Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
78 kB
Datum
21.08.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch
die Ministerin für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau Barbara Sommer
und
dem Kreis Euskirchen
vertreten durch
den Landrat
Herrn Günter Rosenke
zur
schulpsychologischen Versorgung
im Kreis Euskirchen
Präambel
Die Schulpsychologie ist ein verlässlicher Partner des Schulsystems. Sie ist Teil
eines insbesondere den Zielen von Prävention und Selbstwirksamkeit verpflichteten
örtlichen Beratungsangebots.
Die Schulpsychologie richtet sich mit ihren Angeboten im Grundsatz an alle Schulen
und Schulformen. Sie bezieht bei Bedarf die Ersatzschulen mit ein. Sie unterstützt
Schulen, Lehrkräfte sowie in den Schulen tätige pädagogische Fachkräfte bei der
Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie Schülerinnen und Schüler
und Eltern bei Schulproblemen und Erziehungsfragen mit den Erkenntnissen und Methoden der Psychologie.
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Land NordrheinWestfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW), und
dem Kreis Euskirchen bei der örtlichen schulpsychologischen Versorgung.
§ 1 Aufgaben der Schulpsychologie
(1) Die Aufgabenbereiche orientieren sich an der Aufgabenbeschreibung des Erlasses des
MSW vom 8.1.2007. Die in diesem Erlass beschriebenen Aufgabenbereiche beschreiben
das Spektrum möglicher schulpsychologischer Arbeit. Sie bedürfen einer an den örtlichen Bedarfen orientierten Schwerpunktbildung und Konkretisierung.
(2) Das MSW kann einzelne Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst
mit regional übergreifenden Aufgaben beauftragen. Über die Beauftragung der konkreten
Personen stellt das MSW Einvernehmen mit dem Kreis her. Die Wahrnehmung solcher
Aufgaben wird in der Regel zunächst auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt und
umfasst im Höchstfall ein Viertel der Arbeitszeit. Eine Verlängerung der Beauftragung ist
bei Bedarf möglich.
§ 2 Organisation der Schulpsychologie
(1) Die Grundlagen der Organisation der Schulpsychologie sind ein möglichst niedrigschwelliger Zugang zur schulpsychologischen Versorgung und ein am örtlichen Bedarf
ausgerichtetes Gleichgewicht von Komm- und Gehstrukturen.
(2) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten grundsätzlich im Team. Im Kreis
Euskirchen arbeiten die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst
sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im kommunalen Dienst in einer
gemeinsamen Einrichtung zusammen. Diese Einrichtung führt die Bezeichnung „Schulberatungsstelle für den Kreis Euskirchen“.
§ 3 Örtliches Einsatzmanagement der Schulpsychologie
(1) Das Land, vertreten durch die Bezirksregierung Köln , und der Kreis Euskirchen verständigen sich über ein örtliches Einsatzmanagement. Hierzu führen sie regelmäßig –
dem Abstimmungsbedarf entsprechend – Planungssitzungen durch. Gibt es eine von
kreisangehörigen Städten und Gemeinden getragene eigene schulpsychologische Versorgung, wirken diese, vertreten durch die jeweilige Leitung bei der Ausgestaltung des
örtlichen Einsatzmanagements mit.
(2) Gegenstand der Planungssitzungen sind regelmäßig die strategische Planung und Zielvereinbarungen zur Aufgaben- und Angebotsschwerpunkten sowie die Abstimmung der
Interessen von Kreis und Land. Weitere Themen können ad hoc als Gegenstand der
Planungssitzungen vereinbart werden.
(3) Der Vorsitz der Planungssitzungen liegt abwechselnd beim Land, vertreten durch die
obere Schulaufsicht, und beim Kreis. Über die Planungssitzungen wird ein abzustimmendes und gemeinsam gezeichnetes Protokoll geführt.
(4) Schulpsychologische Kompetenz und Bedarfe aus den Schulen werden bei der Ausgestaltung des örtlichen Einsatzmanagements, ggf. auch durch gezielte Einladung ausgewählter Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Schulleiterinnen und Schulleitern zu den Planungssitzungen, berücksichtigt.
(5) Der jeweilige Anstellungsträger stellt bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern
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eine angemessene Beteiligung des jeweilig anderen Anstellungsträgers bei Ausschreibung, Auswahl und Besetzung sicher.
(6) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst und Schulpsychologinnen
und Schulpsychologen im kommunalen Dienst können sich gegenseitig vertreten.
§ 4 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Anstellungsträger der jeweiligen Schulpsychologin bzw. des jeweiligen Schulpsychologen.
(2) Die innere Organisation und die Außenvertretung der gemeinsamen Einrichtung gem. §
2 Abs. 2 wird von einer Leiterin/einem Leiter wahrgenommen. Bei der Besetzung der
Leitung ist zu berücksichtigen, in welcher Anstellungsträgerschaft sich die überwiegende
Mehrheit der in der gemeinsamen Einrichtung arbeitenden Schulpsychologinnen und
Schulpsychologen befindet.
(3) Das Land und der Kreis Euskirchen halten die in eigener Anstellungsträgerschaft stehende Schulpsychologin bzw. den Schulpsychologen über Dienstanweisung dazu an,
sich beim operativen Einsatz vor Ort an die Anordnungen des Leiters zu halten. Anträge
auf Urlaub, Dienstreisen, Dienstbefreiung oder Beurlaubung sind erst dann vom Anstellungsträger zu genehmigen, wenn sie vorher durch die Leiterin/den Leiter gegengezeichnet worden sind.
(4) Grundsatzfragen der Schulpsychologie mit landesweiter Relevanz werden in der vom
MSW geleiteten Landesdezernentenkonferenz (LDK) zur Schulpsychologie behandelt,
an der alle Bezirksregierungen teilnehmen. Das MSW lädt zu den Landesdezernentenkonferenzen (LDK) von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen
und Vertreter als Gäste ein.
§ 5 Umfang der schulpsychologischen Versorgung
(1) Das Land stellt für den Kreis Euskirchen nach Maßgabe des Haushalts zu der bereits
vorhandenen Stelle eine weitere Stelle für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
zur Verfügung.
(2) Der Kreis Euskirchen stellt nach Maßgabe der für ihn geltenden haushaltsrechtlichen
Rahmenbedingungen eine 0,5 Stelle für eine/n Schulpsychologin/Schulpsychologen zur
Verfügung.
.§ 6 Büroräume und Sachkosten
(1) Der Kreis stellt allen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Büroräume, eine
angemessene Sachausstattung und Unterstützung durch Büropersonal zur Verfügung.
(2) Das Land übernimmt die Reisekosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. Der Kreis
übernimmt die Reisekosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im kommunalen Dienst nach Maßgabe der für ihn geltenden haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen.
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§ 7 Fortbildung und Supervision
(1) Alle Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Kreis haben Gelegenheit, in kreisund bezirksübergreifenden Fachgruppen zusammenzuarbeiten, sich fortzubilden und
an einem überregionalen Erfahrungsaustausch mitzuwirken.
(2) Das Land stellt nach Maßgabe des Haushaltes für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst Mittel zur Teilnahme an Fortbildungen oder Supervisionsgruppen zur Verfügung.
(3) Das Land sorgt dafür, dass kommunale Interessen und Belange bei der Ausgestaltung
von Fortbildungen oder Supervisionsgruppen berücksichtigt werden, indem es von den
kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen und Vertreter an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung beteiligt.
(4) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im kommunalen Dienst werden zu Fortbildungen und Supervisionsgruppen eingeladen, die vom Land organisiert werden. Die
Kosten für die Teilnahme trägt der Kreis Euskirchen.
(5) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten mit den örtlichen Kompetenzteams der Lehrerfortbildung des Landes zusammen. Form und Inhalte der Zusammenarbeit werden im Rahmen des örtlichen Einsatzmanagements konkretisiert.
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
(1) Die gemeinsame Einrichtung gem. § 2 Abs. 2 pflegt einen engen Erfahrungsaustausch
mit anderen Ämtern und Diensten, die Beratung und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und Eltern anbieten, insbesondere mit der Erziehungsberatung, den Jugendämtern,
Familienzentren und der Polizei.
(2) Der Kreis Euskirchen kann die gemeinsame Einrichtung gem. § 2 Abs. 2 organisatorisch
auch als Teilbereich eines Gesamtsystems für Beratung und Maßnahmen für Kinder,
Jugendliche und Eltern verankern. Das schulpsychologische Profil der Aufgabenwahrnehmung aller Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist davon unberührt.
(3) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
§ 9 Krisenmanagement und notfallpsychologische Kompetenz
(1) Das Land, vertreten durch die obere Schulaufsicht, Bezirksregierung Köln - und der
Kreis Euskirchen benennen im Einvernehmen eine Schulpsychologin bzw. einen Schulpsychologen als zuständige Person für notfallpsychologische Maßnahmen.
(2) Die Umsetzung orientiert sich an den gemeinsamen Empfehlungen der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Landesunfallkasse, der kommunalen Spitzenverbände und
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen zur schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2007.
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§ 10 Laufzeit
(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit dem Tag der Besetzung der Stellen gem. § 5
dieser Vereinbarung und endet am 31.12.2012.
(2) Eine Verlängerung des Vertrags ist im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
§ 11 Vertragsänderung, Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Änderungen im Verlauf der Vertragszeit können zum 30.4. eines Jahres von jeder der
Vertragsparteien beantragt werden. Die vereinbarten Änderungen treten jeweils zum
Beginn des folgenden Schuljahres in Kraft. Sie bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Unterschreitung des in § 5 Abs. 1 und 2 festgelegten Stellenumfangs durch eine der
Parteien dieser Vereinbarung hat die jeweilige andere Partei die Möglichkeit zur sofortigen Kündigung der Vereinbarung und zur Verlagerung von schulpsychologischen Stellen in andere Bereiche. Vor einer Entscheidung über eine Verlagerung von Stellen führen das Land und der Kreis Euskirchen Verhandlungen mit dem Ziel der Erfüllung dieser
Vereinbarung durch.
(3) Eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Sie bedarf der
Schriftform.
(4) Soweit sich beide Parteien auf Änderungen dieser Vereinbarung geeinigt haben, treten
diese jeweils zum Beginn des folgenden Schuljahres in Kraft.
§ 12 Revisionsklausel
Das MSW und die kommunalen Spitzenverbände überprüfen die Umsetzung und
Wirksamkeit der zwischen dem MSW und den Städten bzw. Kreisen abgeschlossenen
Vereinbarungen zum 31.12.2009 mit dem Ziel, ggf. erforderliche Veränderungen auf
den Weg zu bringen.
Düsseldorf und Euskirchen, den xx.xx.2007
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Barbara Sommer
Ministerin für Schule und Weiterbildung
Für den Kreis Euskirchen
Günter Rosenke
Landrat