Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 95/2002
22.10.2002
Az.: 60.3 LP Kall
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
11.11.2002
Kreisausschuss
04.12.2002
Kreistag
19.12.2002
Landschaftsplan Kall
hier: Aufstellungsbeschluss
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 537
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt gemäß § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) die Aufstellung des Landschaftsplanes
Kall mit Geltungsbereich für das gesamte Gebiet der Gemeinde Kall gemäß der Anlage zu dieser
Vorlage. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Arbeiten einzuleiten.
Begründung:
Seite - 2 Bereits 1988 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den Landschaftsplan Kall gefasst. Die
Abgrenzung des damaligen Landschaftsplanes erfolgte auf der Grundlage einer seinerzeit vom
Landschaftsverband Rheinland entwickelten naturräumlichen Einteilung. Dies führte zwangsläufig
zu der Situation, dass die Landschaftsplangebiete nur Teilflächen der Stadt-/Gemeindegebiete
abdeckten bzw. mehrere Kommunen betrafen. Insbesondere seit der Novellierung des BauGB ist
eine stärkere Abstimmung zwischen der Flächennutzungsplanung der jeweiligen Kommune und
der Landschaftsplanung des Kreises gefordert. Die Verwaltung hatte daher vorgeschlagen, von
der ursprünglichen Abgrenzung der Landschaftspläne abzurücken und diese zukünftig an den
Gemeindegrenzen zu orientieren. Aus diesen Gründen hat der Kreistag mit Beschluss vom
14.06.2000 (Beschluss-Nr.: 177) u.a. den Aufstellungsbeschluss zum Landschaftsplan Kall
aufgehoben .
Entsprechend der nationalen Verpflichtungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie, insbesondere Art.
6, ist der Kreis als Träger der Landschaftsplanung und damit als Satzungsgeber aufgefordert, im
Rahmen seiner Zuständigkeiten die betreffenden Schutzausweisungen hinsichtlich der
Sicherstellung der Erhaltungsziele nach der FFH-Richtlinie festzusetzen. In Abstimmung mit der
Gemeinde Kall soll daher die Bearbeitung des Landschaftsplanes Kall begonnen werden, und
zwar bezogen auf die Grenzen des Gemeindegebietes Kall, die aus der als Anlage beigefügten
Karte ersichtlich sind.
Der Aufstellungsbeschluss durch den Kreis Euskirchen ist erforderlich, da das förmliche Verfahren
der Landschaftsplanung erst mit dem entsprechenden Beschluss des Trägers der
Landschaftsplanung beginnt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)