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Info GB (Anlage zur Info GB Info 120/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
78 kB
Datum
21.08.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Frau Barbara Sommer und dem Kreis Euskirchen vertreten durch den Landrat Herrn Günter Rosenke zur schulpsychologischen Versorgung im Kreis Euskirchen Präambel Die Schulpsychologie ist ein verlässlicher Partner des Schulsystems. Sie ist Teil eines insbesondere den Zielen von Prävention und Selbstwirksamkeit verpflichteten örtlichen Beratungsangebots. Die Schulpsychologie richtet sich mit ihren Angeboten im Grundsatz an alle Schulen und Schulformen. Sie bezieht bei Bedarf die Ersatzschulen mit ein. Sie unterstützt Schulen, Lehrkräfte sowie in den Schulen tätige pädagogische Fachkräfte bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie Schülerinnen und Schüler und Eltern bei Schulproblemen und Erziehungsfragen mit den Erkenntnissen und Methoden der Psychologie. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Land NordrheinWestfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW), und dem Kreis Euskirchen bei der örtlichen schulpsychologischen Versorgung. § 1 Aufgaben der Schulpsychologie (1) Die Aufgabenbereiche orientieren sich an der Aufgabenbeschreibung des Erlasses des MSW vom 8.1.2007. Die in diesem Erlass beschriebenen Aufgabenbereiche beschreiben das Spektrum möglicher schulpsychologischer Arbeit. Sie bedürfen einer an den örtlichen Bedarfen orientierten Schwerpunktbildung und Konkretisierung. (2) Das MSW kann einzelne Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst mit regional übergreifenden Aufgaben beauftragen. Über die Beauftragung der konkreten Personen stellt das MSW Einvernehmen mit dem Kreis her. Die Wahrnehmung solcher Aufgaben wird in der Regel zunächst auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt und umfasst im Höchstfall ein Viertel der Arbeitszeit. Eine Verlängerung der Beauftragung ist bei Bedarf möglich. § 2 Organisation der Schulpsychologie (1) Die Grundlagen der Organisation der Schulpsychologie sind ein möglichst niedrigschwelliger Zugang zur schulpsychologischen Versorgung und ein am örtlichen Bedarf ausgerichtetes Gleichgewicht von Komm- und Gehstrukturen. (2) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten grundsätzlich im Team. Im Kreis Euskirchen arbeiten die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im kommunalen Dienst in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen. Diese Einrichtung führt die Bezeichnung „Schulberatungsstelle für den Kreis Euskirchen“. § 3 Örtliches Einsatzmanagement der Schulpsychologie (1) Das Land, vertreten durch die Bezirksregierung Köln , und der Kreis Euskirchen verständigen sich über ein örtliches Einsatzmanagement. Hierzu führen sie regelmäßig – dem Abstimmungsbedarf entsprechend – Planungssitzungen durch. Gibt es eine von kreisangehörigen Städten und Gemeinden getragene eigene schulpsychologische Versorgung, wirken diese, vertreten durch die jeweilige Leitung bei der Ausgestaltung des örtlichen Einsatzmanagements mit. (2) Gegenstand der Planungssitzungen sind regelmäßig die strategische Planung und Zielvereinbarungen zur Aufgaben- und Angebotsschwerpunkten sowie die Abstimmung der Interessen von Kreis und Land. Weitere Themen können ad hoc als Gegenstand der Planungssitzungen vereinbart werden. (3) Der Vorsitz der Planungssitzungen liegt abwechselnd beim Land, vertreten durch die obere Schulaufsicht, und beim Kreis. Über die Planungssitzungen wird ein abzustimmendes und gemeinsam gezeichnetes Protokoll geführt. (4) Schulpsychologische Kompetenz und Bedarfe aus den Schulen werden bei der Ausgestaltung des örtlichen Einsatzmanagements, ggf. auch durch gezielte Einladung ausgewählter Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Schulleiterinnen und Schulleitern zu den Planungssitzungen, berücksichtigt. (5) Der jeweilige Anstellungsträger stellt bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern 3 eine angemessene Beteiligung des jeweilig anderen Anstellungsträgers bei Ausschreibung, Auswahl und Besetzung sicher. (6) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst und Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im kommunalen Dienst können sich gegenseitig vertreten. § 4 Dienst- und Fachaufsicht (1) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Anstellungsträger der jeweiligen Schulpsychologin bzw. des jeweiligen Schulpsychologen. (2) Die innere Organisation und die Außenvertretung der gemeinsamen Einrichtung gem. § 2 Abs. 2 wird von einer Leiterin/einem Leiter wahrgenommen. Bei der Besetzung der Leitung ist zu berücksichtigen, in welcher Anstellungsträgerschaft sich die überwiegende Mehrheit der in der gemeinsamen Einrichtung arbeitenden Schulpsychologinnen und Schulpsychologen befindet. (3) Das Land und der Kreis Euskirchen halten die in eigener Anstellungsträgerschaft stehende Schulpsychologin bzw. den Schulpsychologen über Dienstanweisung dazu an, sich beim operativen Einsatz vor Ort an die Anordnungen des Leiters zu halten. Anträge auf Urlaub, Dienstreisen, Dienstbefreiung oder Beurlaubung sind erst dann vom Anstellungsträger zu genehmigen, wenn sie vorher durch die Leiterin/den Leiter gegengezeichnet worden sind. (4) Grundsatzfragen der Schulpsychologie mit landesweiter Relevanz werden in der vom MSW geleiteten Landesdezernentenkonferenz (LDK) zur Schulpsychologie behandelt, an der alle Bezirksregierungen teilnehmen. Das MSW lädt zu den Landesdezernentenkonferenzen (LDK) von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen und Vertreter als Gäste ein. § 5 Umfang der schulpsychologischen Versorgung (1) Das Land stellt für den Kreis Euskirchen nach Maßgabe des Haushalts zu der bereits vorhandenen Stelle eine weitere Stelle für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zur Verfügung. (2) Der Kreis Euskirchen stellt nach Maßgabe der für ihn geltenden haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen eine 0,5 Stelle für eine/n Schulpsychologin/Schulpsychologen zur Verfügung. .§ 6 Büroräume und Sachkosten (1) Der Kreis stellt allen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Büroräume, eine angemessene Sachausstattung und Unterstützung durch Büropersonal zur Verfügung. (2) Das Land übernimmt die Reisekosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. Der Kreis übernimmt die Reisekosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im kommunalen Dienst nach Maßgabe der für ihn geltenden haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen. 4 § 7 Fortbildung und Supervision (1) Alle Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Kreis haben Gelegenheit, in kreisund bezirksübergreifenden Fachgruppen zusammenzuarbeiten, sich fortzubilden und an einem überregionalen Erfahrungsaustausch mitzuwirken. (2) Das Land stellt nach Maßgabe des Haushaltes für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst Mittel zur Teilnahme an Fortbildungen oder Supervisionsgruppen zur Verfügung. (3) Das Land sorgt dafür, dass kommunale Interessen und Belange bei der Ausgestaltung von Fortbildungen oder Supervisionsgruppen berücksichtigt werden, indem es von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen und Vertreter an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung beteiligt. (4) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im kommunalen Dienst werden zu Fortbildungen und Supervisionsgruppen eingeladen, die vom Land organisiert werden. Die Kosten für die Teilnahme trägt der Kreis Euskirchen. (5) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten mit den örtlichen Kompetenzteams der Lehrerfortbildung des Landes zusammen. Form und Inhalte der Zusammenarbeit werden im Rahmen des örtlichen Einsatzmanagements konkretisiert. § 8 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen (1) Die gemeinsame Einrichtung gem. § 2 Abs. 2 pflegt einen engen Erfahrungsaustausch mit anderen Ämtern und Diensten, die Beratung und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und Eltern anbieten, insbesondere mit der Erziehungsberatung, den Jugendämtern, Familienzentren und der Polizei. (2) Der Kreis Euskirchen kann die gemeinsame Einrichtung gem. § 2 Abs. 2 organisatorisch auch als Teilbereich eines Gesamtsystems für Beratung und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und Eltern verankern. Das schulpsychologische Profil der Aufgabenwahrnehmung aller Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist davon unberührt. (3) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. § 9 Krisenmanagement und notfallpsychologische Kompetenz (1) Das Land, vertreten durch die obere Schulaufsicht, Bezirksregierung Köln - und der Kreis Euskirchen benennen im Einvernehmen eine Schulpsychologin bzw. einen Schulpsychologen als zuständige Person für notfallpsychologische Maßnahmen. (2) Die Umsetzung orientiert sich an den gemeinsamen Empfehlungen der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Landesunfallkasse, der kommunalen Spitzenverbände und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen zur schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2007. 5 § 10 Laufzeit (1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit dem Tag der Besetzung der Stellen gem. § 5 dieser Vereinbarung und endet am 31.12.2012. (2) Eine Verlängerung des Vertrags ist im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. § 11 Vertragsänderung, Kündigung aus wichtigem Grund (1) Änderungen im Verlauf der Vertragszeit können zum 30.4. eines Jahres von jeder der Vertragsparteien beantragt werden. Die vereinbarten Änderungen treten jeweils zum Beginn des folgenden Schuljahres in Kraft. Sie bedürfen der Schriftform. (2) Bei Unterschreitung des in § 5 Abs. 1 und 2 festgelegten Stellenumfangs durch eine der Parteien dieser Vereinbarung hat die jeweilige andere Partei die Möglichkeit zur sofortigen Kündigung der Vereinbarung und zur Verlagerung von schulpsychologischen Stellen in andere Bereiche. Vor einer Entscheidung über eine Verlagerung von Stellen führen das Land und der Kreis Euskirchen Verhandlungen mit dem Ziel der Erfüllung dieser Vereinbarung durch. (3) Eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Sie bedarf der Schriftform. (4) Soweit sich beide Parteien auf Änderungen dieser Vereinbarung geeinigt haben, treten diese jeweils zum Beginn des folgenden Schuljahres in Kraft. § 12 Revisionsklausel Das MSW und die kommunalen Spitzenverbände überprüfen die Umsetzung und Wirksamkeit der zwischen dem MSW und den Städten bzw. Kreisen abgeschlossenen Vereinbarungen zum 31.12.2009 mit dem Ziel, ggf. erforderliche Veränderungen auf den Weg zu bringen. Düsseldorf und Euskirchen, den xx.xx.2007 Für das Land Nordrhein-Westfalen Barbara Sommer Ministerin für Schule und Weiterbildung Für den Kreis Euskirchen Günter Rosenke Landrat