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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Kall hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Kall
hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Kall
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 95/2002 22.10.2002 Az.: 60.3 LP Kall X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 11.11.2002 Kreisausschuss 04.12.2002 Kreistag 19.12.2002 Landschaftsplan Kall hier: Aufstellungsbeschluss Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: 537 Abt.: 60.3 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt gemäß § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) die Aufstellung des Landschaftsplanes Kall mit Geltungsbereich für das gesamte Gebiet der Gemeinde Kall gemäß der Anlage zu dieser Vorlage. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Arbeiten einzuleiten. Begründung: Seite - 2 Bereits 1988 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den Landschaftsplan Kall gefasst. Die Abgrenzung des damaligen Landschaftsplanes erfolgte auf der Grundlage einer seinerzeit vom Landschaftsverband Rheinland entwickelten naturräumlichen Einteilung. Dies führte zwangsläufig zu der Situation, dass die Landschaftsplangebiete nur Teilflächen der Stadt-/Gemeindegebiete abdeckten bzw. mehrere Kommunen betrafen. Insbesondere seit der Novellierung des BauGB ist eine stärkere Abstimmung zwischen der Flächennutzungsplanung der jeweiligen Kommune und der Landschaftsplanung des Kreises gefordert. Die Verwaltung hatte daher vorgeschlagen, von der ursprünglichen Abgrenzung der Landschaftspläne abzurücken und diese zukünftig an den Gemeindegrenzen zu orientieren. Aus diesen Gründen hat der Kreistag mit Beschluss vom 14.06.2000 (Beschluss-Nr.: 177) u.a. den Aufstellungsbeschluss zum Landschaftsplan Kall aufgehoben . Entsprechend der nationalen Verpflichtungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie, insbesondere Art. 6, ist der Kreis als Träger der Landschaftsplanung und damit als Satzungsgeber aufgefordert, im Rahmen seiner Zuständigkeiten die betreffenden Schutzausweisungen hinsichtlich der Sicherstellung der Erhaltungsziele nach der FFH-Richtlinie festzusetzen. In Abstimmung mit der Gemeinde Kall soll daher die Bearbeitung des Landschaftsplanes Kall begonnen werden, und zwar bezogen auf die Grenzen des Gemeindegebietes Kall, die aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlich sind. Der Aufstellungsbeschluss durch den Kreis Euskirchen ist erforderlich, da das förmliche Verfahren der Landschaftsplanung erst mit dem entsprechenden Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung beginnt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)