausgangssituation
Der Bebauungsplan Nr.1/Bedburg-Rath in der Fassung seiner 4. Änderung ist seit
dem 20.07.2004 rechtskräftig. Die Grundstücke konnten umgehend einer
Vermarktung und damit der Bebauung zugeführt werden; entsprechend dem
Bebauungskonzept im Rahmen der städtebaulichen Planung konnten die Gebäude
in Abhängigkeit von den Grundstückszuschnitten mit einer Südausrichtung angelegt
werden.
Bei den Plangebietsflächen handelt es sich um allgemeines Wohngebiet (WAII) mit
Einfamilienhausbebauung innerhalb der Ortslage Rath an der Garsdorfer Straße.
o Planungsanlass
Seitens der Grundstückseigentümer besteht Interesse, Wintergärten an die
Wohngebäude anzubauen. Aufgrund der Ausnutzung bzw. der Bebauung der
ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche begründet im individuellen
Wohnraumbedarf ist die Errichtung von Wintergärten derzeit nicht möglich.
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat daher in
seiner Sitzung am 14.02.2006 den Aufstellungsbeschluss für die 5. vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/Bedburg-Rath gefasst.
Planungsziel ist Aufnahme einer textlichen Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 des
Baugesetzbuches:
• A) Eingeschossige Anbauten, ausschließlich Wintergärten sind ausnahmsweise in
einer Größe von max. 15 m² außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.
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Abwägungsliste
Als Ausgleich für den Eingriff wird gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 25a Baugesetzbuch
ergänzend festgesetzt:
• B) Für den Fall der Erteilung der Ausnahme gem. Buchstabe A) wird die Pflanzung
eines hochstämmigen Obstbaumes auf dem Grundstück erforderlich.
p Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Bereich als WA Wohnbauflächen dar und entspricht somit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2
Satz 1 Baugesetzbuch.
qLandschaftsplan
Der Landschaftsplan
Festsetzungen.
des
Rhein-Erft-Kreis trifft für den Planbereich keine
r Ziel und Zweck der Planung
Planungsziel dieses Bebauungsplanes ist die Aufnahme einer textlichen Festsetzung
gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 des Baugesetzbuches, wonach ausnahmsweise ein Anbau
von eingeschossigen Wintergärten zugelassen werden soll.
Des weiteren soll nach § 9 Abs. 1 Ziffer 25a Baugesetzbuch festgesetzt werden,
dass für den Fall der Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines
Wintergartens ein hochstämmiger Obstbaum auf den jeweiligen privaten
Grundstücksflächen anzupflanzen ist.
Weiteres Ziel dieser Planung ist die Steigerung der Wohnqualität durch Erhöhung
des Freizeitwertes der Gebäude. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der
Nutzung regenerativer Energien, insbesondere der Sonnenenergie aufgrund der
günstigen Südausrichtung der Hauptgebäude.
Die Erteilung der Ausnahme ist lediglich auf die Errichtung von Wintergärten
begrenzt.
Aufgrund der Transparenz dieses Gebäudeteils und der eingeschränkten
Grundfläche von max. 15 m² sind hier massive und geschlossene Baukörper
ausgeschlossen.
s Telekommunikationsanlagen
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG.
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t Hinweise
Das
Plangebiet
liegt
im
Bereich
braunkohlenbergbaubedingter
großflächiger
Grundwasserbeeinflussung. Baumaßnahmen sind mit der bergbautreibenden RWE Power
AG, Stüttegnweg 2, 50935 Köln abzustimmen.
Teil II
Umweltbericht/Umweltbelange
Die in § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch geforderte Begründung des
Bebauungsplan hinsichtlich möglicher Umwelteinflüsse ist für den Fall erheblicher
Umweltauswirkungen ergänzend in einem Umweltbericht zu bewerten und
darzulegen.
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücke liegen innerhalb der
geschlossenen Ortslage Rath und sind durch Bebauungsplan planungsrechtlich
abgesichert. Darüber hinaus stellt dieses Verfahren lediglich die Option auf eine
Bebauung der nicht überbaubaren Flächen im vorhandenen Bestand dar. Eine
geringfügige auf den Grundstücken unmittelbar an das Hauptgebäude denkbare
Versiegelung der Bodenfläche in o.a. Größenordnung ist bereits deswegen kein
wesentlicher Eingriff und daher von untergeordneter Bedeutung.
Den Belangen des Umweltschutzes ist dadurch Rechnung getragen, dass für den
Fall der Inanspruchnahme der zusätzlichen geringfügigen Versiegelung die
Kompensation durch die Anpflanzung eines hochstämmigen Obstbaumes
entsprechend den textlichen Festsetzungen erfolgen soll.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Koerdt